Beschluß Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse Amtsblatt Nr. C 094 vom 12/04/1990 S. 0005 - 0006 BESCHLUSS Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (90/C 94/05) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 36 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, aufgrund des Artikels 17 Absätze 1 bis 4, des Artikels 29 Absätze 1 bis 3, des Artikels 94 Absätze 4 und 5, des Artikels 95 Absätze 4 und 5 und des Artikels 102 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72, aufgrund des Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 [1], in Erwägung nachstehender Gründe: Die Sachleistungen, die den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder Selbständigen gewährt werden, die alle in ein und demselben anderen Mitgliedstaat als der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen, bedingen die Erstattung eines einzigen Pauschalbetrags je Familie (Artikel 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72), während die denselben Personen gewährten gleichen Leistungen je Rentner und Familie (Artikel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72) so viele Pauschbeträge bedingen würden, wie Familienangehörige vorhanden sind, wenn sie gemäß diesen oder jenen Rechtsvorschriften jeder für sich Bezieher einer Hinterbliebenenrente werden, die Familie ändert sich in den vorgenannten Fällen nicht und ist sowohl bei der Führung der Verzeichnisse als auch bei der Berechnung der Durchschnittskosten und der Erstattung der Pauschbeträge gemäß Artikel 95 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 als eine Einheit zu berücksichtigen - FOLGENDES: Artikel 1 Die in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgesehenen Verzeichnisse werden nach folgenden Regeln aufgestellt: I. Verzeichnisse nach Artikel 91 Absatz 4 Familienangehörige der Arbeitnehmer oder Selbständigen 1. Für die Durchführung des Artikels 17 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 gilt folgendes: Der zuständige Träger füllt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Selbständigen den Teil A des Vordrucks E 109 aus und übersendet oder händigt zwei Ausfertigungen davon der betreffenden Person aus, die sie ihren Familienangehörigen zusendet.
Beide Ausfertigungen sind von den Familienangehörigen dem Träger der Krankenversicherung ihres Wohnorts bei ihrer Eintragung zur Gewährung von Sachleistungen vorzulegen. Legen die Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so wendet sich der Träger des Wohnorts mittels Vordruck E 107 an den zuständigen Träger, der in diesem Fall dem Träger des Wohnorts die Bescheinigung in zweifacher Ausfertigung übermittelt. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen füllt den Teil B aus und übersendet eine Ausfertigung dem Träger der Krankenversicherung, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist.
2. Für die Abrechnung der Pauschbeträge ist von dem Tag auszugehen, an dem der Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates beginnt, sofern die Familienangehörigen nicht noch im Wohnland nach den Verordnungen sachleistungsberechtigt sind. Im letzteren Fall ist für die Abrechnung der Pauschbeträge von dem Tag auszugehen, an dem dieser Anspruch endet. Der Träger des Wohnorts muß diese Bestimmung bei der Eintragung des Datums für den Beginn der Abrechnung der Pauschbeträge in Punkt 9.10 des Vordrucks E 109 berücksichtigen. 3. Der zuständige Träger unterrichtet den Träger des Wohnorts über den Wegfall des Sachleistungsanspruchs durch Übersendung von zwei Ausfertigungen des Vordrucks E 108.
Der Träger des Wohnorts sendet eine dieser Ausfertigungen an den zuständigen Träger zurück. 4. Der Träger des Wohnorts führt das Verzeichnis anhand der Angaben, die er von den zuständigen Trägern über die Begründung des Anspruchs (Vordruck E 109) und über das Ruhen oder den Wegfall des Sachleistungsanspruchs (Vordruck E 108) erhält oder, im Fall Frankreichs, anhand des jährlich vorzulegenden Vordrucks E 109. 5. Im Fall eines Wohnungswechsels der Familienangehörigen des Arbeitnehmers oder Selbständigen in einen anderen Mitgliedstaat findet Ziffer 1 erneut Anwendung. 6. Zur Berechnung der Pauschbeträge wird die Zeit, in der die Betreffenden Leistungen beanspruchen können, nach Monaten gerechnet.
Hierbei wird der Kalendermonat, in dem der Tag liegt, mit dem die Abrechnung der Pauschbeträge beginnt, voll angerechnet. Der Kalendermonat, in dem der Anspruch endet, wird nur dann angerechnet, wenn der Anspruch am Letzten dieses Monats endet. Zeiten unter einem Monat gelten als voller Monat. 7. Wohnen die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder Selbständigen in mehreren anderen Ländern als demjenigen, in dem sich der Beschäftigungsort des Betreffenden befindet, und können sie in jedem dieser Länder Leistungen beanspruchen, so ist ein Pauschbetrag je Land festzusetzen. 8. Für die Abrechnung der Pauschbeträge werden die in den in Ziffer 4 genannten Unterlagen enthaltenen Zahlen zugrunde gelegt.
II. Verzeichnis nach Artikel 95 Absatz 4 Rentenberechtigte und ihre Familienangehörigen 1. Das Verzeichnis wird unter Verwendung des für die Durchführung des Artikels 29 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgesehenen Vordrucks E 121 sowie des Vordrucks E 108 über das Ruhen oder den Wegfall des Leistungsanspruchs aufgestellt. 2. Für die Abrechnung der Pauschbeträge ist auszugehen von: a) dem Tag, an dem der Träger des Wohnorts den Vordruck E 121 erhält. Dieses Datum, mit dem der Vordruck E 120 ungültig wird, ist in Punkt 8.12 dieses Vordrucks einzutragen; b) dem Tag der Begründung des Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn Vordruck E 120 nicht ausgestellt wurde.
Dieses Datum ist in Punkt 5.3 des Vordrucks E 121 einzutragen; c) dem Tag des Wohnortwechsels, falls dieser Tag nach dem unter a) oder b) genannten Tag liegt und ein Vordruck E 111 nicht ausgestellt wurde; d) dem Tag, der auf das Ende des mit Vordruck E 111 bescheinigten Anspruchszeitraums folgt. Sind die Rentenberechtigten oder ihre Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften ihres Wohnlandes noch sachleistungsberechtigt, so beginnt die Abrechnung der Pauschbeträge an dem Tag, an dem dieser Anspruch endet. 3. Die Ausführungen in Teil I Ziffer 3 bis 8 zu Artikel 94 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 gelten entsprechend. 4. Bei der Berechnung der Pauschbeträge und der Führung der Verzeichnisse nach Artikel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind alle im Gebiet eines und desselben Mitgliedstaats wohnenden Bezieher einer auf einen und denselben Versicherten zurückzuführenden Hinterbliebenenrente als eine Einheit zu betrachten. 5. Wohnen die Bezieher einer auf einen und denselben Versicherten zurückzuführenden Hinterbliebenenrente in verschiedenen Mitgliedstaaten, so ist ein Pauschbetrag je Wohnmitgliedstaat zu berücksichtigen. Artikel 2 Für die Durchführung des Artikels 102 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 übermitteln die Träger des Wohnorts den in Anhang 10 zu dieser Verordnung bezeichneten Trägern und Stellen ihres Landes jährlich Einzelaufstellungen über die monatlichen Pauschbeträge (Vordruck E 127) auf der Grundlage der in Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgesehenen Verzeichnisse. Die bezeichneten Träger und Stellen des Wohnlandes übermitteln die vorgenannten Aufstellungen den bezeichneten Trägern und Stellen des zuständigen Staates. Die Vordrucke E 127 weisen die Zahl der je Arbeitnehmer- oder Selbständigenfamilie oder je Rentner für jeweils ein Jahr fälligen monatlichen Pauschbeträge aus.
Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt an die Stelle des Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985. Er gilt ab 1. Januar 1987. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission M. MOUSSEAU [1] (1) ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986. --------------------------------------------------