Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Sonderbericht Nr. 2/90 über die Verwaltung und Kontrolle von Ausfuhrerstattungen zusammen mit den Antworten der Kommission

CELEX
31990Y0531(05)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
1990-04-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Sonderbericht Nr. 2/90 über die Verwaltung und Kontrolle von Ausfuhrerstattungen zusammen mit den Antworten der Kommission Amtsblatt Nr. C 133 vom 31/05/1990 S. 0001 - 0045 SONDERBERICHT Nr. 2/90 über Die Verwaltung und Kontrolle von Ausfuhrerstattungen zusammen mit den Antworten der Kommission (90/C 133/01) (Bemerkungen gemäß Artikel 206a Absatz 4 des EWG-Vertrags) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 0. Vorwort 1. Eines Morgens im Mai 1989 besuchten zwei Prüfer des Hofes im Rahmen der Untersuchung der Ausfuhrerstattungen den bundesdeutschen Hafen von Hamburg, um die körperlichen Kontrollen in bezug auf Getreidelieferungen zu prüfen.

Den Prüfern wurde mitgeteilt, daß das sowjetische Schiff Kapitan Donilkin, das zum Zeitpunkt ihres Prüfbesuchs vor den Hafensilos festgemacht lag, im Rahmen einer gemeinschaftlichen Sondermaßnahme zur Entlastung des bundesdeutschen Marktes von überschüssigem bundesdeutschen Weizen mit Getreide beladen wurde. Bei der Beobachtung der Operation sahen die Prüfer, daß der Bug des Schiffes tatsächlich mit Getreide beladen wurde. Die beiden Prüfer beobachteten ferner, daß eine ähnliche Operation am Heck des Schiffes stattfand, nur daß bei näherem Hinsehen der dortige Getreidehaufen anscheinend im Volumen rasch abnahm, anstatt anzuwachsen.

Das Getreide wurde nämlich in einer mehrtägigen Aktion über einen Hafensilo von den Laderäumen am Heck des Schiffes in die Laderäume am Bug des Schiffes umgeladen. 2. Später erfuhren die Prüfer, daß das Schiff zunächst in Dünkirchen mit französischem Weizen beladen worden war und dann auf dem Weg in die Sowjetunion in Hamburg festgemacht hatte, damit seine Weizenladung über einen Hafensilo gleichzeitig entladen und erneut geladen werden konnte. Bei weiteren Nachforschungen stellte sich heraus, daß dies nur eine von zahlreichen ähnlichen Operationen war, die in Hamburg und anderen bundesdeutschen Häfen entweder bereits stattgefunden hatten oder noch stattfinden sollten.

Doch eine solche offensichtlich überfluessige Aktion, die hohe Hafen- und Silogebühren verursachte und sowohl für das Schiff als auch für die Mannschaft zeitaufwendig war, konnte eindeutig nicht durch normale Geschäftspraktiken begründet sein. Die Antwort liegt in der Tat anderswo. 3. Weizen, der in allen Mitgliedstaaten gleich definiert ist, kann überall in der Gemeinschaft an die Interventionslagerhaltung verkauft werden, wo immer das beste Geschäft erzielt werden kann. Dies hatte weitgehend dazu geführt, daß in den letzten Jahren bis zu 2 Mio Tonnen Weizen jährlich in die bundesdeutsche Interventionslagerhaltung gelangten.

Im Oktober 1988 benachrichtigte das Bundesministerium für Landwirtschaft, das über diesen Trend besorgt war, die Kommission über seine Prognosen, die auf eine sich verschlechternde Situation im Jahre 1989 hindeuteten, da die bundesdeutsche Produktion den Inlandsbedarf überstieg und somit das Risiko bestand, daß "erhebliche Weichweizenmengen zur Intervention angeboten"würden (). Die Kommission stimmte dem bei und beschloß unter der Annahme, daß der Gemeinschaftsmarkt insgesamt den Überschuß nicht würde absorbieren können (), am 27. Januar 1989 eine Sondermaßnahme zur Entlastung des bundesdeutschen Marktes durch Gewährung einer Subvention für die Ausfuhr überschüssigen bundesdeutschen Weizens in Drittländer ().

4. Die Reaktion des Handels auf die Sondermaßnahme war lebhaft. Die ursprüngliche Obergrenze von 300 000 Tonnen wurde zunächst auf 500 000 Tonnen und später - nach der Aussetzung der allgemeinen freien Marktregeln für die Weizenausfuhr als weiteren Anreiz für Händler zur Inanspruchnahme der Sondermaßnahme - auf 700 000 Tonnen erhöht. Bis zum 16. März 1989 bestand kein Zweifel am Erfolg der Maßnahme, da alle 700 000 Tonnen zur Ausfuhr genehmigt worden waren, und zwar gegen Kosten von rund 47,67 Mio ECU, das entspricht 68 ECU pro Tonne. 5. Am 28. März erhielt die Kommission jedoch eine Telekopie von den bundesdeutschen Behörden, in der die Befürchtung geäussert wurde, daß der bis dahin im Rahmen der Sondermaßnahme körperlich ausgeführte Weizen (rund 470 000 Tonnen, wobei die ersten Schiffsladungen vollständig jedweder körperlichen Kontrolle entgangen waren) samt und sonders nicht bundesdeutschen Ursprungs gewesen sei.

Ebensowenig sei der Weizen vom bundesdeutschen Markt genommen worden. Allem Anschein nach legten Schiffe auf dem Wege in die Sowjetunion und nach Polen mit französischem Weizen an Bord, den sie in französischen Häfen geladen hätten, in bundesdeutschen Häfen zum gleichzeitigen Entladen und Neuladen ihrer Fracht an, damit der Weizen als "aus der BR Deutschland ausgeführt" anerkannt würde und somit die Anspruchsberechtigung für die im Rahmen der Sondermaßnahme zahlbare Ausfuhrerstattung gegeben wäre. 6. Die Kommission, die sich rechtlich nicht befugt glaubte, die Anwendung einer Interventionsmaßnahme unter Hinweis auf den Ursprung des betreffenden Agrarerzeugnisses einzuschränken (trotz diesbezueglicher Präzedenzfälle im Zusammenhang mit spanischer Gerste und griechischem Hartweizen), hatte versucht, den Umfang der Sondermaßnahme zu begrenzen, indem sie zur Bedingung machte, daß der Weizen "aus der BR Deutschland" ausgeführt werden müsse.

Diese Vorschrift hatte offensichtlich den doppelten Vorteil, daß damit die Rechtsanwälte befriedigt wurden und gleichzeitig die Kommission den bundesdeutschen Markt ins Visier nehmen konnte. In der Praxis schienen sich jedoch einige Händler von den mit der Ausfuhr von Weizen nicht bundesdeutschen Ursprungs über bundesdeutsche Häfen verbundenen zusätzlichen Kosten nicht abschrecken zu lassen. Einige Händler benötigten Ausfuhrlizenzen, um ein Ausfuhrgeschäft mit der Sowjetunion abschließend abwickeln zu können, andere wurden durch die überdurchschnittlichen Erstattungssätze angezogen.

7. Die Reaktion der Kommission am 6. April bestand darin, die im Rahmen der Sondermaßnahme verfügbare Menge um weitere 200 000 Tonnen auf insgesamt 900 000 Tonnen zu erhöhen und als Bedingung einen Proteinmindestgehalt von 12,5 % einzuführen. Die beiden Änderungen waren insofern miteinander verknüpft, als in diesem Stadium deutlich wurde, daß die Qualität der bundesdeutschen Weizenernte vermutlich die beste in der Gemeinschaft war und somit nur Weizen bundesdeutschen Ursprungs die Voraussetzung bezueglich des Proteingehalts erfuellen konnte. Unter den neuen Bedingungen wurden lediglich weitere 145 000 Tonnen abgesetzt.

So zeigte sich, daß der zuvor prognostizierte Überschuß "erheblicher Weichweizenmengen" nun weit von der Realität entfernt war, denn der Gemeinschaftsmarkt erwies sich als gutes Absatzfeld für diesen qualitativ hochwertigen Weizen. 8. Die letzten Lieferungen im Rahmen dieses Programms wurden am 25. Mai genehmigt, als die Kommission Gebote für insgesamt 55 000 Tonnen zu Erstattungssätzen zwischen 51 und 54 ECU pro Tonne annahm. Am selben Tag wies die Kommission ein Angebot zur Ausfuhr von Weizen vom offenen Markt zu einem Erstattungssatz von etwas weniger als 40 ECU pro Tonne zurück, da sie beschlossen hatte, alle weiteren Verkäufe vom Markt mit Ausnahme der Verkäufe im Rahmen der bundesdeutschen Sondermaßnahme einzustellen.

9. Die Kommission kennt den Ursprung des im Rahmen der Sondermaßnahmen zur Entlastung des bundesdeutschen Marktes von überschüssigem bundesdeutschen Weizen ausgeführten Weizens nicht. Die Kommission glaubt, die Händler wüssten nicht, daß sie, um ihre Frachten französischen Weizens als "aus der BR Deutschland ausgeführt" anerkennen zu lassen, den Weizen über einen bundesdeutschen Hafensilo körperlich entladen und erneut laden lassen müssen (zu Kosten, die die Kommission auf bis zu 10 USD pro Tonne schätzt), und ließen deshalb bei der Abgabe ihrer Angebote für Erstattungen im Rahmen der Sondermaßnahme die Zusatzkosten ausser acht.

Die Prognose des bundesdeutschen Landwirtschaftsministeriums und der Kommission bezueglich der "erheblichen Weichweizenmengen" vor den Toren der bundesdeutschen Interventionslager ging weit an der Realität vorbei (letztendlich wurden nur 800 000 Tonnen aufgekauft im Vergleich zu einer jährlichen Übernahme von 2 Mio Tonnen in den vergangenen Jahren). 10. Nach Schätzungen des Hofes, die sich auf eine Untersuchung von 60 % der ausgeführten Mengen stützen, wurden von den 845 000 Tonnen, für die schließlich eine Ausfuhrsubvention gewährt wurde, lediglich 130 000 bis 160 000 in der BR Deutschland geerntet.

Die übrigen rund 700 000 Tonnen, hauptsächlich aus Frankreich, aber auch aus dem Vereinigten Königreich und Dänemark, wurden auf dem Weg in die Sowjetunion und nach Polen in bundesdeutschen Häfen umgeladen. Demgegenüber zitierte die Kommission eine Handelsquelle, nach der etwa 350 000 bis 400 000 Tonnen des ausgeführten Weizens in der BR Deutschland geerntet wurden. Die Begründung für diese Behauptung ist dem Hof unklar. Die Gesamtkosten der Sondermaßnahme zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts beliefen sich auf rund 57,5 Mio ECU. 1. Einleitung 1.1. In den vergangenen zwei Jahren hat die subventionierte Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Länder ausserhalb der Gemeinschaft die Interventionslagerhaltung als Hauptinstrument der Gemeinschaft zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts auf dem Binnenmarkt durch die Regulierung ihres internen Agrarpreisniveaus abgelöst.

Die Ausfuhrware kann vom offenen oder "freien" Markt oder aber aus der Interventionslagerhaltung stammen. Die Subvention kann in Form einer Ausfuhrerstattung, eines Niedrigpreisverkaufs aus der Interventionslagerhaltung oder einer Kombination aus beiden gewährt werden. Durch die Subvention sollen die Ausführer in die Lage versetzt werden, im Wettbewerb auf den Weltmärkten mitzuhalten, wo die Preise (die teilweise durch Subventionen für andere Erzeuger beeinflusst sind) generell unter dem Gemeinschaftsniveau liegen. Die Erstattungssätze für ausgeführte Erzeugnisse sind von der exakten Klassifizierung der betreffenden Waren abhängig und können auch entsprechend dem Endbestimmungsland variieren.

1.2. Im Jahre 1988 wurde aus dem Gemeinschaftshaushalt die Ausfuhr - vom Markt oder aus Interventionsbeständen - von 24,8 Mio Tonnen Getreide, 0,8 Mio Tonnen Rindfleisch sowie 16,8 Mio Tonnen Milch und Milcherzeugnisse subventioniert, wobei sich die Ausfuhrerstattungen auf insgesamt 7 000 Mio ECU beliefen. Zusätzlich wurden aus dem Gemeinschaftshaushalt Verluste aus der Ausfuhr von Interventionsbeständen zu niedrigen Preisen gedeckt (). 1.3. Ein Grossteil der täglichen Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit dieser Maßnahme ist an die Zahlstellen der Mitgliedstaaten delegiert. Auch die Zollstellen spielen eine entscheidende Rolle bei der Kontrolle von Ausfuhrvorgängen.

Alle wichtigen Entscheidungen im Zusammenhang mit dieser Maßnahme werden von der Kommission getroffen. Die Kommission legt, üblicherweise nach Anhörung der Verwaltungsausschüsse (siehe Ziffer 2.3) für die jeweiligen Märkte, die Höhe der Subvention in jedem Fall fest, wobei sie hauptsächlich die Erstattungssätze festsetzt und die Mindestpreise für Niedrigpreisverkäufe aus der Interventionslagerhaltung bestimmt. Die Kommission hat ferner entscheidenden Einfluß auf Schlüsselparameter wie etwa den Zeitrahmen, die Menge und das Bestimmungsland der subventionierten Ausfuhren. 1.4. Die Ausfuhrerstattungssätze können im Wege einer Ausschreibung, im freien Ermessen entsprechend der angenommenen Preisdifferenz zwischen Weltmarkt und Gemeinschaft oder aber auf reiner Ad-hoc-Basis festgesetzt werden.

Um die Ausfuhrerstattung in Anspruch nehmen zu können, muß der Händler sich in der Regel verpflichten, eine bestimmte Menge und Qualität von Erzeugnissen innerhalb einer gegebenen Frist in eine definierte Gruppe von Drittländern auszuführen. Die dem Händler von den Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Namen der Kommission ausgestellte Lizenz ist der rechtliche Ausdruck des zwischen der Gemeinschaft und dem Händler geschlossenen Vertrages. In diesem Bericht wird nicht das Lizenzsystem als solches geprüft, doch da zahlreiche Bemerkungen in diesem Bericht die Kenntnis dieses Systems voraussetzen, ist es in Anhang I zusammenfassend beschrieben.

1.5. Aus der Sicht des Gemeinschaftshaushalts kann festgestellt werden, daß das System der Festsetzung von Erstattungssätzen und der Erteilung von Lizenzen eine Grundlage für eine zentrale Kontrolle der Ausgaben bildet. Ferner wird damit der Kommission ein flexibles Mittel zur Verwaltung des Ausfuhrmarktes an die Hand gegeben. So kann die Kommission beispielsweise auf zuvor vereinbarte und veröffentlichte Erstattungssätze "Berichtigungsbeträge" anwenden, um Händler davon abzuhalten oder zu ermutigen, in bestimmten Situationen oder in ein spezi- fisches Bestimmungsland Ausfuhren zu tätigen.

1.6. Tabelle 1 zeigt die Entwicklung der Haushaltsausgaben für Ausfuhrerstattungen in den vergangenen zehn Jahren, und aus Tabelle 2 geht hervor, wie die Ausfuhrerstattungen die öffentliche Interventionslagerhaltung als zentrales Element des Preisgarantiesystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) überfluegelt haben. Ein charakteristisches Merkmal der Ausfuhrerstattungen, das aus den Tabellen nicht erkennbar ist, besteht darin, daß bei einigen Erzeugnissen der Wert der für eine einzige Ausfuhrsendung anfallenden Ausfuhrerstattung über dem vom Verbraucher im Drittland zu zahlenden Preis liegt.

Zur Veranschaulichung seien folgende Beispielfälle (denen die im Wirtschaftsjahr 1986/87 geltenden Sätze zugrunde liegen) angeführt, die der Hof im Zuge seiner Prüfung vorfand: (a)ein einzelner Container mit Rindfleisch zur Ausfuhr nach Libyen: Ausfuhrerstattung: 34 000 ECU Rechnungswert: 18 000 ECU (b)eine Lieferung von 161 Tonnen Butteroil nach Abu Dhabi: Ausfuhrerstattung: 347 850 ECU Rechnungswert: 218 000 ECU (c)ein Vertrag über die Ausfuhr von 450 Tonnen Butter in die Sowjetunion: Ausfuhrerstattung: 867 850 ECU Rechnungswert: 150 620 ECU (d)ein Vertrag über die Lieferung von 2 000 Tonnen Milchpulver nach Algerien:

Ausfuhrerstattung: 2 515 000 ECU Rechnungswert: 1 536 430 ECU (e)eine Sendung Feta-Käse in den Iran: Ausfuhrerstattung: 2 720 000 ECU Rechnungswert: 2 511 000 ECU Solche Fälle haben insofern eine Bedeutung für die Gemeinschaft und für die Rechnungsprüfer der Gemeinschaft, als die finanziellen Risiken derartiger Transaktionen potentiell für die Gemeinschaft grösser sind als für die Käufer. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.7. Mehr als 35 % der Ausgaben des EAGFL-Garantie werden in Form von Ausfuhrerstattungen getätigt, und über 70 % davon fallen in drei Marktsektoren an: Rindfleisch, Getreide und Milcherzeugnisse.

Die Ausfuhrerstattungen in diesen drei Marktsektoren sind Gegenstand des vorliegenden Berichts. Die geprüften Aspekte sind erstens die zentrale Rolle der Kommission bei der Festlegung der Erstattungssätze und der Mindestpreise für Niedrigpreisverkäufe (Kapitel 2) und zweitens (Kapitel 3) die nationalen Kontrollen in bezug auf Ausfuhrsendungen in den hauptsächlich betroffenen Mitgliedstaaten, d.h. Dänemark, BR Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande und Vereinigtes Königreich. Dieser zweite Teil des Berichts resultiert aus einer Ausdehnung von Prüfungsarbeiten, die der Hof in der Vergangenheit in bestimmten Ländern im Rindfleischsektor durchgeführt und zu denen er erste Schlußfolgerungen in seinem Jahresbericht zum Haushaltsbericht 1987 veröffentlicht hat, auf den Getreidesektor und den Sektor Milcherzeugnisse.

1.8. Im vorliegenden Bericht werden ferner frühere Bemerkungen über die nationalen Bestimmungen zur Einhaltung der Richtlinie 77/435/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 () [jetzt ersetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 der Kommission] () aktualisiert, wonach die Mitgliedstaaten systematisch die Geschäftsunterlagen von Unternehmen, die im Rahmen der GAP Zahlungen erhielten oder zu leisten hatten, nachträglichen Prüfungen zu unterziehen haben. Diese Prüfungen stellen eine Ergänzung zu den üblicherweise vom Zoll und den Zahlstellen vorgenommenen Kontrollen dar. 1.9. Die im Zuge dieser Untersuchung hauptsächlich behandelten Fragen sind, ob (a)die Verfahren der Kommission zur Festlegung der Erstattungssätze, einschließlich des Abschlusses von Sondergeschäften und der Schaffung von Absatzmöglichkeiten zu Niedrigpreisen, den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen und wirksam sind;

(b)auf Gemeinschafts- und nationaler Ebene angemessene Kontrollen vorgesehen sind und funktionieren, um die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit aller Gemeinschaftsausgaben für Ausfuhrerstattungen zu gewährleisten; (c)angemessene unabhängige Kontrollen vorhanden sind und tatsächlich in bezug auf die Ausfuhrerstattungsvorgänge angewandt werden. 1.10. Der Hof bedauert den Ton, in dem die Kommission ihre Antworten auf die Bemerkungen des Hofes verfasst hat. Tabelle 2 - Entwicklung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen, für die Intervention und für Verbrauchsbeihilfen für drei Haupterzeugnisse (Getreide, Milch und Milcherzeugnisse, Rindfleisch) > ANFANG EINES SCHAUBILD> <? D><?þ><?þ><?þ><?þ><? 3><?×42><?þ><? 8> <? 3><?þ><?Ð7><?²>Mio ECU <? 8> <?þ><?ü><?û> <?Ð7><?±><?þ>HAUSHALTSPLAN <? > <?¾> <?Ð7><?±><?þ><?×11><?©><?º>Ausfuhrerstattungen <?½> <?í><?ü><?ü><?»>Interventionslagerhaltung (öffentlich und privat, ausser Wertminderung) <?½> <?í><?ü><?ü><?»>Verbrauchsbeihilfen <?Ð7><?±><? 8><?×09><?ú><?×18><?©>Verbrauchsbeihilfen <?Ð7><?±> <? 8><?×19><?ú><?×25><?©>Interventionslagerhaltung <?Ð7><?±><? 8><?×31><?ú><?×25><?©> Ausfuhrerstattungen <?Â"ENDE EINES SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EINEN FILM> Tabelle 5 - Verkäufe von Milchpulver (in 1 000 Tonnen) aus der Interventionslagerhaltung im Rahmen von Sonderverordnungen (1) im Wirtschaftsjahr 1987/88 >ANFANG EINES SCHAUBILD> <?ü><?Ð7><?²>(1 <? >000 Tonnen) <? D><?þ> <?þ><?þ><? 3><?×30><?þ><? 8> <?Dl70506><? 8><?þ><?ü><?©><?©><?¦><?Ð7><?±>April 1987 <?½> Mai <?¿> Juni <?¿> Juli <?¿> Aug. <?¿> Sept. <?¿> Okt. <?¿> Nov. <?¿> Dez. <?¿> Jan.

1988 <?¿> Febr. <?¿> März <?¿> April <?¿> <?Ð7><?±><?þ><?ü><?©><?©><?¨>(<?ó>1<?ò>) <? ><?º>(a) <? >Verordnung (EWG) Nr. 727/87 vom 13. März 1987 (MMP zur Ausfuhr) <? ><?ö><?Ä4><?¤><?¤><?¤><?¤><?¤><?ä> <?¼><?Ð7><?±> <?ü><?»>(b) <? >Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 vom 10. September 1976 (MMP zum Verkauf ins Inland) <? ><?÷><?ö><?DLH300006N> <? ><?DLH300006N> <? ><?DLH300006N> <? ><?DLH300006N> <? > <?DLH300006N> <? ><?DLH300006N> <? ><?DLH300006N><?ü><?ü> <?Â"ENDE EINES SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EINEN FILM> 2. Verwaltung der Ausfuhren durch die Kommission Rechtlicher Rahmen 2.1.

Die Grundverordnungen für die gemeinsamen Marktorganisationen für Milch und Rindfleisch wurden im Juni 1968 veröffentlicht (). Die Verordnung für den EWG-Getreidemarkt stammt aus dem Jahre 1962. Die derzeitige Marktorganisation beruht auf der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates (). Alle drei Verordnungen sehen die Anwendung von Ausfuhrerstattungen zur Erleichterung der Ausfuhr von Erzeugnissen vor, bei denen die Weltmarktpreise unter dem Preisniveau innerhalb der Gemeinschaft liegen. Bei einem Grossteil der umfangreicheren Ausfuhrgeschäfte werden die Erstattungen im Wege der Ausschreibung festgelegt.

In anderen Fällen kommen die von der Kommission veröffentlichten Sätze zur Anwendung. Diese Sätze bedürfen der regelmässigen Anpassung, aber die Kommission kann sie jederzeit aus eigener Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern. 2.2. Die Ausfuhrerstattungssätze sind in der gesamten Gemeinschaft gleich hoch. Sie variieren je nach Erzeugnis und können entsprechend dem Bestimmungsland differenziert werden. Bei Getreide und Rindfleisch liegt eine starke Differenzierung vor, aber im Milchsektor ist dies nur bei Käse der Fall. Lizenzen sind für sämtliche Ausfuhren von Getreide, Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver (MMP) erforderlich sowie bei allen übrigen Milcherzeugnissen, falls der Ausführer die Möglichkeit der Vorausfestsetzung () der Ausfuhrerstattung in Anspruch nimmt.

2.3. Die Verordnungen sehen ferner die Einsetzung von Verwaltungsausschüssen für die einzelnen Märkte, bestehend aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission als Vorsitzendem, vor. Die Kommission kann zwar die Höhe der Erstattungssätze jederzeit ändern, ist jedoch gehalten, den zuständigen Verwaltungsausschuß regelmässig zu den Erstattungssätzen zwecks Bestätigung oder Änderung zu hören. Der Ausschuß hat eine Stellungnahme abzugeben. Stimmt der Ausschuß gegen den Vorschlag, so muß die Kommission den Vorschlag dem Rat vorlegen, der innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anderweitigen Beschluß erzielen muß.

2.4. Die Verordnungen (EWG) Nr. 876/68 des Rates, Nr. 885/68 und Nr. 2746/75 () enthalten allgemeine Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Milch, Rindfleisch und Getreide. Bei der Festsetzung der Erstattungen sind für die drei Märkte im wesentlichen die gleichen Kriterien heranzuziehen, die in Anhang 2 zusammengefasst sind. 2.5. Der rechtliche Rahmen des Systems der Ausfuhrerstattungen hat sich seit der Gründung der Marktorganisationen weiterentwickelt. Es gibt zahlreiche Verordnungen über Ausfuhrlizenzen, die Vorausfestsetzung, Vorschußzahlungen, Verkäufe aus der Intervention im Wege von Ausschreibungen oder zu Festpreisen sowie eine Reihe marktspezifischer Verordnungen wie beispielsweise über das Entbeinen von Fleisch, über die Verarbeitung von Butter zu Butteroil und über Getreideköffizienten für Mehl.

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 2.6. Im Rahmen des GATT sind seit September 1986 zahlreiche Verhandlungen (als Uruguay-Runde bekannt) im Gange, deren Ziel unter anderem darin besteht, die Stütz- und Schutzmaßnahmen für die Landwirtschaft einzuschränken. Dies betrifft die Vereinigten Staaten und die EWG in bezug auf den Weltgetreidehandel, in dem sie nach wie vor mit subventionierten Ausfuhren konkurrieren. Im Rahmen des 1985 in den Vereinigten Staaten lancierten Ausfuhrförderungsprogramms (EEP) wurden bisher 102 Initiativen ergriffen, die auf 65 Länder abzielten und sich auf 12 Erzeugnisse bezogen.

2.7. Die Politik der Kommission besteht darin, die Subventionen auf die Agrarexporte aus den Vereinigten Staaten zu kompensieren, um traditionelle Märkte zu schützen und insbesondere im Milchsektor die Ausfuhr von Erzeugnissen mit hoher Wertschöpfung zu fördern. Gelegentlich führte die Kompensationspolitik zur Gewährung aussergewöhnlich hoher Erstattungssätze, beispielsweise für Weizen zur Ausfuhr nach Ägypten (siehe Ziffer 2.65) oder eine 20 %ige Erhöhung der Sätze für reinrassige Zuchtrinder (siehe Ziffer 2.40). Festsetzung der Subventionshöhe 2.8. Der Politik der Gemeinschaft zur Subventionierung von Agrarausfuhren liegt die Hypothese zugrunde, daß es ohne die finanzielle Unterstützung der Ausführer zum Ausgleich der in der Regel bestehenden Kluft zwischen dem auf dem Weltmarkt erzielbaren Preisniveau und dem (höheren) Preisniveau innerhalb der Gemeinschaft nicht möglich wäre, die zur Stabilisierung der internen Marktpreise auf dem gewünschten Niveau erforderlichen Mengen an Getreide, Milcherzeugnissen und Rindfleisch auszuführen.

Übersteigt das Niveau der finanziellen Unterstützung das für diesen Zweck notwendige Mindestmaß, erhalten die Ausführer (und - wegen der Auswirkungen auf die internen Preise - auch die Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft) auf Kosten des Gemeinschaftshaushalts einen übergebührlichen Ausgleich. Das Dilemma für die Kommission besteht darin, das empfindliche Gleichgewicht zwischen Wirksamkeit (d.h. Ausfuhr überschüssiger Gemeinschaftserzeugnisse) und Sparsamkeit herzustellen. 2.9. Die Kommission benutzt zur Subventionierung der Ausfuhr von Agrarerzeugnissen zwei Hauptinstrumente: Niedrigpreisverkäufe aus der Intervention und das Angebot von Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhr von Erzeugnissen vom freien Markt oder aus der Intervention.

Die relative Bedeutung des jeweiligen Instruments variiert von Fall zu Fall, ebenso das Ausmaß der Beteiligung der Kommission. Für die drei geprüften Sektoren liegen veröffentlichte Erstattungssätze vor. Hierbei handelt es sich um die für jeden Händler jederzeit verfügbaren Sätze; diese werden bisweilen auch als "konstante Erstattungen" bezeichnet. Diese können auf verschiedene Weise erhöht oder gesenkt werden, beispielsweise durch "Berichtigungsbeträge", die für bestimmte Bestimmungsländer und Zeiträume gelten. 2.10. Für ihre Entscheidungen zu Erstattungssätzen kann die Kommission auf zwei externe Informationsquellen zurückgreifen.

Zum einen sind dies die veröffentlichten oder in den Mitgliedstaaten verfügbaren Daten über die Preisniveaus in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt. Zum anderen sind dies aus Ausschreibungen abgeleitete Anhaltspunkte für Marktpreise. Keine der beiden Quellen kann als vollkommen zuverlässig oder objektiv angesehen werden. 2.11. Letztlich ist das Urteil der Kommission bezueglich der Festsetzung des Erstattungssatzes und des Preisniveaus, zu dem Niedrigpreisverkäufe stattfinden, ausschlaggebend. Unabhängig von den der Kommission theoretisch zur Verfügung stehenden objektiven Mechanismen wäre es unrealistisch anzunehmen, daß diese Mechanismen hinreichend fein abgestimmt und elastisch wären, um im wesentlichen kaufmännisches Urteilsvermögen ersetzen zu können.

Das verwaltungstechnische Problem der Kommission besteht in der Anwendung dieser Ermessensbefugnis bei gleichzeitiger Erfuellung der Erfordernisse der öffentlichen Rechenschaftspflicht. Die wichtigsten Anforderungen in diesem Zusammenhang sind nach Ansicht des Hofes, daß die Informationen in einer für die Erfordernisse der Verwaltung und der unabhängigen Kontrolle durch Dritte geeigneten Form bereitgehalten werden, daß bei der Festlegung von Erstattungssätzen und bei Niedrigpreisverkäufen Sparsamkeit geuebt wird und die entsprechenden Kosten zu Lasten des Haushaltsplans ermittelt und überwacht werden, daß die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen bewertet wird, um den Nutzen gegenüber der Planung zu ermitteln und festzustellen, ob Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, und daß korrekte Verfahren zur Information und Konsultation der Händler angewandt werden.

2.12. Der Hof hat Entscheidungen der Kommission zur Festlegung von Ausfuhrerstattungen und Niedrigpreisverkäufen in den drei geprüften Marktsektoren untersucht. Bei seiner Prüfung befasste sich der Hof hauptsächlich mit Entscheidungen, die in den Jahren 1987 und 1988 getroffen wurden. Das Kontrollproblem, ob aus der Sicht des Rechnungshofes oder der Finanzkontrolle, besteht darin, mit hinreichender Gewißheit feststellen zu können, ob vernünftige Entscheidungen getroffen wurden. Grundsätzlich ist dies nur in Gesprächen mit den betroffenen Bediensteten, durch die Bewertung der angewandten Verfahren und eine Überprüfung der Unterlagen, in denen die Bewertung von Einzelfällen dokumentiert ist, ergründbar.

Hierdurch sollte es möglich sein, eine klare Verknüpfung zwischen den Fakten zu dem jeweiligen Fall aus der Sicht der Kommission und der getroffenen Entscheidung in bezug auf einen angemessenen Erstattungssatz oder ein geeignetes Preisniveau für Niedrigpreisverkäufe herzustellen. Sind keine hinreichenden dokumentarischen Aufzeichnungen über diese wichtigen Entscheidungen vorhanden, können die Erfordernisse der Rechenschaftspflicht weder formal noch inhaltlich erfuellt werden. 2.13. Die Ausfuhrvorgänge, die Gegenstand dieses Kapitels sind, lassen sich grob in drei Typen einteilen. Zum einen gibt es die Standardvorgänge, bei denen Ausfuhrverkäufe vom freien Markt mit Hilfe veröffentlichter Ausfuhrerstattungen oder im Wege offener Ausschreibungen getätigt werden.

Zum zweiten gibt es Niedrigpreisverkäufe aus Interventionsbeständen, bei denen die Höhe der Subvention (häufig eine Kombination aus niedrigem Preis und Ausfuhrerstattung) per Ausschreibung oder vorab von der Kommission festgelegt wird. Und ferner gibt es "Sondermaßnahmen", die zur Ausnutzung einer spezifischen Ausfuhrgelegenheit oder zur Angleichung an die Konditionen von Konkurrenzangeboten aus den Vereinigten Staaten oder von anderen Erzeugern eingeleitet werden. Diese Reihenfolge spiegelt sich in den drei nachstehenden Abschnitten wider (Ziffern 2.14 - 2.79), die die Feststellungen des Hofes zur Verwaltung der Ausfuhrsubventionen durch die Kommission in den drei geprüften Marktsektoren enthalten.

Milch Einleitung 2.14. Der Ausfuhrmarkt für Milcherzeugnisse umfasst Massenerzeugnisse (namentlich Butter und MMP) sowie sogenannte Folgeerzeugnisse wie Käse, angereichertes Vollmilchpulver (VMP) und Kondensmilch. Der Markt als Ganzes ist durch das Fehlen eines anerkannten "Barometers" für die Weltmarktpreise gekennzeichnet. Tatsächlich bestimmen jedoch bei den Haupterzeugnissen die im Rahmen des GATT festgesetzten Mindestpreisniveaus die Basis für den Weltmarkt. Der Abbau der EG-Bestände an den beiden Massenerzeugnissen - Butter und MMP - war bemerkenswert. Dies wurde weitgehend durch Sonderabsatzprogramme (hauptsächlich für Butter) und vergünstigte Marktbedingungen zur Erleichterung der Ausfuhr (insbesondere für MMP) erzielt.

Die Butterbestände, die sich Ende 1986 auf 1,3 Mio Tonnen beliefen, waren bis März 1989 auf 64 000 Tonnen und die MMP-Bestände waren vollkommen abgebaut worden. 2.15. Der Weltmarkt ist im wesentlichen zwischen der Gemeinschaft, Neuseeland und zu einem geringeren Anteil den Vereinigten Staaten aufgeteilt. Es herrscht harte Konkurrenz, wobei das New Zealand Dairy Board (die neuseeländische Molkereibehörde) geschäftlich direkt an den Ausfuhrvorgängen beteiligt ist und über die notwendigen Informationen zur Festsetzung der wettbewerbsfähigsten Ausfuhrsubventionen ohne Risiko der Unterschreitung der GATT-Mindestpreise verfügt.

2.16. Ein Problem der Kommission besteht darin, einen zuverlässigen Indikator für aktuelle Weltmarktpreise zu entwickeln und ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Eine weitere Schwierigkeit der Kommission auf diesem unter starkem Wettbewerbsdruck stehenden Markt besteht darin, die Erfordernisse der Rechenschaftspflicht zu erfuellen, etwa durch Veröffentlichung der Erstattungssätze, ohne ausländische Konkurrenten auf ihre handelspolitischen Absichten aufmerksam zu machen (was offenkundige Risiken für den Erfolg ihrer Initiativen mit sich brächte). Festsetzung der Subventionshöhe Veröffentlichte Sätze 2.17.

Die Schlüsselsätze sind diejenigen für Butter, MMP, VMP und bestimmte Käsesorten, von denen alle übrigen Sätze für Milcherzeugnisse abgeleitet werden. Die Sätze entsprechen der Differenz zwischen den Ansätzen der Kommission für Weltmarkt- und Gemeinschaftspreise. Der Gemeinschaftspreis wird wöchentlich anhand von Preisinformationen der Zahlstellen in den Mitgliedstaaten und der Weltmarktpreis anhand diverser Handels- und veröffentlichter Quellen berechnet. Der Hof stellte fest, daß einige Zahlstellen nicht stets die erforderlichen Informationen lieferten und es folglich Beispielfälle gab, in denen fälschlicherweise dieselben Preise über Monate hinweg benutzt wurden.

Ferner stellte der Hof fest, daß die Kommission nicht für eine systematische Zusammenstellung, Analyse oder Aufzeichnung der Quellen für Weltpreise sorgte, obwohl für den internen Gebrauch ein wöchentlicher Bericht erstellt wird, der bedeutsame Ereignisse abdeckt und einige Preisangaben enthält. 2.18. Die Kommission behauptet, zur Berechnung der Erstattungssätze eine Standardmethode anzuwenden, die auf der Differenz zwischen den Weltmarktpreisen und den Gemeinschaftspreisen beruht. Die Prüfer des Hofes versuchten, die Berechnung der Erstattungssätze für Butter, Magermilchpulver und Cheddar, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr.

701/89 der Kommission vom 17. März 1989 () veröffentlicht wurden, nachzuvollziehen. Die Ergebnisse der von den Prüfern durchgeführten Berechnungen sind Tabelle 3 zu entnehmen. Für die Berechnung dieser Sätze durch die Kommission selbst lagen keine Aufzeichnungen vor. Die veröffentlichten Erstattungssätze für Magermilchpulver und Butter basierten nämlich auf mündlichen Anweisungen des Kommissionsmitglieds. Die Prüfer stützten sich bei ihren Berechnungen unter anderem auf Informationen über die Weltmarktpreise, die in den "Dairy Market News" (Band 56, Nr. 13 vom 31. März 1989) veröffentlicht wurden.

Dies war die einzige unabhängige Quelle mit Informationen über die Weltmarktpreise, die für diesen Zeitraum bei der Kommission zur Verfügung stand. Als Gemeinschaftspreis wurde der niedrigste für die vier Hauptausfuhrländer der Gemeinschaft festgestellte Preis ab Fabrik zugrunde gelegt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.19. Angesichts der Schwierigkeiten, vor die sich die Prüfer gestellt sahen, als sie feststellen wollten, auf welcher Basis frühere Sätze festgesetzt worden waren, beschlossen sie, auch die zum Zeitpunkt der Prüfung zuletzt veröffentlichten Sätze [Verordnung (EWG) Nr. 1476/89 der Kommission vom 25.

Mai 1989] () zu prüfen. Zum Zeitpunkt der Prüfung waren keine Aufzeichnungen, auf die sich diese Sätze stützten, verfügbar. Nach einem Treffen mit dem Generaldirektor wurden diese Unterlagen später vorgelegt. Daraus ging hervor, daß zwischen den von der Marktabteilung vorgeschlagenen und den angenommenen Verringerungen für Butter, MMP und VMP nennenswerte Abweichungen bestanden. Nichtveröffentlichte Sätze 2.20. Ende 1986 wurden die veröffentlichten Sätze der Kommission für bestimmte Ausfuhrmärkte häufig vom New Zealand Dairy Board unterboten, so daß die Lagerbestände an Butter und MMP hoch blieben (siehe Tabelle 4).

Angesichts dieser Verkettung unglücklicher Umstände beschloß die Kommission, einen alternativen Ansatz zur Festsetzung der Erstattungssätze anzuwenden. Ziel dieses neuen Ansatzes war es, die niedrigen Transportkosten (die in den verfügbaren Preisangaben nicht immer vollständig ausgewiesen sind) der Ausführer innerhalb der Gemeinschaft infolge der relativ geringen Entfernung zu den Hauptausfuhrmärkten auszunutzen und möglichst wettbewerbsfähige Sätze ohne Unterschreitung der GATT-Mindestpreise festzusetzen. Um ihre handelspolitischen Absichten nicht öffentlich zu enthüllen, veröffentlichte die Kommission die Sätze nicht im Amtsblatt und machte sie nicht zum Gegenstand öffentlicher Ausschreibungen.

Die Absicht der Kommission bestand darin, den praktischen Vorteil, den das New Zealand Dairy Board aufgrund seiner Stellung als Alleinausführer genoß, wettzumachen. 2.21. Die Kommission benötigte dringend den Kontakt zum Handel, um die für die Umsetzung der vorstehend beschriebenen Ziele erforderlichen Informationen zu erhalten. Sie wollte jedoch nicht direkt auftreten. Das angewandte Verfahren wies insofern eine oberflächliche Ähnlichkeit mit einer Ausschreibung auf, als die Interventionsstellen aufgefordert wurden, Angebote von Stammhändlern bezueglich der Erstattung, die sie für die Ausfuhr von MMP, Butter oder Butteroil in einzelne Bestimmungsländer verlangen würden, einzuholen.

Die eingegangenen Angebote wurden wochenweise gesammelt und der Kommission übermittelt. Die Marktabteilung prüfte die Angebote und errechnete auf der Basis des aktuellsten US-Dollar-Wechselkurses einen Erstattungssatz, der nahe an den GATT-Mindestsätzen lag. Der Erstattungssatz/die Erstattungssätze wurde(n) in ein Entscheidungsdokument aufgenommen, das dem Kommissar zur Unterschrift vorgelegt wurde. Die unterzeichneten Entscheidungsdokumente wurden den Vertretern der Mitgliedstaaten zur Verteilung an die betreffenden Händler über die Interventionsstellen ausgehändigt. Diejenigen, die ein Handelsgeschäft einleiten wollten, beantragten auf dem üblichen Wege Lizenzen, aber die Vorausfestsetzung erfolgte anhand der nichtveröffentlichten Sätze.

Die Händler waren nicht an die zuvor bei den Zahlstellen eingereichten Angebote gebunden. Diejenigen, deren Angebot einen höheren Satz enthalten hatte, waren ebenso zur Inanspruchnahme des nichtveröffentlichten Satzes berechtigt wie diejenigen, die kein Angebot abgegeben hatten. Umgekehrt erhielten diejenigen, die einen niedrigeren Erstattungssatz verlangt hatten, den (höheren) nichtveröffentlichten Satz. 2.22. Die ersten nichtveröffentlichten Sätze (für MMP, Butter und Butteroil) wurden in der Entscheidung 86/2508 EWG für den Zeitraum vom 18. Dezember 1986 bis 5. Januar 1987 festgelegt.

Im Jahre 1987 folgten weitere 32 und im Jahre 1988 weitere 17 Entscheidungen; danach wurde das Verfahren aufgehoben. Die Zahl der auf diese Weise festgelegten besonderen Sätze belief sich auf 108. Die durchschnittliche Geltungsdauer dieser Sätze betrug acht Tage, und der durchschnittliche Aufschlag gegenüber den veröffentlichten Sätzen belief sich auf: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Einige Entscheidungen bezogen sich auf ein einziges Bestimmungsland (Algerien, Mexiko, Indien). In den Akteneintragungen zu diesen Entscheidungen wird zwar die Methode erklärt, nach denen die Berechnungen erfolgen, es fehlen aber Angaben über die zugrundegelegten Preise und die Art der erhaltenen Angebote. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.23.

Obwohl die Kommission dazu tendierte, Sätze an der Untergrenze der sich aus den eingegangenen Angaben ergebenden Spanne zu akzeptieren oder festzulegen, ist es wegen des Fehlens von Arbeitsunterlagen unmöglich, die Sparsamkeit der Gesamtaktion zu beurteilen. Nach den Berechnungen des Hofes wurden etwa 300 000 Tonnen MMP und 450 000 Tonnen Butter/Butteroil unter Gewährung nichtveröffentlichter Sätze ausgeführt. Sonderverkäufe 2.24. Hierbei handelt es sich um einmalige Verkäufe von Massenerzeugnissen, die zur Ausnutzung einer spezifischen Ausfuhrgelegenheit oder zur Angleichung an die Konditionen von Konkurrenzangeboten anderer Erzeuger veranstaltet werden.

Im Milchsektor finden Sonderverkäufe nur in Ausnahmefällen statt und dienen ausschließlich zum Absatz von Interventionsbeständen, d.h. MMP und Butter. Im Prüfungszeitraum fanden drei Sonderausfuhraktionen statt, von denen die folgenden beiden erwähnenswert sind: (a)Verordnung (EWG) Nr. 765/86 der Kommission (): Verkauf von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr nach Indien, Pakistan, in die Mongolei und in die Sowjetunion; (b)Verordnung (EWG) Nr. 727/87 der Kommission (): Sonderverkauf zur Ausfuhr von MMP aus öffentlichen Beständen. 2.25. Die erstgenannte Aktion lässt die Schwierigkeiten der Kommission erkennen, wenn sie sich zur Festlegung eines angemessenen Erstattungssatzes auf Ausschreibungen verlassen muß, wenn ein bestimmter Ausfuhrmarkt nur über einen einzigen Händler zugänglich ist, wie etwa im Falle zahlreicher Geschäfte mit osteuropäischen Staaten.

Die zweite Aktion, die auf einem Markt mit einer Vielzahl von Händlern stattfand, lässt die möglichen Folgen einer Vorgehensweise erkennen, bei der die Preise nicht durch die Marktkräfte bestimmt werden, wie dies etwa durch offene Ausschreibungen ermöglicht wird. Verordnung (EWG) Nr. 765/86 der Kommission: Butter für die Sowjetunion 2.26. Die hohen Butter- und MMP-Bestände in der Interventionslagerhaltung der Gemeinschaft lösten Erwartungen aus, wonach die Kommission demnächst zu niedrigen Preisen verkaufen werde. Durch diese Erwartungen wurden die Weltmarktpreise nach unten gedrückt.

Dieses Phänomen wurde im Rahmen des GATT anerkannt, woraufhin der Gemeinschaft, um den Weltbuttermarkt von dieser besonderen Bürde zu entlasten, eine Sondergenehmigung zum Abschluß von Sonderabsatzvereinbarungen mit bestimmten Drittländern zu Preisen, die deutlich unter den GATT-Mindestsätzen lagen, erteilt wurde. Daraufhin wurde im März 1986 die Verordnung (EWG) Nr. 765/86 für hochsubventionierte Butterverkäufe an Indien, Pakistan, die Mongolei und die Sowjetunion verabschiedet. 2.27. Ende Februar 1986 beliefen sich die Interventionsbestände der EWG auf 1,15 Mio Tonnen. Bis zum 31. Dezember 1986 erfolgten die Verkäufe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr.

765/86 im Wege der Ausschreibung zu einem Preis, der bei knapp 70 % des Interventionspreises lag. Daneben wurden veröffentlichte Ausfuhrerstattungssätze angewandt. Die Kombination aus niedrigem Preis und der Erstattung bewirkte, daß die Butter tatsächlich unter dem GATT-Mindestpreis von 1 000 USD/Tonne verkauft wurde. Die Sondergenehmigung hätte am 31. Dezember 1986 auslaufen sollen [siehe Verordnung (EWG) Nr. 3535/86 der Kommission] (), doch da die Sowjetunion den Ankauf in der Annahme verzögerte, noch niedrigere Preise erzielen zu können, wurden in dem betreffenden Jahr nur 105 000 Tonnen verkauft.

Da die Maßnahme relativ geringen Erfolg zeitigte, wurde im Rahmen des GATT vereinbart, die Genehmigung für bereits mit der Sowjetunion geschlossene Verträge weiterhin gelten zu lassen. Nur eine Firma hatte einen derartigen Vertrag. 2.28. Ab dem 1. Januar 1987 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 155/87 der Kommission () der Kombination aus Ausfuhrerstattungen und niedrigen Preisen ein Ende bereitet. Statt dessen wurde einfach eine Ausfuhrsubvention in Form von Niedrigpreisverkäufen gewährt, bei denen die Preise um einen Betrag reduziert wurden, der mehr oder weniger der zuvor zahlbaren Erstattung entsprach.

Die Preise wurden weiterhin im Wege monatlicher Ausschreibungen festgelegt, auch wenn die Kommission nur mit einem einzigen Händler zu tun hatte. 2.29. Der Hof prüfte die bei der bundesdeutschen Interventionsstelle eingegangenen Angebote. Die Kommission lehnte sämtliche auf die Ausschreibung vom 27. Januar 1987 hin, aufgrund der erstmalig keine Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden, eingereichten Angebote ab. Bei der nächsten Ausschreibung (am 10. Februar 1987) lag ein bundesdeutsches Angebot um 20 ECU/Tonne höher als fünf andere Angebote aus der BR Deutschland und entsprach genau den von vier französischen und einem niederländischen Unternehmen gebotenen Sätzen.

Bei späteren Ausschreibungen waren die bundesdeutschen Angebote einheitlich. Eine Prüfung der Aufzeichnungen der Kommission ergab, daß dies auch bei den in anderen Mitgliedstaaten eingereichten Angeboten der Fall war. Die Angebote wurden vom Vertragsnehmer veranlasst. Lizenzen für 610 000 Tonnen wurden zu einem Durchschnittspreis von 215 ECU/Tonne erteilt, was Subventionen in Höhe von über 90 % des Interventionspreises entspricht. Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 765/86 wurden insgesamt 715 300 Tonnen verkauft. Verordnung (EWG) Nr. 727/87 der Kommission vom 13. März 1987: MMP zur Ausfuhr 2.30.

Im Rahmen dieser Verordnung wurden 261 381 Tonnen MMP zu dem von der Interventionsstelle am Verkaufstag angewandten Rückkaufpreis abzueglich 30 ECU pro Tonne verkauft. Ferner kamen die geltenden Ausfuhrerstattungen zur Anwendung. 92 % der Verkäufe stammten aus bundesdeutschen Interventionsbeständen. 2.31. Der Verkauf verlief bis Dezember 1987, als 83 000 Tonnen (dies entspricht der dreifachen Gesamtmenge des Vormonats) abgesetzt wurden, schleppend. Die Kommission reagierte auf diese Steigerung nicht, obwohl ihr die Verkaufssituation bekannt war. Im Januar 1988 erreichten die monatlichen Verkäufe 91 000 Tonnen, und ein ähnlicher Aufschwung war bei den MMP-Verkäufen auf dem Inlandsmarkt zum Interventionspreis zu beobachten [Verordnung (EWG) Nr.

2213/76 der Kommission] () (siehe Tabelle 5). 2.32. In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 22. Januar 1988 wurde beschlossen, die Verkäufe zum Interventionspreis abzueglich 30 ECU/Tonne auszusetzen, weil die Händler dadurch zur Spekulation verleitet werden könnten. Somit wurde der Preis auf das für Inlandsverkäufe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 geltende Niveau angehoben. Zu dem höheren Preis wurden keine weiteren Verkäufe zur Ausfuhr getätigt, aber die Verkäufe für den Gemeinschaftsmarkt gingen in raschem Tempo weiter: allein im April verließen 138 000 Tonnen die Interventionslager.

In den ersten vier Monaten des Jahres 1988 sanken die Lagerbestände von 473 000 auf rund 100 000 Tonnen. 2.33. Die Verordnung (EWG) Nr. 727/87 verursachte Kosten in Höhe von 265,8 Mio ECU für Erstattungen; hinzu kommen 7,8 Mio ECU aufgrund der Preissenkung für die Verkäufe aus der Intervention. Das Ziel der Kommission bestand in einem schnellstmöglichen Abbau der MMP-Bestände durch eine Förderung der Ausfuhren in Drittländer. Dementsprechend wurde der Preis für Verkäufe aus der Intervention anhand der vorhandenen Preisinformationen und im freien Ermessen festgelegt. Infolge einer deutlichen, anhaltenden Verbesserung der Lage auf dem Weltmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt erwies sich der Preis für Verkäufe aus der Intervention rasch als viel zu niedrig.

Die Kommission nutzte jedoch die veränderte Marktlage nicht aus und verkaufte weiterhin MMP zu niedrigen Preisen zur Ausfuhr, als dies längst nicht mehr notwendig war. Angesichts der starken Nachfrage nach MMP auf dem Binnenmarkt () ist es unwahrscheinlich, daß der Absatz von MMP aus der Intervention in Drittländern überhaupt gerechtfertigt war. Rindfleisch Einleitung 2.34. Mit einem Anteil von 20 % an der weltweiten Ausfuhr von Rindfleisch ist die Gemeinschaft einer der Marktführer. Ab dem Jahre 1984 erhöhte sich das normale Angebot an Fleisch auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft nach der Einführung der Milchquotenregelung durch die Schlachtung von Milchkühen.

Seit 1987 führte eine Reduzierung der Rinderzahl und folglich des Zuchtbestandes zu einer allgemeinen Verringerung von 4,5 % im Jahre 1988. Für das Jahr 1989 ist ein weiterer Rückgang von etwa 3 % vorgesehen. Die Gesamterzeugung von Rindfleisch lag 1987 bei 8,1 Mio Tonnen und 1988 bei 7,7 Mio Tonnen. Der Gesamtverbrauch in der Gemeinschaft beträgt grob gerechnet etwa 7,5 Mio Tonnen. Unter Berücksichtigung der Einfuhren von annähernd 0,5 Mio Tonnen erwirtschaftet die Gemeinschaft einen jährlichen Überschuß in der Grössenordnung von 1 Mio Tonnen. Die Ausfuhrsubventionen der Gemeinschaft können erhebliche Auswirkungen auf die Weltpreise in diesem Markt haben.

Im Jahre 1987 wurden 909 000 Tonnen hauptsächlich in den Nahen Osten (28 %) und nach Ägypten (20 %) ausgeführt. Im Jahre 1988 gingen die Ausfuhren auf 789 000 Tonnen zurück. Die Verkäufe von Rindfleisch aus Interventionsbeständen betrugen 535 000 Tonnen, die Fleischausfuhren vom offenen Markt beliefen sich auf 186 000 Tonnen, und die restlichen Ausfuhren (8 %) erfolgten in Form von Fleischerzeugnissen oder Lebendvieh. Im Jahre 1988 kauften zehn Länder 74 % aller Ausfuhren, wobei Ägypten, der Iran und Polen mit Mengen von weit über 100 000 Tonnen zu den wichtigsten Käufern zählen. 2.35.

Charakteristisch für den Ausfuhrmarkt der EWG ist eine kleine Anzahl grosser Handelsunternehmen. Im Falle von Ausfuhren in osteuropäische Staaten ist die Anzahl der betroffenen Marktteilnehmer noch geringer. In Anbetracht des damit verbundenen hohen finanziellen Risikos und der Notwendigkeit, Sicherheiten für Transaktionen zu hinterlegen, die in der Regel bedeutende Beträge betreffen, sind kleinere Handelsunternehmen lediglich in der Lage, indirekt an den Verkäufen im Wege einer Ausschreibung teilzunehmen, indem sie von den grösseren Unternehmen Ausfuhrrechte (in Form von Unterlizenzen) erwerben.

Verkäufe vom offenen Markt bieten mehr Raum für kleinere Handelsunternehmen und für mehr Wettbewerb. Festsetzung der Subventionshöhe 2.36. Im Falle von Ausfuhren vom offenen oder "freien" Markt setzt die Kommission die Erstattungssätze in der Regel unter Berücksichtigung verfügbarer Preisinformationen fest. Diese Sätze werden sodann im Amtsblatt veröffentlicht. Im Falle von Verkäufen aus Interventionsbeständen wird die Höhe der Subventionen im Wege von "Kleinst-Ausschreibungen" bestimmt, die auf einem öffentlich bekanntgegebenen Mindestpreis beruhen, der nicht unterschritten werden darf.

Jedoch können unter gewissen Umständen zusätzlich Erstattungen gewährt werden. 2.37. Da ein Index der Weltpreise sowie der Preise in der Gemeinschaft fehlt, greift die Kommission auf eigene Indikatoren zurück, die sich auf die verfügbaren Preisinformationen stützen. In der Praxis übermitteln die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten der Kommission jede Woche per Telex Einzelangaben über nationale Erzeugerpreise. Informationen über die Weltmarktpreise werden hauptsächlich von in Drittländern tätigen Handelsunternehmen erhalten, doch können sie auch Veröffentlichungen von Erzeugervereinigungen entnommen werden.

Veröffentlichte Sätze 2.38. Die Sätze für die vielen verschiedenen Qualitäten und Teilstücke von Fleisch, einschließlich der Sätze für Lebendvieh und für Verarbeitungserzeugnisse, haben eine gemeinsame Grundlage, da sie alle von dem Satz abgeleitet werden, der für den ganzen Schlachtkörper gilt und der den von der Kommission schätzungsweise ermittelten Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen widerspiegelt. Der Satz für Vorderviertel entspricht 70-80 % des Satzes für den Schlachtkörper, ausgedrückt in ECU pro Tonne, und der Satz für Hinterviertel entspricht 120-130 %.

Der Satz für Lebendvieh beläuft sich auf etwa 59 %. 2.39. Bei einigen Sätzen liegt die ursprüngliche Festlegung Jahre zurück, und in der Folge waren diese Sätze Gegenstand regelmässiger oder ad hoc vorgenommener Anhebungen. So wurden beispielsweise im November 1986 alle Sätze für Fleisch um durchschnittlich 10 % verringert mit dem Ziel, die Haushaltsausgaben für Ausfuhrerstattungen zu begrenzen. Diese Verringerung hatte keine spürbaren Auswirkungen auf den Ausfuhrhandel. 2.40. Bei der Festlegung der Sätze für bestimmte Ausfuhrmärkte muß die Kommission unter Umständen nicht nur den Unterschied zwischen den Weltpreisen und den in der Gemeinschaft geltenden Preisen berücksichtigen, sondern auch die Höhe eventueller Ausfuhrsubventionen, die von ausländischen Konkurrenten gewährt werden (was sich auf die offiziellen Preise nicht unbedingt niederschlägt).

Angesichts offensiver Initiativen von Konkurrenten auf dem Weltmarkt hat die Kommission keine Wahl, als die Sätze entsprechend zu erhöhen, damit das Ausfuhrvolumen nicht verringert wird. Eine derartige Lage trat im Jahre 1988 ein, als der Erstattungssatz für reinrassige Zuchtrinder infolge des Ausfuhrförderungsprogramms der Vereinigten Staaten (EEP) sowie Österreichs Sondersubvention bei Ausfuhren nach Spanien um 20 % erhöht wurde. 2.41. In Anbetracht sich ergebender Möglichkeiten der Ausfuhr in Drittländer nahm die Kommission gültige veröffentlichte Sätze bisweilen als Grundlage und erhöhte sie so lange, bis sich eine stimulierende Wirkung für die Ausfuhren einstellte.

Im Oktober 1988 traten zwei Fälle dieser Art auf: (a)Der eine Fall betrifft für die Vereinigten Staaten bestimmtes gefrorenes Fleisch ohne Knochen. Die Erstattung wurde von 90 ECU/100 kg auf 100 ECU im März 1988 und auf 112 ECU im Oktober 1988 angehoben. Der Grund hierfür lag darin, die Ausfuhren zu stimulieren, um die mit den USA vereinbarte Quote von jährlich 5 000 Tonnen zu erreichen. Die erste Anhebung erwies sich als unzureichend. Im Zeitraum von Oktober bis Dezember beliefen sich die Ausfuhren auf insgesamt 3 590 Tonnen. (b)In Anbetracht einer Möglichkeit, nach dem Waffenstillstand zwischen Iran und Irak etwa 120 000 Tonnen in den Iran, nach Algerien und Tunesien auszuführen, wurde der Satz für Frischfleisch von männlichen Rindern (halbe Schlachtkörper), das für Nordafrika, den Balkan und den Nahen Osten bestimmt war, um 10 % von 152,5 auf 168 ECU/100 kg erhöht.

Bis Ende Mai 1989 waren 123 000 Tonnen verkauft worden. Am 26. Juni 1989 wurde der Erstattungssatz bis auf das vor Oktober 1988 geltende Niveau gesenkt. 2.42. Beide Maßnahmen zeitigten die gewünschten Wirkungen. Es kann jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die im Wege dieser Verkäufe abgesetzten Mengen nicht zu geringeren Kosten für den Haushalt in andere Länder hätten ausgeführt (oder auf dem Markt der Gemeinschaft verkauft) werden können, wenn man sich die Tatsache vergegenwärtigt, daß die Interventionsbestände an Rindfleisch in dem Zeitraum von 18 Monaten bis zum Juni 1989 um annähernd 700 000 Tonnen abgenommen haben (siehe Tabelle 4).

Verkäufe aus Interventionsbeständen 2.43. Im Gegensatz zur bisherigen Politik der Verkäufe zu festen Preisen geht die derzeitige Politik der Kommission dahin, die Durchführung von Ausschreibungen in diesem Markt zu begünstigen. Die von der Kommission gewählte Form der Ausschreibung ist ein zweistufiges System (das sogenannte "mini-tender"-Verfahren gemäß den Kommissionsverordnungen (EWG) Nr. 2173/79 () und Nr. 2539/84) (), wonach Angebote erfolgen sollen, die über dem Mindestpreis liegen. Der Mindestpreis wird in der Verordnung, die den Verkauf ankündigt, offiziell bekanntgegeben. Die nach Erteilung des Zuschlags verbleibenden Fleischmengen werden zu diesem Mindestpreis zum Verkauf angeboten.

In der Praxis fungiert der Mindestpreis als Vorbehaltspreis, da er die zulässige Mindesthöhe für den Angebotspreis festsetzt. Der Hof stellte fest, daß im Jahre 1989 20 bis 35 % der angebotenen Mengen im Wege von Ausschreibungen verkauft wurden und daß diese Verkäufe entweder zum Mindestpreis oder zu knapp darüber liegenden Preisen getätigt wurden. Der Hof sieht ein, daß ein Verfahren, bei dem der mit einer Ausschreibung verbundene Aufwand verringert wird, aus der Sicht der Händler attraktiv ist; er ist jedoch der Ansicht, daß ein auf mehr Wettbewerb ausgerichtetes Verfahren sowohl für die Haushalts- als auch für die Ausfuhrpolitik von Vorteil wäre.

Nach Ansicht des Hofes ist die Veröffentlichung von Mindestpreisen von zweifelhaftem Wert. 2.44. Die Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 (Artikel 6) verlangt, daß zwischen dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt und dem Ablauf der Frist für die Abgabe von Angeboten bei den Interventionsstellen ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegt. Dieser Artikel gilt nicht für das "mini-tender"-Verfahren. Der Anhang zu der Verordnung, in der die Verkäufe angekündigt werden, gilt als Bekanntmachung. Im Jahre 1987 waren in vier Fällen lediglich zwei Tage verstrichen. Für das Jahr 1988 lag der Durchschnitt bei fünf Tagen, doch war eine Verordnung am Tage des Annahmeschlusses veröffentlicht worden und eine andere nur einen Tag vorher.

Nach Angaben der Kommission geben die Mitglieder des Verwaltungsausschusses Einzelheiten über bevorstehende Ausschreibungen unmittelbar nach ihren Zusammenkünften an die Interventionsstellen weiter, und die öffentliche Bekanntmachung stellt lediglich die Erfuellung einer rechtlichen Forderung dar. Dies hat zur Folge, daß den Interventionsstellen die Aufgabe zukommt, eventuelle Interessenten zu benachrichtigen, was eine unnötige Beschränkung des Wettbewerbs bedeuten kann. Sonderverkäufe 2.45. Seit 1986 hat es vier Sonderverkäufe im Wege von Ausfuhren gegeben, davon sind lediglich zwei im Hinblick auf die verkauften Mengen von Bedeutung:

(a)Verordnung (EWG) Nr. 1812/86 der Kommission (): 200 000 Tonnen Rindfleisch für Brasilien; (b)Verordnung (EWG) Nr. 2415/88 der Kommission (): 206 000 Tonnen Rindfleisch für osteuropäische Staaten. Zu diesen beiden Verkaufsgeschäften kann der Hof die folgenden Bemerkungen aufführen. Brasilien 2.46. Es ergab sich eine Möglichkeit, 200 000 Tonnen Rindfleisch aus Interventionsbeständen der Gemeinschaft nach Brasilien auszuführen. Abgesehen von der Festsetzung einer maximal zulässigen Menge für die Ausfuhr in Höhe von 200 000 Tonnen ist unklar, inwieweit die Kommission auf den Geschäftsablauf Einfluß genommen hat.

Offensichtlich hat sie nicht versucht, sich zuvor mit dem einzigen brasilianischen Einführer über die Preise zu einigen; vielmehr erfolgte die Preisfestsetzung im Wege von Ausschreibungen zwischen dem Einführer und den einzelnen Ausführern. Die Verhandlungsposition der Kommission ist im ersten Fall natürlich weitaus stärker als im zweiten, was erhebliche Folgen für den Haushalt mit sich bringt. 2.47. Am 12. Juni 1986 wurde eine Ausschreibung im Amtsblatt bekanntgemacht. Die Verordnung sah vor, daß die Maßnahme Bestände aus mindestens drei Mitgliedstaaten betreffen muß, und es wurde bestimmt, daß mindestens 40 % aus italienischen Interventionslagerbeständen stammen mussten.

Die Kommission bezweckte damit offensichtlich, die Bestände in den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein in etwa gleiches Niveau zu reduzieren, indem sie das durch den grossen Umfang der italienischen Lagerbestände verursachte Ungleichgewicht korrigierte. 2.48. Die Mindestangebotsmenge war auf 10 000 Tonnen festgesetzt, und es war keine Hoechstgrenze angegeben. Die Ausfuhrsubvention bestand vollständig aus einem Niedrigpreisverkauf. Der Verkauf der ersten 100 000 Tonnen war an die Bedingung geknüpft, daß die Kommission als Ausgleich für Handelseinbussen der Einfuhr von 5 000 Tonnen Rindfleisch ("Hilton beef") aus Brasilien, 2 000 Tonnen Rindfleisch aus Argentinien und 1 000 Tonnen aus Uruguay zustimmt.

Der Wert des eingeführten Rindfleisches auf dem europäischen Markt wird auf etwa 30 Mio ECU veranschlagt. 2.49. In der ersten Runde (26. Juni 1986) wurden sämtliche Angebote abgelehnt. Alle Angebote für die zweite Runde (9. Juli 1986) über eine Gesamtmenge von 100 000 Tonnen wurden angenommen, von dem Angebot über 170 000 Tonnen in der dritten Runde (13. August 1986) lediglich 100 000 Tonnen. Für die zweite und dritte Runde setzte die Kommission für jeden Mitgliedstaat eigene Preise fest. Als Richtpreis legte sie den Preis zugrunde, den offenbar die Vereinigten Staaten kurz vorher in einem Verkaufsgeschäft über eine vergleichbare Menge Rindfleisch mit Brasilien erzielten.

In beiden Runden war der italienische Preis der niedrigste. Dies steht im Einklang mit dem Bemühen der Kommission, Verkäufe aus den Interventionsbeständen Italiens zu fördern, auch wenn die Verordnung (EWG) Nr. 2388/86 des Rates vom 29. Juli 1986 () die Forderung von ursprünglich 40 % auf 30 % verringerte. 2.50. Aus der Analyse der eingegangenen Angebote geht klar hervor, daß sich die Händler abgesprochen haben. Es gab Angebote von verschiedenen Händlern, die für jeden betroffenen Mitgliedstaat identisch waren. Es sollte auch erwähnt werden, daß ein Unternehmen der Kommission bereits vor der offiziellen Bekanntmachung des Verkaufs einen Vorschlag zur Ausfuhr von 100 000 Tonnen Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach Brasilien vorlegte.

Im Laufe der Ausschreibungsverfahren erhielt dasselbe Unternehmen einen Zuschlag in Höhe von 45 000 Tonnen zur Ausfuhr; den gleichen Zuschlag erhielt ein anderes Unternehmen, das für jede Ausschreibungsrunde Angebote in gleicher Höhe einreichte. Osteuropäische Staaten 2.51. Es ist dem Hof nicht möglich gewesen, Kenntnis über den Inhalt eines Abkommens mit der Sowjetunion zu erlangen, in dem der Verkauf von 110 000 Tonnen Butter offensichtlich an den Verkauf von 200 000 Tonnen Rindfleisch (ein im Juli 1988 festgelegtes Ziel) geknüpft wurde. Die Butterlieferung erfolgte im August, doch hat kein Rindfleischverkauf stattgefunden.

In Anbetracht des grossen Umfangs an Interventionsbeständen zu jenem Zeitpunkt (770 000 Tonnen im Juni 1988) beschloß die Kommission, ein Ausschreibungsverfahren über den Verkauf zu eröffnen. Diese Ausschreibung wies die folgenden besonderen Merkmale auf: (a)Die Ausfuhr musste in osteuropäische Staaten erfolgen (Bulgarien, Tschechoslowakei, Ungarn, Polen, Rumänien, Sowjetunion und Jugoslawien). (b)Es wurde eine hohe Mindestangebotsmenge (25 000 Tonnen) festgesetzt. (c)Die Menge, die aus Beständen eines einzelnen Mitgliedstaates verkauft wurde, durfte 50 % nicht überschreiten. 2.52. Es ist nicht ersichtlich, warum der Verkauf auf osteuropäische Staaten beschränkt war.

Laut Kommissionsaufzeichnungen kam der erste Hinweis auf ein Interesse eines osteuropäischen Staates am Verkauf aus Polen, und zwar zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung. Die Verordnung gibt an, daß die hohe Mindestangebotsmenge "aus Gründen der Kontrolle" festgesetzt wurde. Die Folge davon war, daß mittlere und kleinere Unternehmen vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen wurden. So wurde mit der Einführung der Forderung, Angebote über mindestens 25 000 Tonnen in zwei Mitgliedstaaten [Verordnung (EWG) Nr. 2602/88 der Kommission vom 19. August 1988] () einzureichen, die Mindestangebotsmenge nach der ersten Vergabe verdoppelt.

Trotz wiederholter Anfragen von seiten der Händler, diese Mindestmenge zu verringern, beschloß die Kommission, daran festzuhalten. Die 50 %-Grenze sollte den Absatz von hormonbehandeltem Fleisch erleichtern. 2.53. Für die erste Vergabe reichte lediglich ein Unternehmen Angebote ein (eines bei der französischen Interventionsstelle und eines bei der bundesdeutschen Interventionsstelle). Beide Angebote wurden als zu niedrig abgelehnt: der Durchschnittswert liegt bei 1 385 ECU/Tonne. Im zweiten Vergabeverfahren erhöhte dasselbe Unternehmen seine Angebote auf durchschnittlich 1 397,5 ECU/Tonne und erhielt den Zuschlag.

Für die dritte Runde gingen keine Angebote ein. Für die darauffolgende Vergabe (10. Oktober 1988) lagen von einem zweiten Unternehmen Angebote vor, die mit denjenigen des ersten Unternehmens identisch waren, wiederum also zu einem durchschnittlichen Preis von 1 397,5 ECU/Tonne. Keine Angebote gingen für die Vergabe am 8. November 1988 ein. Auch in der sechsten Runde (13. Dezember 1988) arbeiteten die beiden Unternehmen offenkundig zusammen, da sie Angebote in gleicher Höhe einreichten. Es wurden nur die französischen Angebote angenommen zu einem Preis von 1 351 ECU/Tonne. Im Januar 1989 fand eine abschließende Vergabe statt, für die die beiden Unternehmen erneut Angebote in gleicher Höhe für insgesamt 100 000 Tonnen unterbreiteten.

Die in der BR Deutschland eingegangenen Angebote (50 000 Tonnen) lagen bei 1 410 ECU/Tonne, also 4 ECU/Tonne höher als die erfolgreichen Angebote aus Runde zwei und vier. Dennoch lehnte die Kommission sämtliche Angebote ab mit der Begründung, daß die beabsichtigte Menge von 200 000 Tonnen erreicht sei und mit dem Verwaltungsausschuß vereinbart worden sei, keine weiteren Angebote anzunehmen, ohne die Möglichkeit der Verringerung der Mindestangebotsmenge zu diskutieren. 2.54. Insgesamt wurden 206 000 Tonnen Rindfleisch verkauft. Die Kommission kann nicht mit Gewißheit angeben, wie groß die Menge ist, die in jedes Land ausgeführt wurde, doch wird davon ausgegangen, daß mindestens die Hälfte nach Polen und etwa 40 000 Tonnen in die Sowjetunion geliefert wurden.

Wie im Falle der Ausfuhr von Rindfleisch nach Brasilien war dieser Sonderverkauf erfolgreich, da das Ziel, eine bestimmte Menge auf diesem Wege abzusetzen, voll und ganz erreicht werden konnte. Berücksichtigt man jedoch die gewährte Ausfuhrerstattung (895 ECU/Tonne), wurde das Rindfleisch zu einem Nettopreis von 500 ECU/Tonne verkauft, und dies zu einem Zeitpunkt, als beim Verkauf von Hintervierteln an Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft ein Preis erzielt wurde, der viermal so hoch war wie der Verkaufspreis für Ausfuhren in die osteuropäischen Staaten. Getreide Einleitung 2.55. Während die Gesamterzeugung der Welt in der letzten Zeit dazu tendierte, unter den derzeitigen Verbrauch zu sinken, verzeichnet die Produktivität in der EWG steigende Tendenz und wird wahrscheinlich ungeachtet der Verringerungen der Garantiepreise und der Einführung von Flächenstillegungsmaßnahmen um etwa 2 bis 3 % pro Jahr ansteigen.

Die wichtigsten getreideerzeugenden Länder der EWG sind Frankreich, die BR Deutschland, Spanien, Italien und das Vereinigte Königreich. Im Jahre 1988 belief sich die Getreideerzeugung auf etwa 162,5 Mio Tonnen. Die Schätzungen für 1989 bewegen sich in der Grössenordnung von 160,5 Mio Tonnen. Der Binnenverbrauch wird im Zeitraum von 1989 bis 1995 voraussichtlich um 4 auf 7 Mio Tonnen sinken. 2.56. Schätzungen zufolge belief sich der Welthandel bei Weizen und Getreide im Verlaufe der Jahre 1988/89 auf etwa 200 Mio Tonnen, was 16 % der Welterzeugung entspricht. Obwohl sich der Anteil der EWG an Getreideausfuhren im Verlaufe der Jahre 1988/89 auf 15 % erhöhte, sind die Vereinigten Staaten mit einem Anteil von 50 % am gesamten Handel in diesem Markt vorherrschend.

Die Getreidebörse von Chicago bestimmt den Markt, und die Preise sind daher eng an den Wert des Dollar gebunden. Der Getreideueberschuß der Gemeinschaft beträgt für die Jahre 1988/89 etwa 30 Mio Tonnen. Mit Ausnahme von Hirse und Mais ist bei allen anderen Erzeugnissen die Selbstversorgung sichergestellt. Die grössten Abnehmer der EWG sind die Sowjetunion, China, Algerien und seit kurzem Polen und Ägypten. 2.57. Der Ausfuhrmarkt bei Getreide wird von einer noch geringeren Anzahl und noch grösseren Handelsunternehmen beherrscht, als dies im Rindfleischmarkt der Fall ist. Dazu gehören multinationale Unternehmen mit einem weitverzweigten Netz, das sich auf alle Mitgliedstaaten erstreckt, in denen Getreide für die Ausfuhr erzeugt wird.

Sie verfügen häufig über Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Nicht-EWG-Staaten. Derartige Unternehmen können daher Handelsgeschäfte zwischen ihren einzelnen Unternehmensteilen tätigen, und dies ist auch der Fall. Es kann daher vorkommen, daß einer in der Gemeinschaft tätigen Tochtergesellschaft eine Ausfuhrerstattung gewährt wird für Ausfuhren zugunsten einer anderen Tochtergesellschaft desselben Unternehmens, die in einem Land ausserhalb der EWG ansässig ist. Vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen ist dies durchaus zulässig. Ausfuhrerstattungen sind dann zahlbar, wenn Getreide die EWG verlässt, um in einem Drittland in den Verkehr gebracht zu werden.

Eine Forderung, welche besagt, daß die Erzeugnisse den Eigentümer wechseln müssen, besteht nicht. Festsetzung der Subventionshöhe 2.58. Annähernd 90 % aller Getreideausfuhren aus der EWG sind das Ergebnis von Ausschreibungen. Diese Ausschreibungen können zweierlei zum Gegenstand haben: (a)den Preis, zu dem Interventionsbestände aufgekauft werden, (b)die Ausfuhrerstattung. Die übrigen Ausfuhren finden entweder unter Zugrundelegung der veröffentlichten Erstattungssätze statt, obwohl diese häufig durch (ebenfalls öffentlich bekanntgemachte) "Berichtigungsbeträge" erhöht werden, oder es werden besondere Sätze herangezogen.

Die verschiedenen Möglichkeiten werden nachstehend im einzelnen beschrieben. Veröffentlichte Sätze 2.59. Die grundlegenden veröffentlichten Sätze finden sowohl auf Verkäufe aus Interventionsbeständen als auch auf Verkäufe vom freien Markt Anwendung. Im Verlaufe der vergangenen zwei Jahre schwankten sie bei den wichtigsten Getreideerzeugnissen zwischen 20 und 60 ECU/Tonne. Ihre Festsetzung ist eine Ermessensentscheidung (d.h. sie werden nicht unter Zuhilfenahme einer Formel berechnet). In der Praxis werden die grundlegenden veröffentlichten Sätze selten angewandt. Die tatsächlichen Sätze für Ausfuhren vom freien Markt und für Ausfuhren von Interventionsbeständen werden im Wege von Ausschreibungen festgesetzt, wobei in bestimmten Fällen Berichtigungsbeträge hinzugerechnet werden.

Berichtigungsbeträge 2.60. Berichtigungsbeträge sind Zu- oder Abschläge bei den veröffentlichten Sätzen für spezifische Bestimmungsorte und stellen ein besonderes Charakteristikum der Verwaltung des Getreidemarktes dar. Sie können ebenfalls auf im Wege von Ausschreibungsverfahren ermittelte Erstattungssätze angewendet werden, und im allgemeinen werden sie in diesem Zusammenhang verwendet. Die Kommission ist der Auffassung, daß der Vorteil von Berichtigungsbeträgen gegenüber besonderen Sätzen darin besteht, daß sie ein flexibles Instrument darstellen, um auf die Entwicklungen in den unterschiedlichen Märkten zu reagieren.

2.61. Die Berichtigungsbeträge werden in der Regel wöchentlich bekanntgegeben, doch können sie sich in kürzeren Zeitabständen ändern. Sie dienen einem doppelten Zweck: (a)Sie sollen Ausfuhren in ein spezifisches Bestimmungsland begünstigen (positive Berichtigungsbeträge). (b)Sie sollen gewährleisten, daß Ausfuhren vorzugsweise zu einem früheren als zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden (negative Berichtigungsbeträge). 2.62. Im Verhältnis zu der eigentlichen Ausfuhrerstattung sind die positiven Berichtigungsbeträge im allgemeinen niedrig, charakteristisch sind hier Beträge von 3 oder 4,5 ECU/Tonne.

Das Prüferteam stellte jedoch fest, daß die Ausnahmen erhebliche Folgen für den Haushalt mit sich brachten. So wurde beispielsweise im September 1987 ein Berichtigungsbetrag von 20 ECU/Tonne für die Ausfuhr von 850 000 Tonnen Gerste und 650 000 Tonnen Futterweizen in die Sowjetunion gewährt. In einem ähnlichen Fall wurde ein Berichtigungsbetrag von 30 ECU/Tonne für die 900 000 Tonnen Weizen gewährt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 395/89 der Kommission (siehe Ziffer 2.76) in die Sowjetunion ausgeführt wurden. Die Kosten dieser beiden Berichtigungsbeträge allein beliefen sich auf 57 Mio ECU.

Die allgemeine Gesamthöhe der Berichtigungsbeträge kann nicht ermittelt werden, da die Kommission über diesbezuegliche Angaben nicht verfügt. 2.63. Die negativen Berichtigungsbeträge sind mit P30, P40 oder P50 ECU/Tonne wesentlich höher. Sie werden charakteristischerweise zwei oder drei Monate nach Bekanntmachung wirksam und sollen einen Anreiz für den Händler darstellen, sein Getreide früher als zu dem auf der Ausfuhrlizenz vermerkten Ablauftermin auszuführen. Negative Berichtigungsbeträge haben ferner den Zweck, das Spekulieren mit Lizenzen unter Händlern einzuschränken. 2.64. Grössere Abnehmer erzielen häufig bessere Sätze, so ist beispielsweise für Ausfuhren in die Sowjetunion ein Berichtigungsbetrag von 4,5 ECU/Tonne zur Regel geworden.

Derselbe Berichtigungsbetrag wurde am 23. Dezember 1988 für Ausfuhren nach China gewährt, als Lizenzen für 1,3 Mio Tonnen beantragt wurden; er galt nur einen Tag. Besondere Sätze 2.65. Die Märkte für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide unterliegen besonderen Einschränkungen oder sind dem harten Wettbewerb zwischen den Vereinigten Staaten und der Gemeinschaft ausgesetzt. So zahlten im Falle von Mehl die Vereinigten Staaten beispielsweise im August 1988 Zuschläge von etwa 100 USD pro Tonne. Die gemeinschaftlichen Erstattungssätze für Mehl basieren auf den Koeffizienten, die auf die Sätze für Weizen angewandt werden und die je nach Aschegehalt variieren.

Die grundlegenden Koeffizienten für Mehl sind in der Verordnung (EWG) Nr. 162/67 der Kommission () niedergelegt. Bei Mehl gelten zwei Koeffizienten für den Welthandel, und zwar 1,51 bei einem Aschegehalt von weniger als 521 mg je 100 g und 1,43 bei einem Aschegehalt von 521 mg je 100 g oder darüber. Seit 1985 legt die Kommission einen sogenannten international vereinbarten Durchschnittsköffizienten von 1,40 zugrunde. Unter Berücksichtigung eines Koeffizienten von 1,40, der auf die im Wege der Ausschreibung im August 1988 ermittelten Erstattungssätze für Weizen Anwendung fand, erhält man einen Erstattungssatz von annähernd 85 ECU/Tonne.

Um die amerikanischen Subventionen auszugleichen, ist der Erstattungssatz für einige Bestimmungsländer erhöht worden. Der tatsächliche Satz für Ausfuhren nach Ägypten lag beispielsweise bei 116,8 ECU/Tonne. 2.66. Bei Grieß wird die Erstattung mit Hilfe eines Koeffizienten, der sich auf seinen Getreidegehalt stützt, berechnet. Der offizielle Koeffizient liegt bei 1,58 [Verordnung (EWG) Nr. 162/67], doch wendet die Kommission seit dem Jahre 1985 einen Koeffizienten von 1,67 an. Bei der Ausfuhr von Grieß nach Algerien (wo man ihn zur Herstellung von Kuskus verwendet) wird ein besonders günstiger Erstattungssatz gewährt.

Der Hauptlieferant ist Italien. Die Verordnung (EWG) Nr. 330/89 der Kommission vom 9. Februar 1989 () setzte eine Erstattung von 230 ECU/Tonne für den Export von Grieß nach Algerien fest; dies bedeutet gegenüber dem Satz, der bei Anwendung des offiziellen Koeffizienten von 1,58 erzielt worden wäre, eine Erhöhung um 51 ECU/Tonne. Nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigte die Kommission die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für 300 000 Tonnen [Verordnung (EWG) Nr. 355/89 der Kommission vom 13. Februar 1989] (). Wären alle Lieferungen im Rahmen dieser Verordnung nach Algerien gegangen [dies ist wahrscheinlich, wenn auch nicht sicher ()], so würden sich die zusätzlichen Kosten für diese Ausfuhren auf 15 Mio ECU belaufen.

Im Zusammenhang mit der Ausfuhr der obengenannten 300 000 Tonnen erhielt die Kommission Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen für eine Gesamthöhe von 5,01 Mio Tonnen. Diese Anträge wurden von den beiden Unternehmen gestellt, die den Ausfuhrmarkt für Grieß von Italien nach Algerien beherrschen. Die Anträge wurden in dem Bewusstsein eingereicht, daß die Kommission die angenommenen Mengen herabsetzen wird. In der Vergangenheit hat es der Rat abgelehnt, die Genehmigung für die Ausschreibung von Verarbeitungserzeugnissen zu erteilen, die Anlaß zu Wettbewerb gegeben hätte. Ausschreibungen Freier Markt 2.67.

Ausschreibungsverfahren werden von der Kommission eröffnet, um einen Produktionsüberschuß abzusetzen, der aus der Ernte des laufenden Jahres resultiert, und um damit die Notwendigkeit von Interventionsaufkäufen zu einem späteren Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr einzuschränken oder auszuschließen. In der Regel wird für jede Getreidesorte lediglich einmal im Jahr ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, es sei denn, es gelingt nicht, im Rahmen dieser ersten Ausschreibung das gewünschte Absatzvolumen zu erzielen. Die Getreidemengen, die im Wege einer Ausschreibung zum Verkauf angeboten werden, können eine Grössenordnung von 100 000 Tonnen bis zu mehreren Millionen Tonnen annehmen.

Üblicherweise legt die Kommission zu Beginn des Wirtschaftsjahres den Schwerpunkt auf diese Tätigkeit und räumt ihr Vorrang gegenüber Interventionsverkäufen zum Zwecke der Ausfuhr ein. Es finden wöchentliche Zuschlagserteilungen statt. Angebote können bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen eingereicht werden, welche diese unter Wahrung der Anonymität an die Kommission weiterleiten. Der Verwaltungsausschuß für Getreide tritt an jedem Donnerstagnachmittag zusammen, um die Angebote zu prüfen, und die Kommission entscheidet sodann, ob eine Hoechstgrenze für den Erstattungssatz, den sie zu zahlen bereit ist, festzusetzen ist, und wenn ja in welcher Höhe.

2.68. Alle Angebote, die diesem Satz entsprechen oder darunter liegen, werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Mengen angenommen. Liegt das Angebot eines Händlers unter der festgesetzten Hoechstgrenze, so erhält dieser den Zuschlag lediglich in der Höhe des Angebots. In den Jahren 1987/88 versuchte die Kommission, eine Gesamtmenge von 11,3 Mio Tonnen Getreide vom freien Markt im Wege von Ausschreibungen zu verkaufen und erzielte 8,5 Mio bzw. 75 %. 2.69. Zur nochmaligen Überprüfung der Ergebnisse von Ausschreibungen auf dem freien Markt berechnet die Kommission einen Richtsatz für die Erstattung, der sich auf die theoretischen Erstattungen stützt, die bei Ausfuhren von Weizen und Gerste über französische und britische Häfen fällig werden.

Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des letzten FOB-Preises, der dem endgültigen Hafenpreis angepasst wurde. Dieser Preis wird mit dem üblichen Weltmarktpreis verglichen, und der mittels Währungsköffizient angepasste Unterschied ist dann der Richtsatz für die Erstattung. Doch kann die Kommission beschließen, höhere Obergrenzen für die Erstattungssätze festzulegen - dies hat sie auch häufig getan - gewöhnlich mit dem Ziel, den von den Vereinigten Staaten im Rahmen des Ausfuhrförderungsprogramms angebotenen Subventionen entgegenzuwirken. Verkäufe aus Interventionsbeständen 2.70.

Ausschreibungsverfahren können auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates eröffnet werden. Ausschreibungen werden im Amtsblatt in Form von Verordnungen veröffentlicht und geben Aufschluß über die nach Depot/Lagerhaus aufgeschlüsselten Lagerbestände. Die Händler sind aufgefordert, Angebote für diese Lose abzugeben mit Preisen für die Lieferung, aber ohne die Entladung am angegebenen Hafen (ECU pro Tonne). Mutatis mutandis sind die Vergabeverfahren dieselben wie bei den Ausschreibungen auf dem freien Markt. Der veröffentlichte Erstattungssatz wird allen Zuschlagsempfängern gezahlt, d.h.

Händlern, die Angebote einreichten, die über dem von der Kommission festgesetzten Mindestpreis lagen oder ihm entsprachen. In den Jahren 1987/88 wurden Ausschreibungsverfahren über eine Gesamtmenge von 7,2 Mio Tonnen eröffnet, wobei 6,1 Mio Tonnen laut Angaben der Kommission Gegenstand von "Verkäufen" waren. Angebote 2.71. Der Hof prüfte eine Stichprobenauswahl an Angeboten, die im Rahmen von Ausschreibungen für den freien Markt und für Interventionsbestände eingereicht worden waren, bei der Kommission und nahm eine eingehende Untersuchung dieser und weiterer Angebote bei drei Interventionsstellen vor - BALM (BR Deutschland), ONIC (Frankreich) und IBAP (Vereinigtes Königreich).

Der Hof formuliert in diesem Zusammenhang die folgenden Bemerkungen: (a)Abgabefristen: Die Verordnungen legen Abgabefristen für die Einreichung von Angeboten bei den Zahlstellen fest - donnerstags 10.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für Verkäufe vom freien Markt und mittwochs 13.00 Uhr für Verkäufe aus Interventionsbeständen. In einigen Fällen war es den Prüfern des Hofes nicht möglich zu überprüfen, wann die Angebote eingegangen waren, da die Fernschreiben entweder keine Zeitangabe und/oder kein Datum oder aber eine falsche Zeitangabe oder ein falsches Datum enthielten. Ferner wurde die Abgabefrist bei den einzelnen Zahlstellen unterschiedlich ausgelegt.

Dies führte dazu, daß einer der wichtigsten Grundsätze von Ausschreibungen (Gleichbehandlung der Bieter) nicht beachtet worden war und daß der Hof nicht in der Lage war, festzustellen, ob die Angebote innerhalb der festgesetzten Zeit eingegangen waren und für eine Berücksichtigung durch die Kommission in Frage kamen. (b)Ablehnung von Angeboten: Im Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2735/87 () (Verkauf von Brotweizen aus Interventionsbeständen) reichten drei Händler Angebote bei der BALM für die Vergabe am 9. Dezember 1987 ein. Das niedrigste dieser Angebote (53,25 ECU/Tonne) wurde angenommen, während Angebote zu höheren Preisen (55,13 und 56,33) abgelehnt wurden.

Das niedrigste Angebot bezog sich auf Ausfuhren in die Sowjetunion, und die übrigen Angebote betrafen andere Drittländer. Die Kommission ist rechtlich nicht verpflichtet, dem Meistbietenden den Zuschlag zu erteilen, und in diesem Fall entschied sie, dies nicht zu tun. Die Kommission hatte offensichtlich beschlossen, eine Prämie für Ausfuhren in die Sowjetunion zu zahlen, da sie ein wichtiger Handelspartner ist, der von den amerikanischen Initiativen im Rahmen des Ausfuhrförderungsprogramms betroffen ist. (c)Übertragung von Lizenzen: Obwohl es bisweilen zu Übertragungen von Lizenzen im Rindfleischsektor kommt, ist der Handel mit Lizenzen verglichen mit der Situation im Getreidesektor, wo Ausfuhrlizenzen zu einer regelrechten "Ware" geworden sind, maßvoll.

Häufig übernehmen grosse Handelsunternehmen die Rolle von "Maklern". Sie selbst führen das Getreide, für das sie einen Anspruch auf Erstattung erworben haben, nicht aus (möglicherweise besitzen sie es gar nicht). Haben diese Unternehmer nach dem Abschluß erfolgreicher Angebote für ausgeschriebenes Getreide das Recht auf Beantragung von Ausfuhrlizenzen erworben, so können sie diese Rechte anderen Händlern in Form von "Auszuegen" oder Unterlizenzen übertragen. So können Händler in dem Bewusstsein, später die Möglichkeit des Erwerbs von Unterlizenzen zu einem mit dem Zuschlagsempfänger vereinbarten Preis zu haben, Angebote für hohe Ausfuhrerstattungssätze, von denen sie wissen, daß sie wenig Aussicht auf Erfolg haben, abgeben.

Der Hof stellte fest, daß es sich bei denjenigen, die diese Auszuege erhalten, häufig um Händler handelt, deren Angebote im Rahmen der Ausschreibung abgelehnt worden waren. 2.72. Eine weitere Gefahr, die sich aus dem Fehlen echter Wettbewerbsbedingungen in diesem Markt ergibt, besteht darin, daß ein Händler wenig Anreiz hat, den besten Preis von seinem Kunden zu erzielen, da er weiß, daß die Kommission eine Erstattung in ausreichender Höhe zahlen muß, um ihm, wenn sie möchte, daß das Getreide ausgeführt wird, die Ausfuhr rentabel zu machen. Vor diesem Hintergrund zahlt der Verkäufer des Drittlandes weniger, als er sonst gezahlt hätte, und die Gewinnspanne des Händlers wird dadurch gedeckt, daß ihm eine grössere Erstattung gewährt wird, als unter normalen Wettbewerbsbedingungen erforderlich wäre.

Sonderverkäufe 2.73. Im Jahre 1987 wurden zwei besondere Ausfuhrmaßnahmen durchgeführt mit dem Ziel, die Überführung von Erzeugnissen in die Interventionslagerhaltung zu vermeiden: Die eine Maßnahme betraf 200 000 Tonnen Mais und die andere 1,2 Mio Tonnen Gerste; in beiden Fällen handelte es sich um Ausfuhren aus Spanien. Im Jahre 1988 wurden vier Maßnahmen ergriffen: (a)100 000 Tonnen Brotweizen wurden aus der BR Deutschland ausgeführt [Verordnung (EWG) Nr. 633/88 der Kommission] (). Ursprünglich war diese Maßnahme auf Polen als Bestimmungsland beschränkt. Die Verordnung wurde später dahingehend geändert, daß sie alle Zonen umfasst.

Die darauffolgenden Verkäufe wurden mit Erstattungen von 112,50 ECU und 109,89 ECU/Tonne getätigt, und dies zu einem Zeitpunkt, als bei Verkäufen vom freien Markt ein Erstattungssatz von 104 ECU/Tonne Anwendung fand. Die angebotenen Mengen konnten vollständig verkauft werden. (b)Es sollten 200 000 Tonnen Weizen nach Algerien und/oder Tunesien ausgeführt werden [Verordnung (EWG) Nr. 2191/88 der Kommission] (). Diese Maßnahme stieß auf kein Interesse und wurde abgebrochen. (c)Eine weitere Maßnahme betraf 1 Mio Tonnen in Spanien erzeugter Gerste [Verordnung (EWG) Nr. 2444/88 der Kommission] ().

Diese Maßnahme bestimmte, daß die Gerste in Spanien erzeugt worden sein musste, um für eine Erstattung in Frage zu kommen, und 407 300 Tonnen wurden verkauft. (d)Im Falle von 600 000 Tonnen Hartweizen aus Griechenland [Verordnung (EWG) Nr. 2751/88 der Kommission] () wurden 300 000 Tonnen verkauft; dabei wurde für 250 000 Tonnen ein Hoechsterstattungssatz von 130 ECU/Tonne gewährt, während gleichzeitig Verkäufe auf dem freien Markt zu 122 - 123 ECU/Tonne getätigt wurden. Die Begründung für die zusätzlichen Kosten ist nicht stichhaltig. 2.74. Im Verlaufe des Jahres 1989 wurden drei Sondermaßnahmen eingeführt.

Es wurde erneut ein Ausschreibungsverfahren für in Spanien erzeugte Gerste (300 000 Tonnen) eröffnet. Die beiden anderen Maßnahmen betreffen jeweils 900 000 Tonnen Weichweizen. Eine dieser Maßnahmen wird im Vorwort zu diesem Bericht behandelt. Auf die andere Maßnahme wird nachstehend im Detail eingegangen. Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen in die Sowjetunion 2.75. Im November 1988 unterzeichneten einige Handelsunternehmen einen Vertrag über die Ausfuhr von 1,5 Mio Tonnen Weizen in die Sowjetunion, der im Zeitraum von Januar bis März 1989 geliefert werden sollte.

Es gibt keinen Hinweis dafür, daß die Kommission in diesem Stadium an den Verhandlungen beteiligt war. Die Weltmarktpreise waren zu dieser Zeit relativ niedrig, was sich in dem mit der Sowjetunion abgeschlossenen Vertrag widerspiegelte. Es wird davon ausgegangen, daß ein Preis vereinbart worden war, der um 5 - 10 USD/Tonne unter den Weltmarktpreisen lag. Die Handelsunternehmen nahmen an, daß die Weltmarktpreise weiterhin fallen würden. Dennoch kauften sie im Hinblick darauf, später Ausfuhrlizenzen zu höheren Erstattungssätzen zu erwerben, Getreide auf dem Binnenmarkt auf. Entgegen den Erwartungen erholte sich der Getreidemarkt, die Preise auf dem Weltmarkt stiegen an, und die Angebote der Handelsunternehmen für die Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Ausschreibung für Weizen vom freien Markt [Verordnung (EWG) Nr.

2470/88 der Kommission] () erwiesen sich als nicht konkurrenzfähig und wurden abgelehnt. Im Dezember wurden Lizenzen für etwa 2,2 Mio Tonnen erteilt, wobei ein für China und die Sowjetunion gültiger Berichtigungsbetrag von 4,5 ECU/Tonne angewendet wurde. Diese Lizenzen gingen an Handelsunternehmen, deren Angebote im Rahmen von Ausschreibungen zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für den freien Markt berücksichtigt worden waren, doch handelte es sich hierbei nicht um diejenigen Unternehmen, die den Vertrag über die Ausfuhr in die Sowjetunion unterzeichnet hatten - eine Tatsache, von der die Kommission nur in der Folge Kenntnis erlangte.

Auch konnten die vom Vertrag betroffenen Handelsunternehmen keine Lizenzen auf dem Markt erwerben. Sie waren aus diesem Grund nicht in der Lage, ihren Lieferverpflichtungen aufgrund des Vertrages mit der Sowjetunion nachzukommen, und das Getreide verblieb somit in den Silos einiger grosser Häfen, wo es Lagerkapazitäten blockierte, da es auf die wartenden sowjetischen Schiffe nicht verladen werden konnte (von denen einige leer ausliefen). 2.76. Im Januar 1989 war die Kommission bereit, das "Lizenzdefizit" durch eine besondere Verordnung zu beheben. Am 16. Februar wurde in der Verordnung (EWG) Nr.

395/89 der Kommission () eine Ausschreibung über 900 000 Tonnen zum Zwecke der Ausfuhr in die Sowjetunion bekanntgegeben. Zur gleichen Zeit wurde die Sowjetunion als zulässiges Bestimmungsland für die Ausschreibung vom freien Markt ausgenommen [Verordnung (EWG) Nr. 2470/88 der Kommission]. 2.77. Der Zuschlag für 900 000 Tonnen ging an den einzigen Bieter im Vergabeverfahren vom 23. Februar 1989; an diesem Tag wurde ein Berichtigungsbetrag von 30 ECU gewährt, was einen tatsächlichen Satz von 71 ECU/Tonne ergab. Der besondere Berichtigungsbetrag wurde am Tag der Vergabe bekanntgegeben. Zum gleichen Zeitpunkt wurde ein Angebot von 61,9 ECU/Tonne im Rahmen der Ausschreibung für den freien Markt als zu hoch abgelehnt [Verordnung (EWG) Nr.

2470/88 der Kommission]. 2.78. Es war dem Hof nicht möglich, eine zufriedenstellende Begründung für den von der Kommission angewendeten Berichtigungsbetrag von 30 ECU zu erhalten oder zu ermitteln, wie das Ausfuhrgeschäft vereinbart worden war. Die Kommission nimmt an, daß das Handelsunternehmen trotz des besonders günstigen Satzes bei diesem Geschäft Verluste hinnehmen musste. Planung und Überwachung von Ausfuhrverkäufen 2.79. Zu Beginn jedes Jahres erstellt die Kommission eine Bestandsübersicht. Für das Getreidewirtschaftsjahr 1988/89 wird auf Tabelle 6 verwiesen. Diese Tabelle enthält die Gesamtmengen, die die Grundlage für eine Schätzung der in Verbindung mit den geplanten Ausfuhren entstehenden Finanzkosten bilden.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Ausfuhrgeschäft und von den geltenden Erstattungssätzen schätzte die Kommission die voraussichtlichen Kosten für Erstattungen. 2.80. Die Kommission erstellt die in Ziffer 2.17 erwähnten internen wöchentlichen Berichte, in denen sämtliche, auch ausserhalb des Verwaltungsausschusses getroffenen Entscheidungen aufgeführt sind. Sie enthalten auch Hinweise auf alle bedeutenden Vorkommnisse in den entsprechenden Märkten. Die Mitgliedstaaten übermitteln in regelmässigen Abständen Berichte über die Mengen, für die Lizenzen beantragt bzw. erteilt wurden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.81.

Die Kommission ist darauf angewiesen, daß die Mitgliedstaaten sie über den jeweiligen Stand der Verkäufe auf dem laufenden halten. In der Vergangenheit ist dies nicht immer der Fall gewesen. Die Kommission sah sich wiederholt veranlasst, um Information anzufragen, die oftmals mündlich erfolgte. Nach Einführung der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 (), die sich auf den Rind- und Kalbfleischsektor bezieht, hat sich die Situation in diesem Markt verbessert. Die Mitgliedstaaten sind nunmehr verpflichtet, der Kommission Angaben über die nach Verkaufsverordnung aufgeschlüsselten Mengen, die aus Interventionsbeständen verkauft wurden, zu übermitteln.

Bei den sogenannten "mini-tender"-Verfahren werden jedoch keine Angaben über die Aufteilung von Verkäufen im Wege von Ausschreibungen und Verkäufen zu festen Preisen übermittelt, und die Preise werden nicht mitgeteilt. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4. September 1980 () [geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3988/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 ()], sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jede Woche Angaben über die Mengen zu machen, für die Lizenzen erteilt wurden. Diese Informationen werden für 14 Gruppen von Codes der Kombinierten Nomenklatur gemacht, weshalb es der Kommission nicht möglich ist, die Ausfuhr bestimmter Teilstücke innerhalb der einzelnen Gruppen zu überwachen.

Entscheidungsfindungsprozeß 2.82. Bisher legte die Kommission den Verwaltungsausschüssen Vorschläge vor, denen keine vollständigen Informationen über die finanziellen Folgen zugrunde lagen, d.h. es gab keine Berücksichtigung der Auswirkungen, die ein Anstieg (oder ein Rückgang) der Erstattungssätze sowie beim Verkauf entstandene Verluste infolge der Festsetzung von Mindestpreisen auf den Haushaltsplan haben können. Die Kommission ist sich dieses Versäumnisses bewusst, und es sind Schritte unternommen worden, um sich des Problems anzunehmen. Beim Verwaltungsausschuß werden Vorschläge nunmehr zusammen mit einer Pro-forma-Erklärung über die finanziellen Folgen der entsprechenden Maßnahme eingereicht.

Dies umfasst einen Abschnitt über die Finanzierung und die Auswirkungen auf das darauffolgende Haushaltsjahr. Die Marktabteilung muß diese Erklärung drei Tage vor dem für die Prüfung der Maßnahme angesetzten Zeitpunkt durch den Verwaltungsausschuß vervollständigen. Dieses Dokument ist erst vor kurzem eingeführt worden und existierte noch nicht im Zusammenhang mit den vom Hof überprüften Transaktionen für die Jahre 1987 und 1988. 2.83. Innerhalb der Dienststellen der Kommission ist es in erster Linie (wenn auch nicht ausschließlich) Aufgabe der zuständigen Marktabteilungen der GD VI, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Subventionierung von Ausfuhren einzuleiten und durchzuführen.

Der Finanzkontrolleur wird in der Folge tätig, ist bei den Zusammenkünften des Verwaltungsausschusses zugegen und hat gelegentlich schon nachträglich Fragen zu besonderen Entscheidungen erhoben. Auf externer Ebene stellen die Verwaltungsausschüsse im Prinzip ein Forum für die fachmännische Prüfung von Kommissionsvorschlägen durch die Vertreter der Mitgliedstaaten dar, doch ist es schwierig, eine Aussage über deren Effektivität zu machen. Es gibt keine umfassenden Protokolle über die Diskussionen, die einzige Aufzeichnung besteht in einer zusammenfassenden Übersicht über die getroffenen Beschlüsse.

2.84. Die Kommission hat die Absicht, ein EDV-Programm einzusetzen, um einige ihrer Beschlüsse (die nach Anhörung des Verwaltungsausschusses getroffen wurden) im Zusammenhang mit dem Getreidemarkt weiterzuverfolgen. Das Programm wird auf der Grundlage eines im Zuckermarkt schon bestehenden Modells erstellt. Anhand des Programmes wird es möglich sein, die Ergebnisse der wöchentlichen Ausschreibungen auszuwerten und eine kontinuierliche Weiterverfolgung der aufgrund dieser Beschlüsse sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen sicherzustellen. Zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes jedoch war das System aufgrund von Programmierungsschwierigkeiten nicht funktionsfähig.

Schlußfolgerungen Kosten der Politik 2.85. Die Zahlung von Subventionen für Ausfuhren ist eines der wichtigsten Instrumente, die der Kommission zur Verwaltung der Agrarmärkte zur Verfügung stehen. Es stellt auch ein komplexes und kostenintensives Instrument dar, da rund ein Drittel der gesamten Haushaltsausgaben der Gemeinschaft für Ausfuhrsubventionen getätigt werden (d.h. Erstattungen plus Niedrigpreisverkäufe). Die Tatsache, daß sich das Ausfuhrsubventionssystem im Laufe der Zeit zu einem derart komplexen Gebilde entwickelt hat, steht in krassem Gegensatz zu den entsprechenden grundlegenden Rechtsvorschriften.

Hinsichtlich der Ziele der Ausfuhrerstattungen enthalten die Verordnungen allgemeine Absichtserklärungen. In den grundlegenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ist die Heranziehung von Niedrigpreisverkäufen als Instrument der Ausfuhrförderung nicht vorgesehen. 2.86. In der Praxis hat sich das Ausfuhrerstattungssystem zu einem Hauptinstrument zur Marktlenkung für den Binnenmarkt entwickelt. Darüber hinaus hat sich das Ausfuhrsubventionssystem zu einem flexiblen Instrument der Handels- und Aussenpolitik entwickelt. Beide Entwicklungen bergen Gefahren für den Gemeinschaftshaushalt. Im ersten Fall besteht die Gefahr (veranschaulicht durch das Beispiel der Ausfuhrinitiative bei der Sondermaßnahme für bundesdeutschen Weizen und MMP) darin, daß Haushaltsmittel dazu verwendet werden, um die Ausfuhr von Erzeugnissen zu finanzieren, die der Binnenmarkt hätte auffangen können.

Somit hat das Ausfuhrsubventionssystem die Tendenz, die Preise in einigen Märkten der Gemeinschaft zu erhöhen, und ist neben dem niedrigen Dollarkurs ein Faktor, der dazu beiträgt, daß die Weltmarktpreise in anderen Märkten, beispielsweise im Rindfleischsektor, fallen. Dies hat zur Folge, daß die Kluft, die durch dieses System überbrückt werden sollte, noch grösser wird und damit die Kosten der Absatzmaßnahmen ansteigen. 2.87. Im zweiten Fall besteht die Gefahr darin, daß die Kommission dadurch, daß sie bestimmte Ausfuhren an gewisse geographische Voraussetzungen knüpft (z.B. die Festlegung eines bestimmten Landes als Bestimmungsort oder Herkunftsort), das Interesse der Händler dämpft und damit die Kosten für den Gemeinschaftshaushalt erhöht.

Das Vorwort sowie einige in diesem Kapitel angesprochene Fälle lassen zunächst einmal darauf schließen, daß es sich bei dieser Gefahr um eine reale Gefahr handelt, z.B. Zif- fern 2.42, 2.73 (a) und (b), 2.77. 2.88. Die Verwaltung der subventionierten Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch die Kommission stellt in der Tat einen Verantwortungsbereich für eine Handelstätigkeit internationalen Ausmasses dar. Ver- glichen mit den Handelsunternehmen, mit denen die Kommission einen Grossteil ihrer Geschäftsbeziehungen unterhält, sieht sich die Kommission verschiedenen Nachteilen gegenübergestellt.

Ein Nachteil besteht darin, daß sie sich im Verlauf der letzten zehn Jahre in den meisten Fällen zu Verkäufen in Märkten gezwungen sah, die von einer kleinen Anzahl grosser Handelsunternehmen beherrscht werden. 2.89. Einige der Nachteile, denen sich die Kommission gegenübergestellt sieht, hat sie sich allerdings selbst geschaffen: Dazu gehört beispielsweise das in vielen Fällen festgestellte Unvermögen, Beschlüsse zu dokumentieren, zu überwachen oder zu bewerten. Die Kommission könnte bei der Festsetzung der geeigneten Subventionshöhe verstärkt auf Ausschreibungsverfahren zurückgreifen und die Analyse der Preisinformationen verbessern.

Ausschreibungsverfahren wurden im Zusammenhang mit unvollkommenen Märkten (das sind Märkte mit zu wenigen Handelsunternehmen, um echte Wettbewerbsbedingungen herzustellen oder mit nur einem einzigen Handelsunternehmen) oder unter Bedingungen durchgeführt, die als "nicht konkurrenzfördernd" eingestuft werden können (z.B. bedingt durch die Forderung nach grossen Angebotsmengen wie in der Verordnung (EWG) Nr.2415/88 der Kommission, welche das Mindestangebot auf 25 000 Tonnen Rindfleisch festsetzte). Verläßlichkeit und Vollständigkeit der Preisinformationen der Kommission sind nicht gesichert.

Es ist zu bedeutenden Erhöhungen des Subventionssatzes gekommen, doch war die Kommission nicht in der Lage, dem Hof eine Begründung für derartige Änderungen vorzulegen. Das vorliegende Kapitel zeigt Fälle auf, die beweisen, daß die Kosten der Subvention oft höher sein können, als dies für die Verwirklichung der Ausfuhrziele der Kommission erforderlich gewesen wäre (z.B. Ziffern 2.21, 2.33, 2.46, 2.66). Rechenschaftspflicht 2.90. Auf welche Art auch immer sich die Kommission die für die Festsetzung der geeigneten Subventionshöhe erforderlichen Informationen beschafft, so ist das Ganze aus den in Ziffer 2.11 genannten Gründen von der Beurteilung oder vom Ermessen der Kommission abhängig.

Dies wäre nicht unbedingt ein Grund zur Besorgnis, wenn über die Prüfung der Fakten durch die Kommission, die getroffenen Beschlüsse und die Ergebnisse in hinreichendem Masse Vermerke angelegt würden. Dies ist jedoch nicht der Fall, und für eine unabhängige Kontrolle von dritten Parteien oder von den leitenden Stellen innerhalb der Kommission hat dies ernsthafte Konsequenzen. Der Hof war nicht in der Lage, anhand der Akten der Kommission die Information zu erhalten, die erforderlich gewesen wäre, um eine über die elementarste Bewertung zahlreicher Aspekte der Ausfuhrsubventionen hinausgehende Prüfung durchzuführen.

In Anbetracht der Feststellungen des Hofes ist es unklar, wie die Verwaltung ordnungsgemäß funktionieren kann und wie die Verwaltungsausschüsse ihre Aufgabe der effektiven Kontrolle gegenüber der Kommission wahrnehmen können. Ausschreibungen 2.91. Theoretisch entspricht die Höhe der Subvention dem Unterschied zwischen den geltenden Preisen auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft. In der Praxis ist diese Gleichung nicht ganz so einfach, da es unwahrscheinlich ist, daß sich Faktoren wie Ausfuhrinitiativen der USA, Transport- und Umschlagkosten und die Reaktion von Konkurrenten in der verfügbaren Preisinformation angemessen widerspiegeln.

Unter solchen Voraussetzungen erscheint die Durchführung von Ausschreibungsverfahren als einzige Möglichkeit, die der Kommission zur Verfügung steht, sich bei der Bestimmung von Sätzen und Preisen das unabhängige Spiel der Kräfte des Marktes zunutze zu machen und sicherzustellen, daß die Höhe der gewährten Subvention nicht die Mindesthöhe übersteigt, die erforderlich ist, um die Ausfuhr zu gewährleisten. Ausschreibungen haben der Theorie nach den zusätzlichen Vorteil, die Gleichbehandlung der Bieter sicherzustellen. 2.92. Im Falle der Ausfuhren von Magermilchpulver (Ziffern 2.30 - 2.33) hätte das Zurückgreifen auf Ausschreibungen zur Folge gehabt, daß der Kommission das Ausmaß der Nachfrage auf dem Markt deutlich bewusst geworden wäre, was möglicherweise eine erneute Prüfung der Notwendigkeit, den Verkauf von Magermilchpulver durch die Gemeinschaft zu subventionieren, begünstigt hätte.

Auch bestehen wenig Zweifel daran, daß die Höhe der auf diese Art und Weise bestimmten Subvention die Marktbedingungen besser widergespiegelt hätte, als die tatsächlich festgesetzte Höhe und daß dies eine erhebliche Ersparnis für den Haushalt bedeutet hätte. 2.93. Der Hof empfiehlt daß die Kommission verstärkt auf Ausschreibungen, insbesondere bei Massenerzeugnissen, zurückgreift. In Anbetracht des Fehlens echter Wettbewerbsbedingungen in bestimmten Märkten sollte die Kommission für jeden Fall einen Mindestpreis oder Vorbehaltspreis festsetzen, bevor die Ausschreibung bekanntgemacht wird.

Es sollten zu all diesen Beschlüssen Unterlagen erstellt, doch (im Gegensatz zur gegenwärtigen Praxis im Rindfleischsektor) Mindestpreise oder Vorbehaltspreise nicht veröffentlicht werden. In den Fällen, wo Ausfuhren in Drittländer über einen einzigen Käufer abgewickelt werden, sollte die Kommission direkte Preisverhandlungen führen und bei den anderen Teilen Ausschreibungen durchführen. Bei Verkäufen von Interventionsbeständen würde dies tatsächlich darauf hinauslaufen, daß die Kommission für Transport- und Umschlagkosten Ausschreibungen eröffnet, da die Festsetzung des Preises beim Verkauf aus der Interventionslagerhaltung in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.

3. Einzelstaatliche Kontrollen Einleitung 3.1. Nach den allgemeinen Regelungen für die Verwaltung der Ausgaben des EAGFL-Garantie liegt die Verantwortung für die Untersuchung der ausgeführten Waren und für die Überprüfung der Erstattungsanträge in erster Linie bei den Mitgliedstaaten. Einige der grundlegenden zentralen Forderungen wurden jedoch auf Gemeinschaftsebene festgelegt. Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 () fasst gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen zusammen. Diese Vorschriften betreffen unter anderem die für einen Erstattungsantrag erforderlichen Belege, die erforderlichen Nachweise darüber, daß das Erzeugnis ausgeführt wurde, das endgültige Bestimmungsland erreicht hat und für den dortigen Verkehr abgefertigt wurde, die Berechnung der Erstattungssätze sowie besondere Regelungen für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen.

Die Richtlinie 77/435/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 () ersetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 4045 der Kommission vom 21.12.89 (), bestimmt, daß die Mitgliedstaaten nachträgliche Prüfungen der Geschäftsunterlagen derjenigen Unternehmen vornehmen müssen, die Mittel aus dem EAGFL, einschließlich Zahlungen von Ausfuhrerstattungen, erhalten haben. 3.2. Das vorliegende Kapitel enthält die Ergebnisse einer Prüfung des Hofes, welche die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen im Zusammenhang mit den Ausgaben für Ausfuhrerstattungen bei den drei Haupterzeugnissen Getreide, Milcherzeugnisse und Rindfleisch zum Gegenstand hatte.

Die Prüfung erstreckte sich auf Kontrollen der Zahlstellen sowie auf Zollkontrollen im Vereinigten Königreich, in Irland, in den Niederlanden, in Frankreich, in der BR Deutschland, in Italien und Dänemark. Darüber hinaus wurden Zollkontrollen im Hinblick auf Ausfuhrerstattungen in Belgien und Griechenland geprüft. Bei Zollstellen, die so weit wie möglich je nach Bedeutung der Ausfuhrerstattungen ausgewählt worden waren, nahm der Hof eine Bewertung der theoretisch vorgesehenen und der tatsächlich angewandten Verfahren für die körperliche Kontrolle der Warensendungen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wird, sowie der schließlichen Bescheinigung über die Ausfuhr vor.

Bei den Zahlstellen prüfte der Hof Ausfuhrnachweise sowie Nachweise über die Ankunft am endgültigen Bestim- mungsort. 3.3. Dabei ging man von den folgenden Hauptfragen aus: (a)Sind zur Begründung der Erstattungsansprüche die entsprechenden Nachweise vorgelegt worden? (b)Stützten sich die Ausfuhrerstattungen auf den in Anbetracht des Zeitpunktes, der Bezeichnung, der Menge sowie der Bestimmung korrekten Erstattungssatz? (c)Lagen die Voraussetzungen für die Durchführung geeigneter Kontrollen vor zwecks Bestätigung von Zeitpunkt, Bezeichnung, Menge, Qualität und Ausfuhr, und fanden diese Kontrollen tatsächlich statt? (d)Waren die entsprechenden nachträglichen Kontrollen zur Echtheit der Transaktion sowohl im Hinblick auf ihren Umfang als auch im Hinblick auf ihre Häufigkeit wirksam? 3.4.

Bei der Durchführung dieser Untersuchung zeigten die Mitgliedstaaten Bereitschaft zur Zusammenarbeit. In bestimmten Mitgliedstaaten hatte der Hof jedoch keinen uneingeschränkten Zugang zu Berichten und sonstigen Unterlagen in Verbindung mit der gemäß Richtlinie 77/435/EWG (2) durchgeführten Tätigkeit. Dieses Problem ergab sich in Irland und im Vereinigten Königreich im Jahr 1987, und in Frankreich im Jahr 1988. Überdies verweigerte ein Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) den unmittelbaren Zugang zu Buchführungsdaten über Ausgaben für Ausfuhrerstattungen. Die britischen Behörden haben mittlerweile ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, über diese Einschränkung von Fall zu Fall zu entscheiden.

In Irland haben die politischen Instanzen, nachdem sie über das Problem informiert worden waren, die nationale Verwaltung angewiesen, dem Hof künftig zu allen von ihm benötigten Informationen Zugang zu gewähren. Demgegenüber lieferten einige Mitgliedstaaten (namentlich Dänemark und die Niederlande) ausserordentlich wertvolle Informationen über die Verwaltung. Der Umfang der nachfolgenden Bemerkungen spiegelt notwendigerweise die Unterschiede hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit und Weitergabe von Informationen wider. Entsprechend der üblichen Praxis des Hofes wurde der Inhalt der die Mitgliedstaaten betreffenden Bemerkungen dieses Kapitels den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf bilateraler Ebene offiziell zur Kenntnis gebracht, und ihre Erläuterungen fanden Berücksichtigung.

3.5. Ausfuhrerstattungen stellen einen risikobehafteten Bereich dar. Dies liegt vor allem an der Komplexität der hier geltenden Rechtsvorschriften und an der Höhe der Beträge, um die es bei einzelnen Transaktionen geht. Ein anschauliches Beispiel für die Komplexität der Rechtsvorschriften liefern die Sätze, die für bestimmte Käsesorten im Dezember 1988 galten und die wie folgt lauteten: (a)Für Käse der Bezeichnung Parmigiano Reggiano, nicht gerieben oder in Pulverform, mit einem Fettgehalt von nicht mehr als 40 Gewichtshundertteilen und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von nicht mehr als 47 Gewichtshundertteilen gilt ein Erstattungssatz von 190 ECU je 100 kg, wenn er nach Schweden ausgeführt wird, doch wird im Falle einer Ausfuhr nach Norwegen oder Finnland keine Ausfuhrerstattung gewährt; beide Länder sind Mitglieder der Europäischen Freihandelszone (EFTA).

(b)Für die gleiche Käsesorte, weder gerieben noch in Pulverform, gilt ein Erstattungssatz von 170 ECU je 100 kg im Falle einer Ausfuhr in die Vereinigten Staaten, in geriebenem Zustand aber ist ein Hoechstsatz von 118,75 ECU für dasselbe Bestimmungsland vorgesehen. (c)Bei anderen in Drittländer ausgeführten Käsesorten führt der Unterschied des Fettgehalts in der Trockenmasse zwischen 18,9 und 19,1 Gewichtshundertteilen zu einer Erhöhung der Erstattung von 100,50 ECU je 100 kg auf 114,22 ECU je 100 kg. 3.6. Ein erster Teil der Feststellungen des Hofes im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Kontrollen bei Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch wurde im Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 1987 () veröffentlicht.

Der Hof ist der Auffassung, daß ein Grossteil dieser Feststellungen im grösseren Zusammenhang mit dem vorliegenden Bericht an Gewicht und Bedeutung gewinnen. Aus diesem Grund sind einige dieser früheren Feststellungen in diesen Bericht eingegangen. 3.7. Der Hof stellt fest, daß die Verordnungen über die Kontrolle der Ausfuhrerstattungen in den letzten Wochen einige bedeutende Änderungen erfahren haben. Anhang III enthält eine Liste der wichtigsten Änderungen. Die nachfolgenden Bemerkungen sollten selbstverständlich im Lichte dieser neuesten Entwicklungen gesehen werden. Der Hof ist erfreut, festzustellen, in welchem Ausmaß die Kommission beim Verfassen dieser Änderungen die Vorschläge, die der Hof in diesem Bericht sowie in früheren Berichten und insbesondere in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1987 vorgebracht hat, berücksichtigt hat.

Zollkontrollen Abfolge der Kontrollen 3.8. In allen Mitgliedstaaten ist es Aufgabe der Zollstellen, die Erzeugnisse vor der Ausfuhr anzunehmen, um sie unter Zollkontrolle zu stellen, und die Ausfuhr zu bestätigen. Zu diesem Zweck können die Zollstellen körperliche Kontrollen durchführen, um die gemeldeten Mengen und Gütemerkmale der Warenlieferungen an jedem Punkt zwischen dem Betrieb des Händlers und der schließlichen Ausfuhr aus der Gemeinschaft zu überprüfen. 3.9. Die Annahme von Erzeugnissen, um sie unter Zollkontrolle zu stellen, die durch das Anbringen des Stempels und der Unterschrift der Zollstelle in das hierfür vorgesehene Kästchen auf der Ausfuhranmeldung nachgewiesen wird, ist für die Gültigkeit der vom Ausführer vorgelegten Erklärung maßgeblich.

Auf ihr ist die Bestätigung der grundlegenden Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Begründetheit eines Antrags auf Ausfuhrerstattung und die Berechnung der Ausfuhrerstattung zu ermitteln; insbesondere wird hierdurch nachgewiesen, daß Erzeugnisse der angegebenen Menge und Güte zu einem gegebenen Zeitpunkt tatsächlich vorhanden sind. 3.10. Der früheste Zeitpunkt, an dem Erzeugnisse unter Zollkontrolle gestellt und einer körperlichen Kontrolle unterzogen werden können, ist der Zeitpunkt der Verladung, die in der Regel im Betrieb des Händlers stattfindet. Eine wirkungsvolle Kontrolle dieser Art setzt voraus, daß der Ausführer das zuständige Zollamt im voraus von seiner Absicht zu verladen, von der Art der Ladung und vom Zeitpunkt der Verladung in Kenntnis setzt.

3.11. Ein in bestimmten Mitgliedstaaten angewandtes alternatives Verfahren besteht darin, den vollständig beladenen Container zusammen mit der Ausfuhranmeldung beim zuständigen örtlichen Zollamt vorzuführen, wo die Zollstelle in einem das tatsächliche Vorhandensein der Erzeugnisse bestätigen und eine körperliche Kontrolle durchführen kann. 3.12. In beiden obengenannten Fällen wird der Container nach der Annahme verplombt der Zollstelle zugeleitet, die in dem Hafen, über den der Container das Hoheitsgebiet des Staates verlässt, tätig ist und wo die Ausfuhrförmlichkeiten abgeschlossen werden.

3.13. Eine dritte Möglichkeit besteht darin, die Waren bei der Zollstelle an dem Ort, wo sie das Hoheitsgebiet des Staates verlassen, direkt unter Zollkontrolle zu stellen. Auch in diesem Fall wird der Container vollständig beladen zusammen mit der Zollinhaltserklärung vorgeführt. Über seine Ankunft wird ein Vermerk angefertigt, so daß die Erklärung mit dem Zeitpunkt der Annahme durch das Zollamt bestätigt werden kann. 3.14. Der Container wird sodann in ein Lager überführt, wo er bis zur Verschiffung verbleibt. Die körperliche Kontrolle der Waren in Containern, die der Zollstelle am Ort der Ausfuhr direkt vorgeführt wurden, kann zu jedem Zeitpunkt zwischen Ankunft und Verschiffung des Containers erfolgen.

3.15. Bei allen drei Verfahren muß der Ausführer, wenn er die Voraussetzungen für die Zahlung einer Ausfuhrerstattung erfuellen will, die Ausfuhrförmlichkeiten innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Annahme der Erzeugnisse durch den Zoll abschließen. Die letzte Aufgabe der Zollstelle besteht daher darin, die Ausfuhr innerhalb dieses Zeitraums zu bestätigen. Risiken 3.16. Ausfuhrgeschäfte bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen bergen die folgenden Risiken: (a)Die Menge der Erzeugnisse kann zu hoch bestimmt werden (im Extremfall existiert das Erzeugnis überhaupt nicht). (b)Die Güte der Erzeugnisse kann nicht richtig bewertet werden.

(c)Das Erzeugnis kann falsch bezeichnet werden. (d)Die vor der eigentlichen Ausfuhr unter Zollkontrolle gestellten Erzeugnisse können im folgenden, z.B. während der Lagerung im Verlaufe ihres Transportes von den Lagern zum Schiff, Zug oder zu einem anderen Transportmittel, im Hinblick auf die Güte oder Menge (oder auf beides) manipuliert werden. (e)Es kann vorkommen, daß Erzeugnisse nicht ausgeführt werden und sodann entweder erneut zur Ausfuhr angemeldet oder auf dem Inlandsmarkt angeboten werden. 3.17. In allen diesen Fällen könnten zu Unrecht Ausfuhrerstattungen aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden.

Im Falle von (e) ist das Hauptziel der Maßnahme, nämlich bestimmte Erzeugnisse vom Markt zu nehmen, um sie in Drittländer auszuführen, gescheitert. 3.18. Im Verlaufe der Untersuchung stellte der Hof eine Reihe von Schwachstellen in den Kontrollverfahren und in den Regelungen der Verwaltung fest, welche die oben beschriebenen Gefahren noch verschärfen. Diese Schwachstellen werden im folgenden ausführlich aufgezeigt und anhand von Beispielen aus allen besuchten Mitgliedstaaten veranschaulicht. Wenn die Schwachstellen auch einzeln dargestellt werden, so stellte der Hof in der Praxis doch fest, daß die meisten Schwachstellen bei allen der besuchten Zollbehörden sowohl auf lokaler als auch auf nationaler Ebene zusammen auftraten.

Mitteilung der Absicht, Erzeugnisse unter Zollkontrolle zu stellen 3.19. Werden Erzeugnisse bei einer Binnenzollstelle unter Zollkontrolle gestellt, sollte der Ausführer die Zollstellen früh genug über die Bezeichnung und Menge der Waren sowie über Beginn und Ende der Verladung in Kenntnis setzen, damit die Zollstellen die Möglichkeit haben, anwesend zu sein. Von besonderer Bedeutung ist dies, wenn die Zollstellen aus den in Ziffer 3.28 genannten Gründen ihre körperlichen Kontrollen so effektiv wie möglich durchführen sollen. Natürlich verlieren Zollkontrollen ihren abschreckenden Charakter, wenn der Ausführer die Wahrscheinlichkeit der Anwesenheit von Zollbeamten im vorhinein einschätzen kann.

3.20. In den folgenden vom Hof vorgefundenen Fällen wurde dieser wichtige Grundsatz ausser acht gelassen: (a)In Irland erlaubten es die Vorschriften hinsichtlich der vorherigen Ankündigung, daß Rindfleisch unter Zollkontrolle gestellt werden soll, bei Unternehmen mit mehr als einem Standort den Zollbeamten nicht über ausreichende Zeit zu verfügen, um eine etwaige Kontrolle durchzuführen. Unter diesen Umständen ist es nicht verwunderlich, daß bei einem grossen Exportunternehmen, das der Hof besuchte, solche Kontrollen noch nie stattgefunden hatten. (b)Im Vereinigten Königreich durfte ein vom Hof besuchter wichtiger Ausführer immer bis zum Ablauf der Frist für den Kontrollbesuch des Zolls warten, bevor er die Ausfuhranmeldung ausfuellte.

(c)In der BR Deutschland hatte der Zollbeamte bei einem wichtigen Produzenten von Milcherzeugnissen noch niemals eine vorherige Ankündigung erhalten. Im Falle eines anderen Erzeugers erfolgte 24 Stunden vorher eine fernmündliche Mitteilung, doch wurden keine Angaben über Mengen oder Warenbezeichnungen gemacht. (d)In diesem Fall und im Falle eines anderen Zollamtes in der BR Deutschland, das für vier grosse Ausführer von Milcherzeugnissen zuständig ist, war es gängige Praxis, den Händler fernmündlich zu informieren, wenn der Zollbeamte eine körperliche Kontrolle durchzuführen beabsichtigte, und einen Firmenwagen zur Abholung dieses Zollbeamten anzufordern.

(e)In Wilhelmshaven (BR Deutschland) wurden vorfinanzierte Erzeugnisse, die zum Zwecke der Ausfuhr das Lagerhaus verlassen haben, den Zollstellen erst nach deren Verschiffung gemeldet. (f)In St. Quentin (Frankreich) verlassen die ersten Warensendungen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, die Fabrik täglich um 9 Uhr morgens. Um diese Frist einzuhalten, wird um 5 Uhr morgens mit den Verpackungsarbeiten begonnen. Da das Zollamt 45 Minuten von der Fabrik entfernt ist und es dem für die Kontrolle zuständigen Personal nicht gestattet ist, ausserhalb der normalen Arbeitszeiten Dienst zu tun, hat noch niemals eine körperliche Kontrolle bei Beginn der Verpackung von Waren, die planmässig um 9 Uhr morgens den Betrieb des Händlers verlassen sollen, stattgefunden.

Annahme von Waren, um sie unter Zollkontrolle zu stellen 3.21. Die Stellung von Waren unter Zollkontrolle ist bei nicht im voraus festgesetzten Transaktionen maßgebend für den Tag, an dem ein bestimmter Erstattungssatz gilt. In Fällen, wo der Erstattungssatz im voraus festgesetzt wurde (vgl. Anhang 1, Ziffer 6), ist eine Frist vorgesehen, innerhalb derer der Ausführer seine Erzeugnisse unter Zollkontrolle stellen muß, wenn er von dem im voraus festgesetzten Satz profitieren will. Es besteht daher ein gewisses Risiko, daß der Tag der Annahme manipuliert wird, um entweder aus den Folgen der Änderungen des Satzes Nutzen zu ziehen oder um den auf der Vorausfestsetzungsbescheinigung genannten Ablauftermin einzuhalten.

3.22. In folgenden Fällen stellte der Hof fest, daß das tatsächliche Vorhandensein der gemeldeten Warenmengen am Tage der Annahme nicht bestätigt werden konnte. (a)In Frankreich stellten die Zollbehörden Getreide unter Zollkontrolle, ohne daß der Zollbeamte anhand der vom Silobetreiber geführten Bücher überprüft hat, daß die Lagerbestände des Anmelders am Tage der Annahme über ausreichende Getreidemengen verfügten, um die Menge der für die Ausfuhr angemeldeten Waren stellen zu können. (b)In Italien wurden Getreidemengen, die an verschiedenen voneinander entfernten Standorten gelagert waren, von den Zollbehörden aufgrund einer einzigen Anmeldung angenommen, ohne daß die für die einzelnen Standorte zuständigen Zollstellen am Tage der Annahme das tatsächliche Vorhandensein der Waren in zufriedenstellender Weise bestätigten.

(c)In Italien kam es vor, daß am Tage der Vorführung einer ersten Teilmenge einer Getreidelieferung die Gesamtmenge unter Zollkontrolle gestellt wurde, obwohl die Restmengen der Warensendung an mehreren darauffolgenden Tagen vorgeführt worden waren. (d)In Belgien wurden direkte Eingangsmeldungen des Händlers so vermerkt, als sei der Tag der Annahme auch der Tag der Eingabe in den Computer. In Wirklichkeit verfügten die Ausführer über einen zusätzlichen Zeitraum von sechs Tagen, um die Waren den Zollbehörden vorzuführen. Kontrollen anhand von Unterlagen 3.23. Das Ziel der laufenden Kontrollen anhand von Unterlagen ist sicherzustellen, daß die auf den Ausfuhranmeldungen angegebene Bezeichnung und die Mengen mit den entsprechenden als Beleg angeführten Geschäftsunterlagen übereinstimmen.

Abweichungen, die in diesem Stadium festgestellt werden, sind auch mitentscheidend dafür, ob bei Warenlieferungen eine körperliche Kontrolle durchzuführen ist. 3.24. Der Hof stellte fest, daß im Gegensatz zu den Verfahren bei Einfuhrabgaben und -abschöpfungen, wo der Umfang der Transaktion im Durchschnitt weit geringer ist, nur zwei Mitgliedstaaten (Dänemark, Niederlande) fordern, daß zusammen mit der Anmeldung auch die Warenrechnungen eingereicht werden. In den übrigen Mitgliedstaaten erfolgt daher keine automatische Überprüfung der Ausfuhranmeldungen auf Übereinstimmung mit den entsprechenden Geschäftsunterlagen.

3.25. Doch stellte der Hof sogar in den zwei Mitgliedstaaten, wo die Vorlage der Rechnungen gesetzlich vorgeschrieben ist, Schwachstellen fest: (a)In Dänemark ist es bestimmten grossen Ausfuhrunternehmen gestattet, ihre Rechnungen monatlich einzureichen. Die erste Kontrollstufe ist bereits überschritten, und in den meisten Fällen sind die Waren bereits ausgeführt worden. Darüber hinaus stellte der Hof fest, daß es nicht gängige Praxis war, die Rechnungen, wenn sie vorlagen, auch nicht stichprobenweise mit den Ausfuhranmeldungen zu vergleichen. (b)In den Niederlanden fanden die Prüfer des Hofes Fälle vor, wo zur Begründung verschiedener Erstattungsanträge Fotokopien einer einzigen Rechnung akzeptiert worden waren.

Bei den Originalen handelte es sich noch nicht einmal um echte Warenrechnungen, sondern sie waren speziell zum Zwecke der Vorlage mit den Ausfuhranmeldungen erstellt worden. 3.26. Die Wirksamkeit der Kontrollen anhand von Unterlagen war somit weit davon entfernt, überzeugend zu sein. So wurde beispielsweise folgendes festgestellt: (a)In den Niederlanden wurden bestimmte Ausfuhrerstattungserklärungen von den Zollstellen bestätigt, obwohl die Belegunterlagen im Hinblick auf die Gewichtsangaben und die Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen andere Angaben machten. Auch wurden einige Erstattungserklärungen bestätigt, obwohl der Bestimmungsort in der Gemeinschaft lag.

(b)In Italien waren im Falle von Käse bestimmte Erklärungen von den Zollstellen bestätigt worden, obwohl aus den Ursprungszeugnissen hervorging, daß die Zusammensetzung des Erzeugnisses nicht mit der Erzeugnisbezeichnung übereinstimmte, die durch die zugrundegelegte Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen definiert wird. Körperliche Kontrollen 3.27. Das Ziel körperlicher Kontrollen ist es, anhand einer repräsentativen Auswahl an gemeldeten Waren sicherzustellen, daß Klassifizierung, Zustand und Gewicht ordnungsgemäß gemeldet wurden, in anderen Worten, daß die Anmeldung die tatsächlichen Gegebenheiten getreu widerspiegelt.

In allen besuchten Mitgliedstaaten fallen körperliche Kontrollen in den Zuständigkeitsbereich der Zollämter. 3.28. Eine körperliche Kontrolle der Gesamtheit der Ausfuhren, für die Erstattungen gewährt werden, ist weder wünschenswert noch machbar. Es gibt zu wenige Zollbeamte, und derartig intensive Kontrollen würden den Ausfuhrhandel lahmlegen. Körperliche Kontrollen sollten deshalb selektiv vorgenommen werden und sich direkt auf Warenlieferungen richten, die im Hinblick auf die Höhe des Erstattungsbetrages, Erzeugnis und Bestimmung und die Vertrauenswürdigkeit des Händlers am risikoträchtigsten sind.

Sie sollten ausreichend häufig und intensiv durchgeführt werden, damit sie die gewünschte vorbeugende Wirkung zeitigen und Unregelmässigkeiten aufdecken können. Die Untersuchung des Hofes in bezug auf diese Schlüsselkontrolle ergab jedoch Schwachstellen, die im folgenden aufgezeigt werden. Auswahlkriterien für die körperliche Kontrolle 3.29. Es fehlen exakt festgelegte Kriterien für die Feststellung von Schwachstellen, um zu gewährleisten, daß körperliche Kontrollen und die Entnahme von Proben zu Analysezwecken auf die besonderen Risikobereiche konzentriert werden. Die Prüfer des Hofes ermittelten lediglich einen Mitgliedstaat (Frankreich), der ein angemessenes - wenn auch verbesserungsbedürftiges - System der Risikoanalyse eingerichtet hat.

Es umfasst Kriterien, wie die Klassifizierung des Gemeinsamen Zolltarifs, doch lässt es die Klassifizierung für die Ausfuhrerstattungen, die finanzielle Bedeutung der Erstattung und den Bestim- mungsort ausser acht. Sämtliche Ausfuhranmeldungen, die einer Zollbehörde vorgelegt werden, werden direkt mittels Terminals in den Computer des örtlichen Zollamtes eingegeben. Diese Vorgehensweise ermöglicht es, bei jeder Anmeldung systematisch eine begrenzte Risikoanalyse durchzuführen. Durch den lokalen Charakter der Regelungen wird erreicht, daß die Kriterien für die Feststellung von Schwachstellen die am Ort vorherrschenden Gegebenheiten widerspiegeln.

3.30. In Belgien ging man ähnlich vor, um Waren zum Zwecke der körperlichen Kontrolle auszuwählen. Eine Auswahl mit Hilfe des Computers bedeutet nicht notwendigerweise, daß eine körperliche Kontrolle auch durchgeführt wird, da der Kontrollbeamte hierüber abschließend entscheidet. Der einzige Parameter, der zum Zeitpunkt des Prüfbesuches des Hofes in Antwerpen anwendbar war, betraf die Tatsache, daß es sich in allen Fällen um Erzeugnisse der Gemeinsamen Agrarpolitik handelt, was ein zu vages Kriterium ist, um die Erkennung von riskanten Transaktionen zu ermöglichen. 3.31. In der Praxis führte das Fehlen detaillierter Kriterien für die Feststellung von Schwachstellen zu einer mehr oder weniger vom Zufall abhängigen Auswahl von Transaktionen.

Der Hof stellte fest, daß sich einige Zollstellen schwerpunktmässig mit Erzeugnissen befassen, (a)für die keine Erstattung gewährt wird (Frankreich); (b)bei denen es sich um sogenannte Zubereitungen handelte und für die deshalb niedrigere Erstattungsansätze galten (Vereinigtes Königreich, Niederlande); (c)deren Erstattungswert derart niedrig lag, daß der Ausführer oftmals keinen Antrag auf Erstattung einreichte (Frankreich, Belgien). Häufigkeit und Qualität der Kontrollen 3.32. Bis zum 12. Februar 1990, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Rat schließlich die Verordnung zur Überwachung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Agrarerzeugnissen annahm, gab es keine gemeinschaftliche Regelung über Häufigkeit und Intensität körperlicher Kontrollen.

Die Gefahr, die sich für die Gemeinschaft ergibt, besteht darin, daß durch das Fehlen jedes allgemein geltenden Anhaltspunktes die Wirksamkeit körperlicher Kontrollen so weit absinkt, bis die niedrigste Ebene erreicht ist. In anderen Worten wird für den Händler der Anreiz, seine Ausfuhrgeschäfte in Drittländer über eine andere Zollstelle, die Kontrollen erfahrungsgemäß weniger häufig und weniger intensiv vornimmt, abzuwickeln, um so grösser sein, je effektiver die Kontrollen einer bestimmten Zollstelle sind. Dies gilt für die Zollstellen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene.

In keinem der besuchten Mitgliedstaaten existierten Statistiken über die Häufigkeit körperlicher Kontrollen auf nationaler Ebene. Von den Zollbehörden, die in den grossen Häfen tätig sind, wurden lediglich in britischen Häfen sowie in Rotterdam Statistiken geführt, auch wenn sogar dort keine Trennung zwischen Ausfuhren von GAP-Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer vorgenommen wurde. In der Mehrzahl der Fälle waren daher den Leitern der Zollämter Informationen über die Häufigkeit von körperlichen Kontrollen nicht bekannt und mussten entweder auf besondere Bitte des Hofes erstellt oder aufgrund von Angaben, die man sich im Verlaufe des Prüfbesuches bei jeder Gelegenheit verschaffte, ermittelt werden.

Tabelle 7 enthält die Quoten für die körperliche Kontrolle, die weit unter der 5 %-Grenze lagen, die jetzt vom Rat als die annehmbare Mindestkontrollquote angenommen wurde. 3.33. Wenn Häufigkeit ein Indikator für den quantitativen Aspekt der körperlichen Kontrollen ist, dann ist die Intensität der Überprüfung ein Maßstab für die Qualität. In dieser Hinsicht ist die Situation nach Ansicht des Hofes in allen besuchten Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend und kann bestenfalls als Uneinheitlichkeit und mangelnde Konsequenz in der Anwendung von einzelstaatlich vorgeschriebenen Kontrollen und schlechtestenfalls als Fehlen jeder Anweisung von seiten des Mitgliedstaates oder von anderer Seite für die Zollbeamten charakterisiert werden.

So stellten die Prüfer des Hofes insbesondere mit Besorgnis fest, daß ein allgemein fehlendes Verständnis darüber herrschte, wie wichtig es ist, repräsentative Proben von den Warenlieferungen zu erhalten, und mit welchen Mitteln dies zu erreichen ist. Es werden keine Statistiken über die Art der Kontrollen auf nationaler Ebene geführt, und auf lokaler und regionaler Ebene werden diese Statistiken ad hoc erstellt. Die im folgenden aufgezeigten Fälle, die von den Prüfern des Hofes festgestellt wurden, veranschaulichen das Ausmaß des Problems im Hinblick auf die Häufigkeit und Qualität von Kontrollen:

(a)In Genua (Italien) war seit mindestens 18 Monaten keine vollständige Entleerung eines Containers durchgeführt worden. (b)In Livorno (Italien) gaben Zollstellen an, daß ihre Quote für vollständige Entleerungen bei 5 % liegt, wobei die Angaben über diese Kontrollen auf den Ausfuhranmeldungen vermerkt werden. Die Überprüfung von Ausfuhranmeldungen über einen Zeitraum von vier Monaten, der am 28. Februar 1989 endete, konnte keinen Nachweis über vollständige Entleerungen erbringen. (c)In Salerno und Bari (Italien) sowie in Harwich Parkestone Quay und Navy Dockyard (Vereinigtes Königreich) hatten im Jahre 1988 keine vollständigen Entleerungen stattgefunden.

Das gleiche gilt für Barnstaple (Vereinigtes Königreich) im Jahre 1987. (d)In Rotterdam (Niederlande) wurde die Nämlichkeit der Waren in der Regel durch Überprüfung der auf den Verpackungen angebrachten Markierungen und Nummern festgestellt. Entsprechend wurden die Nettogewichtsangaben selten überprüft, da man sich auf die Richtigkeit der auf den Verpackungen vermerkten Mengenangaben verließ. (e)In Berg Autoweg (Niederlande) und Rotterdam machte die Tatsache, daß keine Regelungen existierten, um zum Zwecke der Zollkontrolle entfernte Gesundheitssiegel wieder anzubringen, deutlich, daß das Öffnen von Transportfahrzeugen/Containern, die mit Gesundheitssiegeln versehen sind, selten erfolgt.

(f)In Berg Autoweg (Niederlande) wurden während des Prüfbesuchs des Hofes zwei Transportfahrzeuge einer körperlichen Kontrolle unterzogen. In einem Fall wurde keinerlei Gewichtskontrolle durchgeführt, und im anderen Fall ergab das Nachwiegen mittels einer Brückenwaage einen Bruttogewichtsunterschied von etwa 1 000 kg. (g)In Leeuwarden (Niederlande) hing die Auswahl der Kartons, die einer Kontrolle unterzogen werden sollten, davon ab, welche Kartons während der Verladung heruntergefallen oder zerbrochen sind. (h)In Frederikshavn (Dänemark) wurden während eines Zwölfmonatszeitraums, der im Dezember 1988 endete, keinerlei Gewichtskontrollen durchgeführt.

(i)In Padborg (Dänemark), wo im Jahre 1988 58 500 Ladungen an Erzeugnissen im Rahmen der GAP unter Zollkontrolle gestellt worden waren, war keine einzige dieser Ladungen einer Gewichtskontrolle unterzogen worden. (j)In Le Havre (Frankreich) wurden die Prüfer des Hofes Zeugen eines Problems im Zusammenhang mit dem Abwiegen von drei 25 kg-Säcken Magermilchpulver. Die Waage der Zollstelle war nur bis 10 kg geeignet. Die Waage der nächstgelegenen Zollstelle war nicht funktionstüchtig und offensichtlich seit mehreren Jahren nicht mehr benutzt worden. Für die Waage einer weiteren benachbarten Zollstelle waren keine Batterien vorhanden.

Nachdem welche beschafft worden waren, wurde die Gewichtskontrolle durchgeführt. Dieser Vorgang dauerte insgesamt fast eine Stunde und ließ erkennen, daß die Mengenkontrolle von Waren in Packungen von 25 kg und darüber in dieser Zollstelle nicht üblich war. (Der Einzelcontainer, aus dem die Säcke entnommen worden waren, enthielt darüber hinaus nichtdeklarierte Uhren und Wein.) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (k)In Ulm (BR Deutschland) wurden keine Wiegekontrollen durchgeführt, da man sich auf die Bescheinigung einer Zollhilfsperson verließ (die ihre Vergütung vom Ausführer erhält). Dieser wiederum verließ sich ausschließlich auf die im Unternehmen selbst vorgenommenen Kontrollen und hat die Gewichtsangaben noch niemals überprüft.

In allen anderen Zollstellen, die in der BR Deutschland besucht wurden, verließ man sich hierbei auf die Zollhilfsperson. In anderen Worten wurden die Mengen so wie gemeldet angenommen. Ein Ausführer in Leer war so zuversichtlich, was den Ausgang der Zollkontrollen anging, daß er das für Vermerke der Zollstelle vorgesehene Kästchen mit dem Wort "KONFORM" versah. (l)In Harwich Parkestone Quay (Vereinigtes Königreich) hat es im Jahre 1988 keine Gewichtskontrolle gegeben. (m)In Vlissingen (Niederlande) bestand die körperliche Kontrolle von 216 000 Säcken Zucker je 50 kg mit einem Ausfuhrerstattungswert von 5,4 Mio ECU, die vollständig verladen an Bord eines Schiffes vorgeführt wurden, in der Untersuchung von drei Säcken aus der obersten Lage.

Dies war kein Einzelfall. Im Verlauf des Neunmonatszeitraums, der am 30. September 1988 endete, wurden 340 995 Tonnen Weizen, 118 500 Tonnen Gerste, 144 000 Tonnen Mais und 156 000 Tonnen Zucker auf diese Art und Weise angemeldet. Laboranalyse 3.34. Die von einem Händler geltend gemachte Klassifizierung zum Zwecke der Ausfuhrerstattung kann bei fast allen Milcherzeugnissen, Getreidesorten und bestimmten Rindfleischerzeugnissen nur mittels einer Laboranalyse überprüft werden. In diesen Fällen versetzt eine Sichtprüfung allein den Zollbeamten nicht in die Lage, die Nämlichkeit eines Erzeugnisses zum Zwecke der Ausfuhrerstattungsklassifizierung festzustellen.

In Tabelle 8 sind Quoten für eine Probenentnahme aufgeführt, die nach Auffassung des Hofes unannehmbar niedrig sind. Wie im Falle der Quoten für die körperliche Kontrolle waren die Angaben häufig nicht sofort verfügbar und mussten anhand von einzelnen Anmeldungen ermittelt werden. 3.35. Es werden weder von den Zollstellen noch von den zuständigen Laboreinrichtungen Statistiken über die Fehlerquote geführt, die aufgrund der Probenentnahmen ermittelt wurde. Infolge der Bemerkungen des Hofes haben drei Mitgliedstaaten gewisse Schritte eingeleitet, um Fehlerquoten bei der Ausfuhrerstattungsklassifizierung festzustellen, obwohl dies bisher in keinem Mitgliedstaat bereits auf der Ebene der Zollstelle des Herkunftsortes möglich ist.

Doch beweisen sogar diese begrenzten Ergebnisse, daß die Laboranalyse für die Bestimmung der Ausfuhrerstattungsklassifizierung bei einer hohen Anzahl an Erzeugnissen von grundlegender Bedeutung ist und daß die Kenntnis dieser Ergebnisse wichtig für die Bestimmung der besonderen Risikobereiche ist. Es handelt es sich hierbei um folgende Ergebnisse: (a)In den Niederlanden ergaben 104 (31 %) der 1988 analysierten 338 Probenentnahmen bei Fleischerzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, eine unrichtige Ausfuhrerstattungsklassifizierung, was zu hohe Ansprüche auf Ausfuhrerstattungen zur Folge hatte.

(b)Im Vereinigten Königreich ergab eine Analyse der Ergebnisse von 172 Probenentnahmen aus dem Jahre 1987/88, die sich auf GAP-Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht oder in Drittländer ausgeführt worden waren, erstreckte, eine Fehlerquote in der Klassifizierung von 48 %. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (c)In der BR Deutschland ist die Gesamtquote für die Probenentnahme für das Jahr 1988 annehmbar (4,8 %). Dennoch zeigt eine eingehende Untersuchung der Ergebnisse, wie anhand der in der Tabelle 9 aufgeführten Beispiele ersichtlich ist, daß bei der Probenentnahme nicht einheitlich vorgegangen wird. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Einrichtungen für Kontrollzwecke 3.36.

Es ist Händlern nicht untersagt, der Zollstelle Ausfuhrsendungen vorzuführen, wenn die notwendigen Kontrolleinrichtungen fehlen. In einem Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) ist die Einfuhr von Fleisch über einen bestimmten Hafen verboten, da allgemein anerkannt wird, daß grundlegende Einrichtungen wie etwa Waagen und ein gekühlter Ausladebereich fehlen und die Möglichkeit der Anwesenheit eines Beamten des Gesundheitsamtes nicht gegeben ist. Der gesunde Menschenverstand würde verlangen, daß auch Ausfuhren aus denselben Gründen verboten werden sollten, doch können Händler uneingeschränkt über denselben Hafen Fleisch ausführen.

Der Hof stellte darüber hinaus folgendes fest: (a)Im Hafen von Antwerpen (Belgien) gab es bei zwei Zollstellen keine Wiegeeinrichtungen. (b)In Portsmouth (Vereinigtes Königreich), Castellamare (Italien) und Aarhus (Dänemark) waren die Waagen nicht funktionsfähig. (c)In Immingham (Vereinigtes Königreich) waren keine Einrichtungen zum Entladen (und somit zum Prüfen) gefrorener oder gekühlter Waren vorhanden. (d)Obwohl keine Viehhürden vorhanden sind, ist es gestattet, lebende Tiere über Parkstone Quay und Portsmouth (Vereinigtes Königreich) auszuführen. (e)In Roün Rive Gauche (Frankreich) wurden bei einem neuen Containerbahnhof kein Kontrollschuppen, keine Waagen sowie keine Brückenwaage vorgefunden.

(f)In Rotterdam 8 (Niederlande) befanden sich der Bahnhof, die Kühllager und der Ausladebereich in einer Entfernung von 6 Kilometer vom Containerdepot, wo die Waren unter Zollkontrolle gestellt wurden. Ort und Zeitpunkt der körperlichen Kontrollen 3.37. Insbesondere bei Containern, beim Transport auf Strasse und Schiene sind die körperlichen Kontrollen am effektivsten, wenn sie während der Verladung der Warensendung durchgeführt werden. Die Zollkontrollen können im Betrieb des Händlers, an der Zollstelle, in den unter Zollkontrolle geführten Lagereinrichtungen oder am Ort der Ausfuhr vorgenommen werden.

Der entscheidende Unterschied ist, daß die Zollbeamten im zuerst genannten Falle in der Lage sind, vor und während der Verladung der Waren zugegen zu sein, während die Warensendungen in allen anderen Fällen bereits für die Ausfuhr verpackt vorgeführt werden. Im Betrieb des Händlers hat der Zollbeamte während des Verladens unmittelbaren Zugang zu jedem Posten der gesamten Warenladung und kann daher eine repräsentative Stichprobe von Waren zu Kontrollzwecken auswählen. Nach der Verladung einer Warensendung jedoch kann der Zollbeamte sich nur dadurch Zugang zu jedem Posten verschaffen, indem er verlangt, daß die Warensendung in seiner Gegenwart ausgepackt und wieder verpackt wird.

Ein derartiger Vorgang (eine "Entleerung") ist für beide, für den Händler und für die Zollstelle, was den Zeit- und den Arbeitsaufwand betrifft, mit Kosten verbunden und wird in der Praxis daher nicht häufig durchgeführt. Wenn keine Probenentnahme während der routinemässigen Verladung stattgefunden hat, ist es somit in hohem Masse unwahrscheinlich, daß eine zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Probenentnahme repräsentativ (und daher für den beabsichtigten Zweck von Wert) ist, da diese auf jene Teile der Warensendung beschränkt ist, zu denen der Zugang am leichtesten möglich ist.

Im besten Falle kann eine Kontrolle von bereits verladenen Warensendungen zur Aufdeckung eines krassen Betruges führen (z.B. der Container ist mit roten anstatt mit schwarzen Bohnen beladen) oder einen hinreichenden Verdacht begründen, so daß der Zollbeamte eine teilweise oder vollständige Entladung anordnet, wenn eine angemessene Kontrolle durchgeführt werden kann. 3.38. In allen Mitgliedstaaten ist die Anwesenheit im Betrieb des Händlers zu Kontrollzwecken weder obligatorisch noch zumindest als Möglichkeit vorgesehen. Der Hof machte folgende Feststellungen in Zusammenhang mit den drei Erzeugnissen, die Gegenstand der Überprüfung waren:

(a)In Italien kommt die Anwesenheit im Betrieb des Händlers lediglich in Ausnahmefällen vor, da eine diesbezuegliche Vorschrift für den Normalfall fehlt. (b)In den Niederlanden werden mehr als 90 % aller Ausfuhrsendungen beim Verlassen des niederländischen Hoheitsgebiets zwecks Zollkontrolle vorgeführt. (c)In Dänemark und Belgien kommt die Anwesenheit im Betrieb des Händlers zu Kontrollzwecken nicht vor. (d)In Frankreich, Irland und dem Vereinigten Königreich wird die Mehrzahl der Ausfuhren dem Zoll beim Verlassen der Waren vorgeführt. (e)In der BR Deutschland findet die überwiegende Mehrzahl der Kontrollen in den Binnenzollstellen statt, wo die verpackten Warensendungen von den am Ort ansässigen Unternehmen zum Zwecke der Erfuellung der Ausfuhrformalitäten vorgeführt werden.

Die Anwesenheit im Betrieb des Händlers ist ebenfalls vorgesehen, obwohl derartige Prüfungen in zwei vom Hof besuchten Binnenzollstellen in Ulm und Oldenburg nicht durchgeführt worden waren. Zeitknappheit 3.39. Händler sind häufig in der Lage, die Vorführung der für die Ausfuhr vorgesehenen Warensendungen bis zum Zeitpunkt der Verladung auf das Schiff/Flugzeug oder in ein anderes Transportmittel hinauszuzögern. Wegen der Knappheit der verfügbaren Zeit ist es den Zollbeamten somit nicht möglich, mehr als eine fluechtige Kontrolle vorzunehmen. Verschlüsse 3.40. Nach Abschluß der Zollverfahren werden die Verschlüsse nicht systematisch angebracht.

Entsprechende Hinweise über das Anbringen von Verschlüssen werden in den Ausfuhrunterlagen nicht systematisch vermerkt. Ferner werden die Verschlüsse beim Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft nicht systematisch überprüft. Zu den Beispielen, die in den besuchten Mitgliedstaaten festgestellt werden konnten, gehören folgende Fälle: (a)Im Falle einer wichtigen Zollstation an der Staatsgrenze zwischen der BR Deutschland und Österreich stellte der Hof fest, daß 20 % der Transportfahrzeuge und Container, die Erzeugnisse im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens beförderten, in dem Mitgliedstaat, aus dem sie kamen, nicht verplombt worden waren.

Trotzdem fertigte die Zollstelle an dem Ort, wo die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft endgültig verließen, sie wie vorgeführt ab, ohne eine weitere körperliche Kontrolle durchzuführen, und händigte dem Ausführer eine Bescheinigung aus, die seinen Anspruch auf Erstattung begründete. Nach Ansicht des Hofes bergen derartige Kontrollschwachpunkte die grosse Gefahr, daß Ausfuhrerstattungen für Waren gewährt werden, die die Gemeinschaft niemals verlassen. Eine ähnliche Sachlage fand der Hof bei einem weiteren bundesdeutschen Grenzuebergang vor, wo die örtliche Zollstelle, obwohl sie sich des Problems bewusst war, dies den zuständigen Behörden nicht zur Kenntnis brachte.

(b)In St. Quentin (Frankreich) wurde einem multinationalen Unternehmen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens das Recht zuerkannt, handelsübliche Verschlüsse für Transportfahrzeuge, Container und Waggons zu benutzen, die Waren befördern, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Eine derartige Genehmigung setzt voraus, daß über den Erhalt und Gebrauch derartiger Verschlüsse in jedem einzelnen Fall Buch geführt wird. Das Unternehmen führte darüber Buch. Der Zollbeamte jedoch, der die körperliche Kontrolle in Gegenwart der Prüfer des Hofes durchführte, wusste nicht, daß die Verschlüsse einzeln numeriert waren, noch war ihm bekannt, daß der Händler über deren Verwendung Buch zu führen hatte.

Ferner war dem Zollbeamten, der an der Zollstelle, an dem die Waren das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verließen, die Verschlüsse auf Unversehrtheit überprüfte, nicht bekannt, daß er den gleichen Verschluß untersuchte, der bei der Verladung angebracht worden war, da die Verschlußnummern auf den Ausfuhranmeldungen nicht vermerkt waren. (c)In zwei Zollstellen in Dänemark, Frederikshavn und Padborg, wurden Plombierzangen benutzt, die die Kennziffer der Zollstelle auf dem Verschluß nicht sichtbar machten. (d)Im Vereinigten Königreich gibt es kein systematisches und konsequentes Vorgehen, um Verschlüsse zu überprüfen.

(e)In Irland, wo Container, die Rindfleisch befördern, mit dem Veterinärsiegel des Landwirtschaftsministeriums versehen werden, gibt es bei der Zollstelle, an der die Waren das irische Hoheitsgebiet verlassen, kein Verfahren zur Überprüfung mit den Büchern des Landwirtschaftsministeriums, um sicherzustellen, daß die Verschlüsse nicht entfernt und erneut angebracht worden waren. Ausfuhrnachweis 3.41. In den Häfen sehen sich die Zollstellen dem praktischen Problem gegenübergestellt, über eine bestimmte Warensendung einen Ausfuhrnachweis "aus erster Hand" zu erhalten. Mit Ausnahme eines Mitgliedstaates (Italien), wo jede einzelne Warensendung an Bord des Schiffes durch die Guardia de Finanza überprüft wird, verfügen die Zollstellen nicht über die Mittel, die Ausfuhr von Warensendungen aus der Gemeinschaft direkt zu überwachen.

Sie sind daher gezwungen, sich auf Nachweise "aus zweiter Hand" zu verlassen, die von den Reedereien vorgelegt werden, namentlich auf eine vom Kapitän oder seinem Vertreter unterzeichnete endgültige Frachtgüterliste, mit der dieser für die als auf dem Schiff verladen aufgelisteten Waren und Container verantwortlich zeichnet. Der Hof stellte jedoch folgendes fest: (a)In Rotterdam (Niederlande), Harwich (Vereinigtes Königreich), Le Havre und Roün, Rive Gauche (Frankreich), wurde die Überprüfung anhand von Frachtgüterlisten in Entwurfsform, auf denen die Unterschrift fehlte, oder von Verladungsverzeichnissen durchgeführt.

(b)In Dänemark fehlte generell jeder Hinweis darauf, daß Überprüfungen stattgefunden haben. In Aarhus ergab die eingehende Untersuchung zweier Anmeldungen einen Container, der auf der Frachtliste nicht vermerkt war, und einen anderen, der eine geringfügige Gewichtsabweichung aufwies. (c)Bei der Binnenzollstelle von St. Quentin (Frankreich) wurde die Ausfuhr bescheinigt, bevor die Bestätigung von der Zollstelle, die am Ort des Verlassens der Waren des Zollgebietes der Gemeinschaft tätig ist, eingegangen war. (d)Ausfuhren über den Freihafen von Hamburg (BR Deutschland) werden von den Behörden des Freihafens bescheinigt.

Die Bescheinigung wird jedoch nicht auf der Grundlage der Unterlagen der Hafenbehörden durchgeführt, sondern auf der Grundlage der vom Schiffsmakler vorgelegten Frachtgüterlisten. Kontrollverfahren der Zahlstellen 3.42. Die Systeme der Zahlstellen müssen für eine angemessene Prüfung von Zahlungsanträgen, prompte Zahlung sowie die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen Gewähr bieten. 3.43. Die Prüfung von Zahlungsanträgen durch die Zahlstellen erfolgt anhand von Belegunterlagen, die von Dritten, einschließlich des Anmelders, der Zollstellen und diverser Behörden in Drittländern, stammen.

Die Zollstellen stellen Ausfuhrnachweise und Drittlandsbehörden Ankunftsnachweise aus. Die Zahlstellen selbst sind nicht in der Lage, die für die jeweilige Sendung vorgelegten Unterlagen auf die meisten Schlüsselparameter, die in die Berechnung der zu zahlenden Ausfuhrerstattung eingehen, wie etwa Menge, Qualität und Bestimmungsland, zu prüfen. Deshalb müssen sie von der Annahme ausgehen, daß, soweit keine begründeten Zweifel vorliegen, die von den Zollstellen und den Drittlandsbehörden ausgestellten Unterlagen zuverlässig sind. In der Grundverordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission () ist spezifiziert, welche Unterlagen als erheblich und hinreichend zur Ermittlung der Richtigkeit und Begründetheit von Zahlungsanträgen gelten.

Das Hauptrisiko besteht darin, daß Forderungen auf der Grundlage unzuverlässiger und/oder unzureichender Belege befriedigt werden. 3.44. Die von den Zollstellen ausgestellten Unterlagen sind insofern wichtig, als sie Nachweise für die Ausfuhr darstellen. Die Bedeutung der von den Drittlandsbehörden validierten Unterlagen ergibt sich daraus, daß die Kommission die Erstattungssätze für zahlreiche Erzeugnisse je nach Endbestimmungsland unterschiedlich gestaltet hat. Infolgedessen kommen bei der Ausfuhr des gleichen Erzeugnisses je nach Einfuhrland unterschiedliche Erstattungssätze zur Anwendung.

Dementsprechend ist die Prüfung der Ankunftsnachweise in Bestimmungsländern, für die hohe Erstattungssätze gelten, von besonderer Wichtigkeit. Ankunftsnachweise 3.45. Ankunftsnachweise sind von Drittländern nicht problemlos zu erlangen. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, daß für Bedienstete in Drittländern kein klarer Anreiz dafür besteht, eine Unterlage, die für sie keinen verwaltungstechnischen Zweck hat, auszustellen oder zu validieren. Es können auch andere, konkretere Gründe vorliegen, wie etwa das Fehlen eines geeigneten Bediensteten am Ankunftsort oder ein Mangel an Kooperationsbereitschaft ohne finanziellen Anreiz.

Zweifellos vor dem Hintergrund einiger dieser Probleme entwarf die Kommission Verordnungen, in denen eine begrenzte, aber nicht besonders verbindliche Reihe von Belegunterlagen aufgeführt sind, die wahlweise zur Feststellung der Anspruchsberechtigung für die Zahlung einer Ausfuhrerstattung herangezogen werden können. Der Nachweis über die Ankunft kann folglich beigebracht werden in Form (a)einer ursprünglichen Verzollungsbescheinigung vom einführenden Drittland oder einer amtlich beglaubigten Kopie davon; (b)eines jeglichen anderen, vom Zoll des Einfuhrlandes abgezeichneten Dokuments, in dem die Erzeugnisse identifiziert sind und aus dem hervorgeht, daß die Erzeugnisse zum Verbrauch in diesem Land eingeführt wurden;

(c)das übliche Formular für die Verzollungsbescheinigung (Anhang II) (1) mit dem Stempel der Zollstelle des Einfuhrlandes. (Die Benutzung dieses Formulars als Ankunftsnachweis wurde mit Wirkung vom 16.2.90 abgeschafft, siehe Anhang III). 3.46. Den Berechnungen des Hofes zufolge wurden während des Prüfungszeitraums zu mehr als der Hälfte aller Anträge auf Ausfuhrerstattungen, denen Ankunftsnachweise zugrunde lagen, sogenannte Unterlagen nach Anhang II vorgelegt. Angesichts der vorstehend erwähnten Vorbehalte des Hofes bezueglich der Angemessenheit der Unterlage nach Anhang II hinsichtlich der erforderlichen Gewißheit ist diese Zahl beunruhigend.

Die Unterlage nach Anhang II (a)ist kein "rechenschaftspflichtiges" Dokument des Drittlandes; (b)wird in der Regel vom Ausführer ausgefuellt; (c)wird einfach durch Stempel und Unterschrift der Zollstelle des Einfuhrlandes validiert; (d)enthält keine wichtigen Zusatzangaben wie etwa Nummer und Datum der Verzollungsbescheinigung, Angaben über Qualitäts- und Mengenabweichungen sowie Klassifikationen für Zollzwecke und für die Ausfuhrerstattungen. 3.47. Die Zweifel des Hofes an der Zuverlässigkeit der Unterlagen nach Anhang II werden durch die Tatsache bekräftigt, daß in einem gemeldeten Betrugsfall entdeckt wurde, daß zwei grosse Ausführer, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig waren, Zollstempel besassen, die mit denen identisch waren, die die Zollstellen der Hauptländer benutzten, mit denen sie Handel trieben.

3.48. Für den Fall, daß infolge von Umständen, auf die der Ausführer keinen Einfluß hat, keine der Standardunterlagen beigebracht werden kann, sieht die Verordnung spezifizierte Ersatz- oder Sekundärnachweise vor. Im Zuge seiner Prüfung dieser Nachweise, die als Belege zu Ausfuhrerstattungsanträgen anerkannt wurden, fand der Hof folgende Beispiele vor: (a)eine Bescheinigung über die Einfuhr nach Libyen mit Briefkopf "Foreign Office, Bucharest" (Vereinigtes Königreich); (b)Einfuhrbescheinigungen, die vor der Ankunft der betreffenden Waren datiert waren (Frankreich, Vereinigtes Königreich);

(c)Bescheinigungen, die von einem Handelsaufsichtsunternehmen ausgestellt worden waren, das offensichtlich in dem betreffenden Land keine Niederlassung hat und keine fachspezifische Erfahrung mit den fraglichen Handelsgütern hat; darüber hinaus waren die Bescheinigungen bisweilen lange nach der Ankunft der betreffenden Waren datiert (Vereinigtes Königreich); (d)Bankbescheinigungen, aus denen hervorgeht, daß die Warenrechnungen beglichen wurden, die jedoch keinerlei Aufschluß über die Herkunft der Mittel geben (Vereinigtes Königreich); (e)Bescheinigungen, die von Botschaften der Mitgliedstaaten oder ähnlichen Stellen gegen eine Gebühr aufgrund einer Erklärung eines Vertreters des Händlers ausgestellt werden.

Diese Stellen verfügen naturgemäß nicht über direkte Kenntnisse über den betreffen- den Geschäftsvorgang (Dänemark, BR Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Vereinigtes Königreich). Prüfung von Zahlungsanträgen 3.49. Der erste Schritt bei der Prüfung von Zahlungsanträgen besteht darin, die Echtheit der zu diesem Zweck erhaltenen Unterlagen festzustellen. Die Schlüsselfragen hierbei sind, ob die Unterlagen von der angegebenen Zollstelle oder Drittlandsbehörde validiert wurden und ob sie ohne unzulässige Veränderungen eingegangen sind. Echtheit der Validierung 3.50. Die von den Zollstellen eingereichten Unterlagen umfassen auch validierte Ausfuhranmeldungsformulare.

Die Validierung durch die Zollstelle besteht aus der Unterschrift eines Zollbeamten und einer Reihe von Stempeln auf dem Formular, von denen die wichtigsten das Datum der Zollkontrolle und das Datum der endgültigen Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestätigen. Die Validierung von Unterlagen durch Drittlandsbehörden geschieht ebenfalls durch eine Kombination von Stempeln und Unterschriften. 3.51. Im Idealfall sollte dem Personal der Zahlstelle bei der Prüfung der Echtheit validierter Unterlagen ein Verzeichnis von Stempelmustern zur Verfügung stehen. In bezug auf Zollstempel stellte das Prüfteam fest, daß in keiner der besuchten Zahlstellen Muster vorlagen.

3.52. In bezug auf Stempel und Unterschriften von Drittlandsbehörden wurde festgestellt, daß die Zahlstellen tatsächlich ein Verzeichnis von Stempelmustern führen. Mit Ausnahme von zwei Zahlstellen (BR Deutschland und Niederlande) waren jedoch die Verzeichnisse alle veraltet und unvollständig, so daß äusserst zweifelhaft ist, ob sie für den beabsichtigten Zweck verwendbar wären. Dies stellt einen schwerwiegenden Kontrollmangel dar, denn damit wird dem Zahlstellenpersonal das einzige Mittel vorenthalten, um routinemässig die Echtheit der Validierungen durch Drittlandsbehörden überprüfen zu können.

Wie das Prüfteam feststellte, leiteten vier Zahlstellen (BR Deutschland, Frankreich, Irland, Niederlande) gelegentlich Maßnahmen zur Klärung der Situation ein. Dies geschah in Form von Anforderungen zusätzlicher Beweismittel bei der Zollbehörde des Einfuhrlandes, die in der Regel über den Antragsteller, bisweilen jedoch auch direkt übermittelt werden. Zusätzlich könnte an die örtliche diplomatische Vertretung des betreffenden Drittlandes oder die zuständige diplomatische Vertretung des betreffenden Mitgliedstaates eine direkte Aufforderung zur Bestätigung gerichtet werden. Gelegentlich ersuchten alle Zahlstellen bei der Kommission um Unterstützung, doch da diese nicht über ein eigenes Netz von Auslandsvertretungen verfügt, bestand die Reaktion aus kaum mehr als einer Erinnerung an die Notwendigkeit, die Bestimmungen der Verordnung zu erfuellen.

Unzulässige Veränderungen 3.53. Durch die direkte Übermittlung validierter Ausfuhranmeldungen von den Zollstellen an die Zahlstellen in fünf Mitgliedstaaten (BR Deutschland, Dänemark, Irland, Niederlande und Vereinigtes Königreich) verringert sich das Risiko, daß betrügerische Veränderungen vorgenommen werden, auf ein zu vernachlässigendes Maß. Die beiden Mitgliedstaaten (Frankreich und Italien), die ein Verfahren anwandten, bei dem die abgestempelten und abgezeichneten Anmeldungen von der Zollstelle an den Antragsteller zurückgesandt wurden und von diesem anschließend bei der Zahlstelle einzureichen waren, mussten Kontrollverfahren zur Ausschaltung des mit diesem Verwaltungsablauf verbundenen Risikos, daß betrügerische Veränderungen vorgenommen werden, einführen.

Das grösste Risiko bezieht sich auf die Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen, die aus einer Kodifizierung der Ware nach Art und Qualität (mittels bis zu elfstelliger Kodes) besteht und zur Bestimmung des anzuwendenden Erstattungssatzes dient. 3.54. In Frankreich erfolgen die Kontrollen in Form einer Gegenüberstellung der der Zahlstelle vorliegenden Angaben mit den vom Zoll übermittelten Ausfuhrdaten. Dieses Verfahren läuft weitgehend computergestützt ab. Dieses System weist folgende Unzulänglichkeiten auf: (a)Die vom Zoll übermittelten Angaben enthalten nicht die vollständige Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen.

Dies bedeutet, daß zwar Getreide nach Sorte und Qualität hinreichend detailliert identifiziert werden kann (weil die letzten sechs Stellen der Nomenklatur redundant sind), nicht jedoch Erzeugnisse mit komplexerer Zusammensetzung, wie etwa Milcherzeugnisse. (b)Im Falle der Grossausführer, die das sogenannte vereinfachte Verfahren für die Ausfuhrgenehmigung anwenden, werden die von den Zollstellen übermittelten Angaben unmittelbar aus den Geschäftsbüchern des Ausführers und nicht aus den dem Zoll vorliegenden Ausfuhrunterlagen abgeleitet. (c)Die Schlüsseldaten über die Zollkontrolle und die Ausfuhr können nur monatsweise, nicht aber tageweise abgeglichen werden; dies bedeutet, daß die Gültigkeit der angegebenen Erstattungssätze (die täglich festgesetzt werden) nicht überprüft werden kann.

(d)Die Verwaltungsvorschriften für Getreide und Rindfleisch sehen keine Weiterverfolgung bei der Gegenüberstellung aufgedeckter Diskrepanzen vor. 3.55. In Italien sendet die Zahlstelle dem Zoll zweimal jährlich eine Stichprobenauswahl von Ausfuhranmeldungen zur Prüfung, ob betrügerische Veränderungen vorgenommen wurden. Jede Stichprobe wird aus nichterledigten Zahlungsanträgen entnommen, die binnen 40 Arbeitstagen vor dem Tag der Stichprobenentnahme eingegangen sind. Die Selektionsmethode schließt systematisch alle erledigten Zahlungsanträge sowie alle nichterledigten Zahlungsanträge, die in dem Jahr, das Gegenstand der Stichprobenprüfung ist, ausserhalb der vier Monate liegen (d.h.

2 x 40 Tage), aus. 3.56. Bei von Drittlandsbehörden validierten Unterlagen, die in allen Fällen vom Antragsteller bei der Zahlstelle eingereicht werden, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nur die eklatantesten unzulässigen Änderungen aufgedeckt. Abgleich der Belegunterlagen 3.57. Die Prüfung beruht auf einem Abgleich der als Beleg zu einem Antrag auf Ausfuhrerstattung eingereichten Unterlagen. Der Abgleich umfasst die Produktklassifikation sowie beispielsweise Qualitäts-, Mengen-, Abgangs- und Ankunftsangaben und die Übereinstimmung von Daten. Ein Grossteil der Arbeit ist rein numerischer Art, aber von besonderer Bedeutung ist eine intelligente Analyse der den Unterlagen von den Zollstellen und Drittlandsbediensteten beigefügten Erläuterungen und Anmerkungen.

Ein grundlegendes Problem für das Zahlstellenpersonal besteht im Verständnis der schriftlichen Anmerkungen, die sich häufig neben den Stempeln und Unterschriften auf den Unterlagen befinden, die augenscheinlich von Drittlandsbehörden validiert wurden. Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 () sieht zu Recht die systematische Vorlage einer Übersetzung etwaiger schriftlicher Anmerkungen auf Drittlandsunterlagen vor. In der Praxis jedoch ist die Lage alles andere als eindeutig, wie folgende Beispiele zeigen: (a)Unterlagen, in denen bei der Ankunft geringere Mengen bescheinigt als bei der Ausfuhr angegeben wurden, wurden nicht übersetzt; deshalb wurden Ausfuhrerstattungen für das falsche höhere Gewicht gezahlt (BR Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien).

(b)Zolldokumente, in denen unterschiedliche Beschreibungen bei der Ankunft im Vergleich zur Ausfuhr bescheinigt wurden, wurden ebenfalls nicht übersetzt; somit wurden Erstattungen zu dem falschen höheren Satz geleistet. (An diesem Fall waren zwei Unternehmen beteiligt, und es handelte sich um einen hohen Erstattungsbetrag. Aufgrund der Bemerkungen des Hofes wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet.) (c)Unterlagen, zu denen nicht beglaubigte Übersetzungen oder aber Übersetzungen, aus denen hervorging, daß Stempel, Unterschriften und Erläuterungen der Zollstellen unleserlich waren, mitgeliefert wurden, oder Unterlagen, die überhaupt nicht übersetzt wurden (BR Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich).

Vorschußzahlungen 3.58. Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sehen vor, daß auf Antrag des Ausführers Vorschußzahlungen für Erstattungen geleistet werden können, sobald die Ausfuhrerklärung von den Zollbehörden angenommen und sofern eine Sicherheit hinterlegt wurde (). Die Sicherheit verfällt, wenn der Zahlstelle nicht innerhalb einer bestimmten Frist ein Nachweis über die tatsächliche Ausfuhr aus der Gemeinschaft sowie innerhalb von zwölf Monaten nach der Ausfuhr Nachweise für die Ankunft am Endbestimmungsort vorgelegt werden. 3.59. In Dänemark wurden Vorschußzahlungen an zwei Unternehmen ohne ordnungsgemässen Antrag, sondern einzig und allein aufgrund einer Computerliste der Unternehmen geleistet, in der einfach die Absicht bekundet wurde, ein Ausfuhrgeschäft einzuleiten.

Die Zahlungen mussten nachträglich mit an die Zollbehörden gerichteten und der Zahlstelle zugeleiteten Anträgen regularisiert und belegt werden. 3.60. Das mittlerweile infolge der Bemerkungen des Hofes aufgehobene System war ordnungswidrig und rechtswidrig, da ursprünglich kein vom Unternehmen unterzeichneter Antrag vorlag und die Zahlstelle zum Zeitpunkt der Vorschußzahlung nicht sicher sein konnte, daß die Ausfuhrerklärung von den Zollstellen angenommen worden war. Die Aktenzeichen, auf die in der Antwort der Kommission hingewiesen wird, sind interne Aktenzeichen des betreffenden Unternehmens und stellen keinen schlüssigen Beweis dafür dar, daß die Ausfuhrerklärung zuvor von den Zollstellen angenommen worden ist.

Darüber hinaus wurden die Zahlungsgenehmigungen nicht doppelt geprüft, und der Computer-Output wurde überhaupt nicht geprüft, weil diese Anträge von einer einzigen Person abgewickelt wurden. Somit entzogen sich diese Zahlungen allen üblichen internen Kontrollen. 3.61. Seit der Einrichtung dieses Systems im Mai 1988 wurden an die beiden Unternehmen Vorschüsse in Höhe von rund 30 Mio ECU geleistet. Darunter waren 600 000 ECU, zu denen die Zahlstelle zum Zeitpunkt der Prüfung die erforderlichen vom Zoll beglaubigten Unterlagen nicht beibringen konnte. Zu einem Antrag lag bei der Ausfuhr keine Ausfuhranmeldung vor, und eine besondere rückwirkende Anmeldung wurde vom Zoll rund sechs Monate nach dem angeblichen Ausfuhrdatum beglaubigt.

3.62. Bei der Prüfung der Kontrollaufzeichnungen ergaben sich zahlreiche Fälle, in denen Sicherheiten offensichtlich lange nach dem Ablauf der Frist für die Vorlage von Nachweisen offenstanden. In einigen Fällen hätten die Sicherheiten eindeutig eingezogen werden müssen, aber es waren noch keine entsprechenden Maßnahmen eingeleitet worden. Beispiel: (a)Bei einem Händler im Vereinigten Königreich standen Sicherheiten in Höhe von 4,7 Mio ECU offen, von denen einige aus dem Jahre 1984 stammten. Die Fristen für die Vorlage von Nachweisen waren abgelaufen, aber die Zahlstelle hatte zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes keine Maßnahmen eingeleitet, um die überfälligen Beträge einzuziehen.

(b)Auf Antrag des Hofes hin führte die britische Zahlstelle im August 1988 eine Untersuchung der Sicherheiten für Rindfleisch durch, in deren Rahmen weitere offene Beträge in Höhe von 1 Mio ECU nach Ablauf der Frist für die Beibringung von Nachweisen aufgedeckt wurden, von denen einige auf 1982, 1983 und 1984 zurückgingen und zu denen entweder keine Einziehungsmaßnahmen eingeleitet worden waren oder bei denen die betreffenden Ausführer lediglich per Rechnung zur Erstattung des fälligen Betrages aufgefordert worden waren. Weitere 2 Mio ECU, die aus dem Jahre 1982 stammen, bezogen sich auf nicht bezahlte Rechnungen, die strittig waren, aber zu denen noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden war.

(c)In Frankreich, wo die Überwachung der Sicherheiten teilweise dem Zoll und teilweise der Zahlstelle obliegt, beliefen sich bei einem Händler die Sicherheiten dem Zoll zufolge auf 1,4 Mio ECU, während die Aufzeichnungen der Zahlstelle für denselben Händler einen Nullsaldo auswiesen. Die betreffenden Behörden hatten keine Anstalten gemacht, die offenen Beträge abzugleichen. Nachträgliche Kontrollen 3.63. Wie in Ziffer 1.8 erläutert, hat der Hof seine Prüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 77/435/EWG () durchgeführten nachträglichen Kontrollen fortgesetzt und erweitert.

3.64. In Dänemark, wo grundsätzlich mehr Gewicht auf nachträgliche Kontrollen als auf körperliche Kontrollen gelegt wird, bewertete der Hof die nachträglichen Prüfungen von 15 Unternehmen, die im Jahre 1988 mehr als 50 % der Ausfuhrerstattungen für Milch erhalten hatten. Dabei machte er folgende Feststellungen: (a)Die Auswahlmethode für Transaktionen war vollkommen Ermessenssache. Die mit der Kontrolle befassten Bediensteten erhalten Vorgaben weder in bezug auf Mindestschwellen hinsichtlich der Erstattungsbeträge, der Zahl von Transaktionen, der Erzeugnisse, der Bestimmungsländer oder der abzudeckenden Zeiträume noch bezueglich der erforderlichen Repräsentativität der ausgewählten Transaktionen.

(b)Zahlreiche Unternehmen, die Ausfuhrerstattungen für Milcherzeugnisse erhielten, waren mehrere Jahre lang nicht geprüft worden. So war beispielsweise Unternehmen A, das 80 Mio ECU im Jahre 1987 und 60 Mio ECU im Jahre 1988 erhielt, seit 1983 nicht geprüft worden; Unternehmen B, das 7 Mio ECU im Jahre 1987 und 28 Mio ECU im Jahre 1988 erhielt, war bis eine Woche vor dem Prüfbesuch des Hofes bei der zuständigen Zollstelle im Jahre 1988 seit 1984 nicht mehr geprüft worden, und Unternehmen C, das 73 Mio ECU erhielt, war bis zum Tage vor dem Prüfbesuch des Hofes seit 1985 nicht mehr geprüft worden.

(c)Der Umfang der Prüfung beschränkte sich grösstenteils (mit Ausnahme einer Zollstelle) auf die Kontrolle der Transaktionen anhand von Handelsfaktura, Frachtbriefen, Frachtrechnungen und der entsprechenden Zahlungen sowie in einigen Fällen auf die Erledigung der Transaktionen. Insgesamt liefern diese Kontrollen wenig zusätzliche Gewißheit gegenüber den bereits im Zuge der üblichen Belegprüfung vorgenommenen Kontrollen oder gegenüber den der Zahlstelle vorliegenden Nachweisen. So gab es beispielsweise in den Produktions- und Lagerverzeichnissen keine Anhaltspunkte für die Prüfung von Mengen oder in den Aufzeichnungen der Händler über Qualitätskontrollen und Laboruntersuchungen keine Hinweise auf eine Prüfung der Zusammensetzung von Erzeugnissen, z.B.

Fettgehalt. 3.65. In Frankreich erhielten im Jahre 1988 157 Unternehmen Zahlungen an Ausfuhrerstattungen für Getreide; dabei entfielen 99 % der Ausgaben auf 72 Unternehmen (die alle mehr als 100 000 ECU erhielten). Jedoch nur 21 Unternehmen (29 %) waren in den vorangegangenen vier Jahren einer Prüfung gemäß der Richtlinie 77/435/EWG (1) unterzogen worden. Ähnlich war die Lage bei den Ausfuhrerstattungen für Milcherzeugnisse. 3.66. Im Vereinigten Königreich waren 20 % der Händler, die mehr als 100 000 ECU pro Jahr an Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch erhielten, noch nie einer Prüfung unterzogen worden, und bei einer Vielzahl weiterer Unternehmen hatte in den vorangegangenen fünf Jahren kein Prüfbesuch stattgefunden.

3.67. In den Niederlanden wurde eine Untersuchung durchgeführt, die sich auf eine im Zuge der Prüfung durch den Hof aufgeworfene Anfrage bezog. Daraus ging hervor, daß einer der Hauptempfänger von Ausfuhrerstattungen für Milcherzeugnisse in Wirklichkeit lediglich eine Scheinfirma war, die gegründet worden war, damit in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen Erstattungen in den Niederlanden beantragen konnten. Die Firma erhielt im Jahre 1987 60 Mio ECU. In der Geschäftsstelle der Firma in den Niederlanden waren ausser den Belegen über die erhaltenen Provisionen keine weiteren Unterlagen über die Transaktionen vorhanden.

Somit konnte keine wirksame Prüfung durchgeführt werden. Bisher wurden die Mitgliedstaaten noch nie aufgefordert, Prüfungen am Hauptsitz der betreffenden Unternehmen durchzuführen. 3.68. Im Falle der BR Deutschland waren sieben Unternehmen, die mehr als 33 % der Ausfuhrerstattungen für Milcherzeugnisse erhielten, in anderen Mitgliedstaaten ansässig. Die Kontrollzuständigkeit für diese Unternehmen war einer in Berlin ansässigen Abteilung des Finanzministeriums zugewiesen worden, die sich allerdings, wie der Hof feststellte, dieser Zuständigkeit nicht bewusst war. Der bundesdeutschen Zahlstelle lagen keine Aufzeichnungen darüber vor, daß die an diese Unternehmen gezahlten Erstattungen jemals geprüft worden waren.

Eine ähnliche Situation wurde in den Niederlanden aufgedeckt, wo drei Unternehmen, die allein im Jahre 1987 Erstattungen in Höhe von rund 100 Mio ECU erhalten hatten, keinerlei Prüfung unterzogen worden waren. 3.69. Die Häufigkeit der Prüfungen der in der BR Deutschland ansässigen Unternehmen gab ebenfalls Anlaß zur Besorgnis. So war beispielsweise Unternehmen A, das im Jahre 1988 41 Mio ECU für Ausfuhren von Milcherzeugnissen erhielt, seit 1982 keiner Prüfung unterzogen worden; Unternehmen B, das im Jahre 1988 69 Mio ECU erhielt, war seit 1983 nicht mehr geprüft worden; Unternehmen C, das 1988 Erstattungen in Höhe von 13 Mio ECU erhielt, war seit 1984 nicht mehr geprüft worden, und Unternehmen D, das 1988 Erstattungen in Höhe von 6 Mio ECU erhielt, war seit 1980 nicht mehr geprüft worden.

3.70. Die Auswertung von Berichten in der BR Deutschland ergab, daß sich die Prüfungen nicht auf Aufzeichnungen der Erzeuger über Produktion und Qualitätskontrollen erstreckten. Empfehlungen für nationale Kontrollen 3.71. Nach Ansicht des Hofes ist es unabdingbar, daß die Mitgliedstaaten ihr Kontrollniveau auf ein wirksames Maß anheben und die Kommission eine aktivere Rolle bei der Überwachung dieser Kontrollen einschließlich der Validierung der Ankunftsnachweise übernimmt. Der Hof stellt deshalb mit Befriedigung fest, daß die Kommission im März 1989 eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung betrügerischer Praktiken einleitete.

Im Mai 1989 wurden diese Maßnahmen in einem Arbeitsprogramm zur Betrugsbekämpfung zusammengefasst. Dieses Programm deckt die drei Bereiche Vorbeugung, Zusammenarbeit und Gegenmaßnahmen ab und umfasst Themen wie etwa die Vereinfachung der Vorschrift für die differenzierte Erstattung; Regelungen für eine verbesserte gegenseitige Amtshilfe; Seminare zur Sensibilisierung für betrügerische Praktiken; Anwendung analytischer Methoden zur Aufdeckung von Betrügereien usw. Ein Grossteil der Initiativen befindet sich noch im Anfangsstadium. Der Hof ist deshalb nicht in der Lage, deren Auswirkungen auf die Kontrolle von Zahlungen von Ausfuhrerstattungen zu bewerten.

Der Hof stellt jedoch mit Befriedigung fest, daß im Rahmen dieses Programms kürzlich eine neue Verordnung zur Überwachung der Zahlungen bei der Ausfuhr von Agrarerzeugnissen angenommen wurde; nämlich die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 der Kommission vom 12. Februar 1990 (). Ferner nimmt er erfreut zur Kenntnis, daß trotz der Antwort auf die Kritik des Hofes an diesem Dokument in Kapitel 4 seines Jahresberichts 1987 der in Anhang II zur Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehene Ankunftsnachweis nicht mehr anerkannt wird [Verordnung (EWG) Nr. 137/90 der Kommission vom 4. Januar 1990] () und daß die Richtlinie 77/435/EWG () durch eine wirksamere Verordnung ersetzt wurde, die unter anderem zum ersten Mal das Problem transnationaler Zahlungen aufgreift [Verordnung (EWG) Nr.

4045/89 der Kommission vom 21. Dezember 1989] () (siehe Ziffern 3.68 und 3.69 und Anhang III). 3.72. In diesem Zusammenhang gibt der Hof folgende Hauptempfehlungen zur Verbesserung der Kontrollen in bezug auf die Ausgaben für Ausfuhrerstattungen ab: (a)Als Beleg für jeden Antrag auf Ausfuhrerstattung sollte eine echte Handelsfaktura verlangt und im Zuge der üblichen Belegprüfung einer eingehenden Kontrolle unterzogen werden. (b)Werden Waren auf dem Betriebsgelände des Händlers unter Zollkontrolle gestellt, so sollten die zugehörigen Anmeldungen mindestens 24 Stunden zuvor eingereicht werden.

(c)Körperliche Kontrollen während des Verladens sollten stets unangemeldet und unvorhersehbar sein. (d)Alle Zollstellen sollten hinreichend ausgestattet sein, um wirksame körperliche Kontrollen durchführen zu können. (e)In allen Häfen sollten geeignete Stichzeiten für die Einreichung von Anmeldungen vor dem Beladen oder vor Büroschluß eingeführt werden. (f)Körperliche Kontrollen sollten selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse mit Kriterien wie etwa der Höhe der Ausfuhrerstattung, dem produkt- oder bestimmungslandspezifischen Risiko und der Zuverlässigkeit des Händlers durchgeführt werden.

(g)Bezueglich der Häufigkeit körperlicher Kontrollen unterstützt der Hof den Vorschlag der Kommission, der ein Minimum von 5 % vorsieht, vertritt jedoch die Ansicht, daß diese Quote sich eher auf die Höhe der Erstattungen als auf die Zahl der Ausfuhranmeldungen beziehen sollte. (h) Stichproben für Laboranalysen sollten mit der gleichen Häufigkeit vorgenommen werden, insbesondere in Bereichen, in denen sich die Klassifizierung für die Ausfuhrerstattung nicht durch Beschau bestätigen lässt. (i)Die Qualität der körperlichen Kontrollen sollte durch vollständiges oder teilweises Entladen von Behältnissen in ausreichendem Umfang verbessert werden, um repräsentative Stichproben zu erhalten.

In diesem Zusammenhang weist der Hof darauf hin, daß es zu bestimmten Erzeugnissen detaillierte Vorschriften für die Entnahme von Stichproben für Laboranalysen gibt. Dies gilt beispielsweise für Tierfuttermittel (siehe Richtlinie 76/371/EWG des Rates vom 1. März 1976) (). (j)Körperliche Prüfungen auf dem Betriebsgelände des Händlers sollten in allen Mitgliedstaaten der Normalfall sein - erforderlichenfalls unter Hinweis auf die Gesetzgebung auf Gemeinschaftsebene. (k)Sämtliche Kontrollaktivitäten in bezug auf einzelne Händler sollten unter der Federführung dazu benannter Zollstellen koordiniert werden.

(l)Alle Anträge auf Ausfuhrerstattung sollten, sobald das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft zollamtlich bescheinigt wurde, vom Zoll unmittelbar der Zahlstelle übermittelt werden. (m)Die Kommission sollte Informationen über gültige und ungültige Zollanmeldungen und Stempel in bezug auf Drittländer zusammenstellen, auf dem aktuellen Stand halten und an alle Mitgliedstaaten verteilen. (n)Sämtliche Ankunftsnachweise sollten in die Sprache des Mitgliedstaates, der die Zahlungen leistet, übersetzt werden. (o)Die Häufigkeit nachträglicher Prüfungen sollte anhand von Risikoanalysen mit Faktoren wie etwa der Höhe des Erstattungsbetrags, der Zuverlässigkeit des Händlers, dem Zeitpunkt der letzten Prüfung, dem produktspezifischen Risiko und dem bestimmungslandspezifischen Risiko bestimmt werden.

(p)Der Umfang nachträglicher Prüfungen sollte sich auch auf die Prüfung von Aufzeichnungen über Produktion und Qualitätskontrolle erstrecken. (q)Managementinformationsstatistiken sollten nach Zollstellen oder entsprechend der Klassifikation der Ausfuhrerstattungen geführt werden, in denen die Zahl der Anmeldungen, der Erstattungsbetrag, die Zahl der körperlichen Kontrollen, die Fehlerraten, der Umfang der Stichproben für Laboranalysen und die sich ergebenden Fehlerraten zusammengefasst sind. Diese Statistiken sollten ebenfalls von den einzelnen Mitgliedstaaten erstellt und zusammengefasst und der Kommission jährlich übermittelt werden.

(r)Über die Grundgesamtheit der Händler, die für eine nachträgliche Prüfung in Frage kommen, über die jährlich an diese Händler gezahlten Beträge und über die Daten der letzten Prüfungen sollten zentrale Statistiken geführt werden. 4. Allgemeine Schlußfolgerungen 4.1. Als eine Konsequenz des Entstehens struktureller Überschüsse in der europäischen Landwirtschaft musste die Kommission in den letzten Jahren im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine immer aktivere und schwierigere Rolle spielen. Hierbei setzte sie ihre eigenen Prioritäten, beispielsweise im Hinblick auf einzelne Bestimmungsländer, die Orientierung an den subventionierten Ausfuhrpreisen der Vereinigten Staaten, die Erhaltung traditioneller Märkte und die Förderung der Ausfuhr hochwertiger Erzeugnisse.

Die grundlegenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Ausfuhrerstattungen zielten darauf ab, vorübergehende Schwankungen auszugleichen und stammen aus der Zeit vor der Entstehung struktureller Überschüsse. Deshalb ist der Zweck der Ausfuhrerstattungen nur relativ oberflächlich beschrieben, und die Verwendung für Niedrigpreisverkäufe scheint in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen zu sein. Der Rat hat die Ziele der grundlegenden Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt an die veränderten Umstände auf dem Agrarmarkt angepasst. 4.2. Angesichts der Höhe der Garantiepreise innerhalb der Gemeinschaft verursacht die Ausfuhr überschüssiger Agrarerzeugnisse in der Regel Kosten zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts.

Die Kostenwirksamkeit dieser Politik ist jedoch unklar. Ungeachtet des Erfolgs der Stabilisierungsmaßnahmen werden diesbezuegliche Zweifel bestehen bleiben, bis die Kommission ihre Verfahren für die Festlegung von Erstattungssätzen und die Preisfestsetzung straffer gestaltet, insbesondere durch die Einführung einer systematischen Dokumentation und Bewertung. Der Hof stellt fest, daß die Sparsamkeit der Operationen für die Kommission bei der Umsetzung ihrer Ausfuhrpolitik bisher kein prioritäres Ziel war. 4.3. Die Reform der Verfahren der Kommission muß mit einer Rationalisierung und Vereinfachung der Ausfuhrerstattungssätze einhergehen.

Das System der Ausfuhrerstattung ist durch zwei Hauptmerkmale gekennzeichnet: seine Komplexität und die Höhe der einzelnen Erstattungszahlungen, sowohl absolut als auch im Verhältnis zum Wert der Ausfuhrsendung. Diese Kombination macht das System so empfänglich für die Ausnutzung in betrügerischer Absicht. Der überwiegende Teil der Ausfuhrerstattungen wird an eine kleine Zahl grösserer Handelsbetriebe gezahlt. Bei der Konzeption eines kostenwirksamen Systems ist folglich zu berücksichtigen, daß grosse Fachbetriebe im internationalen Handel die Erfahrung, die Mittel und die Gelegenheit haben, komplizierte Vorschriften und Kontrollmängel auf Kosten der Gemeinschaft auszunutzen.

Die Bereinigung der Zonen und in geringerem Masse auch der Zahl der verschiedenen Erstattungssätze im Rindfleischsektor bedeutet einen ersten Schritt in die Richtung einer Einschränkung der Anlässe zu Mißverständnissen und Mißbrauch, muß jedoch auch auf andere Märkte ausgedehnt werden. 4.4. Die Mitgliedstaaten sind täglich dafür zuständig zu gewährleisten, daß die Kontrolle und die Zweckmässigkeit der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen den Anforderungen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen. Ein grundlegendes Erfordernis besteht darin, daß die Gemeinschaftsmittel, für die die Mitgliedstaaten verantwortlich sind (und für die sie gegenüber der Kommission rechenschaftspflichtig sind) mit Hilfe unabhängiger und wirksamer Kontrollverfahren ordnungsgemäß gesichert werden.

Die Zollbehörden stellen sicher, daß angemessene Vorkehrungen für die Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Sendungen, für die Ausfuhrerstattungen beantragt werden, bestehen und daß diese Vorkehrungen ordnungsgemäß und konsequent angewandt werden. Die Zollbehörden sind ferner für die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der für die Kontrolle der Ausfuhrerstattungen eingesetzten Mittel verantwortlich. In letzterem Falle besteht die Verantwortung allerdings gegenüber den nationalen Behörden als Zahlmeistern. Bei der Festlegung operationeller Prioritäten stehen die Zollbehörden jedoch vor der Schwierigkeit, nationale Mittel zur Deckung des aus der Kontrolltätigkeit, die sich aus Politiken der Gemeinschaft ergibt, entstehenden Ressourcenbedarfs zu erhalten.

Im Idealfall würde man auf das Verständis der Mitgliedstaaten bzw. deren Eigeninteresse an der Lösung derartiger Schwierigkeiten zählen. In seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1986 () machte der Hof auf die Senkung des Personalbestandes der Zollstellen trotz der Tatsache, daß sie von der Gemeinschaft als Erhebungskosten 10 % der traditionellen Eigenmittel (1 268,5 Mio ECU im Jahre 1988) vergütet bekamen, aufmerksam. Aus den jüngsten Feststellungen des Hofes ergeben sich ernsthafte Zweifel, ob die nationale Unterstützung für Maßnahmen der Zollstellen im Personal-, Ausbildungs- und Organisationsbereich ausreicht, damit die verlangten Ziele und Normen für die gemeinschaftlichen Kontrollen erreicht werden können.

Nach Ansicht des Hofes müssen auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission wirksame Maßnahmen getroffen werden, um die Dienstleistungen der Zollbehörden in bezug auf die Sicherung der Gemeinschaftsmittel zu verbessern. 4.5. Die Feststellungen des Hofes bezueglich der Leistung der Zahlstellen lassen sowohl grundlegende Mängel in ihrer Funktion hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen als auch Schwachstellen in den Verfahren erkennen. Das Problem liegt darin, daß sich die Zahlstellen in bezug auf Schlüsselparameter zur Berechnung der zu zahlenden Erstattung auf von Dritten, insbesondere von Drittlandsbehörden, ausgestellte Unterlagen verlassen müssen, die sie nicht überprüfen können.

4.6. Der Hof geht davon aus, daß die Gemeinschaft zur Sicherung ihrer Finanzen verpflichtet ist. Dies ist am besten durch Vorbeugung mittels wirksamer Kontrollmaßnahmen erreichbar. Ein öffentliches Bewusstsein für ein hohes Aufdeckungsrisiko ist ein wichtiger Abschreckungsfaktor für rechtswidrige Praktiken. Die Aufdeckung, selbst wenn sie häufig im nachhinein erfolgt, ist insofern nützlich, als damit tatkräftige Beweise dafür geliefert werden, daß Kontrollrisiken und Verfahrensmängel, wie sie in diesem Bericht aufgezeigt werden, nicht nur rein theoretisch existieren. Derartiges Beweismaterial kann auch für die Ausrichtung von Vorbeugungsmaßnahmen von Nutzen sein.

Einige Auswirkungen solcher Schwachstellen lassen sich anhand von Fällen von Betrügereien und Unregelmässigkeiten bezueglich der Mengen, der Beschreibung und der Bestimmung aufzeigen, die der Kommission in den letzten Jahren mitgeteilt wurden. Während der Prüfung des Hofes festgestellte Fälle, in denen der Verdacht auf Betrügereien bestand, wurden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zwecks weitergehender Untersuchung und Berichterstattung an die Kommission mitgeteilt. 4.7. Nach Ansicht des Hofes hat das in diesem Bericht enthaltene Beweismaterial gezeigt, daß die finanzielle Abwicklung der Ausfuhrsubventionen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten in folgender Hinsicht Mängel aufweist:

(a)Die Höhe der Subvention, die aus Ausfuhrerstattungen und Niedrigpreisverkäufen aus der Intervention besteht und insofern wirksam ist, als damit ein Grossteil der Agrarüberschüsse der Gemeinschaft abgesetzt werden kann, wurde ohne hinreichende Berücksichtigung des Gebotes der Sparsamkeit festgesetzt. (b)Bei der Verwaltung der Ausfuhrerstattungen wurde die Kommission nicht den Erfordernissen der öffentlichen Rechenschaftspflicht, wie sie der Hof in Ziffer 2.11 bestimmt, gerecht. (c)Die Kontrolle von Zahlungen durch nationale Behörden bietet nicht hinreichend Schutz gegen die Ausnutzung des komplexen Systems der Ausfuhrerstattungen durch Marktteilnehmer mit betrügerischen Absichten.

Der vorliegende Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 5. April 1990 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof Aldo ANGIOI Präsident In Abwesenheit André MIDDELHÖK, Mitglied ANTWORTEN DER KOMMISSION Allgemeines Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß sich der Entwurf eines Berichts des Rechnungshofs über die Verwaltung und Kontrolle von Ausfuhrerstattungen eigentlich sowohl an sie selbst als auch an die Mitgliedstaaten als Mitverantwortliche und Ausführende der gemeinsamen Ausfuhrpolitik wendet. Die Kommission stellt fest, daß der Rechnungshof eine Anzahl von Fakten herausgestellt und Bemerkungen dazu gemacht hat, die als solche die gesamte Gemeinschaftsregelung zur Festsetzung und zur Kontrolle der Gewährung von Erstattungen fragwürdig erscheinen lassen, ja diskreditieren.

Die Kommission stellt ferner fest, daß sie es mitunter mit Grundsatzpositionen des Rechnungshofs zu tun hat, die die Ausfuhrpolitik der Gemeinschaft im Agrarsektor bzw. einige ihrer Modalitäten von Grund auf in Frage stellen. Obgleich die Kommission einräumt, daß nichts in der gemeinsamen Agrarpolitik unantastbar ist und daß insbesondere im Bereich der Erstattungen zahlreiche Mechanismen zu überprüfen sind, stellt sie sich doch die Frage, ob der Inhalt des Entwurfs eines Sonderberichts nicht im Lichte dessen, was der Weltmarkt tatsächlich ist und darstellt, überprüft werden sollte, damit nicht voreilige Schlüsse gezogen und gewisse Daten zum Schaden der Gemeinschaft und ihrer fundamentalen Interessen ausgedeutet werden.

Die Kommission greift nachstehend alle Punkte des Entwurfs eines Sonderberichts heraus, zu denen sie aufgrund ihrer Bedeutung und ihrer Auswirkungen Bemerkungen oder Vorbehalte machen muß. 0. VORWORT Die Kommission weist darauf hin, daß die EG 1988/89 rund 35 Mio. t Getreide (und Folgeerzeugnisse) ausgeführt hat. Für das Gros dieser Ausfuhren wurden Einheitserstattungen ohne Unterscheidung nach Ursprung oder Bestimmung gewährt. Die wenigen vom Rechnungshof beanstandeten Sondermaßnahmen (Ausschreibung für die Ausfuhr von 0,9 Mio. t Weizen aus Deutschland und Ausschreibung für die Ausfuhr von 0,9 Mio. t Weizen nach der UdSSR) betreffen nur verhältnismässig geringe Mengen.

Dem Sonderfall der Ausschreibung für die Ausfuhr von 0,9 Mio. t Weizen vom freien deutschen Markt kommt also nicht die besondere Bedeutung zu, die ihm der Rechnungshof beimisst. Es handelte sich um eine Ausfuhr von Weizen vom deutschen Markt in Form einer besonderen Interventionsmaßnahme. Da die Interventionsvorschriften Gemeinschaftsvorschriften sind (französischer Weizen kann beispielsweise in Deutschland zur Intervention angeboten werden), kann die Ausfuhr in Form einer besonderen Interventionsmaßnahme nicht auf in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugtes Getreide beschränkt werden. Bei der Abwicklung der ersten Lieferungen haben die Kommissionsdienststellen - die diesem Vorgang natürlich besondere Aufmerksamkeit schenkten - festgestellt, daß Marktbeteiligte die Regelung zu umgehen suchten, indem sie davon profitierten, daß einige Zollstellen in den deutschen Häfen nicht verlangt hatten, daß der Weizen in Deutschland zum freien Verkehr abgefertigt werden muß, damit er Anspruch auf die Erstattung hat;

Artikel 1 der Verordnung über die Eröffnung der Ausschreibung (Nr. 212/89) bestimmt jedoch, daß der Weizen aus Deutschland ausgeführt werden muß. Diese Fehlinterpretation wurde sogleich bei Auftreten des Problems korrigiert. Die Kommission hat im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landwirtschaftsministerium in Bonn unverzueglich betont, daß es einer körperlichen Ausfuhr aus Deutschland bedarf, und die Hafen-Zollstellen erhielten entsprechende Weisungen. Soweil die Marktbeteiligten weiterhin die Sondererstattung für französischen und englischen Weizen, der die deutschen Häfen lediglich passierte, beantragten, war es normal, ihnen das Entladen der Ware anzulasten; andererseits bestand aber keine rechtliche Möglichkeit, die Erstattung für nach dem Entladen ausgeführten Weizen zu verweigern.

Da die Entladekosten mindestens so hoch waren wie der Erstattungs-"Gewinn", haben die Marktbeteiligten von dem Manöver letztlich nicht profitiert. Der Absicht, die Vorschriften zu umgehen, wurde damit die Grundlage entzogen. Um die Rechtslage zu klären, wurden die späteren Verordnungen über die Eröffnung einer Ausschreibung in Form einer besonderen Interventionsmaßnahme geändert [siehe beispielsweise Verordnung (EWG) Nr. 3950/89, ABl. Nr. L 379 vom 28.12.1989, S. 41]; der neue Artikel 1 bestimmt ausdrücklich, daß das Getreide vom Markt des betreffenden Mitgliedstaates ausgeführt werden muß.

Im übrigen lässt sich der Ursprung des im Rahmen dieser Ausschreibung ausgeführten Weizens anhand der amtlichen Statistiken nicht nachprüfen. Den Informationen der Kommission zufolge beläuft sich die Menge an deutschem Weizen auf 350 000 t. Diese Angabe wurde vom Landwirtschaftsministerium in Bonn anhand einer eigenen Schätzung der abgesetzten und somit nicht zur Intervention angebotenen Weizenüberschüsse bestätigt. Im Rahmen der Ausschreibung wurden insgesamt 845 000 t zur Ausfuhr genehmigt. Beim Gros der ersten 500 000 t, die aus den deutschen Häfen ausgeführt wurden, handelte es sich offenbar um französischen Weizen (rund 80 %) und englischen Weizen (rund 20 %).

Bei dem Rest handelte es sich vor allem um deutschen Weizen, und zwar auf jeden Fall bei den letzten 145 000 t, nachdem ein Proteingehalt von 12,5 % als Mindestqualitätskriterium eingeführt worden war. Ausserdem stellen die vom Rechnungshof angeführten 57,5 % Mio ECU die Gesamtkosten der Maßnahme dar. Die Darstellung dieses Betrags, als ob es sich um zusätzliche Kosten handele, entspricht nicht der Wirklichkeit, denn nicht nur der im Rahmen der Ausschreibung abgesetzte deutsche Weizen, sondern auch der französische und englische Weizen hätten auf jeden Fall ausgeführt werden müssen, um die höheren Kosten der Übernahme durch die Interventionsstellen zu vermeiden.

Im übrigen wurde die Kommission von den deutschen Behörden davon in Kenntnis gesetzt, daß sie die Kautionen für einen Teil der Ausfuhren, die den Qualitätsvorschriften der Verordnung nicht entsprachen, gepfändet haben. 1. EINLEITUNG Allgemeines Angesichts der Bemerkungen des Rechnungshofs hält die Kommission es für zweckdienlich, einige besondere Faktoren herauszustellen, die für den weltweiten Handel mit Agrarerzeugnissen maßgeblich sind. Die Frage der Ausfuhrerstattungen der Gemeinschaft muß nämlich in einem allgemeineren Rahmen als nur dem Markt der Gemeinschaft gesehen werden. Da eine strukturierte Weltorganisation des Handels mit Agrarerzeugnissen fehlt, hängt das Funktionieren eines internationalen Marktes - gleich welcher Art - vor allem davon ab, ob gemessen an der Gesamtproduktion mehr oder weniger grosse konjunkturbedingte Überschüsse oder Defizite bestehen.

Die Kommission könnte erforderlichenfalls anhand von Beispielen - auch aus der jüngsten Vergangenheit - nachweisen, daß sich die ausfuhrfähigen Mengen einiger Länder plötzlich um das fünf-, zehn- und sogar fünfzehnfache erhöhen können und daß der Einfuhrbedarf eines einzigen Landes von einem Wirtschaftsjahr zum anderen um einen Betrag schwanken kann, der 25 % der Gesamteinfuhren entspricht. Angebot und Nachfrage gleichen sich also auf diesem Weltmarkt, der in Wirklichkeit nur ein Restmarkt ist, zu Preisen aus, die in keiner Beziehung zu den Selbstkosten stehen. Da es sich um einen Überschußmarkt handelt, liegt der Weltmarktpreis in der Regel ganz erheblich unter den Preisen, die die Landwirte in den grossen Erzeugerländern erzielen.

Ausserdem ist der Parameter Weltmarktpreis als Idealpreis für den europäischen Verbraucher - was der Rechnungshof zu postulieren scheint - unrealistisch, denn eine Versorgung der Verbraucher zum Weltmarktpreis ist in der Regel nicht möglich, da die zahlreichen Instrumente (Abgaben, Zölle, Kontingentierung usw.) eine Erhöhung der Preise auf den Binnenmärkten der Einfuhrländer bewirken. Auf dem Markt der Gemeinschaft sind Mechanismen zur Stabilisierung der Einfuhr und Ausfuhr wie die Lagerhaltungssysteme wichtige Maßnahmen, um die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen. Die Gemeinschaft hat seit Beginn der Marktorganisation im Jahre 1967 Getreideueberschüsse ausgeführt.

Ziel der Politik war stets, Aufkäufe durch die Interventionsstellen nach Möglichkeit zu vermeiden, indem zunächst dem innergemeinschaftlichen Absatz zu Niedrigpreisen (vgl. Butter, Milchpulver (MMP)) und dann ebenfalls aus haushaltspolitischen Gründen der Ausfuhr unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der EG im Rahmen des GATT der Vorzug gegeben wird. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Überschüsse im Getreidesektor insbesondere durch die abschöpfungsfreie Einfuhr grosser Mengen von Getreideaustauscherzeugnissen für die Tierernährung, die die Folge der Handelspolitik war, hervorgerufen wurden.

Die Getreideverkäufe aus Interventionsbeständen und vom freien Markt müssen in bezug auf die Verkaufspreise ähnlich gesehen werden. Im Rindfleischsektor liegen die Dinge etwas anders, denn die Interventionsverkäufe ("zu Niedrigpreisen") können wegen der anderen Merkmale des Erzeugnisses nicht genauso behandelt werden wie die Verkäufe vom freien Markt. Es wäre daher gewagt, Schlüsse für die Ausfuhrerstattungen zu ziehen. Aufgrund der gezielten Politik zum Abbau der Lagerbestände, die von der Kommission betrieben - und vom Rechnungshof gewünscht - wird, sind die Verkäufe aus Lagerbeständen damals beträchtlich gestiegen.

Die Kommission möchte in diesem Bereich eine Politik der Ausfuhr vom freien Markt und aus der privaten Lagerhaltung fördern, da die Ausfuhr aus der öffentlichen Interventionslagerhaltung wesentlich teurer ist. Ausserdem muß die Kommission, um den Besonderheiten der verschiedenen Erzeugnisse Rechnung zu tragen, je nach dem betreffenden Sektor etwas andere Verwaltungsmechanismen anwenden. Vor diesem Hintergrund ist das Erstattungssystem der Gemeinschaft ein Instrument, das der Gemeinschaft eine flexible Anpassung an die Gegebenheiten des Weltmarkts ermöglicht; damit kann sie, sobald die Entscheidung über die Ausfuhr nach dem Weltmarkt getroffen ist, auf diesem Markt präsent sein und die Differenz zwischen dem Gemeinschaftspreis (der für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt wird) und dem schwankenden Weltmarktpreis ausgleichen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß - wenn die Gemeinschaft eine bestimmte Erstattung für ein spezifisches Bestimmungsland gewährt - das Käuferland dieses Erzeugnis nicht unbedingt zu dem Preis, zu dem es ankauft werden konnte, auf seinen Inlandsmarkt bringt. Der Rechnungshof ist zu ausschließlich auf die Kosten der Erstattungen fixiert und scheint sich nicht genügend um den Aspekt der Wirksamkeit zu kümmern. 1.4. Die Kommission lehnt hier wie an anderer Stelle alle Begriffe ab, die die Vermutung nahelegen könnten, daß sie bei den Erstattungen nur nach dem Gespür, ohne Methodik vorgeht; dies gilt beispielsweise für den Begriff "im freien Ermessen".

1.6. Die Schlußfolgerung des Rechnungshofs, daß die finanziellen Risiken derartiger Transaktionen für die Gemeinschaft praktisch grösser sind als für die Käufer, steht in keinem Zusammenhang mit den genannten fünf Beispielen. Die Gemeinschaft hat in den achtziger Jahren die einzigen damals möglichen Maßnahmen getroffen: Sie hat die Mitverantwortungsabgabe eingeführt, um die Erzeuger an den Kosten für den Absatz der Überschüsse zu beteiligen, sie hat die Ausweitung der Produktion mit Hilfe der Stabilisatoren eingedämmt und die Aushandlung internationaler Vorschriften empfohlen. 1.8.

Die Ersetzung der Richtlinie durch die Verordnung des Rates (EWG) Nr. 4045/89 (ABl. Nr. L 388 vom 30.12.1989) wird eine Verbesserung der Lage bewirken. 2. VERWALTUNG DER AUSFUHREN DURCH DIE KOMMISSION Rechtlicher Rahmen 2.1 und 2.3. Die Bemerkung des Rechnungshofs am Ende von Ziffer 2.1 ist zwar theoretisch begründet, doch weist die Kommission darauf hin, daß die Fälle einer Anpassung der Erstattungen zwischen den vereinbarten Zeiträumen in der Praxis selten sind, daß von wenigen Ausnahmen abgesehen Anpassungen nach unten vorgenommen wurden und daß der folgende Verwaltungsausschuß aufgefordert wurde, sie zu "ratifizieren".

Die Kommission betont, daß vor einigen Monaten beschlossen wurde, die Frage der "Erstattungen" systematisch auf die Tagesordnung der Verwaltungsausschuß-Sitzungen zu setzen, damit, wenn dieser Punkt auf die eine oder andere Sitzung des Verwaltungsausschusses gesetzt wird, dies nicht mehr wie bisher voreilige Handlungen oder Spekulationen der Marktbeteiligten zur Folge hat, die einer wirtschaftlichen Haushaltsführung des EAGFL abträglich sind. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 2.6. Die Kommission weist darauf hin, daß das "Ausfuhrförderungsprogramm" nicht das einzige System der Ausfuhrsubventionierung in den Vereinigten Staaten ist, denn die USA halten seit jeher ihre Ausfuhrpreise künstlich auf einem Niveau, das von dem ihren Erzeugern gewährten Garantiepreis unabhängig ist.

2.7. Will der Rechnungshof mit seiner Bermerkung, daß die Kompensationspolitik zur Gewährung aussergewöhnlich hoher Erstattungssätze geführt hat, sagen, daß die Erstattungen zu hoch waren? Festsetzung der Subventionshöhe 2.8. Gewiß liegt - wie der Rechnungshof bemerkt - die Schwierigkeit bei der Verwaltung der Erstattungen für die Kommission darin, wie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Wirksamkeit und Sparsamkeit erzielt werden kann. Die in den Vorschriften festgesetzten Parameter und die Informationen, die sie einholt, um sich ein Urteil zu bilden, sind aber derart, daß man eigentlich weder von Überausgleich, wie die Drittländer behaupten, die im übrigen in den verschiedenen GATT-Streitverfahren, die sie seit etwa zehn Jahren gegen die EG eingeleitet haben, hierfür nie den konkreten Nachweis erbringen konnten, noch von Unterausgleich sprechen kann, wie praktisch alle Marktbeteiligten behaupten.

Daher ist die Hypothese einer Überschreitung des "notwendigen Minimums", die überhöhte Ausgaben für den Gemeinschaftshaushalt zur Folge hätte, ebenso vertretbar wie die Hypothese eines unzureichenden Ausgleichs; tatsächlich kann ein Marktbeteiligter zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem günstigen Umstand profitieren und kurz danach - verführt von der Euphorie des Augenblicks - grosse Summen verlieren. 2.10. Die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten ist Gegenstand von Verordnungen; die Kommission achtet im übrigen darauf, ihre Erfordernisse regelmässig anzupassen.

So hat sie am 2. Februar 1990 die Verordnung Nr. 301/90 über die Mitteilungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse erlassen. Dagegen können die bei den Ausschreibungen festgestellten Preise nicht immer als eine wirkliche Informationsquelle angesehen werden, denn Marktbeteiligte nehmen mitunter an diesen Ausschreibungen teil, ohne wirklich die Absicht zu haben, sie zu gewinnen. Darüber hinaus verfügt die Kommission noch über andere Informationen, die insbesondere vom Handel, von den Fachorganisationen oder von der Fachpresse stammen. Bei Getreide beispielsweise stützt sich die Kommission auf für die Berechnung der Erstattung zuverlässige Informationsquellen.

Dazu gehören Preisnotierungen (ohne Erstattung) in den EG-Ausfuhrhäfen. Im übrigen wirft der Umrechnungskurs zwischen der Landeswährung des ausführenden Mitgliedstaates und dem Dollar keine Probleme auf. Der Weltmarktpreis wird anhand der fob-Verkaufspreise der Konkurrenz ermittelt. So werden beispielsweise bei Weizen und Mais die Verkäufe der USA fob Golf als Parameter zugrunde gelegt. In der Regel bereitet es angesichts der Vielzahl konvergierender Quellen keine Schwierigkeiten, die Parameter zur Berechnung der Erstattungen genau zu ermitteln. 2.11. Die Kommission bekräftigt ihren Standpunkt, daß der Berechnung der Erstattungen im wesentlichen objektive Daten zugrunde liegen und daß diese Daten weit zahlreicher und vielfältiger sind als die vom Rechnungshof erwähnten.

Diese Berechnung ist die elementare Grundlage für die Beurteilung der festzusetzenden Erstattung, da die Ermessensbefugnis der Kommission entgegen den Behauptungen notwendig, aber begrenzt ist. Auf jeden Fall muß die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse über eine gewisse Flexibilität verfügen, um sich auf die Gegebenheiten des Augenblicks einstellen zu können. 2.12. Die Kommission ist der Ansicht, daß in ihren Dienststellen genügend Unterlagen über die Erstattungsentscheidungen vorhanden sind. Sie misst in diesem Zusammenhang den von den einzelnen Marktabteilungen erstellten "Wochenberichten über die Lage der Märkte" grosse Bedeutung bei.

Sie wird jedoch prüfen, wie ihre Dokumentation in den Bereichen, in denen dies notwendig erscheint, verbessert werden könnte. Milch 2.14 bis 2.17. Die Informationen über die Weltmarktlage im Milchsektor mögen tatsächlich bruchstückhaft erscheinen, da es unter anderem im Gegensatz zu den anderen Grunderzeugnissen keine Weltmarktnotierungen an den Börsen gibt. Dank der Informationen der Berufsorganisationen, der Fachpresse und aus anderen zweckdienlichen Quellen (EG-Konkurrenten, GATT ...) lässt sich die Entwicklung der Preise, einschließlich der von den anderen Erzeugerländern angewandten Preise dennoch beurteilen und verfolgen.

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß wegen des Mangels an Transparenz des Weltmarktes die Entscheidungen über die Ausfuhr von Milcherzeugnissen in den meisten konkurrierenden Drittländern punktüll von nur einem Verkäufer (in der Regel einer Behörde) getroffen werden und die angegebenen Preise (window prices) nicht immer den tatsächlichen Preisen entsprechen; die Kommission befindet sich aufgrund des von ihr angewandten Verfahrens, insbesondere durch die Publizität der festgesetzten Erstattungssätze, in einem offenen Wettbewerb. Was die Erfassung der Quellen für die Weltmarktpreise anbelangt, so betont die Kommission nochmals, daß sie ihrem internen Wochenbericht über die Lage der Märkte grosse Bedeutung beimisst.

2.18 und 2.19. Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß die Ausfuhrerstattung für die Gemeinschaft nicht auf einer einfachen buchmässigen Berechnung der Differenz zwischen zwei Preisniveaus (den innergemeinschaftlichen Preisen und den Weltmarktpreisen) beruhen kann, sondern auch von Marktbeurteilungskriterien abhängt, die sich nur schwer erläutern und erst recht nicht in mathematische Formeln kleiden lassen. Es gibt zahlreiche variable Grössen, darunter auch subjektive, wie "die Politik" in dem betreffenden Bereich. Insbesondere seit Einführung des Milchquotensystems hat sich die Kommission angesichts der Lage auf dem Weltmarkt bemüht, eine umsichtige Ausfuhrpolitik unter Beschränkung der ausgeführten Milchäquivalentmenge fortzusetzen, um Preisbewegungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu vermeiden.

Ausserdem war das Bezugsdokument, daß der Rechnungshof als Unterlage für seine in Tabelle 3 aufgeführten Berechnungen angegeben hatte, nur eine der von der Kommission verwendeten Informationsquellen; die darin enthaltenen Angaben bilden also keinesfalls die einzige Grundlage für die Berechnung der Erstattungen. Die Kommission wundert sich ferner über die Bemerkung des Rechnungshofs, es gebe keine Belege für die Veranschlagung der Gemeinschafts- und der Weltmarktpreise. Einschlägige Angaben wurden den Kontrollbeauftragten des Rechnungshofs bei der zweiten Kontrolle vorgelegt. Die Kommission erinnert daran, daß für Entscheidungen über die Erstattungen das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung verantwortliche Kommissionsmitglied zuständig ist.

Sie weist ferner darauf hin, daß die fraglichen Entscheidungen zu einer Senkung der Erstattungen geführt haben und daß sie in voller Kenntnis der Sachlage getroffen wurden. 2.22. Die Kommission hat dem Rechnungshof Belegbeispiele im Zusammenhang mit den Entscheidungen über die nicht veröffentlichten Sätze für nur ein Bestimmungsland vorgelegt. Ausserdem werden von den Kommissionsdienststellen wöchentlich Berichte erstellt, die genaue Informationen über die Tendenzen der Gemeinschafts- und der Weltmärkte enthalten. Alle diese Faktoren werden bei der Festsetzung der Erstattungen berücksichtigt.

2.23. Die Kommission wird Vorschriften vorschlagen, die es ihr gestatten, die Ausfuhrmengen im Rahmen dieses Mechanismus besser zu verfolgen. Sonderverkäufe Verordnung (EWG) Nr. 765/86: Butter für die Sowjetunion 2.28. Die Kommission besitzt keinerlei Befugnisse, um ein Einfuhrland zu zwingen, mit mehreren Verkäufern, anstatt nur mit einem Verträge abzuschließen. Verordnung (EWG) Nr. 727/87 vom 13. März 1987: MMP zur Ausfuhr 2.30 bis 2.33. Seit Ende 1988, als der Rat Einigung über ein Reformpaket im Milchsektor erzielte, hat die Kommission eine aktive Politik zum Abbau der Interventionsbestände verfolgt.

Der rasche Abbau der Magermilchpulverbestände 1987 und 1988 hat diesem Ziel Rechnung getragen, da die Kommission die Möglichkeit der Aufrechterhaltung öffentlicher Lagerbestände als Marktregulierungsinstrument ausgeschaltet hatte. Durch den Abbau der Bestände konnten gewisse unumgängliche strukturelle Anpassungen zuegiger vorgenommen und auf diese Weise eine raschere Rückkehr zu einem neuen Gleichgewicht des Gemeinschaftsmarktes und der internationalen Märkte gefördert werden. Die entsprechende Anpassung der Beihilfen und Erstattungen konnte daher beschleunigt werden. Der starke Abbau der öffentlichen Lagerbestände und die nachfolgenden Anpassungen hatten äusserst positive Auswirkungen auf die Ausgaben, was sich an der Entwicklung der Ausfuhrerstattungssätze ablesen lässt.

De facto wurden am 21. Dezember 1987 80 000 t und kurz darauf am 4. Januar 1988 90 000 t verkauft. Durch diese Verkäufe hat sich die Lage auf dem Weltmarkt und dem Markt der Gemeinschaft nachhaltig verbessert. Tatsächlich sind die Erstattungssätze für MMP, die im Haushaltsjahr 1987 zwischen 107 und 100 ECU/100 kg lagen, nach diesen beiden massiven Verkäufen am 29.1.1988 auf 93 ECU und dann seit dem 30. Mai 1989 auf 50 ECU zurückgegangen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Rindfleisch Einleitung 2.34 und 2.35. Rindfleischausfuhren werden sicherlich nicht immer von einer kleinen Anzahl grosser Handelsunternehmen getätigt.

Verkäufe vom "freien" Markt, einschließlich Erzeugnissen, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird, Geschäfte mit Verarbeitungserzeugnissen und Geschäfte mit Lebendvieh werden von vielen Marktbeteiligten der EG getätigt. Bis vor kurzem lag es jedoch im Ermessen der staatlichen Einkaufstellen der osteuropäischen Länder zu entscheiden, von welchen Marktbeteiligten der EG im Falle von Einfuhren gekauft werden sollte. Bei der Wahl ihres Handelspartners neigten sie dazu, sich an eine eher konservative Struktur auf der Grundlage jahrelang fest etablierter Verbindungen zu halten.

Die Tatsache, daß sich Unternehmen nicht an einem bestimmten Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen beteiligen, kann daher auf andere Gründe als die Ausfuhrgarantie, wie der Rechnungshof nahelegt, zurückzuführen sein. - Erstens hätte der Gesamtbetrag der zu hinterlegenden Sicherheiten normalerweise nur eine abschreckende Wirkung, wenn in den Verkaufsvorschriften grosse Mindestmengen festgesetzt sind. Wenn dies der Fall ist, so gibt es hierfür besondere Gründe, z.B. Kontrolle, Notwendigkeit eines zuegigen Lagerabbaus und einer raschen Lieferung grosser Mengen usw. Nur verhältnismässig grosse Handelsunternehmen oder Gruppen von Handelsunternehmen können die notwendigen Beförderungsmittel bereitstellen und verfügen über das erforderliche Fachwissen, um die Ausfuhren nach den vorgenannten Angaben abzuwickeln. - Zweitens verleiht die gründliche Kenntnis eines Marktes mit seinen verschiedenen politischen, kulturellen, finanziellen und kommerziellen Aspekten einem Unternehmen einen enormen Vorteil gegenüber seinem Konkurrenten, der ein solches Fachwissen nicht besitzt. - Drittens neigen Käufer in Drittländern in der Regel dazu, sich wieder an die Gemeinschaftsunternehmen zu wenden, die sich in der Vergangenheit als zuverlässig und vertrauenswürdig erwiesen haben.

Festsetzung der Subventionshöhe Veröffentlichte Sätze 2.39. Es ist nicht leicht, die Schlußfolgerungen des Rechnungshofs betreffend die geringen Auswirkungen der Senkung der Erstattungen auf den Umfang der seit Dezember 1986 getätigten Ausfuhren zu bestätigen oder zu widerlegen, da die Ausfuhrlizenzen mit oder ohne Vorausfestsetzung eine Geltungsdauer von fast sechs Monaten haben und die Auswirkungen einer solchen Senkung sich nicht sofort in den kleinsten Einzelheiten bemerkbar machen. Ausserdem verfügten die Marktbeteiligten bereits vor dem 26.11.1986 über Ausfuhrlizenzen zum alten Erstattungssatz für grosse Frischfleischmengen, die im Rahmen der Beihilfe für die private Lagerhaltung eingelagert worden waren (in der Zeit vom 1.9. bis 7.11.1986 handelte es sich um 150 000 t, von denen über 90 % für die Ausfuhr bestimmt waren).

Eine solche Menge entspricht je nach Jahr etwa 30 bis 40 % der Gesamtausfuhren von nicht aus Interventionsbeständen stammendem Rindfleisch. Die Ausführer verfügten somit über grosse Mengen, um mehrere Monate lang den Bedarf der Drittländer zu decken. 2.41 und 2.42. Die Kommission möchte darauf hinweisen, daß die Ausfuhr nicht allein das Ergebnis einer mathematischen Berechnung sein kann. Dank der gewonnenen Erfahrung - die sich nicht auf eine Formel bringen lässt - können zumeist die Fehler vermieden werden, die auf einem rein wissenschaftlichen Vorgehen beruhen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß die Erstattungen nur für Frischfleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das als einziges von den Interventionsstellen angekauft werden kann, erhöht wurden.

Dank der Tatsache, daß im Vergleich zu den normalerweise abgesetzten Mengen eine zusätzliche Menge von 120 000 t ausgeführt wurde, konnte der Druck auf die Preise in der Gemeinschaft zu einem Zeitpunkt, zu dem der Markt normalerweise sehr schwach ist, stark verringert werden. So konnten die Gesamtankäufe der öffentlichen Interventionsstellen von November 1988 bis Februar 1989 auf 43 000 t Schlachtkörpergewicht begrenzt werden (gegenüber 390 000 t im Jahr 1988); die Ankäufe in Frankreich und Irland - den beiden Hauptausführern dieser 120 000 t - beliefen sich in den vorgenannten vier Monaten auf 3 000 bzw.

2 200 t. Man kann also den Schluß ziehen, daß diese Ausfuhr finanziell weniger kostspielig war als jede andere. Interventionsverkäufe 2.43. Das zweistufige System soll der wirtschaftlichen Notwendigkeit eines Ausschreibungsverfahrens bei möglichst weitgehender Aufrechterhaltung der Möglichkeit, während eines bestimmten Zeitraums Rindfleisch aus Interventionsbeständen zu Festpreisen anzukaufen, Rechnung tragen. Normalerweise kann es sich ein Marktbeteiligter nicht leisten, das Risiko einzugehen, im Rahmen einer Ausschreibung einen Ankauf zu tätigen, ohne den Wiederverkauf in einem Drittland gesichert zu haben.

In der Regel nehmen die Handelsverhandlungen eine längere Zeit in Anspruch, und der Marktbeteiligte der Gemeinschaft muß den Verkaufspreis ab Interventionskühllager ungefähr, wenn nicht gar genau kennen. Daher ist der veröffentlichte Mindestpreis nicht nur ein Preislimit, sondern tatsächlich ein praktikabler Preis, der den spezifischen Aspekten des internationalen Handels Rechnung trägt und in regelmässigen Abständen unter Berücksichtigung der vorherrschenden Preisbedingungen auf dem Weltmarkt angepasst wird. Die Ausschreibung gibt dem betreffenden Marktbeteiligten ein Instrument an die Hand, um ihm eine im voraus festgesetzte Menge zu sichern, wenn sein Angebot hoch genug ist; dagegen kann seine Menge bei einem Festpreisverkauf im Falle von Überangebot verringert werden.

Ganz offensichtlich beruht der finanzielle Vorteil für die Kommission auf den Ausschreibungspreisen und den Abgängen aus den Interventionsbeständen auf der Stufe der Festpreisverkäufe; ohne diese Stufe käme es ganz sicherlich nicht zu diesen Abgängen, was zusätzliche Lagerhaltungskosten und eine Überalterung des Rindfleischs mit sich brächte. Trotz des normalen Spiels von Angebot und Nachfrage beweist die Tatsache, daß einige Verkäufe zum Mindestpreis oder zu knapp darüberliegenden Preisen getätigt wurden, unter anderem, daß die Mindestpreise angemessen festgesetzt worden sind und daß die Marktbeteiligten darüber hinaus dazu neigen, ihr Risiko in einer Situation, in der noch keine verbindlichen Preise mit einem potentiellen Drittland-Käufer ausgehandelt worden sind, möglichst klein zu halten.

Der Rechnungshof gibt an, daß 35 % der 1989 zum Verkauf angebotenen Mengen im Wege von Ausschreibungen verkauft wurden. Tatsächlich wurde jedoch eine ähnliche Menge zu Festpreisen verkauft, was die Bedeutung der beiden Verkäufe und den Erfolg des zweistufigen Systems beweist. 2.44. Die Frist von 14 Tagen gilt nicht für Verkäufe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, die nun stets beim Exportverkauf von Rindfleisch zugrunde gelegt wird. Der in jeder Verordnung über die Ausfuhr von Rindfleisch festgesetzte Mindestverkaufspreis spiegelt das angemessene Preisniveau zum Zeitpunkt der Abstimmung im Verwaltungsausschuß wider.

Der Aufschub des Verkaufsbeginns um fast einen Monat könnte dazu führen, daß die Preise dann unrealistisch sind, und sich in vielen Fällen bei längerer Einlagerung des Rindfleischs als konterproduktiv erweisen. Die Kommission räumt jedoch ein, daß eine angemessene Frist zwischen der Bekanntmachung und dem Beginn des Verkaufs verstreichen sollte, damit die Marktbeteiligten der Aufforderung zur Angebotsabgabe nachkommen können. In der Regel sollte diese Frist fünf bis sieben Tage betragen; sie wird auch von den europäischen Handelsverbänden als ausreichend angesehen. Die Kommission bedauert, daß aufgrund verfahrenstechnischer Schwierigkeiten die vorgenannte Frist bei einer begrenzten Anzahl von Verkäufen weniger als fünf Tage betrug; die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß dessen ungeachtet die Verkäufe recht normal ausgefallen sind.

Die Verfahren werden nun verschärft, und die Frist von fünf bis sieben Tagen wird bei allen Exportverkäufen im Wege der Ausschreibung eingehalten. Sonderverkäufe Brasilien 2.46. Der Vorschlag des Rechnungshofs, die Kommission solle direkt Handelsverhandlungen mit einem Drittland oder einem Einführer in einem Drittland aufnehmen, erscheint recht gewagt. Erstens bestehen rechtliche Schwierigkeiten angesichts der Rechtsstellung der Kommission bei derartigen Geschäften. Zweitens wird in einem Vertrag nicht nur ein Preis, sondern auch die Verpflichtung zur termingerechten Lieferung festgesetzt, wobei die Unfähigkeit, den Termin einzuhalten, die üblichen Handelsstrafen nach sich zieht.

Da die Kommission Zwischengeschäfte nicht kontrollieren kann und die Marktbeteiligten, die tatsächlich Geschäfte in grossem Maßstab abwickeln können, über die Handelsverpflichtungen der Kommission im Bilde sind, könnten die Angebote für die Zwischengeschäfte daher durchaus ein überhöhtes Niveau erreichen. Drittens: Welche Möglichkeiten hätte die Kommission im Falle von Gerichtsverfahren in einem Drittland (Anfechtung der Menge, Anfechtung der Zahlung usw.). 2.47 bis 2.50. Der Rechnungshof greift den Fall des Sonderverkaufs nach Brasilien heraus, zieht aber keinen Schluß, es sei denn den mehr oder weniger naheliegenden, daß zwei Unternehmen der Vorzug eingeräumt wurde.

Auch in diesem Fall kann die Kommission nur feststellen, daß es einem Drittland-Käufer freisteht, sich an ein, zwei, fünf oder zehn Großhandelsunternehmen zu wenden, und daß sie keine Handhabe hat, um daran etwas zu ändern, es sei denn, sie mischt sich in die inneren Angelegenheiten eines Drittlands ein. Osteuropäische Staaten 2.54. Der Verkauf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2415/88 sollte im Lichte der äusserst umfangreichen Lagerbestände in Deutschland und Frankreich gesehen werden. Die Kommission hält die Verkäufe im Wege der Ausschreibung für erfolgreich, da während der gesamten Verkäufe ein stabiler Preis von 500 ECU/t für "quartiers compensés" erzielt wurde.

Anstatt zwei Dinge zu vergleichen, die überhaupt nichts miteinander zu tun haben (wie dies der Rechnungshof im letzten Satz getan hat), sollte man die finanziellen Auswirkungen einer längeren Einlagerung grösserer Mengen, von denen sich ein Grossteil sogar als unverkäuflich erweisen könnte, oder die finanziellen Auswirkungen eines Absatzes zu Schleuderpreisen auf dem Binnenmarkt mit den auf der Hand liegenden verheerenden Folgen evaluieren. Getreide Einleitung 2.57. Die Kommission teilt nicht die Ansicht des Rechnungshofs, daß der Getreidemarkt von einer begrenzten Anzahl internationaler Unternehmen beherrscht bzw. kontrolliert wird, da diese nicht als einzige auf dem Markt vertreten sind und in einem sehr harten Wettbewerb stehen.

Die Kommission hat auch nicht festgestellt, daß diese internationalen Unternehmen bei den Hauptabnehmern der Gemeinschaft - UdSSR, Algerien, Polen, Ägypten usw. - das Einfuhrmonopol besitzen. Bei einer Ausfuhr von Getreide aus der Gemeinschaft kommt es in den meisten Fällen zu einer Eigentumsübertragung. Es ist schwer erkennbar, welches Interesse die Gemeinschaft daran hätte, eine solche Übertragung für verbindlich zu erklären. Festsetzung der Subventionshöhe Veröffentlichte Sätze 2.59. Wenn es einen Fall gibt, in dem die Erstattung auf einer mathematischen Berechnung beruht, dann ist es der hier angeführte.

Die allgemeinen Erstattungen, die für die Ausfuhr von Getreide vom freien Markt festgesetzt werden, decken die Differenz zwischen den Marktpreisen der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen. Allgemeine Erstattungen werden auch für die Ausfuhren aus Interventionsbeständen festgesetzt, insbesondere um die Bestimmungsländer unterscheiden zu können, für die die Angebote in den Ausschreibungen gemacht werden, und den Marktbeteiligten zu zwingen, die Ausfuhr nach dem angegebenen Bestimmungsland vorzunehmen. Diese Art von Erstattung wird deshalb pauschal festgesetzt und spiegelt nicht die Differenz zwischen dem Markt der Gemeinschaft und dem Weltmarkt wider, weil dies nicht notwendig ist, denn die Marktbeteiligten, die an den Ausschreibungen für Ausfuhren aus Interventionsbeständen teilnehmen, müssen als Ankaufspreis den Weltmarktpreis unter Hinzurechnung der Pauschalerstattung, die ihnen bei der Ausfuhr gezahlt wird, anbieten.

Berichtigungsbeträge 2.60 und 2.61. [Wie den Vertretern des Rechnungshofs wiederholt dargelegt wurde], sind die Berichtigungsbeträge integrierender Bestandteil der Erstattung. Diese Beträge, um die die Erstattung erhöht oder vermindert wird, werden für jeden Liefermonat während der Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz festgesetzt. Sie gelten für die allgemeinen (Grund-)Erstattungen und die in den Ausschreibungen festgesetzten (Grund-)Erstattungen. Sie sollen entweder die Ausfuhren nach einem spezifischen Bestimmungsland fördern oder einschränken oder die längerfristigen Schwankungen der Weltmarktpreise widerspiegeln, indem für jeden Liefermonat eine entsprechende differenzierte Globalerstattung (Grundbetrag plus Berichtigungsbetrag) gewährt wird.

Mitunter werden positive oder negative Berichtigungsbeträge festgesetzt, gegebenenfalls für ein spezifisches Bestimmungsland. Dies geschieht, um den Lieferzeitraum innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz zu begrenzen. 2.62 und 2.63. Die vom Rechnungshof als Beispiel angeführten positiven Berichtigungsbeträge von + 3 bzw. + 4,50 ECU/t sind Erstattungszuschläge, die für spezifische Bestimmungsländer gewährt werden, während die Grunderstattung für die übrigen Bestimmungsländer gilt. Ganz anders liegen die Dinge, wenn höhere Berichtigungsbeträge gewährt werden wie die vom Rechnungshof erwähnten + 20 und + 30 ECU/t; die beiden Fälle lassen sich daher nicht vergleichen.

Die Berichtigungsbeträge werden hier festgesetzt, um eine für eine Reihe von Ländern eröffnete Ausschreibung vorläufig nur für ein Bestimmungsland durchzuführen oder um die Lieferzeiträume im Rahmen der Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz zu begrenzen (wie im Fall der Ausschreibung gemäß der Verordnung Nr. 395/89, die nur für die UdSSR eröffnet worden war). Unter Berücksichtigung der hohen Berichtigungsbeträge, die festgesetzt werden, wird eine operationelle Erstattung (Grunderstattung und Berichtigungsbeträge) in diesem Fall praktisch nur für das Bestimmungsland oder die Liefertermine festgesetzt, für die die Berichtigungsbeträge gelten.

Der Ausführer muß zwangsläufig in der Ausschreibung die Berichtigungsbeträge für seine Angebote berücksichtigen, denn die Grunderstattung, die festgesetzt wird (sie gilt theoretisch für die anderen Bestimmungsländer bzw. die anderen Liefertermine), wird allein nicht ausreichend sein. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß der globale Erstattungsbetrag einschließlich Berichtigungsbetrag nicht immer ein präferentieller Sonderbetrag ist, der höher ist als der Betrag, der für andere Bestimmungsländer oder Liefertermine hätte gewährt werden können. Da die Berichtigungsbeträge integrierender Bestandteil der Erstattung sind, hat die Kommission deren Haushaltskosten nicht getrennt berechnet und sieht keinen Grund, dies zu tun.

2.64. Die Festsetzung einer Sondererstattung für einen Grossabnehmer entweder über einen positiven Berichtigungsbetrag für das betreffende Bestimmungsland oder über eine besondere Grunderstattung erfolgt nicht automatisch. Alles hängt von der Wettbewerbslage auf dem Weltmarkt ab, insbesondere von den amerikanischen Maßnahmen im Rahmen des Ausfuhrförderungsprogramms, die sich naturgemäß auf die grössten traditionellen Märkte der Gemeinschaft konzentrieren. Besondere Sätze 2.65. Die Kommission verpflichtet sich, die Verordnung Nr. 162/67 binnen kürzester Frist an die neuen zugrundegelegten Verarbeitungsköffizienten anzupassen.

Es trifft zu, daß die USA besonders hohe Zuschläge für die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen wie Mehl gewährt haben, die in keinem Verhältnis zu den Zuschlägen für Weizen standen. Die normale Berechnung der Erstattung für Mehl anhand der Erstattung für Weizen und des Verarbeitungsköffizienten zwischen Weizen und Mehl reichte nicht aus, um mit ihnen in Wettbewerb zu treten. 2.66. Algerien ist der einzige traditionelle Grossabnehmer von Grieß der Gemeinschaft. Aus Gründen des internationalen Wettbewerbs, die sich dem Einfluß der Gemeinschaft entziehen, und auch um dem Wettbewerb entgegenzuwirken, der dadurch entstanden ist, daß der von den europäischen Grießmühlen verwendete nordamerikanische Hartweizen in einen aktiven Veredelungsverkehr übergeführt werden kann, mussten Erstattungen mitunter über die übliche Höhe hinaus festgesetzt werden.

Angebote 2.71. (a) Die Kommission räumt ein, daß die Fristen für die Einreichung von Angeboten bei der einzelstaatlichen Verwaltung - donnerstags, 10.00 Uhr, bei Ausschreibungen für Ausfuhren vom freien Markt und mittwochs, 13.00 Uhr, bei Ausschreibungen für Ausfuhren aus Interventionsbeständen - von den einzelstaatlichen Behörden mitunter nicht eingehalten wurden, so daß Wettbewerbsverzerrungen auftraten. Die Kommission hat bei den von ihren Dienststellen durchgeführten Rechnungsabschlußkontrollen daran erinnert, daß diese Fristen eingehalten werden müssen (den Beweis hierfür erbringt die Richtlinie der ONIC vom vergangenen Herbst).

Sie wird die Mitgliedstaaten nochmals darauf hinweisen, daß nach diesen Fristen eingehende Angebote nicht zulässig sind und Tag und Stunde des Eingangs auf dem Angebot angegeben werden müssen. (b) In dem vom Rechnungshof erwähnten Fall sind acht Angebote für Ausfuhren zum Normalpreis (nach den anderen Drittländern) tatsächlich zu einem höheren Preis als dem für die Ausfuhr in die UdSSR akzeptierten Angebotspreis abgelehnt worden. Allerdings wurden auch 14 Angebote für die anderen Drittländer, die noch günstiger waren, akzeptiert. Die Annahme eines Sonderpreises für die Ausfuhren in die UdSSR war aufgrund der internationalen Wettbewerbssituation (insbesondere wegen der Auswirkungen des Ausfuhrförderungsprogramms) geboten.

(c) Die Praxis hat gezeigt, daß in der Regel ein harter Wettbewerb zwischen den Getreideausfuhrunternehmen herrscht. Die Tatsache, daß die Ausfuhrlizenzen übertragbar sind, verringert nicht, wie der Rechnungshof behauptet, die Aggressivität der Angebote bei den Ausschreibungen. Der Marktbeteiligte kann mehr Risiken eingehen, wenn er weiß, daß er notfalls, insbesondere wenn er keinen Vertrag hat und keinen abschließen kann, seine Verluste durch Übertragung seiner Ausfuhrlizenz beschränken kann. 2.72. Der Rechnungshof will wohl sagen, daß sich die Kommission von den Marktbeteiligten, die den von ihrem Kunden geforderten Preis durchsetzen, beeinflussen lässt.

Wenn dies der Fall wäre, hätte der Käufer keinen Grund, nicht auch eine kostenlose Lieferung zu beantragen. In Wirklichkeit verhält es sich ganz anders. Die Erstattungen werden tatsächlich objektiv berechnet. Der Wettbewerb zwischen den Unternehmen ist so stark, daß sie die auf dieser Grundlage berechneten Erstattungen annehmen. Im Falle grösserer Verträge, die von den Unternehmen mit traditionellen Großkunden (beispielsweise der UdSSR) geschlossen werden, hat die Kommission stets eine Erstattung festgesetzt, die einem Preis entsprach, den das internationale Umfeld rechtfertigte, auch wenn dies Verluste für die Unternehmen bedeutete, die unter diesem Preis verkauft hatten (die Presse hat diese Fälle in jüngster Vergangenheit genügend herausgestellt).

Sonderverkäufe 2.73 (d) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2751/88 wurde eine Ausschreibung für die Ausfuhr von griechischem Hartweizen in Form einer besonderen Interventionsmaßnahme eröffnet, um Anlieferungen zur Intervention in diesem Mitgliedstaat zu vermeiden. Im Falle derartiger Maßnahmen ist es sehr häufig notwendig, eine Erstattung zu gewähren, die höher ist als die in der allgemeinen Ausschreibung festgesetzte, bei der die akzeptierten Angebote in der Regel für Lieferungen aus den für die Getreideausfuhr wettbewerbsfähigsten Ländern gemacht wurden. Im vorliegenden Fall handelte es sich ausserdem teilweise um durch den Reaktorunfall von Tschernobyl verseuchten Weizen der Ernte 1986.

2.74. Die Kommission hat in dem Teil "Vorwort" (S. 2) und unter den Ziffern 2.75 bis 2.78 ausführliche Antworten erteilt. Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen in die Sowjetunion 2.75 bis 2.78. Im Februar 1989 hat die Kommission durch eine Sonderausschreibung für die Ausfuhr von 0,9 Mio t Weizen nach der UdSSR einen Ende 1988 geschlossenen Vertrag über 1,5 Mio t Weizen, die im Januar/Februar/März geliefert werden sollten, teilweise erfuellt. Da die Marktbeteiligten noch im Februar 1989 nicht über Einfuhrlizenzen verfügten, waren die Lieferungen unter dem Protest der UdSSR aufgeschoben worden.

Die im Rahmen dieser Ausschreibung festgesetzte Erstattung (Grunderstattung + Berichtigungsbetrag P 71 ECU/t) wurde anhand der Daten des Tages (innergemeinschaftlicher Preis und Umrechnungskurs) normal berechnet, wobei der dann erzielte Ausfuhrpreis den damals von den Konkurrenten der EG für "empfindliche" Bestimmungsländer angewandten Preisen völlig entsprach. Wegen der von den Konkurrenten der EG auf grossen traditionellen Märkten der EG, insbesondere im Rahmen des Ausfuhrförderungsprogramms unternommenen Anstrengungen ist der Weltmarkt nicht mehr einheitlich. Die EG muß sich daher mitunter mittels besonderer Erstattungen anpassen, um nicht einen wichtigen Kunden zu verlieren.

Die Ausschreibung im Rahmen der Verordnung Nr. 395/89 für die Ausfuhr von 0,9 Mio t aus allen Mitgliedstaaten nach der UdSSR wurde im Februar 1989 eröffnet, um einen Ende 1988 von einigen Unternehmen geschlossenen Vertrag über 1,5 Mio t zu erfuellen; ursprünglich war die Lieferung für Januar/Februar/März vorgesehen, doch musste die Ausführung mangels Ausfuhrlizenzen aufgeschoben werden. Im Rahmen der allgemeinen Ausschreibung waren alle von den betreffenden Marktbeteiligten seit Dezember zur Erfuellung des Vertrages gemachten Angebote trotz Anwendung eines Berichtigungsbetrags von + 4,50 ECU/t für die UdSSR abgelehnt worden, da sie nicht dem Weltmarktpreis entsprachen.

Mit der Eröffnung der Sonderausschreibung hat die EG eine Geste gegenüber der UdSSR, die wegen der Verzögerung der Lieferungen protestiert hatte, gemacht, damit die Lieferungen abgewickelt werden können. Ziel war also nicht, den Marktbeteiligten "aus einer Verlegenheit zu helfen", sondern einen traditionellen, für das Gleichgewicht des EG-Marktes wichtigen Kunden nicht mehr zu verstimmen. Nach dem ersten Termin - 23. Februar - im Rahmen der Sonderausschreibung betreffend die UdSSR wurde ein Angebot für 0,9 Mio t zu 41 ECU/t akzeptiert. Hinzu kam ein Berichtigungsbetrag für die UdSSR von + 30 ECU/t für April/Mai, der zuvor im Amtsblatt veröffentlicht worden war.

Bei der allgemeinen Ausschreibung wurden am gleichen Tag sämtliche Angebote für 0,53 Mio t bei Erstattungen von 61,90 bzw. 75 ECU/t mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuß abgelehnt. Bei dieser allgemeinen Ausschreibung waren die günstigsten Angebote nicht für Verkäufe an die UdSSR gemacht worden. Wie zuvor angekündigt, wurde der Sonderausschreibung der Vorrang eingeräumt. Gleichwohl wurde die Berechnung der Erstattung nach dem üblichen Verfahren anhand der technischen Daten des Festsetzungstages vorgenommen. Die 71 ECU/t ergaben am 23. Februar einen fob-Preis von 144 Dollar/t (er lag um rund 5 Dollar/t über dem für die 1,5 Mio t im November vereinbarten Preis).

Der Preis für nicht unter das Ausfuhrförderungsprogramm fallenden US-Weizen SRW betrug damals zwar 152 Dollar/t, doch hatten die USA Weizen an Algerien zu 140 Dollar/t fob verkauft. Der EG-Verkaufspreis entsprach demnach völlig dem tatsächlichen Weltmarktpreis. Festzuhalten ist, daß die Marktbeteiligten die Nichterfuellung ihres Vertrags im Rahmen der allgemeinen Ausschreibung vom Dezember 1988, bei der Erstattungen in Höhe von fast 69 ECU/t gewährt wurden, nie ausgleichen konnten. Mit dem dann für die UdSSR festgesetzten positiven Berichtigungsbetrag von 4,50 ECU/t hätte sich die Erstattung im Februar (unter Berücksichtigung der beiden monatlichen Zuschläge) auf 76,50 ECU/t belaufen.

Der vom Rechnungshof beanstandete Berichtigungsbetrag von + 30 ECU/t war im Hinblick auf die Sonderausschreibung vom 23. Februar für die Ausfuhr nach der UdSSR für April/Mai festgesetzt worden, um nur diesen Zeitraum abzudecken. Wichtig war, daß der Berichtigungsbetrag, der zu dem in der Ausschreibung gewährten Grundbetrag hinzukam (30 + 41 = 71 ECU/t), mit dem Weltmarkt in Einklang stand. Es handelte sich um einen Berichtigungsbetrag, der dem betreffenden Land einen grossen Vorteil einzuräumen schien, in Wirklichkeit aber nur die Liefermonate begrenzte. Da sich die Sonderausschreibung nur auf 0,9 Mio t erstreckt hatte, musste die im März zu liefernde Restmenge von 0,6 Mio t durch andere Ausfuhrlizenzen, insbesondere die im Dezember im Rahmen der allgemeinen Ausschreibung erteilten Lizenzen, abgesichert werden, wobei der positive Berichtigungsbetrag + 4,50 ECU/t für Januar/Februar/März betrug (im Dezember gewährte Gesamtmenge:

2,2 Mio t). Soweit die Marktbeteiligten, die das Geschäft mit der UdSSR abgeschlossen hatten, nicht über diese Ausfuhrlizenzen verfügten, mussten sie sich diese (mit Verlust) auf den Märkten für Ausfuhrlizenzen beschaffen. Plannung und Kontrolle von Ausfuhrverkäufen 2.80. Die Kommission stellt fest, daß viele früher geäusserte Bemerkungen und Kritiken durch das, was in diesem Absatz gesagt und folglich vom Rechnungshof anerkannt wird, entkräftet werden könnten. 2.81. Die Kommission hat keine andere Wahl, als "sich darauf zu verlassen, daß die Mitgliedstaaten sie über den jeweiligen Stand der Verkäufe auf dem laufenden halten", da sie allein über die Warenbewegungen unterrichtet sind, die vom Zoll erfasst werden.

Die Kommission verfügt aber auch über Informationen des Privatsektors und der Einfuhrländer über die Gemeinschaftsausfuhren. Darüber hinaus trifft es nicht zu, daß die Kommission nicht in der Lage ist, die Ausfuhren bestimmter Teilstücke und Handelsklassen von Rindfleisch zu überwachen. So sind beispielsweise die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 verpflichtet, folgende Angaben mitzuteilen: - zweimal wöchentlich die Mengen an frischem und gefrorenem Rindfleisch der einzelnen Unterpositionen oder Gruppen von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, für die Ausfuhrlizenzen beantragt oder erteilt wurden; - vor dem 5. eines jeden Monats die Mengen, für die im vorhergehenden Monat Ausfuhrlizenzen erteilt wurden, und zwar für sämtliche Erzeugnisse des Rindfleischsektors, für die eine Erstattung gewährt werden kann, ebenfalls aufgeschlüsselt nach Unterpositionen oder Gruppen von Unterpositionen; - ausserdem müssen die Mitgliedstaaten monatlich mitteilen, für welche Mengen Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern Sondererstattungen gewährt wurden.

Die Kommission hält es nicht für zweckdienlich, derart detaillierte Informationen einzuholen, zumal die Erstattung dieselbe ist. Entscheidungsfindungsprozeß 2.82. Die Kommission ist nicht der Ansicht, daß der Rechnungshof mit gutem Recht ohne Beweise behaupten kann, die von der Kommission den Verwaltungsausschüssen vorgelegten Vorschläge seien nicht von lückenlosen Informationen über die finanziellen Auswirkungen flankiert gewesen. Die Direktion EAGFL und die Generaldirektion Haushalt haben die von der Kommission im Bereich der Ausfuhr laufend gefassten Beschlüsse stets sorgsam überwacht.

Ausserdem ist angesichts der fraglichen Beträge festzustellen, daß die Differenzen zwischen den (im vorhergehenden Haushaltsjahr erstellten) Ausgabenvorausschätzungen und den endgültigen Ist-Ausgaben geringfügig sind; sie können nur dann geringfügig sein, wenn die Auswirkungen einer Änderung der Erstattung auf den Haushaltsplan jeweils sorgfältig analysiert werden. 2.83. Für jede Sitzung des Verwaltungsausschusses wird ein Bericht erstellt, der die wichtigsten zur Erörterung stehenden Punkte und nicht nur ein Verzeichnis der gefassten Beschlüsse enthält. Schlußfolgerungen Kosten der Politik 2.85.

Es trifft zu, daß die Erstattungspolitik - wie der Rechnungshof betont - eines der wichtigsten Instrumente für die Verwaltung der Agrarmärkte und eines der kostenintensivsten und komplexesten geworden ist. Für diese Entwicklung gibt es jedoch vielerlei Gründe: Zu den wichtigsten gehören die Erhöhung der Gemeinschaftserzeugung, das Auftreten eines neuen Einfuhrbedarfs auf dem Weltmarkt, das Streben der Einführer nach Diversifizierung ihrer Versorgung, um Abhängigkeit zu vermeiden, die Störungen auf den Weltmärkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Abbau der Interventionen, der zur Bildung von mitunter nicht absetzbaren Lagerbeständen geführt hat, und die einfuhrfreundliche Politik der Gemeinschaft (die EG ist der grösste Einfuhrmarkt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel), die zu Wiederausfuhren zwingt.

Die Kommission teilt nicht die Ansicht des Rechnungshofs, daß alle Einzelheiten der Ausfuhrförderungsmaßnahmen durch Vorschriften geregelt werden müssten, da bei einer solchen Regelung eine Anpassung an alle Gegebenheiten nicht möglich sein dürfte. Im Rindfleischsektor gelten Niedrigpreisverkäufe nicht als ein Instrument der Ausfuhrförderung. Im Rahmen einer vernünftigen Lagerverwaltung sollten geeignete Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt sowie auf dem Binnenmarkt genutzt werden. Bei Verkäufen auf den Ausfuhrmärkten sind die Mengen und Preise zusammen mit den Bestimmungsländern sorgfältig festgelegt worden, um eine gezielte Lagerabbaupolitik so reibungslos wie möglich zu gestalten.

So sollten beispielsweise bei der Festsetzung eines bestimmten Preisniveaus nicht nur die potentiellen Weltmarktkonkurrenten bei Rindfleisch, sondern auch die Gefahren berücksichtigt werden, daß die potentiellen Käufer zu anderen Proteinquellen wie Gefluegelfleisch übergehen. Darüber hinaus wirken sich grosse Lagerüberschüsse wesentlich nachteiliger auf die Preise aus als Ad-hoc-Verkäufe. Infolgedessen hat das Festhalten an den Lagerbeständen nachhaltige Auswirkungen auf den Welthandel ebenso wie auf den innergemeinschaftlichen Handel und ist dabei gleichzeitig äusserst kostspielig für den Gemeinschaftshaushalt.

2.86. Der Rechnungshof bemerkt, daß einige Ausfuhrerzeugnisse vom Markt der Gemeinschaft aufgefangen werden könnten und daß daher die Finanzierung der Ausfuhren eine Erhöhung der Preise auf diesem Markt zur Folge hätte. Die Bermerkung des Rechnungshofs kann nicht berücksichtigt werden, denn sie lässt folgende Überlegungen ausser acht: - für jeden Sektor wird zu Beginn des Wirtschaftsjahres eine Versorgungsbilanz erstellt und regelmässig angepasst; - ergibt sich während eines bestimmten Zeitraums eine Absorptionsmöglichkeit, so werden die Auswirkungen des Mangels vorher sichtbar und die Gemeinschaftspreise werden durch den Preismechanismus wieder angepasst.

Ziel der Ausfuhren ist es, Mengen abzusetzen, die der Binnenmarkt der Gemeinschaft nicht aufnehmen kann. Ausserdem greift der Rechnungshof eine der nie bewiesenen Kritiken auf, daß die Erstattungspolitik zu einem Druck auf die Weltmarktpreise beiträgt. Die Kommission möchte, daß ihr anhand von Belegen die Fälle genannt werden, in denen dies vorgekommen ist, sei es auch nur, damit die erforderlichen Korrekturmaßnahmen getroffen werden können. Die Kommission teilt nicht die Ansicht des Rechnungshofs, daß die doppelte Entwicklung des Systems Gefahren für den Gemeinschaftshaushalt mit sich bringen könnte.

2.87. Die Festsetzung einer Erstattung ausgehend von nur einem Ursprungsland bzw. für nur ein Bestimmungsland bildet die Ausnahme von der Regel. Die Gründe für diese Ausnahme sind in den Antworten zu den verschiedenen Punkten, insbesondere dem Vorwort und den Ziffern 2.75 bis 2.78 aufgeführt. Die Kommission ist auf jeden Fall der Ansicht, daß die Kosten zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts in den vom Rechnungshof angeführten Fällen nicht gestiegen sind, wie die diesbezueglichen Antworten eindeutig beweisen. 2.89. Die Kommission ist nicht der Ansicht, daß die ihr vorliegenden Marktinformationen unvollständig sind.

Sie bemüht sich jedoch stets, sie zu verbessern (Ziff. 2.10). Was die unangemessene Verwendung der Ausschreibung anbelant, deren Durchführung vom Rechnungshof im übrigen unter Ziffer 2.94 empfohlen wird, so verweist die Kommission auf ihre Antworten zu den Ziffern 2.28 und 2.35. Die Analyse des Rechnungshofs trägt der in einigen Bereichen möglicherweise auftretenden Notwendigkeit, die Marktlage durch Verkäufe zu Sonderbedingungen (z.B. an osteuropäische Länder) zu entlasten, nicht Rechnung. Die Kommission bestreitet ferner die Schlußfolgerungen des Rechnungshofs, daß das vorliegende Kapitel Fälle aufzeigt, die beweisen, daß die Kosten der Subvention oft höher sind als notwendig.

Die Gegenbeweise wurden in den vorstehenden Antworten zu den verschiedenen vom Rechnungshof angeführten Punkten erbracht. Rechenschaftspflicht 2.90. Die Kommission ist in erster Linie der Ansicht, daß für ihre eigene Aufgabe ausreichende Unterlagen über die wichtigen Beschlüsse vorliegen. Sie will jedoch prüfen, wie die Transparenz der Dossiers noch verbessert werden kann, um eine angemessenere Kontrolle durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Kommission stimmt nicht den Schlußfolgerungen des Rechnungshofs zu, daß unklar ist, wie die Verwaltung ordnungsgemäß funktionieren kann, da nicht genügend Informationen vorliegen.

Sie ist auch nicht mit den Schlußfolgerungen des Rechnungshofs hinsichtlich der Rolle der Verwaltungsausschüsse einverstanden. Sie stellt fest, daß die Mitgliedstaaten in den Verwaltungsausschüssen zumeist die einzelstaatlichen Interessen vertreten, während das Gemeinschaftsinteresse von der Kommission vertreten wird. Wer an den Ausschußsitzungen teilgenommen hat, ist sich darüber im klaren, daß es ihr nicht immer gelingt, ihren Standpunkt durchzusetzen. Ausschreibungen 2.93. (a) Die Kommission ist nicht davon überzeugt, daß die Durchführung von Ausschreibungen auf die Ausfuhren von Massenerzeugnissen ausgedehnt werden sollte.

Ein solches Verfahren würde die normale Handelspraxis nicht widerspiegeln und könnte leicht konterproduktiv werden. Der Rechnungshof schlägt auch vor, die Mindestpreise nicht zu veröffentlichen; diese Preise sind jedoch, wie vorstehend erläutert wurde, in der Praxis unbedingt notwendig. (b) Die vom Rechnungshof vorgeschlagenen Direktverhandlungen der Kommission mit dem Einfuhrland sind mit vielen Nachteilen verbunden. Die Kommission ist nämlich nicht in der Lage, die Preise mit Einfuhrländern auszuhandeln, denn sie kann den Unternehmen nicht den Abschluß eines Vertrages zu einem bestimmten Preis im Hinblick auf die Ausführung der Lieferung aufzwingen.

Es bestehen ernste Zweifel an der Rechtsfähigkeit der Kommission bei derartigen Geschäften, insbesondere an ihrer Fähigkeit, vertragliche Verpflichtungen einzugehen. 3. EINZELSTAATLICHE KONTROLLEN Allgemeines Die Kommission stellt fest, daß die Bemerkungen und Schlußfolgerungen des Rechnungshofs auf einer Vielzahl spezifischer Fälle beruhen, die der Rechnungshof bei seinen Kontrollen vor Ort bei den Zollverwaltungen und Zahlstellen festgestellt hat. Die Kommission fordert den Rechnungshof auf, ihr alle Einzelheiten dieser Fälle mitzuteilen, damit im Hinblick auf die Folgemaßnahmen eine gründliche Analyse durchgeführt werden kann.

Die Kommission ist der Ansicht, daß die fraglichen Fälle im Lichte der bestehenden Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen beurteilt werden müssten und daß dabei auch die besonderen Gegebenheiten auf regionaler und sogar lokaler Ebene berücksichtigt werden sollten. Seitdem die Kommission den Bericht des Rechnungshofs kennt, sind einige der Fälle bei den EAGFL-Kontrollen zurückverfolgt worden. Trotz eingehender Prüfung dieser Fälle teilt die Kommission jedoch nicht die Schlußfolgerungen des Rechnungshofs. Diesbezuegliche Einzelheiten sind den nachstehenden Antworten der Kommission zu entnehmen.

In dem Bewusstsein, daß bei der Kontrolle der Erstattungen Schwachstellen bestehen, führt die Kommission gegenwärtig ein Kontrollprogramm, insbesondere bei den Zollstellen der Mitgliedstaaten, durch. Die bisherigen Kontrollen (F, NL, D, DK und IRL) im Rahmen des Rechnungsabschlusses sowie zur Überprüfung von Betrugsfällen und Unregelmässigkeiten bestätigen die meisten Bemerkungen des Rechnungshofs. Besorgniserregend ist insbesondere der äusserst niedrige Prozentsatz der körperlichen Kontrollen betreffend die angemeldeten Mengen sowie die Art und die Merkmale der Erzeugnisse. Ausserdem sind die Zahl und die Qualität der Kontrollen fragwürdig, solange es an geeigneten Weisungen sowie an Personal und Material mangelt.

Aus diesen Gründen hat die Kommission unlängst folgende Initiativen ergriffen: a)Der Rat hat am 12. Februar 1990 die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 (ABl. Nr. L 42 vom 16.2.1990) über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen geleistet werden, erlassen. Nach dieser Verordnung ist die körperliche Kontrolle bei einer repräsentativen Auswahl von mindestens 5 % der Ausfuhranmeldung, bei denen die Gewährung einer Erstattung beantragt worden ist, vorzunehmen. b)Die Kommission hat ferner beschlossen, den Mitgliedstaaten strenge finanzielle Auflagen zu machen, wenn sie die erforderlichen Kontrollen nicht vornehmen (Leitlinien der Kommission vom 20.12.1989). c)Mit der Verordnung (EWG) Nr.

354/90 der Kommission vom 9. Februar 1990 (ABl. Nr. L 38 vom 10. Februar 1990) zur Änderung der Verordnung Nr. 3665/87 hinsichtlich des Nachweises der Ankunft von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine differenzierte Erstattung gewährt wird, im Bestimmungsdrittland wird unter anderem Anhang II der genannten Verordnung aufgehoben. d)Die Zollvorschriften über die Ausfuhrförmlichkeiten sind in den Richtlinien 81/177 und 82/347 generell harmonisiert worden. In dem spezifischen Fall der Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen gewährt werden, findet die Verordnung Nr.

3665/87 Anwendung. Die Kommissionsdienststellen prüfen gegenwärtig die Möglichkeit, Änderungen im Hinblick auf eine Verbesserung des Systems der Kontrolle anhand von Unterlagen und der körperlichen Kontrolle vorzunehmen. e)Der Rat hat am 21. Dezember 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 (ABl. Nr. L 388 vom 30.12.1989, S. 12) über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, sind, erlassen. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 77/435/EWG aufgehoben (ABl. Nr. L 172 vom 12.7.1977, S. 17). Gegenstand dieser Verordnung sind die Kontrollen der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen des EAGFL-Garantie nach Leistung der Zahlung, wobei der Schwerpunkt besonders auf der Verhütung und Aufdeckung von Betrugsfällen und Unregelmässigkeiten liegt.

Im Vergleich zu der bisher geltenden Richtlinie enthält die neue Verordnung mehrere wichtige Änderungen: die Zahl der Kontrollen erhöht sich beträchtlich; die einzelstaatlichen Kontrollprogramme, die eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ermöglichen, werden der Kommission vorgelegt; in jedem Mitgliedstaat wird ein Sonderdienst mit den Kontrollen bzw. mit der Koordinierung der Kontrollen beauftragt. Zollkontrollen 3.8 bis 3.26. Die Kommission überprüft gegenwärtig die Verfahren für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird, um die von den Mitgliedstaaten angewandten Modalitäten zu verbessern und zu harmonisieren.

Sie erwägt eine Reihe von Bestimmungen für die Vorlage der Papiere, die bei der Ausfuhr im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung verwendet werden, und eine Reihe von Modalitäten, die bei der Prüfung der auszuführenden Erzeugnisse anzuwenden sind. Was die Mitteilung der Absicht, Waren unter zollamtliche Überwachung zu stellen (Ziff. 3.19 - 3.20), anbelangt, so räumt die Kommission ein, daß unter pragmatischen Gesichtspunkten die Kontrolle der auszuführenden Waren am besten am Ort der Verpackung und Verladung durchgeführt werden kann. Die Erfahrung, die die Kommission auf diesem Gebiet bei den EAGFL-Kontrollen gewonnen hat, bestätigt, daß in Frankreich und Deutschland die Absicht, mit diesem Verfahren zu beginnen, den Zollbehörden mitgeteilt werden muß.

Diese Mitteilung muß bei den Zollbehörden so frühzeitig eigehen, daß sie Gelegenheit haben, eine Kontrolle durchzuführen, wenn diese beschlossen wird. Für Irland und das Vereinigte Königreich ist eine gründliche Kontrolle bei den Zollämtern in diesem Jahr vorgesehen. Der Zeitpunkt, zu dem die Ausfuhranmeldungen angenommen werden (Ziff. 3.21 - 3.22), ist in Artikel 6 der Ratsrichtlinie 81/177/EWG zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren festgelegt. Die Mitgliedstaaten werden - soweit notwendig - an diese besondere Vorschrift erinnert werden. 3.27 bis 3.35.

Die Kriterien und Modalitäten der körperlichen Kontrolle der Ausfuhrwaren wurden von den Kommissionsdienststellen eingehend geprüft. Wie bereits erwähnt, hat der Rat am 12./13. Februar 1990 die Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen geleistet werden erlassen [KOM(89) 294 endg. vom 16.6.1989]. Gegenstand dieser Verordnung sind sowohl die körperliche Kontrolle der Waren als auch die Kontrolle anhand von Unterlagen. In Artikel 3 sind folgende Kontrollvorschriften festgelegt: - Die körperliche Kontrolle erfolgt durch häufige Stichproben und muß eine repräsentative Auswahl von mindestens 5 %. der Ausfuhranmeldungen erfassen, bei denen die Gewährung einer Erstattung beantragt worden ist; dieser Prozentsatz gilt - je Zollstelle, - je Kalenderjahr und - je Erzeugnissektor; - für bestimmte Fälle und Zeiträume kann ein Kontrollsatz von mehr als 5 % festgesetzt werden, wenn eine höhere Betrugsgefahr objektiv festgestellt wurde.

Artikel 6 betrifft den Erlaß von Durchführungsbestimmungen, um folgendes festzulegen: - die Methode zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes; - die Abstimmung der Kontrollen zwischen den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten und der Kommission. Bei Anwendung dieser Grundsätze dürften viele der vom Rechnungshof festgestellten Versäumnisse korrigiert werden. Im Zusammenhang mit den körperlichen Kontrollen (Ziff. 3.29) möchte die Kommission auch betonen, daß vollständige Entleerungen von Containern sehr schwer zu bewerkstelligen, zeitraubend und kostspielig sind. Aus diesen Gründen können Beschlüsse, diese Entleerungen vorzunehmen, nur auf der Grundlage eines ernsten Betrugsverdachts gefasst werden und müssen in Verbindung mit anderen möglichen Kontrollmaßnahmen bei den einzelnen Ausfuhrvorgängen beurteilt werden.

3.36 bis 3.41. Bei Anwendung der vorgenannten Verordnung dürfte es möglich sein, die Mängel im Zusammenhang mit den körperlichen Kontrollen abzustellen. Ausserdem prüfen die Kommissionsdienstellen zusammen mit den Delegationen der Mitgliedstaaten Artikel 3 der Verordnung der Kommission Nr. 3665/87 im Hinblick auf die Einführung eines wirksameren Kontrollsystems. In Artikel 5 des internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen, das durch die Ratsverordnung (EWG) Nr. 1262/84 genehmigt wurde, ist genau festgelegt, über welche Ausstattung die Zollstellen verfügen sollten.

Die Kommission ist bereit, die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten an diese Verpflichtung zu erinnern. Hinsichtlich Ort und Zeitpunkt der körperlichen Kontrollen (Ziff. 3.37 - 3.38) verweist die Kommission auf ihre Antwort zu den Ziffern 3.8 bis 3.26. Der Verschluß (Ziff. 3.40) ist ein wichtiges Kontrollinstrument, das die Nämlichkeit der beförderten Waren optimal sichern soll. In Artikel 18 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 222/77 über das gemeinschaftliche Versandverfahren ist diese Verpflichtung zur Nämlichkeitssicherung eindeutig festgelegt. Die Kommission ist bereit, die betroffenen Mitgliedstaaten an diese Verpflichtung zu erinnern.

Die von der Kommission in der Frage des Ausfuhrnachweises (Ziff. 3.41) gewonnene Erfahrung zeigt, daß er sehr oft nicht nur anhand von Ladungsverzeichnissen, sondern auch anhand von Informationen der Hafenbehörden sowie besonderer Zollstellen, die nahe am offenen Meer gelegen sind, erbracht wird. Kontrollverfahren der Zahlstellen 3.42 bis 3.52. Bei Differenzierung der Erstattung nach dem Bestimmungsland wird ihre Zahlung davon abhängig gemacht, daß der Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erbracht ist. Es hat sich gezeigt, daß das in der Verordnung Nr.

3665/87 vorgesehene Dokument - Anhang II - nicht die notwendige Zuverlässigkeit gewährleistet hat, da insbesondere kein Zusammenhang mit den in dem Bestimmungsdrittland geltenden Verwaltungs- und Zollverfahren bestand. Die Kommission hat das System der Nachweise der Ankunft im Bestimmungsland geändert und Anhang II aufgehoben [Verordnung (EWG) Nr. 354/90 vom 9. Februar 1990 - ABl. Nr. L 38 vom 10. Februar 1990]. Ein Verzeichnis der bei den Zollstellen benutzten Stempelmuster (Ziff. 3.50 - 3.52) kann ein nützliches Instrument für die Zahlstellen sein. Liegen derartige Verzeichnisse nicht vor, so bedeutet dies jedoch nicht, daß die Kontrolle nicht durchgeführt werden kann.

Die Zahlstellen können sich im Zweifelsfall an die Zollverwaltung wenden, über die Botschaften oder internationalen Vertretungen Kontakt aufnehmen oder sogar ihre eigene Verwaltung einsetzen, um Vergleiche mit anderen Dossiers betreffend dieselben Bestimmungsländer anzustellen. Wichtig ist jedoch, daß die Mitgliedstaaten ermuntert werden, von diesen Möglichkeiten soviel wie möglich Gebrauch zu machen. Die Kommission wird prüfen, inwieweit ein solches Verzeichnis erstellt werden kann. Unzulässige Veränderungen 3.53 bis 3.56. Die Kommission räumt ein, daß das beste Mittel, um Veränderungen der Zollpapiere zu vermeiden, ihre direkte Übermittlung an die Zahlstellen ist.

In den meisten Mitgliedstaaten, nicht nur in den fünf, die in dem Bericht des Rechnungshofs genannt sind, ist dies gängige Praxis. Mit den Mitgliedstaaten, in denen dies noch nicht gängige Praxis ist, sind die notwendigen Gespräche hierüber zur Zeit im Gang. Zu den Änderungen der in Papieren aus Drittländern enthaltenen Angaben ist zu sagen, daß bei Zweifeln automatisch die betreffenden Unterlagen eingehender geprüft werden sollten [Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87]. Vorschußzahlungen 3.58 bis 3.62. Die beiden in dem Bericht des Rechnungshofs angeführten Fälle lassen eine besondere Schwachstelle des Verfahrens der Vorschußzahlung erkennen.

Der betroffene Mitgliedstaat hat bereits neue Maßnahmen getroffen, mit denen ähnliche Fälle in Zukunft vermieden werden dürften. Die beiden Fälle sind auch vom EAGFL geprüft worden, um festzustellen, ob rechtswidrige Verhältnisse, die dem Fonds schaden, vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist nicht so, daß die Kommission den Schlußfolgerungen des Rechnungshofs zustimmen kann. Entgegen den Behauptungen des Rechnungshofs wurden die Computerlisten, anhand deren die Vorschußzahlungen geleistet wurden, systematisch unter Bezugnahme auf die einzelnen Ausfuhranmeldungen erstellt. Ausser in einem vom Rechnungshof angeführten Fall hat die Zahlstelle für keine dieser Ausfuhren den Vorschuß vor der tatsächlichen Erfuellung der Ausfuhrförmlichkeiten gewährt.

In Ermangelung eines weiteren Nachweises wird der aufgrund dieser Ausfuhranmeldung gezahlte Betrag von der Gemeinschaft nicht finanziert. Die Prüfung aller sonstigen Ausgaben hat ergeben, daß in keinem Fall Beträge zuviel gezahlt worden sind. Die Probleme im Zusammenhang mit überfälligen Sicherheiten sind bereits Gegenstand einer Kontrolle in dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission räumt ein, daß die Dossiers innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden sollten. In der Frage der Sicherheiten wird auch auf Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 verwiesen, in dem eine genaue Frist sowie die im Zusammenhang mit verfallenden Sicherheiten zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind.

Nachträgliche Kontrollen 3.36 bis 3.70. Siehe allgemeine Bemerkung unter Buchstabe d). Empfehlungen für nationale Kontrollen 3.27. Die Kommissionsdienstellen werden die Empfehlungen des Rechnungshofs und ihre etwaige Umsetzung in die Gemeinschaftsvorschriften im einzelnen prüfen. a)Die Kommission ist der Ansicht, daß mit der blossen Beifügung von Warenrechnungen als Belege für den Erstattungsantrag keine zusätzliche Sicherheit geleistet würde (Ziff. 3.23 - 3.26). b)Die Zollstellen sind innerhalb einer ausreichenden Frist (nicht unbedingt 24 Stunden vorher) vom Beginn des Beladens zu unterrichten, damit sie die für notwendig erachteten Kontrollen durchführen können. c)Wie die Kommission festgestellt hat, werden die körperlichen Kontrollen in der Regel unangemeldet durchgeführt.

Der Ausführer wird unterrichtet, wenn an den zur Ausfuhr angemeldeten Waren keine Änderung mehr vorgenommen werden kann. d)Die Ausstattung der Zollstellen ist in der Ratsverordnung Nr. 1262/84 hinreichend festgelegt. Im Rahmen der von den Kommissionsdienstellen durchgeführten Prüfung der Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission wird den diesbezueglichen Bemerkungen des Rechnungshofs Rechnung getragen werden (Ziff. 3.36 - 3.41). e)In der Richtlinie 81/177/EWG ist die Frist für die Abgabe der Ausfuhranmeldungen festgelegt (Ziff. 3.39). f)bis i) Die Kommission wird im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung des Rates über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen geleistet werden [KOM(89) 294 endg.] die Empfehlungen des Rechnungshofs berücksichtigen (siehe Ziff.

3.27 - 3.35). j)Dieser Punkt wird in die Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission einbezogen werden. k)Die Koordinierung der nachträglichen Kontrollen durch einen einzigen Dienst ist in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 vorgesehen. l)Die Kommission hält es ebenfalls für besser, daß die Ausfuhranmeldungen von den Abgangszollstellen direkt den Zahlstellen übermittelt werden. Mit den Mitgliedstaaten, in denen dieses Verfahren noch nicht angewandt wird, sind zur Zeit Gespräche im Gang (Ziff. 3.53 - 3.56). m)Ein Verzeichnis von Formblättern und Stempeln wäre tatsächlich ein nützliches Instrument.

Allerdings ist zu prüfen, inwieweit ein solches Verzeichnis erstellt werden kann (Ziff. 3.50 - 3.52). n)Die einzelstaatlichen Verwaltungen, die die Zahlungen leisten, haben für die Verständlichkeit der Basisunterlagen Sorge zu tragen; eine systematische Übersetzung kann entbehrlich sein. o)bis r) Diese Empfehlungen werden auch im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EAGFL-Abteilung Garantie, sind, sowie der Verordnung über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen geleistet werden, berücksichtigt werden [siehe Buchstaben f) - i)].

4. ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNGEN 4.1. Wie bereits zuvor erwähnt wurde, wird sich die Kommission mit der Frage befassen, ob es notwendig und zweckmässig ist, die Ziele der Grundvorschriften an die derzeitigen Bedingungen des Gemeinschaftsmarktes anzupassen. In den Grundvorschriften waren immerhin von Anfang an Ausfuhren sowie die hierfür erforderlichen Mechanismen vorgesehen. Die multilateralen Handelsverhandlungen im GATT könnten die Gelegenheit bieten, die Vorschriften zu ändern. 4.2. Die Kommission kann nicht den Vorwurf dulden, sie habe das Bemühen um Einsparungen nicht zu ihrem vorrangigen Ziel gemacht, wo sie doch der Haushaltsdisziplin besondere Bedeutung beimisst und während der gesamten Dauer der Ausführung des Haushaltsplans die Ausgabenentwicklung insbesondere mit Hilfe des Frühwarnsystems genauestens verfolgt.

4.3. Die Kommission stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, daß nach Möglichkeit eine "Rationalisierung und Vereinfachung der Ausfuhrerstattungssätze" erzielt werden muß. Sie hat diesen Prozeß bereits im Rindfleischsektor eingeleitet und will ihn in anderen Bereichen fortsetzen. Sie möchte jedoch darauf hinweisen, daß die Nomenklatur der Erstattungen damit erklärt werden kann, daß die Gewährung von hohen Erstattungen für Erzeugnisse, die sie nicht benötigen, oder die Gewährung von Erstattungen für bestimmte Erzeugnisqualitäten vermieden werden soll. Die Einzelheiten der Nomenklatur gestatten es, die Erstattung im Verhältnis zu den ausgeführten Grunderzeugnissen und nicht für Pauschalmengen zu leisten.

Daher wurde die Spezifität der Nomenklatur im Zuge der Feststellung von Lücken auf diesem Gebiet eingeführt. In der Erkenntnis, daß dies Probleme auf dem Gebiet der Kontrolle aufwirft, hat die Kommission Vorschläge für Rechtsvorschriften vorgelegt, die sie zielstrebig verfolgen möchte. Gleichzeitig hat sie ein Programm zur Kontrolle der Anwendung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten eingeleitet. 4.4 bis 4.6. Was die Initiativen der Kommission auf dem Gebiet der Kontrolle anbelangt, so verweist sie auf ihre allgemeine Bemerkung unter Ziffer 3. 4.7. Die Kommission weiß, daß alles vervollkommnet werden kann, und wird alles daran setzen, um ihre Maßnahmen im Bereich der Erstattungen noch weiter zu verbessern.

Sie kann aber nicht den Vorwurf hinnehmen, sie habe ihre Aufgabe nicht erfuellt, weil sie dem Gebot der Sparsamkeit nicht genügend Rechnung getragen und den Erfordernissen der öffentlichen Rechenschaftspflicht nicht genügt habe. () Verordnung (EWG) Nr. 212/89 der Kommission vom 27. Januar 1989 (ABl. Nr. L 25 vom 28.1.1989), Präambel. () Verordnung (EWG) Nr. 212/89 der Kommission vom 27. Januar 1989 (ABl. Nr. L 25 vom 28.1.1989): "Die Möglichkeiten, diese Überschüsse auf dem Markt der Gemeinschaft abzusetzen, sind begrenzt". () Verordnung (EWG) Nr. 212/89 der Kommission vom 27. Januar 1989 (ABl.

Nr. L 25 vom 28.1.1989), Artikel 1. () Bei einer Ermittlung der Gesamtkosten der Ausfuhrbeihilfen der Gemeinschaften wäre die Wertminderung zu berücksichtigen. Diesbezuegliche Ansätze erscheinen weder im Haushaltsplan noch in der Rechnungslegung. () Richtlinie 77/435/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 (ABl. Nr. L 172 vom 12.7.1977). () Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 der Kommission (ABl. Nr. L 388 vom 30.12.1989). () Grundverordnung für Milch und Milcherzeugnisse: Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968 (ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 763/89 (ABl.

Nr. L 84 vom 29.3.1989, S. 1); für Rindfleisch: Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968 (ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89 (ABl. Nr. L 61 vom 4.3.1989, S. 43). () Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1213/89 des Rates vom 3. Mai 1989 (ABl. Nr. L 128 vom 11.5.1989, S. 1). () Für Getreide Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

1213/89 des Rates vom 3. Mai 1989 (ABl. Nr. L 128 vom 11.5.1989); für Rindfleisch Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (siehe oben); für Milch und Milcherzeugnisse Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (siehe oben) und Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission vom 14. September 1981 (ABl. Nr. L 272 vom 26. September 1981, S. 19), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission vom 22. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 28 vom 1.2.1988, S. 1). () Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates (Milcherzeugnisse) vom 28. Juni 1968 (ABl.

Nr. L 155 vom 3.7.1968), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1344/86 des Rates vom 6. Mai 1986 (ABl. Nr. L 119 vom 6.5.1986, S. 36); Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates (Rindfleisch) vom 28. Juni 1968 (ABl. Nr. L 156 vom 4.7.1968, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 des Rates (ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977); Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des Rates (Getreide) vom 29. Oktober 1975 (ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975). () Verordnung (EWG) Nr. 701/89 der Kommission vom 17. März 1989 (ABl. Nr. L 76 vom 18.3.1989, S. 31). () Verordnung (EWG) Nr. 1476/89 der Kommission vom 29.

Mai 1989 (ABl. Nr. L 146 vom 30.5.1989, S. 14). () Verordnung (EWG) Nr. 765/86 der Kommission vom 14. März 1986 (ABl. Nr. L 72 vom 15.3.1987, S. 11). () Verordnung (EWG) Nr. 727/87 der Kommission vom 13. März 1987 (ABl. Nr. L 71 vom 14.3.1987, S. 11). () Verordnung (EWG) Nr. 3535/86 der Kommission vom 20. November 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 765/86 (ABl. Nr. L 326 vom 21.11.1986, S. 17). () Verordnung (EWG) Nr. 155/87 der Kommission vom 21. Januar 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 765/86 (ABl. Nr. L 20 vom 22.1.1987, S. 17). () Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 der Kommission vom 10.

September 1976 (ABl. Nr. L 249 vom 11.9.1976, S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1384/88 der Kommission (ABl. Nr. L 128 vom 21.5.1988). () Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1988, ABl. Nr. C 312 vom 12. Dezember 1989, Ziffer 6.70. () Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 14. Oktober 1979 (ABl. Nr. L 251 vom 5.10.1979, S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1809/87 der Kommission vom 29. Juni 1987 (ABl. Nr. L 170 vom 30.6.1987, S. 23). () Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 der Kommission vom 5. September 1984 (ABl. Nr. L 238 vom 6.9.1984, S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

3333/88 der Kommission vom 27. Oktober 1988 (ABl. Nr. L 295 vom 28.10.1988, S. 34). () Verordnung (EWG) Nr. 1812/86 der Kommission vom 11. Juni 1986 (ABl. Nr. L 157 vom 12.6.1986, S. 43). () Verordnung (EWG) Nr. 2415/88 der Kommission vom 1. August 1988 (ABl. Nr. L 208 vom 2.8.1988, S. 11). () Verordnung (EWG) Nr. 2388/86 des Rates vom 29. Juli 1986 (ABl. Nr. L 206 vom 30.7.1986). () Verordnung (EWG) Nr. 2602/88 der Kommission vom 19. August 1988 (ABl. Nr. L 231 vom 20.8.1988). () Verordnung (EWG) Nr. 162/67 der Kommission vom 23. Juni 1967 (ABl. Nr. L 128 vom 27.6.1967, S. 2574), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

1607/71 der Kommission vom 26. Juli 1971 (ABl. Nr. L 168 vom 27.7.1971, S. 16). () Verordnung (EWG) Nr. 330/89 der Kommission vom 9. Februar 1989 (ABl. Nr. L 38 vom 10.2.1989, S. 26). () Verordnung (EWG) Nr. 355/89 der Kommission vom 13. Februar 1989 (ABl. Nr. L 42 vom 14.2.1989, S. 13). () Im Jahre 1988 wurden 484 000 Tonnen aus Italien nach Algerien ausgeführt. In den ersten sechs Monaten des Jahres 1989 waren bereits 420 000 Tonnen ausgeführt worden. () Verordnung (EWG) Nr. 2735/87 der Kommission vom 11. September 1987 (ABl. Nr. L 262 vom 12.9.1987, S. 11). () Verordnung (EWG) Nr. 633/88 der Kommission vom 8.

März 1988 (ABl. Nr. L 63 vom 9.3.1988, S. 9). () Verordnung (EWG) Nr. 2191/88 der Kommission vom 22. Juli 1988 (ABl. Nr. L 195 vom 23.7.1988, S. 31). () Verordnung (EWG) Nr. 2444/88 der Kommission vom 3. August 1988 (ABl. Nr. L 211 vom 4.8.1988, S. 15). () Verordnung (EWG) Nr. 2751/88 der Kommission vom 2. September 1988 (ABl. Nr. L 245 vom 3.9.1988, S. 13). () Verordnung (EWG) Nr. 2470/88 der Kommission vom 5. August 1988 (ABl. Nr. L 213 vom 6.8.1988, S. 7). () Verordnung (EWG) Nr. 395/89 der Kommission vom 16. Februar 1989 (ABl. Nr. L 45 vom 17.2.1989, S. 13). () Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29.

März 1989 (ABl. Nr. L 91 vom 4.4.1989, S. 5). () Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4. September 1980 (ABl. Nr. L 241 vom 13.9.1980). () Verordnung (EWG) Nr. 3988/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1987). () Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 (ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987). () Richtlinie 77/435/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 (ABl. Nr. L 172 vom 12.7.1977). () Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 der Kommission (ABl. Nr. L 388 vom 30.12.1989). () Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1987, ABl. Nr. C 316 vom 12.12.1988, Ziffer 4.20.

() Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 (ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987). () Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 (ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987). () Für die Zahlung von Vorschüssen zu Ausfuhrerstattungen gibt es zwei Verfahren. Das erste, in Kapitel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission beschriebene Verfahren ermöglicht die Zahlung von Vorschüssen zu Erstattungen für Direktausfuhren, sobald die Ausfuhranmeldung angenommen wurde. Das zweite, in Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission beschriebene Verfahren ermöglicht die Zahlung eines Vorschusses, wenn für Waren, die vor der Ausfuhr unter Zollkontrolle gelagert oder verarbeitet werden, eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde.

Dieses Verfahren ist allgemein als Vorfinanzierung bekannt. () Richtlinie 77/435/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 (ABl. Nr. L 172 vom 12.7.1977). () Verordnung (EWG) Nr. 386/90 der Kommission vom 12. Februar 1990 (ABl. Nr. L 42 vom 16.2.1990). () Verordnung (EWG) Nr. 137/90 der Kommission vom 4. Januar 1990 (ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1990). () Richtlinie 77/435/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 (ABl. Nr. L 172 vom 12.7.1977). () Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 der Kommission (ABl. Nr. L 388 vom 30.12.1989). () Richtlinie 371/76/EWG des Rates vom 1. März 1976 (ABl. Nr. L 102 vom 15.4.1976). () ABl. Nr. C 336 vom 15.12.1987.

ANHANG 1 Ausfuhrlizenzen 1. Dieser Anhang enthält eine Beschreibung der Aspekte des Ausfuhrlizenzsystems der Gemeinschaft, die für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Ausfuhren von Milcherzeugnissen, Rindfleisch und Getreide im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von Bedeutung sind. Die nachstehende Beschreibung soll dem Leser Hintergrundinformationen über den geltenden rechtlichen Rahmen liefern. Es gibt zahlreiche Sonderregeln für Kleinsendungen, für die keine Ausfuhrlizenzen erforderlich sind, oder für besondere Handelsgeschäfte - etwa Lieferungen zur Bevorratung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, weitere Veredelungsvorgänge in der Nahrungsmittelindustrie oder Lieferungen an Streitkräfte, die in einem anderen Mitgliedstaat stationiert sind, aber nicht dessen Flagge führen.

Diese Besonderheiten werden in dieser Übersicht nicht behandelt. 2. Eines der Ziele der Marktordnung der EG besteht in der Aufrechterhaltung eines bestimmten Mindestpreisniveaus innerhalb der Gemeinschaft. Hierzu ist eine Kontrolle der Ausfuhr- und Einfuhraktivitäten mit Hilfe von Lizenzen notwendig. Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 enthält diesbezueglich gemeinsame detaillierte Vorschriften (). Nach dieser Verordnung wird dem Inhaber mit der Ausfuhrlizenz gestattet und die Verpflichtung auferlegt, die angegebene Menge des jeweiligen Erzeugnisses innerhalb der Geltungsdauer der Lizenz auszuführen.

In der Lizenz können auch die Qualität und das Bestimmungsland festgelegt sein. 3. Bezueglich der Menge besteht jedoch eine gewisse Flexibilität. Nach der allgemeinen Regel ist die Verpflichtung zur Durchführung der Ausfuhr erfuellt, wenn 95 bis 105 % der Menge, für die eine Lizenz erteilt wurde (93 bis 107 % bei Getreide), ausgeführt werden (). 4. Aufgrund der entsprechenden Grundverordnungen sind Lizenzen generell für die Ausfuhren von Getreide und Rindfleisch erforderlich (). Im Milchsektor sind Lizenzen nur für bestimmte Erzeugnisse wie etwa Butter, Milchpulver und einige ausgewählte Erzeugnisse, die zur Ausfuhr in grossen Mengen bestimmt sind, erforderlich ().

Für andere Milcherzeugnisse wie etwa Käse sind Ausfuhrlizenzen nur erforderlich, wenn der Ausführer ein momentan geltendes Niveau der Ausfuhrerstattung im vorhinein festsetzen will (). 5. Ausfuhrlizenzen werden auf Antrag von den zuständigen nationalen Stellen ausgestellt. Die Lizenzen sind in allen Mitgliedstaaten gültig. Die sich aus einer Lizenz ergebenden Rechte sind übertragbar, aber seine Verpflichtungen (beispielsweise die Leistung von Sicherheiten) kann der ursprüngliche Inhaber nicht übertragen. Auf Antrag des Inhabers können die Mitgliedsstaaten "Auszuege" der ursprünglichen Lizenz ausstellen; dies sind Teillizenzen für eine Partie oder für die gesamte ursprüngliche Lizenz.

Hierdurch wird sowohl die Abwicklung der Lizenz als auch die Übertragung von Rechten erleichtert. Wird eine Ausfuhrlizenz in Verbindung mit einer Ausschreibung beantragt, so wird die Lizenz nur für die Mengen erteilt, für die der Antragsteller den Zuschlag erhalten hat (). Vorausfestsetzung 6. Ein Ausführer, der im Besitz einer gültigen Lizenz ist, hat Anspruch auf den am Tag der Ausfuhr (der zu diesem Zweck als Datum der Annahme der Waren, um sie unter Zollkontrolle zu stellen, definiert ist) geltenden Erstattungssatz. Alternativ dazu kann er seine Ausfuhrerstattung zu dem zum Zeitpunkt der Beantragung der Lizenz geltenden veröffentlichten Satz festlegen.

Diese Praxis ist unter der Bezeichnung Vorausfestsetzung bekannt und findet im Sektor Milch/Milcherzeugnisse, wo bei rund 90 % der Lizenzen Vorausfestsetzungen vorgenommen werden, breite Anwendung. Bei Rindfleisch wurden im Jahre 1988 weniger als die Hälfte der Ausfuhren zu vorab festgesetzten Erstattungssätzen getätigt. Bei Getreide ist die Vorausfestsetzung weitgehend irrelevant, da 90 % der Ausfuhren zu per Ausschreibung festgesetzten Erstattungssätzen getätigt werden. 7. Durch die Vorausfestsetzung werden die Händler vor einem Sinken der Erstattungssätze während der Geltungsdauer der Lizenzen geschützt; ferner können sie dadurch Verträge aushandeln, in denen der Erstattungssatz als bekannter Parameter verwendet wird.

Für die Händler besteht jedoch ebenfalls das Risiko, daß die Erstattungssätze steigen und daß die Einführer die Weitergabe der Vorteile infolge der Steigerungen verlangen. Um die Ausführer davon abzuhalten, Lizenzen absichtlich verfallen zu lassen und vorab Ersatzlizenzen zu höheren Sätzen zu beantragen, werden Sicherheiten (Kautionen) verlangt. Diese Sicherheiten verfallen, wenn der Ausführer von der Lizenz keinen Gebrauch macht, und variieren je nach den Erzeugnissen und Umständen. Es ist klar, daß der Händler, wenn die Erhöhung der Erstattungssätze die erforderliche Sicherheit übersteigt, einen Vorteil hat, wenn er die Lizenz verfallen lässt.

In der Praxis sind die Sicherheiten relativ hoch, und seit Februar 1987 sind die Erstattungssätze im Sektor Milcherzeugnisse allmählich zurückgegangen. 8. Die für die Lizenzerteilung ohne Vorausfestsetzung verlangten Sicherheiten liegen zwischen 0,60 ECU/Tonne für Grundgetreide und 20,00 ECU/Tonne für Rindfleisch. Bei Lizenzen mit Vorausfestsetzung liegen sie zwischen 16,00 ECU/Tonne für Grundgetreide und 100,00 ECU/Tonne für Rindfleisch. Die entsprechenden Sätze für Milcherzeugnisse liegen je nach Erzeugnis () zwischen 25,00 ECU/Tonne und 100,00 ECU/Tonne. Die Sätze für Milcherzeugnisse wurden kürzlich erhöht ().

9. Um ein bestimmtes Maß an Kontrolle über die Ausfuhrmärkte ausüben zu können, ist es notwendig, die Geltungsdauer der Lizenzen zu beschränken. Sowohl zwischen den verschiedenen Märkten als auch innerhalb der Märkte gibt es bedeutende Unterschiede bezueglich der Geltungsdauer der Lizenzen. Im Milchsektor sind die Ausfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung des Ausfuhrerstattungssatzes in der Regel zwei Monate und mit Vorausfestsetzung sechs Monate gültig. Im Rindfleischsektor sind die Lizenzen in der Regel fünf Monate, für Grundgetreide jedoch nur zwei Monate gültig. 10. Angesichts der Tatsache, daß die Händler für die Vorausfestsetzung optieren, wenn sie die Erstattungssätze für attraktiv halten (oder spätere Senkungen erwarten), verwendet die Kommission die Daten über die Vorausfestsetzung als Indikator dafür, ob ein Erstattungssatz zu hoch oder zu niedrig ist.

Für die Sektoren Milcherzeugnisse und Rindfleisch werden bei Vorausfestsetzung Lizenzen für die Ausfuhr von Grunderzeugnissen erst fünf Tage nach der Beantragung erteilt. Dadurch kann die Kommission geeignete Maßnahmen treffen, falls sie das Niveau der Vorausfestsetzung als zu hoch erachtet. Die Kommission kann beschließen, die Vorausfestsetzung für bis zu drei Tage auszusetzen oder die Erstattungssätze zu ändern (). 11. Bei Getreide ist die Regelung etwas anders. Die Kommission kann ebenfalls die Vorausfestsetzung aufheben, aber je nach Erzeugnis gelten unterschiedliche Vorschriften. Für Hartweizengries beispielsweise werden Ausfuhrlizenzen bei Vorausfestsetzung der Erstattung am vierten Arbeitstag nach der Einreichung des Antrags erteilt.

Mit dieser Vorschrift soll der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, einen einheitlichen Prozentsatz für die Reduzierung der Mengen festzusetzen, wenn die im Wege der Vorausfestsetzung bestimmten Mengen die Mengen überschreiten, die nach den Wünschen der Kommission ausgeführt werden sollen (). () ABl. Nr. L 331 vom 2.12.1988. () Verordnung (EWG) Nr. 891/89 der Kommission vom 5. April 1989 (ABl. Nr. L 94 vom 7.4.1989). () Für Getreide Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975; für Rindfleisch Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates vom 28.

Juni 1968 (ABl. Nr. L 156 vom 4.7.1968). () Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission vom 14. September 1981 (ABl. Nr. L 272 vom 26.6.1981). () Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission. () Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 der Kommission. () Die Höhe der verlangten Sicherheiten unterliegt spezifischen Vorschriften für jeden Marktsektor: für Rindfleisch: Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission vom 4. September 1980 (ABl. Nr. L 241 vom 13.9.1980); für Getreide: Verordnung (EWG) Nr.

891/89 der Kommission vom 5. April 1989; für Milch und Milcherzeugnisse: Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission vom 14. September 1981. () Verordnung (EWG) Nr. 1651/89 der Kommission vom 12. Juni 1989 (ABl. Nr. L 162 vom 13.6.1989). () Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission vom 14. September 1981 und Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates vom 28. Juni 1968. () Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 der Kommission. ANHANG 2 Kriterien für die Festsetzung der Ausfuhrerstattungssätze 1. Es gibt vier Grundkriterien: (a) die bestehende Lage und die voraussichtliche Entwicklung - der Preise und der verfügbaren Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt und im internationalen Handel;

(b)die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation, die das Gleichgewicht und die natürliche Entwicklung der Preise und des Handels gewährleisten sollen; (c)die Notwendigkeit, Störungen auf den Gemeinschaftsmärkten zu vermeiden, und (d) der wirtschaftliche Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren. 2. Bei Rindfleisch und Milch sollten bei der Festsetzung der Preise innerhalb der Gemeinschaft die für die Ausfuhr günstigsten geltenden Preise herangezogen werden. Bei der Festsetzung von Preisen im internationalen Handel sollten insbesondere berücksichtigt werden: (a)die auf Drittlandsmärkten herrschenden Preise;

(b)die günstigsten Preise in Bestimmungsdrittländern für Drittlandsausfuhren; (c)in Ausfuhrdrittländern geltende Erzeugerpreise, ggf. unter Berücksichtigung etwaiger von diesen Ländern gewährten Subventionen sowie (d)Angebotspreise frei Gemeinschaftsgrenze. Zur Preisfestsetzung im Getreidemarkt sind ähnliche Faktoren heranzuziehen. ANHANG 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions