Beschluß Nr. 140 vom 17. Oktober 1989 zu dem Umrechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines vollarbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt anzuwenden ist Amtsblatt Nr. C 094 vom 12/04/1990 S. 0004 - 0004 Beschluss Nr. 140 vom 17. Oktober 1989 zu dem Umrechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines vollarbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt anzuwenden ist (90/C 94/04) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST — aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 68 Absatz 1 und des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, in der Erwägung, daß das am 28. Februar 1980 von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erlassene Urteil 67/79 (Fellinger) für Recht erkennt: "Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 ist im Lichte des Artikels 51 EWG-Vertrag und der von ihm verfolgten Ziele dahin auszulegen, daß im Fall eines Grenzgängers im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) dieser Verordnung, der vollarbeitslos ist, der zuständige Träger des Wohnsitzmitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, diese Leistungen unter Berücksichtigung des Entgelts zu berechnen hat, das der Arbeitnehmer während der letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat erhalten hat, in dem er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war", in der Erwägung, daß folglich der Umrechnungskurs zu bestimmen ist, zu dem der Betrag des von dem Arbeitnehmer bezogenen Entgelts in die Währung des Wohnmitgliedstaats umzurechnen ist — FOLGENDES:
1. Bei der verbundenen Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 und des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 rechnet der Träger des Wohnorts des vollarbeitslosen Grenzgängers den Betrag des Entgelts, das der Grenzgänger während der letzten Beschäftigung bezog, die er im unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuständigen Staat ausübte, in seine Währung um, indem er den Umrechnungskurs nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 heranzieht, der während des Monats galt, in dem das letzte Entgelt bezogen wurde. 2. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Er tritt am ersten Tag des auf seine Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission M. Mousseau --------------------------------------------------