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Sonderbericht Nr. 3/90 über EGKS-, Euratom- und NGI- Darlehens- und Anleihetätigkeiten der Gemeinschaften zusammen mit den Antworten der Kommission

CELEX
31990Y0629(05)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
1990-05-10
In force since
1990-06-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Sonderbericht Nr. 3/90 über EGKS-, Euratom- und NGI- Darlehens- und Anleihetätigkeiten der Gemeinschaften zusammen mit den Antworten der Kommission Amtsblatt Nr. C 160 vom 29/06/1990 S. 0001 - 0020 SONDERBERICHT Nr. 3/90 über EGKS-, Euratom- und NGI- Darlehens- und Anleihetätigkeiten der Gemeinschaften zusammen mit den Antworten der Kommission (90/C 160/01) (Bemerkungen gemäß Artikel 206a Absatz 4 des EWG-Vertrags und Artikel 78f Absatz 4 des EGKS-Vertrags) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1. Einleitung Allgemeines 1.1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist nach den Verträgen und anderen Rechtsvorschriften berechtigt, Anleihen aufzunehmen, um Darlehen für besondere Zwecke zu gewähren.

Das Gesamtvolumen der Anleihe- und Darlehensoperationen beläuft sich gegenwärtig auf 3 000 Mio ECU pro Jahr (einschließlich Refinanzierungen). Am 31. Dezember 1989 belief sich der Gesamtbetrag der noch nicht ausgezahlten Anleihen auf rund 16 000 Mio ECU. 1.2. Aus der Sicht der Gemeinschaft hat die Praxis, Anleihen aufzunehmen, um Darlehen zu gewähren, im Prinzip den wesentlichen Vorteil, einen grösstmöglichen Einfluß auf die Gemeinschaftsziele bei minimalen Kosten ausüben zu können. Die aufgenommenen Anleihen können zu Zinssätzen weitergegeben werden, die so berechnet sind, daß die Anleihekosten zusammen mit den Verwaltungskosten gedeckt sind.

Der im Wege von Zinsen und Kapital aus Darlehen erzielte Ertrag kann für den ursprünglichen Anleihedienst eingesetzt werden. Der Gemeinschaft dürften demnach keine Restkosten entstehen. Damit das System jedoch ordnungsgemäß funktionieren kann, ist es wesentlich, daß die diesbezueglichen Operationen der Gemeinschaft zumindest mit denen anderer Investitionsquellen, wie beispielsweise den Handelsbanken, konkurrenzfähig sind, wobei die Gemeinschaft jedoch konsequent ihre eigenen Ziele verfolgen muß. 1.3. Der Rechnungshof hat die Verwaltungsverfahren der Kommission für diese wichtigen Finanzquellen geprüft und hat dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Operationen sowie die Effizienz dieser Form von Interventionen beachtet.

1.4. Der Hof stellt nicht in Frage, daß die Kommission weiterhin die Zuständigkeit für die Darlehens- und Anleihetätigkeiten der Kommission als eigenständiges Interventionsinstrument behalten soll. Prüfungsgegenstand 1.5. Die Prüfung konzentrierte sich auf Darlehen gemäß Artikel 54 und Artikel 56 des EGKS-Vertrags, Euratom-Darlehen, Darlehen des Neuen Gemeinschaftsinstruments sowie auf Anleihen im Rahmen dieser drei Instrumente. Die Untersuchungen des Hofes bezogen sich hauptsächlich auf die Instrumente, die es der EG-Kommission ermöglichen, Darlehen über Anleihen zu finanzieren. Demnach umfassten sie nicht die aus den Eigenmitteln der Europäischen Investitionsbank (EIB) oder aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Darlehen.

Die Prüfungen bezogen sich auch nicht auf Anleihen und Darlehen im Rahmen des EWG-Instruments zur Stützung der Zahlungsbilanzen, obwohl sie in diesem Bericht aus Gründen der statistischen und chronologischen Vollständigkeit erwähnt werden. Da vor Juni 1989 keine Vereinbarung zwischen der EIB, der Kommission und dem Hof über die Modalitäten für die Durchführung der Prüfungen des Hofs vor Ort im Bereich der von der EIB auf Mandat verwalteten Darlehensoperationen bestand, wurden keine örtlichen Überprüfungen der Euratom- und NGI-Darlehen durchgeführt. Prüfungsansatz 1.6. Die Studie umfasste eine Überprüfung der Entwicklung dieser Tätigkeit seit ihrer Einführung im Jahre 1953; eine systemgestützte Untersuchung der laufenden Verwaltung der Anleihen und Darlehen; eine Reihe von Prüfbesuchen bei Darlehensempfängern in einigen Mitgliedstaaten, unterstützt durch eine umfassendere Befragung der Kunden innerhalb der Gemeinschaft, sowie eine Evaluierung der Prüfungsfeststellungen im Vergleich zu den Zielsetzungen der Studie.

Dabei wurde auch die Arbeit des Hofes in diesem Bereich in den letzten Jahren berücksichtigt, insbesondere aber der im Jahre 1982 erstellte Sonderbericht über dieses Thema (). Es ist jedoch festzustellen, daß sich die beiden Berichte in zwei wichtigen Aspekten voneinander unterscheiden. Zum einen befasste sich der Bericht von 1982 nicht mit der EGKS, und zum anderen wurden in diesem Bericht vor allem die Einführungs- und Verwaltungsstruktur der jüngsten Systeme beschrieben und kritisch analysiert, während der vorliegende Bericht eher die tägliche Verwaltung und die praktischen Auswirkungen der Anleihe- und Darlehenstätigkeiten behandelt.

2. Entwicklung der Instrumente Gemäß dem EGKS-Vertrag gewährte Darlehen 2.1. Nach Artikel 49 des Vertrags ist die EGKS berechtigt, sich durch Aufnahme von Anleihen die zur Erfuellung der im Vertrag vorgesehenen Aufgaben erforderlichen Mittel zu beschaffen. In Artikel 51 wird spezifiziert, daß die Hohe Behörde/Kommission die durch Anleihen aufgebrachten Mittel nur zur Gewährung von Darlehen verwenden darf und daß die Hohe Behörde/Kommission selbst nicht die Banktätigkeit ausübt, die sich bei ihren finanziellen Aufgaben ergibt. 2.2. Da die EGKS zu Beginn im Jahre 1951 nicht über eigene Mittel verfügte, wurden die ersten Anleihen unter spezifischen Vereinbarungen aufgenommen.

Um sich Kreditwürdigkeit zu verschaffen und Zugang zu den Kapitalmärkten zu erhalten, wies das Organ in den ersten Jahren seines Bestehens einen Teil der Umlage einem Reservefonds zu. Im Jahre 1961 konnte die EGKS auf die spezifischen Vereinbarungen verzichten und auf ihre eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen, um ihre Anleihen abzusichern. Seit dieser Zeit operiert die EGKS frei auf den Kapitalmärkten und beschafft sich Mittel über öffentliche Emissionen oder private Anleihen von Banken. Die EGKS gilt als erstklassiger Darlehensnehmer. 2.3. Die über Anleihen aufgenommenen Mittel wurden ursprünglich zur Mitfinanzierung von Investitionen in Kohle- und Stahlunternehmen gemäß Artikel 54 Absatz 1 des Vertrags verwendet, wobei ein geringer Teil einem Wohnungsprogramm für Arbeiter dieser Industrien zugewiesen wurde.

Tabelle 1 zeigt die Entwicklung der EGKS-Darlehenstätigkeit seit 1960, da von diesem Zeitpunkt an konsequent vergleichbare Statistiken erstellt wurden. Daraus wird der erhebliche Beitrag zur Investition insbesondere in den ersten Jahren ersichtlich sowie später die Zunahme der Umstellungsdarlehen gemäß Artikel 56 des Vertrags. Diese Tendenz wird durch die graphische Darstellung in Tabelle 2 deutlich, die eine prozentmässige Verteilung der gesamten Darlehen auf die einzelnen Maßnahmen zeigt. Für die Darlehen gemäß Artikel 54 und Artikel 56 können Zinszuschüsse gewährt werden, die aus dem Funktionshaushaltsplan der EGKS finanziert werden.

Folgende Zuschußsätze werden angewandt: (a)Investitionsdarlehen, drei Prozent; (b)Umstellungsdarlehen: (i) direkte Darlehen, zwei Prozent; (ii) Globaldarlehen, drei Prozent; (c)Darlehen zur Förderung des Kohleverbrauchs, drei ECU pro verbrauchte Tonne Kohle. Tabelle 3 zeigt das Volumen der Zinszuschüsse im Zeitraum 1981 - 1989. Gemäß dem EWG-Vertrag gewährte Darlehen Darlehen zur Stützung der Zahlungsbilanzen 2.4. Die gemäß dem EGKS-Vertrag gewährten Anleihen und Darlehen waren 1975 so gut eingeführt, daß die Gemeinschaft tatsächlich als Finanzinstitut für Industrieförderung im Kohle- und Stahlbereich angesehen werden konnte.

In diesem Jahr erfolgte der nächste wichtige Schritt mit der Einführung des Darlehenssystems zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (ZB) (). Diese Maßnahme wurde zur Behebung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingeführt, die durch den Anstieg der Erdölpreise entstanden waren. Sie ermöglichen es, die vom Rat genehmigten Anleihemittel der Gemeinschaft an Mitgliedstaaten als Darlehen weiterzuvergeben, wobei jedoch bestimmte vom Rat festgelegte wirtschaftspolitische Bedingungen zu erfuellen waren. Der Mechanismus wurde zweimal geändert. Im Jahre 1985 wurde der Hoechstbetrag von 6 000 auf 8 000 Mio ECU angehoben.

Im Jahre 1988 nahm der Rat im Wege einer neuen Verordnung () die Verschmelzung dieses Mechanismus mit der mittelfristigen Finanzhilfe - dem anderen Instrument zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten - zu einem einzigen Mechanismus zur mittelfristigen Stützung der Zahlungsbilanzen vor. Der Hoechstsatz der Darlehen, die im Rahmen dieses neuen Mechanismus vergeben werden können, wurde auf 16 000 Mio ECU festgesetzt; davon werden 14 000 Mio ECU auf normalem Wege durch Anleihen der Gemeinschaft auf den Kapitalmärkten finanziert. Euratom-Darlehen 2.5. Als weitere Reaktion auf die Energiekrise ermächtigte der Rat die Kommission 1977 im Hinblick auf die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung von Kernenergieanlagen (), im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) Anleihen aufzunehmen.

Der gegenwärtige Hoechstbetrag für derartige Darlehen beträgt 3 000 Mio ECU. Darlehen des neuen Gemeinschaftsinstruments 2.6. Die bedeutendste Entwicklung der Anleihe- und Darlehenstätigkeiten ist wahrscheinlich 1978 erfolgt, als der Rat die ersten Interventionen im Rahmen des neuen Gemeinschaftsinstruments (NGI) billigte. Zur Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit und zur optimalen Nutzung der Vorteile aus der Position der Gemeinschaft auf den Finanzmärkten wurde die Kommission ermächtigt, Anleihen aufzunehmen mit dem Zweck, Darlehen für die Finanzierung von Investitionsvorhaben mit spezifischen Zielsetzungen zu gewähren.

Bis zum heutigen Tag hat der Rat vier aufeinanderfolgende NGI-Programme mit einem kombinierten Hoechstbetrag von 5 650 Mio ECU () zusammen mit zwei Sonderprogrammen für den Wiederaufbau der von Erdbeben betroffenen Gebiete in Italien und Griechenland genehmigt (), in deren Rahmen mit Hilfe des NGI 611 bzw. 80 Mio ECU finanziert wurden. Ein Vorschlag der Kommission für ein fünftes NGI-Programm fand nicht die Zustimmung des Rates. Europäische Investitionsbank 2.7. Obwohl die Tätigkeiten der EIB, in denen sie nicht als Bevollmächtigte der Kommission fungiert, in diesem Bericht nicht behandelt werden, übernimmt die EIB in der Tat einen wichtigen Teil der Anleihe- und Darlehensinstrumente der Gemeinschaften.

Die EIB, die 1958 durch die Römischen Verträge gegründet wurde, ist zu einer äusserst wichtigen Finanzquelle für Entwicklungs- und Investitionsaufgaben geworden. Ihre Operationen unterstützen und ergänzen nicht nur die anderen Anleihe- und Darlehensinstrumente, sondern auch die Interventionen der Strukturfonds der Gemeinschaften. Die EIB war der Vorkämpfer des zunehmend beliebter werdenden Systems der Globaldarlehen; dieses System besteht darin, daß anerkannten Finanzinstituten umfangreiche Darlehen gewährt werden, die diese als Unterdarlehen für genehmigte Vorhaben weitergeben können.

Verwaltung der EWG-Darlehensinstrumente 2.8. Die Verwaltung der EWG-Anleihe- und Darlehensoperationen erfolgt ausserhalb des Haushaltsplans; sie werden in der Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaften ausgewiesen. 2.9. Für die Kommission besteht eine unmittelbare rechtliche Verpflichtung, den Schuldendienst und die Rückzahlung der von ihr im Namen der Europäischen Gemeinschaft aufgenommenen Anleihen zu übernehmen. Daher enthält der Einzelplan "Kommission" des Gesamthaushaltsplans Z.E.-Vermerke, die die haushaltsmässige Garantie für Gemeinschaftsanleihen als Vorsichtsmaßnahme für den Fall der Säumigkeit von Darlehensnehmern oder des Ausfalls von Erstgarantien darstellen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.10.

ZB-Darlehen werden vom Rat bewilligt, und der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit () trifft die für die Verwaltung der Darlehen erforderlichen Maßnahmen. 2.11. Euratom-Darlehen werden von der Kommission gewährt und von der EIB als Bevollmächtigte der Kommission verwaltet. 2.12. Bei den NGI-Darlehen entscheidet die Kommission über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben, und die Darlehen werden von der EIB auf Mandat der Kommission und auf deren Gefahr gewährt. Dabei ist die EIB verpflichtet, dieselbe Sorgfalt wie bei Operationen mit ihren eigenen Mitteln walten zu lassen.

2.13. Die Anleihen für alle drei EWG-Darlehensinstrumente werden von der Kommission aufgenommen. Bei den NGI-Anleihen werden die Mittel in der Mehrzahl der Fälle an ein Liquiditätshaltungssystem überwiesen, das von der EIB auf eigene Gefahr geführt und verwaltet wird. Sämtliche Operationen im Zusammenhang mit diesen Anleihen werden über dieses Liquiditätshaltungssystem abgewickelt. Ein Teil der NGI-Anleihen wird jedoch nach dem "back-to-back"-Prinzip weiterverliehen, das darin besteht, daß derselbe Betrag in derselben Währung für dieselbe Dauer als Darlehen weitervergeben wird. Zusammenfassung 2.14.

Am 31. Dezember 1988 verfügte die Gemeinschaft über eine Reihe von Anleihe- und Darlehensinstrumenten, die zur Erreichung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Ziele beitragen. Diese Systeme reichen von den rein sektoralen (EGKS, Euratom) über die flexibleren NGI- und EIB-Systeme bis hin zum spezifischen Wirtschaftskontext der ZB-Darlehen. Die Nutzung dieser Maßnahmen wird in Tabelle 4 dargestellt, in der der jährliche Umfang der Tätigkeiten für jedes Instrument von 1975 (als das erste der neuen Systeme eingeführt wurde) bis 1989 (das letzte Jahr, für das Statistiken vorliegen) ausgewiesen wird.

3. Bemerkungen zur Verwaltung der Instrumente Einleitung 3.1. Wie bereits erwähnt, ist die Kommission für die Aufnahme von Anleihen im Verhältnis zur Nachfrage bei den drei EWG-Instrumenten verantwortlich. Sie ist unmittelbar verantwortlich für die Verwaltung der EGKS-Darlehen und hat die oberste Verantwortung für NGI- und Euratom-Darlehen, auch wenn die tägliche Verwaltung von der EIB wahrgenommen wird. 3.2. Um die Qualität der Verwaltung durch die Kommission zu prüfen, wählte der Hof folgenden Ansatz: (a)Bewertung und Untersuchung der einzelnen von der Kommission zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung eingeführten Systeme;

(b)Besuche und Befragungen von ausgewählten Empfängern zur Einschätzung der Beziehungen zwischen der Kommission und den Darlehensempfängern. Bewertung der Systeme 3.3. Die Verfahren zur Kontrolle der Anleihe- und Darlehenssysteme sowie der Zinszuschüsse wurden ermittelt, bewertet und geprüft. Das Anleihesystem gilt für alle drei Instrumente, und da Darlehen nur aus Anleihen gewährt werden können, wurde beschlossen, die Untersuchungen auf der Grundlage einer gewichteten Stichprobe der zwischen 1985 und 1988 im Rahmen der einzelnen Instrumente aufgenommenen Anleihen zu beschränken, um dem jeweiligen Finanzvolumen Rechnung zu tragen.

Eine Teilstichprobe der betreffenden Darlehen wurde ausgewertet, um die Kontrolle der Darlehen und ggf. der Zinszuschüsse zu prüfen. Folgende Ergebnisse wurden dabei erzielt: (a)Die Feststellungen des Hofes in bezug auf die Anleihen wurden in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1988 () dargelegt. In diesem Bericht empfahl der Hof, das System zu verbessern und strengere Kontrollen einzuführen, damit sichergestellt wird, daß das verbesserte System auch tatsächlich angewandt wird. Der Hof stellt fest, daß die Kommission bereits Schritte unternommen hat und sich verpflichtet auch weitere Vorkehrungen zu treffen, um die bestehenden Regelungen für die Anleihen transparenter und wirksamer zu gestalten, und auch weitere Maßnahmen in dieser Hinsicht treffen wird, wobei sie jedoch der betreffenden Generaldirektion den notwendigen Grad an Selbständigkeit weiterhin zuerkennt.

(b)Die Systeme zur Genehmigung und Auszahlung der Darlehen im Rahmen aller drei Instrumente wurden anhand der jeweiligen Teilstichprobe ermittelt und geprüft. Im allgemeinen funktionierten die Systeme einwandfrei, und im Falle der Stichprobe funktionierten die Schlüsselkontrollen ordnungsgemäß. Weitere Untersuchungen über die Verwaltung der EGKS-Darlehen durch die Kommission nach bereits erfolgter Auszahlung wurden sowohl in der Kommission als auch bei den Finanzinstituten durchgeführt, an die die Globaldarlehen überwiesen werden und die diese auf ihre eigene Gefahr an die Endempfänger weiterleiten.

Der Hof stellte fest, daß die Darlehen sowohl von den Finanzinstituten als auch von der Kommission angemessen verwaltet wurden. (c)EGKS-Zinszuschüsse werden für Vorhaben gewährt, die bestimmte Bedingungen erfuellen und für die Mittel zur Verfügung stehen. Tabelle 3 enthält eine Aufgliederung der Zinszuschüsse, die in den letzten Jahren im Rahmen der einzelnen Artikel gewährt wurden. Der Hof hat die verschiedenen Programme gründlich untersucht; die Prüfungsfeststellungen wurden in seinen Berichten (Anhänge zu den EGKS-Jahresberichten) über die Rechnungsführung und das Finanzgebaren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl dargelegt.

Die als Teil dieser Studie durchgeführten Tests zeigten eine begrüssenswerte Verbesserung der Verwaltung und Kontrolle dieser Zinszuschüsse. Insbesondere wurde festgestellt, daß rechtzeitig Maßnahmen ergriffen wurden, um die Zahlungen von Zinszuschüssen in den Fällen zu blockieren oder anzupassen, in denen die erforderlichen Vorbedingungen nicht erfuellt waren. Dennoch bleiben gewisse Probleme weiterhin bestehen: (i)Im Falle von Globaldarlehen (Artikel 54 Absatz 2 und 56 Absatz 2 EGKS-Vertrag) beziehen sich die Unterdarlehen auf Investitionsvorhaben. Zinszuschüsse werden aber als Anreiz für die Erreichung der Ziele gewährt, die sich aus diesen Vorhaben ergeben, wie z.B.

Steigerung des Kohleverbrauchs, Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Zinszuschüsse werden während der Durchführungsphase des Vorhabens (d.h. bevor Ergebnisse zu erwarten sind) mit der Begründung gezahlt, daß diese Zinszuschüsse in dieser Phase am meisten benötigt werden. Falls die Vorhaben jedoch nicht die im Rahmen der Zielsetzungen erwünschten Ergebnisse erreichen, können Probleme bei der Wiedereinziehung der bereits gezahlten Zinszuschüsse auftreten. (ii)Die Auszahlung der Zinszuschüsse erfolgt auf der Grundlage von regelmässigen Berichten der Projektträger oder im Falle von Globaldarlehen von den zwischengeschalteten Finanzinstituten.

Der Hof stellte im Laufe dieser Studie fest, daß die Finanzinstitute kaum eine effiziente Überwachung der in diesen Berichten enthaltenen Informationen gewährleisten. Einzelheiten über den Kohleverbrauch und die Schaffung von Arbeitsplätzen von seiten der Empfänger von Unterdarlehen wurden mit wenigen Ausnahmen ohne Überprüfung der Kommission übermittelt. Der Hof hatte früher beanstandet, daß die Kommission die Kriterien für die Bereitstellung von Zinszuschüssen nicht genau definiert hat, und sowohl der Hof als auch die Kommission haben als Ergebnis ihrer eigenen Prüfbesuche Fälle ermittelt, in denen die Zahlen in den regelmässigen Berichten nur schwer oder überhaupt nicht kontrolliert werden konnten.

Das Fehlen einer wirksamen Überwachung durch die Finanzinstitute lässt ernsthafte Zweifel darüber aufkommen, ob die Vorhaben tatsächlich durchgeführt wurden, ob die Statistiken zuverlässig sind und ob die Zahlung der Zinszuschüsse gerechtfertigt war. Beziehungen zu den Kunden 3.4. Wenn eine Organisation wie die Kommission einen Dienst wie Darlehensgewährung und Zinsverbilligung leistet, dann können Informationen über die Qualität dieses Dienstes bei den Empfängern eingeholt werden. Der Hof beschloß, diesen Aspekt während seiner Besuche zu verfolgen, wobei insbesondere ermittelt werden sollte, wie die zwischengeschalteten Finanzinstitute die Mittel der Kommission prüfen (siehe Ziffer 3.3 (b)).

Da nur eine geringe Anzahl von Finanzinstituten besucht werden konnte, wurde beschlossen, eine repräsentativere Stichprobe zu entnehmen, indem die Hauptempfänger von Global- und Direktdarlehen in möglichst vielen Mitgliedstaaten um schriftliche Informationen gebeten wurden. 3.5. An 31 Kunden wurden Fragebögen verschickt, wovon 23 beantwortet wurden. Ferner wurden 10 weitere Empfänger von Globaldarlehen besucht; somit erhielt der Hof insgesamt Antworten von 33 Hauptkunden der Kommission. In den meisten Antwortschreiben wurden die gestellten Fragen schlicht beantwortet; in anderen Schreiben wurde die Gelegenheit wahrgenommen, entweder auf spezifische Punkte einzugehen oder allgemeine Anmerkungen vorzubringen.

Während des Prüfbesuchs konnten dann einige Antworten geklärt und zusätzliche Fragen gestellt werden. 3.6. Zu Analysezwecken war es notwendig, zwischen den Antworten aus dem Banksektor (18) und den Antworten aus dem Industriesektor (15) zu unterscheiden. Obwohl den Darlehen der Kommission im Banksektor für ihren Tätigkeitsbereich nur geringe Bedeutung beigemessen wurde, bestand ein gutes Arbeitsverhältnis zur Kommission. Die festgestellten Probleme waren grösstenteils auf die Verwaltung zurückzuführen, und während des Prüfbesuchs konnte ermittelt werden, daß diese Probleme weitgehend in den letzten Jahren gelöst worden waren.

Die Beziehungen konnten ohne weiteres als Partnerschaft bezeichnet werden. Demgegenüber gestand der Industriesektor den Darlehen der Kommission grosse Bedeutung zu, und obwohl es wenig ernste Probleme gab, schien es sich hier eher um ein strengeres Bank/Kunden-Verhältnis zu handeln (siehe Ziffer 6.1). Zusammenfassung 3.7. Der Hof stellt mit Genugtuung fest, daß neuerdings Verbesserungen in der Verwaltung der Darlehen und insbesondere in der Kontrolle der Zinszuschüsse zu verzeichnen sind. Der Hof nimmt ferner die Verpflichtung der Kommission zur Kenntnis, die Transparenz und Effizienz der Regelungen für ihre Anleihetätigkeiten zu erhöhen, und geht davon aus, daß diese neuen Regelungen in naher Zukunft die Zustimmung der Kommission finden werden.

4. Bemerkungen zur Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz Einleitung 4.1. Seit Anfang 1960 ist die Kommission in der Lage, ihre Position als erstklassiger Darlehensnehmer auf den Finanzmärkten auszunutzen, um sich Mittel für die EGKS zu bestmöglichen Zinssätzen zu beschaffen. Ursprünglich wurden diese Mittel für Investitionen in Kohle- und Stahlunternehmen eingesetzt, später jedoch wurden die Investitionen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen und sozialen Probleme, die durch die Krisen in diesen Unternehmen hervorgerufen wurden (Umstellungsdarlehen), gefördert. Die neueren Instrumente (ZB, Euratom, NGI) haben diese bevorzugte Position auch zur Bereitstellung von Mitteln für die Zwecke dieser Instrumente genutzt.

Der Hof hat die Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz der Verwaltung der Kommission im Zusammenhang mit diesen Instrumenten als eine Finanzquelle zur Bereitstellung von Mitteln zu den bestmöglichen Bedingungen geprüft. Wirtschaftlichkeit 4.2. Es besteht kein Zweifel daran, daß die Kommission eine Schlüsselposition auf den internationalen Finanzmärkten innehat, um die bestmöglichen Bedingungen zu erhalten. In dieser Studie wird versucht, folgende Fragen zu beantworten: "Erhält die Kommission tatsächlich die bestmöglichen Bedingungen und spiegeln sich diese Bedingungen auch in den für die Kunden geltenden Zinssätzen wider?" 4.3.

Die Antwort auf die erste Frage war in Kapitel 13 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 1988 zu finden; dort stellte der Hof fest, daß die Kommission aufgrund von Unzulänglichkeiten in ihren internen Verfahren nicht immer die bestmöglichen Bedingungen zur Mittelbeschaffung akzeptiert. Auf diesen Bericht hin hat die Kommission jedoch konkrete Maßnahmen zur Verbesserung ihrer internen Verfahren eingeleitet und verpflichtet sich, auch weitere Schritte zu unternehmen. 4.4. Die Antwort auf die zweite Frage hat sich aus den Befragungen der Kunden ergeben. Der allgemeine Eindruck, der sich sowohl aus den Befragungen als auch aus den Fragebögen herauskristallisiert, ist, daß die Darlehen der Kommission konkurrenzfähig mit anderen Finanzquellen sind.

Einige wenige Kunden gaben jedoch an, daß ihrer Meinung nach anderswo bessere Bedingungen erhältlich waren und daß im Falle der EGKS-Darlehen die Zinszuschüsse den grössten Anreiz boten. 4.5. In Kapitel 13 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 1988 wird in Ziffer 13.12 auf "rechnerische und methodische Irrtümer" verwiesen. Diese liegen insbesondere bei der Berechnung der Gestehungskosten ("prix de revient") der Anleihen, bei den Bedingungen für die mit diesen Anleihen verbundenen Darlehen und beim Kosten-Nutzen-Verhältnis der Refinanzierung. Fehler in diesen Berechnungen können den Ausgabekurs ("taux de versement") der Darlehen und die Zinsrate für die ursprünglichen Darlehen oder nach der Refinanzierung beeinflussen.

Einfache rechnerische Fehler können die Kosten der Empfänger willkürlich (bisweilen sogar in erheblichem Ausmaß) erhöhen oder senken; der Hof stellte jedoch fest, daß sich die methodischen Fehler systematisch in einer zu hohen Einschätzung der Kosten und demnach in erhöhten Belastungen für die Kunden niederschlagen. Nach Ansicht des Hofes sollte die Kommission folgendermassen vorgehen: (a)Nach Möglichkeit Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten anstatt geschätzter Gebühren und Belastungen; (b)Veranschlagung der Gebühren und Belastungen auf der Grundlage von ähnlichen Fällen. In diesem Zusammenhang ist der Hof ferner der Auffassung, daß die Kommission ein Register oder eine Datenbank der regelmässigen Belastungen einrichten sollte, um eine angemessene Veranschlagung zu erleichtern;

(c)Festlegung "interner Renditeraten" (IRR) zum Zweck der Aktualisierung der künftig entstehenden Kosten; (d)Entwicklung einer angemessenen Methode für die Durchführung von Refinanzierungsoperationen, um inkonsequente Verfahrensweisen und den Eindruck, daß jeweils improvisierte Methoden angewandt werden, zu vermeiden. 4.6. Der Hof hat die anfallenden Kosten für die Empfänger in acht Fällen neu berechnet, wobei er eine Standardformel für IRR zugrunde legte und die tatsächlichen Kosten (wenn sie bekannt waren) und realistische Schätzungen berücksichtigte. Die Ergebnisse werden in Tabelle 5 ersichtlich, wo die zusätzlichen Kosten ausgewiesen sind, die den Darlehensnehmern hätten erspart werden können, wenn die Kommission angemessene und zuverlässige Methoden als Grundlage für diese schwierigen Berechnungen ausgearbeitet hätte.

Die Kommission teilte dem Hof mit, sie arbeite zur Zeit eine allgemeine Methode für die Berechnung der Gestehungskosten für die Anleihen aus, die den internen Regelungen beigefügt wird. 4.7. Zusätzlich zu den obengenannten Belastungen (und Überbelastungen) verfügen die Anleiheaufnehmer im Rahmen der einzelnen Instrumente über eine Marge, die zur Deckung der damit verbundenen Verwaltungskosten der EGKS oder EIB (NGI und Euratom) dienen. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls erwähnt, daß es sich bei den meisten EGKS- und NGI-Darlehen um Globaldarlehen an Finanzmittler handelt und daß die Endempfänger (in der Regel kleine und mittlere Unternehmen) zusätzlich die von den Mittlern auferlegte Marge übernehmen müssen.

Im von der Studie abgedeckten Zeitraum von 1985 bis 1988 stellte der Hof fest, daß die Marge der EGKS für neue Darlehen deutlich höher als die Marge der EIB lag. Diese Marge wird, wie der Hof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1988 darlegte, von der Kommission festgelegt und erscheint nach Auffassung des Hofes übermässig hoch, und zwar sowohl verglichen mit dem Satz der EIB als auch im Verhältnis zu den zu deckenden Kosten. Diese Marge wurde jedoch zwischen November 1988 und März 1989 dreimal verringert und liegt gegenwärtig auf einem Niveau, das mit dem der EIB vergleichbar ist.

Der Hof ist bislang noch nicht in der Lage gewesen, ihre Auswirkung nachzuvollziehen. Es ist jedoch möglich, daß die notwendigen Schritte zur Berichtigung einer wichtigen Quelle für Überbelastungen in den vom Hof geprüften EGKS-Fällen unternommen worden sind. Der Hof ist nicht imstande, die Angemessenheit der Marge der EIB zu beurteilen, da die EIB sich trotz wiederholter Anfragen weigerte, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 4.8. In den letzten Jahren wurde der Refinanzierung grössere Aufmerksamkeit gewidmet - 1988 wurden 53 % der aufgenommenen Mittel diesem Zweck zugeführt und 1989 36 %.

Diese Operation setzt die vorzeitige Rückzahlung der bestehenden Anleihen voraus, damit bessere Marktbedingungen über Wiederbeschaffungsanleihen erzielt werden können. Da im Falle der Kommission alle bestehenden Anleihen als Darlehen gewährt wurden und da das Grundziel die Gewährung von Mitteln zu den bestmöglichen Bedingungen ist, hat der Hof geprüft, inwieweit die Refinanzierungsgewinne an die Empfänger der ursprünglichen Darlehen weitergegeben worden sind. Diese Gewinne können auf die Berücksichtigung der in den Ziffern 4.5 und 4.6 angegebenen potentiellen zusätzlichen Gewinne erhebliche Beträge erreichen.

Eine Analyse der Refinanzierungen zeigte Verbesserungen der Zinssätze für Anleihen zwischen 0,50 und 7,17 Prozentpunkten mit einem Durchschnittsgewinn von 3,15 Prozentpunkten. Nach Abzug der Nebenkosten wurde der Zinssatz für Darlehen im Zusammenhang mit Refinanzierungsanleihen durchschnittlich um 2,5 % gesenkt. Der Hof stellte jedoch fest, daß im Falle der Darlehen aus NGI-Mitteln die Senkungen nicht weitergegeben wurden. Die Gewinne aufgrund der Refinanzierung von Anleihen im Zusammenhang mit derartigen Darlehen verblieben im NGI-Liquiditätshaltungssystem und fielen später der EIB zu. Zusammenfassung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.9.

Aus dem Vorhergehenden wird deutlich, daß die Vorzugsposition der Kommission auf dem Anleihemarkt nicht immer den Endempfängern zugute kommt, da der Vorteil unter Umständen durch die Zusatzkosten der Kommission bei der Festlegung der Darlehensbedingungen für die ursprünglichen Darlehen oder nach der Refinanzierung gemindert wird. Ferner stellt der Hof fest, daß die erheblichen Gewinne bei der Refinanzierung nicht an die Empfänger der NGI-Globaldarlehen weitergegeben werden. Nach Ansicht des Hofes sollte die Kommission sicherstellen, daß die Mittel zu den bestmöglichen Marktbedingungen bereitgestellt werden.

Wirksamkeit 4.10. In diesem Teil des Berichts wird versucht festzustellen, ob für die von der Kommission angebotenen Darlehensmöglichkeiten weiterhin Bedarf besteht und in welcher Form dieser Bedarf zum Ausdruck kommt bzw., ob diesem Bedarf in der wirksamsten Weise entsprochen wird. 4.11. Der überwiegende Teil der derzeitigen Darlehenstätigkeit der Kommission wird sowohl bei der EGKS als auch beim NGI in Form von Globaldarlehen abgewickelt. Die Attraktivität der EGKS-Darlehen ergibt sich für Darlehensnehmer daraus, daß sie in den Genuß von Zinszuschüssen nach Artikel 54 Absatz 2 oder 56 Absatz 2 des EGKS-Vertrags gelangen können.

Der Hof konnte die Attraktivität der NGI-Darlehen nicht feststellen, da er zum Prüfungszeitpunkt zu den Endempfängern keinen Zugang hatte. Allerdings bieten nach Ansicht der EIB NGI-Darlehen Vorteile für Kunden in nicht förderungswürdigen Gebieten der Mitgliedstaaten, da die bankeigenen Darlehen vorwiegend für förderungswürdige Gebiete vergeben werden. 4.12. Die Kunden der Kommission hoben die Bedeutung der Zinszuschüsse hervor. In einigen Mitgliedstaaten war die Deckung des Wechselkursverlustrisikos ebenso wichtig, und einige Kunden, deren Regierungen diese Vorteile anboten, blieben bei der Auffassung, daß auch ohne Zinszuschüsse eine Nachfrage bestehen bleiben wird.

Man kann aber zumindest vermuten, daß der Umfang der Nachfrage in einigen Mitgliedstaaten nachlassen oder ganz versiegen würde, wenn die Zinszuschüsse abgeschafft würden. Die Attraktivität der Zuschüsse ist in einigen Mitgliedstaaten nachgewiesen, in denen Institute, bei denen die Kommission Anleihen aufnimmt, ihrerseits bei der Kommission Darlehen beantragen, um Zinszuschüsse zu erhalten. In einigen Fällen werden Anleihen dem Darlehensgeber schlicht zurückgezahlt, wobei die Zinszuschüsse einbehalten werden. Nach Ansicht des Hofes sind die in solchen Fällen im Zusammenhang mit Anleihen und Darlehen entstehenden Verwaltungskosten eindeutig unwirtschaftlich.

Dem Hof ist sehr wohl bekannt, daß in den derzeitig geltenden Bestimmungen des EWG-Vertrags die Vergabe von Zinszuschüssen ohne entsprechende EGKS-Darlehen nicht vorgesehen ist. Der Hof fordert die Kommission auf, diese Lage zu prüfen. 4.13. Unter diesen Umständen misst der Hof besonders der jüngsten Entwicklung in diesem Bereich Bedeutung bei. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments wurde im Gesamthaushaltsplan der EG ein Betrag von 10 Mio ECU ausgewiesen, um Zinszuschüsse zugunsten von Investitionen bereitzustellen, die der Erhaltung/Schaffung von Arbeitsplätzen dienen. 1986 hatte die Kommission beschlossen, diese Mittel zur Bereitstellung von Zinszuschüssen in Form eines Pilotvorhabens zu verwenden, in dessen Rahmen Darlehen in Portugal nicht von der Kommission, sondern von einigen portugiesischen Banken aus deren eigenen Mitteln gewährt wurden.

Bei dieser Initiative entstanden einige Anfangsschwierigkeiten, die vorwiegend aus der Unerfahrenheit im Umgang mit dieser Art der Operation resultierten sowie aus dem Versäumnis, die damit verbundenen Verwaltungsprobleme richtig zu bewerten. Die Initiative wurde von den betroffenen Banken jedoch sehr geschätzt und brachte, der Zielsetzung entsprechend, Gewinne für die Kommission zu einem sehr niedrigen Kostenaufwand ein. 4.14. Das erklärte Ziel besteht darin, für freigesetzte EGKS-Arbeitnehmer alternative Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten; daher kann es im Interesse der Wirksamkeit dazu kommen, daß die Hilfe eher von der Durchführung und fortbestehenden Existenz von Projekten in Vorranggebieten abhängig gemacht wird anstatt von der tatsächlichen Schaffung von Arbeitsplätzen.

Damit werden Probleme vermieden, die im Zusammenhang mit der Kontrolle hinsichtlich der Erfuellung der Verpflichtung des Begünstigten zur Schaffung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen (siehe Ziffer 3.3(c)(ii)) entstehen. Zusammenfassung 4.15. Während in einigen Mitgliedstaaten immer noch Bedarf für Darlehen der Kommission zu bestehen scheint, zielt die wirkliche Nachfrage auf eine kostengünstige Finanzierung ab. Darlehen zu Marktsätzen sind in nahezu allen Mitgliedstaaten im Angebot; die Attraktivität der Kommissionsdarlehen liegt in der Verbindung von Zinszuschüssen vorzugsweise mit der Deckung des Wechselkursrisikos.

Hinsichtlich des Verfahrens der Aufnahme von Anleihen für die Ausgabe von Darlehen stellt sich die Frage, ob das Pilotprojekt in Portugal nicht eine Initiative darstellt, die auch anderswo nutzbringend weiterentwickelt werden könnte. Die Verwaltung der Zinszuschüsse ließe sich durch Vereinfachung der Anspruchsbedingungen verbessern, wenn diese Bedingungen den Zielen des Instruments und den praktischen Gegebenheiten Rechnung trügen. Effizienz Einleitung 4.16. Die Anleihe- und Darlehenstätigkeit ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet, sondern auf die Erreichung der Ziele der Gemeinschaften.

Da die von der Kommission an Darlehensnehmer nationaler oder internationaler Reputation gewährten Darlehen durch erstklassige Garantien gedeckt sind, ist das Ausfallrisiko sehr gering. Folglich spielen Befürchtungen beispielsweise bezueglich der Gewinnmarge, der Einziehbarkeit der Forderungen usw., die für Handelsbanken von grösserer Bedeutung sind, im Falle der Kommission eine relativ unbedeutende Rolle. Hauptanliegen der Kommission sollte es sein zu gewährleisten, daß ihre Anleihe- und Darlehenstätigkeiten einen Beitrag zur vorgegebenen Zielsetzung dieser Finanzinstrumente leisten. Der Hof hat dementsprechend versucht, die Effizienz dieser Interventionsform unter diesem Aspekt zu bewerten.

EGKS 4.17. Seit Gründung der EGKS haben die Darlehen nach Artikel 54 Absatz 1 des EGKS-Vertrags erheblich zu Investitionen in der Kohle- und Stahlindustrie beigetragen. In den letzten Jahren führten jedoch aufeinanderfolgende Krisen und Rezessionen in beiden Industriezweigen zu grösseren Interventionen durch die Mitgliedstaaten, die vorwiegend auf Rationalisierung der Kapazitäten und auf Produktivitätsverbesserung ausgerichtet waren. Die Konsequenzen kommen in der starken Zunahme der Sozialmaßnahmen für diese Industrien zum Ausdruck, an denen sich die Gemeinschaft beteiligt. Darlehen nach Artikel 54 sind eher für expandierende Industrien als für rezessive Industrien gedacht.

Einige Mitgliedstaaten sind auch weniger gewillt, für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten und mit ungewisser Zukunft akzeptable Garantien bereitzustellen. Folglich zeigte sich bei der Inanspruchnahme von Darlehen eine Tendenz zur Stagnation; eine sporadische Nachfrage entstand vorwiegend als Reaktion auf von Zeit zu Zeit durch die in einzelnen Mitgliedstaaten eingeführten wirtschaftspolitischen Maßnahmen. 4.18. Zu anderen EGKS-Darlehen hat der Hof kürzlich in seinen Berichten (Anhang zu den EGKS-Jahresberichten 1986 und 1987) über die Rechnungsführung und das Finanzgebaren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Effizienz der Kohleverbrauchsregelung und der Verfahren im Bereich der Arbeiterwohnungen beanstandet.

Aus den Ende 1987 erstellten Statistiken über die im Rahmen des Umstellungssystems (nach Artikel 56 Absatz 2) geschaffenen Arbeitsplätze geht hervor, daß das System zwar zur Schaffung von wesentlich mehr Arbeitsplätzen beigetragen hat als erwartet (59 000 gegenüber geschätzten 29 000); die Anzahl der auf diesen Plätzen beschäftigten ehemaligen EGKS-Arbeitnehmer ist aber sehr gering (4 000). Die Genauigkeit dieser Zahlen wird natürlich durch die Bemerkungen in Ziffer 3.3(c)(ii) bewertet. Es sollte auch bedacht werden, daß die EGKS-Regelung in vielen Mitgliedstaaten im Zusammenwirken mit nationalen Initiativen dieser Art und hauptsächlich in Verbindung mit Handelsbanken angewandt wurde.

4.19. Viele der vom Hof in den letzten Jahren geprüften Projekte waren vor der Entscheidung über die Gewährung von EGKS-Darlehen und/oder Zinszuschüssen begonnen worden. Daraus ergibt sich die Frage, ob diese Vorhaben auch ohne Unterstützung dieser Art hätten durchgeführt werden können. Dagegen wurden Zuschüsse von den Finanzmittlern hauptsächlich deshalb geschätzt, weil sie eine Auswirkung auf das die eigenen Mittel des Finanzmittlers einbeziehende Finanzierungspaket hatten. So gab ein Finanzmittler mit erheblicher Beteiligung seiner eigenen Mittel an, daß die Hilfe beantragt würde, um mit dem Angebot seiner Konkurrenten gleichziehen zu können.

Mehr als ein Finanzmittler stellte fest, die Genehmigungsentscheidung für Zuschüsse würde sich materiell auf ihre Bewertung des Handelsrisikos nicht auswirken. Wären für Vorhaben die Zuschüsse notwendig, um deren Durchführung zu gewährleisten, so würden diese Vorhaben vom Finanzmittler nicht unterstützt. Euratom 4.20. Die Effizienz der Euratom-Darlehen ist schwer festzustellen. Angesichts der Skala der Euratom-Vorhaben und der politischen, wirtschaftlichen und umweltpolitischen Argumente, die damit verbunden sind, kann man kaum behaupten, daß der Euratom-Beitrag (bis zu 20 % der Projektkosten) für die Umsetzungsentscheidung von grösserer Bedeutung war.

Gemessen an der Zielsetzung der ursprünglichen Rechtsvorschriften könnte man diese Darlehen jedoch als effizient ansehen, sofern dadurch die erforderlichen Mittel kostengünstiger zur Verfügung gestellt werden als durch andere Finanzquellen. Eine abschließende Antwort auf diese Frage ist nicht möglich, aber die über Jahre verteilte Stärke der Nachfrage ist ein Hinweis darauf, daß die Kommission auf dem Markt zumindest wettbewerbsfähig war. Man könnte daher vermuten, daß dieses System - wenn auch nur in geringem Masse - zur Erreichung derjenigen Ziele beigetragen hat, die sich diese Energiepolitik zum Zeitpunkt ihrer Einführung gesetzt hatte.

Ihre derzeitige Effizienz spiegelt sich in der niedrigen Inanspruchnahme der entsprechenden Darlehen in den letzten Jahren wider. NGI 4.21. Soweit dem Hof bekannt ist, wurde kein Versuch unternommen, die Effizienz der NGI-Darlehen zu ermitteln. Beispielsweise besteht eines der vorrangigen Ziele des NGI darin, Arbeitsplätze zu schaffen; die Statistiken der Kommission enthalten aber lediglich Angaben über Arbeitsplätze, die vermutlich geschaffen werden, anstelle von Angaben über tatsächlich geschaffene Arbeitsplätze, und dies gilt sogar noch nach rund 10-jährigem Funktionieren dieses Systems.

Der Hof stellte ebenfalls fest, daß der Wirkungsgrad des NGI in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich war. Vier Mitgliedstaaten nahmen NGI-Mittel überhaupt nicht in Anspruch, und dieses Instrument hatte dementsprechend in diesen Gebieten keinerlei Wirkung. Zwei weitere Mitgliedstaaten hatten sich bis zum 31. Dezember 1988 am NGI IV, dem neuesten Instrument, nicht beteiligt; von den Mitgliedstaaten, die sich beteiligt haben, hatte zum fraglichen Zeitpunkt ein Mitgliedstaat mehr als 60 % der ausgegebenen Darlehen erhalten. Diese ungleiche Verteilung der NGI-Darlehen, die zu denselben Bedingungen wie EIB-Darlehen vergeben werden, ist ein Hinweis darauf, daß diese Darlehen keinen spezifischen Vorteil hinsichtlich ihrer Marktplazierung bieten und daß ihre Attraktivität eher der Wirtschaftspolitik bestimmter Mitgliedstaaten zu verdanken ist (beispielsweise Deckung des Wechselkursrisikos) als den ureigensten Eigenschaften dieses Instruments.

Zusammenfassung 4.22. Es gibt ganz sicherlich Belege dafür, daß die Kommissionsprogramme beispielsweise zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen haben; es ist aber keineswegs klar, ob der Beitrag der Gemeinschaft den ursächlichen Anreiz geboten hat oder ob er schlicht andere Formen der Finanzierung ersetzte, mit denen der Zweck in jedem Fall ebenso erreicht worden wäre. Um sicherzustellen, daß die Gemeinschaftsziele so effizient wie möglich erreicht werden, sollte die Kommission ihre Verfahren zur Überwachung und Evaluierung der ihr vorliegenden Informationen zu Vorhaben, die mit Hilfe der verschiedenen Finanzinstrumente der Gemeinschaft finanziert werden, überarbeiten.

5. Anleihe "Jean-Monnet" 5.1. Im Juni 1988 legte die Kommission die "Jean-Monnet"-Anleihe in Höhe von 500 Mio ECU auf, die als "Prüfstein" für diese Währung dienen sollte. Aus den diesbezueglichen Verlautbarungen der Kommission ist zu schließen, daß sie sich hierbei von politischen Überlegungen leiten ließ, denen sie höchste Bedeutung beimaß; dafür, daß die Kommission politischen Erwägungen Vorrang einräumte, war sie bereit, das finanzielle Risiko zu übernehmen (a)für die Kosten infolge der Beibehaltung von Mitteln auf Abruf auf kurzfristigen Depots, während für die Anleihen langfristige Zinszahlungen zu leisten sind, sowie (b)für Verluste, die letztendlich entstehen, wenn ein Teil der aufgenommenen Gelder nicht zu Bedingungen, die zumindest denen der Anleihebedingungen entsprechen, als Darlehen weitervergeben werden kann.

5.2. Um dieses Risiko zu mindern, hat die Kommission besondere finanztechnische Verfahren angewandt. Es lässt sich z.Zt. noch nicht feststellen, ob diese Maßnahme für die Kommission, die EIB (die für die finanziellen Ergebnisse des NGI-Liquiditätshaltungssystems verantwortlich ist) und schließlich für die Endempfänger der aus dieser Anleihe gewährten Darlehen zusätzliche Kosten verursacht hat. Es wäre sogar denkbar, daß sich durch eine unvorhergesehene Entwicklung der Zinssätze auf dem Markt für die notgedrungen auf Depots verwahrten Beträge ein Gewinn ergibt. 6. Allgemeine Bemerkung 6.1.

Die vorstehenden Ausführungen veranlassen den Hof zu der allgemeinen Schlußfolgerung, daß die Anleihe- und Darlehenstätigkeit der Kommission sich im Verlauf der Jahre erheblich weiterentwickelt hat. Diese Entwicklung war durch die sich ändernden politischen Zielsetzungen der Gemeinschaft sowie die Änderungen der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bedingt und führte zu einer Anpassung der strukturellen Zweckbestimmung der Darlehens- und Anleihetätigkeit der Gemeinschaft sowie zur Anwendung neuer Funktionsmechanismen. In diesem Zusammenhang stellt der Hof folgendes fest: (a)Die Kundschaft der Kommission und des NGI-Instruments der EIB verlagerte sich von vorwiegend industriellen oder halbstaatlichen Organisationen, die direkte Darlehen empfingen, auf überwiegend Bankinstitute, die als Finanzmittler für Globaldarlehen in Anspruch genommen werden.

(b)Die Refinanzierungstätigkeit nahm im Zuge der Ausnutzung der Entwicklung der Märkte zu. (c)Der Umfang der Darlehen erlebte vergleichsweise eine Stagnation. (d)Einige Transaktionen erhielten einen bankorientierten Charakter, d.h. Refinanzierung der NGI-Anleihen, ohne daß die Gewinne an die Endempfänger weitergegeben werden. (e)In bestimmten Fällen werden Anleihen aufgenommen, ohne daß Darlehensanträge vorliegen, obwohl die ordnungsgemässe Genehmigung für Anleihen bei allen Instrumenten an das Vorliegen von Darlehensanträgen gebunden ist. (f)Dem Grad des Erreichens der für diese Instrumente vorgegebenen Ziele wird eine geringe Priorität eingeräumt.

7. Empfehlungen 7.1. Nach Auffassung des Hofes sollten die Anleihe- und Darlehensinstrumente der Gemeinschaften weiterhin zur Förderung der Gemeinschaftsziele dienen. Allerdings sollten die Arbeitspraktiken besser organisiert werden. Die Zusammenarbeit mit der EIB ist erforderlich, um die Gefahr der Doppelarbeit zu vermeiden. Nach Ansicht des Hofes sollten Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit der Leistungen sowie zur Bemessung ihres Erfolgs im Hinblick auf die Erreichung der für die einzelnen Instrumente vorgegebenen Zielsetzungen eingeleitet werden. 7.2. Dementsprechend empfiehlt der Hof:

(a)Man sollte sich an das Prinzip halten, daß Anleihen nicht ohne Nachfrage aufgenommen werden können und daß die Gewinne der Refinanzierungsoperationen an die Endempfänger weitergegeben werden. (b)Die Kommission sollte die Möglichkeit einer Verbesserung der Wirksamkeit der EGKS-Darlehensoperationen durch die Ausweitung des Pilotprojekts in Portugal auf andere Mitgliedstaaten prüfen. Im Rahmen einer solchen Entwicklung könnten die Mitgliedstaaten ermittelt werden, die lediglich Zinszuschüsse beantragt haben, wodurch die Anleihe- und Darlehenstätigkeit rationeller gestaltet werden könnte.

(c)Im Zusammenwirken mit Buchstabe (b) ließe sich die Verwaltung der Zinszuschüsse vereinfachen. Dabei sollte u.a. auf folgende Punkte geachtet werden: (i) Die Anspruchsberechtigung für Hilfen sollte an die Durchführung und an das Fortbestehen von Vorhaben in Vorranggebieten unter der Voraussetzung gebunden sein, daß damit automatisch eine Schaffung von Arbeitsplätzen verbunden ist. (ii)In geeigneten Fällen sollte eine Vorfinanzierungshilfe gewährt werden, um Finanzmittlern zu ermöglichen, einen Nettozinssatz auf ihre Darlehen in Anrechnung zu bringen. (iii)Die Gemeinschaftshilfe sollte möglichst mit nationalen oder sonstigen Gemeinschaftsinitiativen verbunden werden.

(iv)Der Anreiz für die Inanspruchnahme von Zinszuschüssen sollte durch eine Staffelung der Zinssätze als Anerkennung von Vorhaben mit besonderem Gemeinschaftsinteresse verbessert werden. (v) Der Umfang der Berichte von Agentbanken und/oder Endempfängern sollte reduziert werden. (d)Ganz allgemein sollte der Bedarf an Darlehen und/oder Zinszuschüssen ermittelt und Strategien verabschiedet werden, mit denen der Bedarf in möglichst effizienter Weise gedeckt werden kann. (e)Angesichts der rationalisierten Verwaltung und Berichterstattung sollte mehr Mühe darauf verwandt werden, die Wirkungen der Gemeinschaftsinterventionen zu ermitteln.

Mit Hilfe von wirtschaftlichen und statistischen Analysen könnte sogar nur anhand von Stichproben im Vergleich zur Vorausschätzung der tatsächliche Einfluß der EGKS- und NGI-Finanzinstrumente festgestellt und angegeben werden, wo und wie die Gelder in Zukunft eingesetzt werden sollten. Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 10. Mai 1990 angenommen. Für den Rechnungshof Aldo ANGIOI Präsident >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2 - Analyse der aus Anleihen gewährten EGKS-Darlehen >ANFANG EINES SCHAUBILD> <?þ><?ý> <?Ð8><?±><?CLE2> <?½><?ý><? *><? ý>Prozentanteil der aus<? ý><?º> <?½> <?í><? ý>Anleihen gewährten <?í><? ý>Gesamtdarlehen <? > <? ><?ý><?»><? LE> <?½> <? D><?×11><?þ><?ý><? 3><?×22><?þ><? 9><?þ> <?þ><?ý><? 8><? 3><?ù><?ö>% der Gesamtdarlehen <? 3><?×32><?©><?º><?ö><?³><?ü> <? ><?±><?º>= <? > <?º><?±>Investitionen Stahlindustrie <?ü><?ü><?»><?±><?»>=<?»>Investitionen Kohlenbergbau <?³><?ü> <?ü><?»><?±><?»>=<?»>Umstellungen <? 3><?ü>100 <?Þ><?Dv26b>90 <?Þ><?Dv26b>80 <?Þ><?Dv26b>70 <?Þ> <?Dv26b>60 <?Þ><?Dv26b>50 <?Þ><?Dv26b>40 <?Þ><?Dv26b>30 <?Þ><?Dv26b>20 <?Þ><?Dv26b>10 <?Þ><?Dv26b> 19 71<?«0>19 72<?«0>19 73<?«0>19 74<?«0>19 75<?«0>19 76<?«0>19 77<?«0>19 78<?«0>19 79<?«0> 19 80<?«0>19 81<?«0>19 82<?«0>19 83<?«0>19 84<?«0>19 85<?«0>19 86<?«0>19 87<?«0>19 88<?«0>19 89 <?½> <? 3><? |><?ä> <?¼><? 9><?ü><?×49><?©><?¨>Jahr <?¤> <?Þ><?Dv26b><?¤> <?Þ><?Dv26b><?¤> <?Þ><?Dv26b> <?¤> <?Þ><?Dv26b><?¤> <?Þ><?Dv26b><?¤> <?Þ><?Dv26b><?¤> <?Þ><?Dv26b><?¤> <?Þ><?Dv26b><?¤> <?Þ> <?Dv26b><?¤> <?Þ><?Dv26b><? 9><? 3> | | | | | | | | | | | | | | | | | | |<?ä> <?Â"ENDE EINES SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EINEN FILM> ANTWORTEN DER KOMMISSION 1.

Einleitung 1. Einige Bemerkungen zur Verwaltung der Darlehen im vorliegenden Sonderbericht waren bereits in Kapitel 13 des Jahresberichtes 1988 des Rechnungshofes enthalten. Die Kommission hatte darauf eine positive Antwort erteilt. Wie sie sich bereits in ihren Antworten verpflichtet hatte, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Effizienz in diesem Bereich ergriffen. Andere Bemerkungen zur Verwaltung der Darlehen waren bereits im Jahresbericht 1986 des Hofes enthalten; auch dazu hat die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergriffen. 2. Nach Ansicht der Kommission erfordert die Verbesserung der Instrumente zur Gewährung von Darlehen die enge Zusammenarbeit mit Finanzinstituten und insbesondere dem Bankennetz.

Dabei hat sie die politischen Ziele und die rechtlichen Grundlagen ihrer Aktion nie aus den Augen verloren. 3. Wie der Rechnungshof hält auch die Kommission einen kontinuierlichen Gedankenaustausch für erforderlich, um die Anpassung, die Integration und die Effizienz ihrer Finanzierungsinstrumente zu verbessern. Die Überlegungen, die dazu bereits angestellt wurden, berücksichtigen die Zwänge und die Stellungnahmen der einzelnen Partner. 2. Entwicklung der Instrumente Gemäß dem EWG-Vertrag gewährte Darlehen Verwaltung der EWG-Darlehensinstrumente 2.9. Die Kommission legt Wert auf die Feststellung, daß die haushaltsmässige Garantie für Euratom- und NGI-Anleihen rein formell ist.

Die entsprechenden Haushaltslinien mussten bisher nicht in Anspruch genommen werden. 3. Bemerkungen zur Verwaltung der Instrumente Bewertung der Systeme 3.3. zu i) Die Kommission verfolgt das vom Hof angesprochene Problem mit grosser Aufmerksamkeit und überprüft die Wiedereinziehung bereits ausgezahlter Zinszuschüsse sehr sorgfältig. Ausserdem wurden in jüngster Zeit die Verfahren zur Darlehensgewährung verbessert, um die Belange der Kommission weiter zu wahren und damit gegebenenfalls die reibungslose Wiedereinziehung ungerechtfertigter Zinszuschüsse zu ermöglichen. zu ii) Die Kommission hält die Regelung für die Gewährung von Zinszuschüssen für sehr zweckdienlich und unterstreicht, daß sie von den zwischengeschalteten Finanzinstituten, mit denen sie zusammenarbeitet, voll anerkannt sind.

Sie hat zudem die Zahl der Inspektionen in Banken und bei den Empfängern von Darlehen spürbar erhöht, um unter anderem technische Hilfe zu leisten und die Zahl der früher eingereichten fehlerhaften Berichte zu senken. Die ersten positiven Ergebnisse dieser Maßnahmen zeichnen sich bereits ab. Bei über 10 000 Darlehen und Unterdarlehen ist die Kommission über die Zwischenberichte ihrer Kunden und die Qualität der eingehenden Informationen sehr befriedigt. Jeder Bericht eines direkt Begünstigten oder eines zwischengeschalteten Finanzinstituts wird von der GD XVIII geprüft, die davon ausgehend eine Zahlungsanweisung für Zinszuschüsse ausstellt.

Bei Empfang dieser Zahlungsanweisung wird der Bericht, der als Beleg dient, von den Dienststellen der GD XX überprüft. Ausserdem werden ausgewählte Berichte direkt bei den Endbegünstigten und den zwischengeschalteten Instituten überprüft. Zu diesem Zweck hat die Finanzkontrolle 35 Mann-Tage im Jahr 1988, dem Überprüfungszeitraum des Rechnungshofes, bereitgestellt. Beziehungen zu den Kunden 3.4. 3.6. Die betroffenen Dienststellen der Kommission haben ihre uneingeschränkte Mitarbeit für die Umfrage des Rechnungshofes zur Verfügung gestellt und damit anerkannt, wie groß die Bedeutung der Antworten der zwischengeschalteten Finanzinstitute und der Darlehensempfänger sein kann.

Die Lektüre der eingegangenen Antworten zeigt, daß die Partner der Kommission insgesamt mit den Leistungen zufrieden sind. 3.7. Die Kommission hat tatsächlich einige Maßnahmen ergriffen, um die Transparenz und Effizienz der Anleihetätigkeiten zu steigern. Die Vorschriften für diese Tätigkeiten wurden dem Rechnungsprüfer zur Genehmigung vorgelegt. 4. Bemerkungen zur Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz Wirtschaftlichkeit 4.3. Die Kommission bestätigt, daß sie den Verpflichtungen entsprechend ihrer Antwort auf den Jahresbericht für 1988 Folge geleistet hat. Sie wird immer das Prinzip des Wettbewerbs beachten, indem sie nach den besten Konditionen für die Aufnahme von Anleihen sucht.

Sie hat dem Hof Erklärungen dafür gegeben, warum sie in einigen seltenen Fällen nicht die rechnerisch günstigste Lösung angenommen hat. 4.4. Die Kommission teilt die Ansicht des Hofes über den besonderen Anreiz der Zinszuschüsse angesichts der Durchschnittskosten der Darlehen für die Empfänger. Allerdings nehmen zahlreiche Unternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowohl bei Direkt- als auch bei Globaldarlehen Darlehen in Anspruch, die zum Grossteil zinszuschußfrei sind, was ihre Wettbewerbsfähigkeit bestätigt. Die Kommission möchte die Ansicht einiger Kunden, sie könnten "anderswo" bessere Konditionen erhalten, differenzieren.

Dabei handelt es sich um aussergewöhnliche Fälle, in denen einige Mitgliedstaaten bei nationalen Hilfsmaßnahmen Darlehen zu Konditionen anbieten, die vom Finanzmarkt abweichen. 4.5. 4.6. Wie bereits in ihrer Antwort auf den Jahresbericht ausgeführt, hat die Kommission die Kontrollen der Zuverlässigkeit der Berechnung der Gestehungskosten verstärkt und eine allgemeine Methode für diese Berechnung ausgearbeitet. 4.7. Im Zusammenhang mit der Marge, die den zwischengeschalteten Finanzinstituten bei Globaldarlehen zusteht, hält es die Kommission für unvermeidlich, daß die Finanzinstitute für ihren Verwaltungsaufwand und für ihr Risiko bei Säumigkeit der Enddarlehensnehmer vergütet werden.

Ihrer Meinung nach ist der ihnen zugestandene Vergütungssatz völlig akzeptabel. Die Verfahren zur Festlegung der von der Kommission erhobenen EGKS-Marge sind in den internen Vorschriften enthalten. Diese Marge wurde auf den Satz gesenkt, der den realen Kosten der Kommission entspricht. Sie wird nur erhoben, wenn die Darlehensverträge keine Entschädigungsklausel zur vollständigen Deckung der von der EGKS eingegangenen Risiken enthalten. Besteht eine solche Klausel und ist die Intervention eines nationalen Agenten nicht erforderich, so entspricht der Satz für die Weitervergabe genau den tatsächlichen Darlehenskosten, da die Kommission keinerlei Marge erhebt.

In der Vergangenheit war es erforderlich, eine Marge in die Darlehenskosten mit aufzunehmen, um im EGKS-Haushalt einen Reservebetrag vorzusehen, der die Geldgeber vollständig absicherte und ihnen die höchste Bewertung ("rating") ermöglichte, eine wichtige Voraussetzung dafür, Kapital zu den niedrigstmöglichen Kosten aufzunehmen. Die Höhe der auf die Darlehen erhobenen Marge war ausserdem aufgrund der erheblichen Risikosituation während der Hauptphase der Umstrukturierung der grossen EGKS-Unternehmen gerechtfertigt. Die Senkung dieser Marge ging mit der insgesamt günstigen Entwicklung des Risikofaktors, insbesondere mit der verbesserten finanziellen Situation der Unternehmen einher.

4.8. Der Gewinn einer Refinanzierung lässt sich nur schwer an die verschiedenen Empfänger von Darlehen weitergeben, die auf den Ertrag einer einzigen Anleihe, die in das NGI-Liquiditätshaltungssystem gezahlt wurde, gewährt wurden. Die Darlehen sind nicht nur zahlreicher und haben andere Laufzeiten als die Anleihen, sondern jedes Darlehen setzt sich darüber hinaus normalerweise aus mehreren Währungen zusammen, während eine Anleihe in einer einzigen Währung aufgenommen wird. Die Zinssätze für NGI-Darlehen sind an die Sätze der EIB für vergleichbare Operationen gebunden, die wiederum bei der Weitergabe der Refinanzierungsgewinne auf die gleichen Schwierigkeiten stossen.

Nach Ansicht der Kommission sind Refinanzierungs-Transaktionen Maßnahmen einer guten Finanzierungspolitik, die ergriffen werden, sobald die Marktkonditionen es zulassen. Sie betont, daß sie die Gewinne aus Refinanzierungsvorgängen immer weitergegeben hat: - direkt an die Darlehensnehmer im Rahmen der EGKS-Euratom- und der NGI- "back to back"-Maßnahmen; - an die EIB bei Transaktionen im Rahmen des NGI-Liquiditätshaltungssystems, für die die Bank gemäß dem Kooperationsabkommen zwischen der Bank und der Kommission die volle Verantwortung für das Endresultat übernimmt. Zusammenfassung 4.9.

Wie bereits in der Antwort zu Ziffer 4.7 ausgeführt, entspricht die derzeitige Marge auf EGKS-Anleihen den reellen Kosten für die Kommission. Der Erfolg der NGI-Globaldarlehen ist ein überzeugender Beweis für die anhaltende Nachfrage nach dieser Finanzierungsmögichkeit, selbst wenn keine zusätzlichen Gewinne anfallen. Zur Übertragung der Refinanzierungsgewinne sei auf die Antwort der Kommission auf Ziffer 4.8 verwiesen, in der sie darauf hinweist, daß sie diese Politik immer verfolgt hat. Wirksamkeit 4.12. Die Kommission hat bereits in ihrer Erwiderung auf Ziffer 4.4 ausgeführt, daß sie sehr wohl den Anreiz von Zinszuschüssen anerkennt, sie betont aber, daß der Erfolg der von ihr ohne Zinszuschüsse gewährten Darlehen das allgemeine Interesse daran bestätigt.

Sie hält es andererseits für wichtig, daß die praktizierten Sätze wettbewerbsfähig sind. Nur in wenigen Fällen seien Anleihen an die Darlehensgeber zurückgezahlt worden; zudem ging es dabei nur um geringfügige Beträge. Sie waren gerechtfertigt, da die betreffenden Finanzierungsunternehmen durchweg die günstigsten Konditionen anboten. Daraus kann in keinem Fall gefolgert werden, die Mittel gingen an die Darlehensgeber zurück, denen wiederum Zinszuschüsse gewährt würden, da diese dem Enddarlehensempfänger, in keinem Fall aber den zwischengeschalteten Banken zugute kommen. 4.13. Die Kommission wird ihre Lehren aus dem derzeit in Portugal laufenden Pilotvorhaben ziehen.

Zum jetzigen Stand seien allerdings bereits einige Nachteile zu erkennen, die insbesondere mit der Unkenntnis über die Höhe des Darlehenssatzes und mit den Schwierigkeiten bei der Kontrolle der tatsächlichen Projektbedingungen zusammenhingen. Diese Befürchtung besteht auch bei den Möglichkeiten zur Einschätzung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkung der Finanzierungsprogramme, deren Bedeutung der Rechnungshof selbst unterstrichen hat. 4.14. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, daß die "Sozialklausel", wie sie bis heute angewendet wird, aus der Anwendung der Bestimmungen des EGKS-Vertrages abzuleiten ist.

Im Rahmen der Durchführung der Programme im Zuge der Reform der Strukturfonds hat die Kommission allerdings mit einer Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren zur Gewährung von EGKS-Umstellungsdarlehen begonnen. Die Kommission wird die Anregung des Hofes aufnehmen und die Möglichkeit prüfen, die Beziehung zwischen der Bezuschussung und der besonderen Bedingungen unterliegenden Arbeitsplatzbeschaffung zu vereinfachen. Zusammenfassung 4.15. In ihrer Erwiderung zur Ziffer 4.4 hat die Kommission den allgemeinen Anreiz ihrer Darlehen unterstrichen. Sie wird im Zusammenhang mit den mehrjährigen Umstellungsprogrammen die Möglichkeit prüfen, die Bezuschussungsverfahren zu verbessern.

In ihrer Erwiderung auf Ziffer 4.13 ist die Kommission auf die Pilotaktion in Portugal eingegangen, deren Nachteile sie bereits erkannt hat; sie hält es zum jetzigen Zeitpunkt für verfrüht, diese Art von Finanzierungsinstrument generell zur Deckung der Bedürfnisse aller EGKS-Vorranggebiete vorzuschlagen. Effizienz EGKS 4.17. In Krisenzeiten oder bei Rezessionen wird eher zu höheren Haushaltszuweisungen vor allem aus den Mitgliedstaaten und zu direkten Arbeitsplatzstützungsmaßnahmen gegriffen als zu den EGKS-Darlehen. Damit ist die Effizienz dieses Finanzierungsinstruments keineswegs in Frage gestellt, wie es vielleicht der Hinweis allein auf die Höhe der Darlehen vermuten ließe.

Nach Meinung der Kommission kann das Finanzierungsinstrument der Darlehen nach Artikel 54 auf alle Situationen (Expansion, Krise oder normale Entwicklung der Investitionen) angewendet werden. Die Kommission sieht in der Gewährung von Darlehen immer mehr die Möglichkeit, die Umstellungsinitiativen zu unterstützen, die die Gemeinschaft im Rahmen der neuen Regelung der Fonds und der Strukturinstrumente verfolgt. 4.18. Die EGKS-Darlehen und die übrigen strukturellen Interventionen der Gemeinschaft sollen die Gesamtumstellungsaktion in den meisten Mitgliedstaaten ergänzen. Die Kommission ist davon überzeugt, daß die Gewährung von EGKS-Darlehen in den Vorranggebieten sowohl für die Schaffung neuer Arbeitsplätze als auch aufgrund der Höhe der investierten Beträge wesentliche Bedeutung hatte.

Davon ausgehend hat die Kommission keine Einwände dagegen, daß die verschiedenen Wirtschaftskreise, insbesondere die Finanzierungsunternehmen bei ihren Abschlüssen eine Evaluierung ihres Geschäftsrisikos vornehmen, das sie bei der Finanzierung der Umstellungsmaßnahmen eingehen. Die Kommission ist wie der Rechnungshof der Ansicht, daß die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze nicht genau geschätzt werden kann. Sie weist aber darauf hin, daß die Finanzierung der Umstellungsinvestitionen durch die EGKS im Lauf der Jahre immer mehr in einen Aktionsrahmen eingefügt wurde, mit dem die Wirtschaftsstruktur in den Wohngebieten der EGKS-Arbeitnehmer erneuert werden soll.

Euratom 4.20. Die Kommission stellt mit Genugtuung fest, daß der Hof die Euratom-Darlehen als wettbewerbsfähig anerkennt. Sie hat ihrer Ansicht nach einen wirksamen Beitrag zur Energiepolitik der Gemeinschaft während dieses Zeitraums geleistet. NGI 4.21. Die Kommission sieht die Effizienz des NGI global, da sie alle Implikationen aus der Finanzkraft der EG und der spezifischen Eigenart dieses Instruments in Betracht zieht. Im Hinblick auf die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten scheint der Gesamtumfang des NGI IV und seine Widerspiegelung in den Eigenmitteln der EIB ausgewogen zu sein, da Mitgliedstaaten, die keine NGI-Darlehen empfangen haben (insbesondere die Bundesrepublik) an der "Parallel"-Aktion der EIB teilgenommen haben.

Zusammenfassung 4.22. Die Kommission teilt die Ansicht des Hofes darüber, daß die direkte Auswirkung der Aktionen der Gemeinschaft, die in einem Paket von Maßnahmen durchgeführt werden, aus dem sie nur schwer einzeln herausgelöst werden können, nur mit grossen Schwierigkeiten isoliert und quantifiziert werden kann. Sie hat allerdings das Referat, das die Gewährung von Darlehen überwacht, verstärkt und die Anzahl der Kontrollinspektionen erhöht (Verdoppelung im Jahr 1989), um ihre Aktionen zu beurteilen. 5. Anleihe "Jean Monnet" 5.1. 5.2. Die Kommission hielt es allerdings für angezeigt, einen grösseren Anleihebetrag in Ecu aufzulegen, der als Prüfstein für Transaktionen in dieser Währung dienen und die Kreditfähigheit des Ecu auf den internationalen Finanzmärkten erweisen sollte.

Diese Ziele, die für die Durchführung der Wirtschafts- und Währungsunion von grosser Bedeutung sind, wurden erreicht. Andererseits bieten die finanztechnischen Verfahren, die die Kommission für diese Operation eingesetzt hat, die Gewähr dafür, daß für die Gemeinschaft kein Verlustrisiko besteht und keine zusätzlichen Kosten entstehen werden. 6. Allgemeine Bemerkungen 6.1. c) Die Kommission stellt fest, daß die "Stagnation des Umfangs der Darlehen" bei Erreichen der Hoechstbeträge der NGI- und Euratom-Darlehen unvermeidlich ist. 6.1. d) Wie bereits in Ihrer Erwiderung zu Ziffer 4.8 ausgeführt, hat die Kommission die Refinanzierungsgewinne immer weitergegeben.

6.1. e) Die Kommission bestätigt, daß sie das Grundprinzip, Anleihen nur dann aufzunehmen, wenn Darlehensanträge tatsächlich vorliegen, beachtet. 6.1. f) Die Kommission räumt der Evaluierung von Transaktionen zur Erreichung der genannten Ziele keineswegs eine geringe Priorität ein. Sie wird sie weiterhin an die Evaluierung anpassen, die ihre Geschäftspartner und Unternehmen, mit denen sie gemeinsam die Umstellung betreibt, auf den verschiedenen Handlungsniveaus vornehmen. 7. Empfehlungen 7.2.b. Wie die Kommission bereits in ihren Erwiderungen auf Ziffer 4.13 und 4.15 ausgeführt hat, teilt sie die Ansicht des Hofes über die Vorteile einer allgemeinen Ausweitung des in Portugal lancierten Projekts nicht.

7.2.c. i Die Kommission erinnert daran, daß bereits Überlegungen darüber angestellt werden, wie ein direkterer Zusammenhang zwischen den Zinszuschüssen und der Schaffung von Arbeitsstellen hergestellt werden kan. 7.2.c. ii Die Kommission prüft die Zweckdienlichkeit, entsprechend den Empfehlungen des Hofes vorzugehen. 7.2.c. iii Die Kommission untersucht derzeit die Möglichkeit, mit Zinszuschüssen versehene EGKS-Darlehen in engerer Verbindung mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten zu gewähren. 7.2.c. iv Die Kommission wird die Anregung des Hofes prüfen. 7.2.c. v Die Kommission begrüsst die Empfehlung des Hofes.

Sie empfiehlt, daß diese Reduktion sich auch auf die Häufigkeit der Berichte beziehen sollte. 7.2.d Die Kommission führt aus, daß Darlehen immer mehr in Verbindung mit Investitionsprogrammen gewährt werden, die eine vorherige Überprüfung des Bedarfs und eine Gewährung entsprechend den vorgegebenen Politiken erfordern. 7.2.e Im Rahmen der Durchführung der Reform der Fonds wird sich die Kommission der Empfehlung des Hofes anschließen. () ABl. Nr. C 319 vom 6.12.1982. () Verordnung (EWG) Nr. 397/75 des Rates vom 17. Februar 1975, ABl. Nr. L 46 vom 20.2.1975. () Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24.

Juni 1988, ABl. Nr. L 178 vom 8.7.1988. () Beschluß 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977, ABl. Nr. L 88 vom 6.4.1977. () - Beschluß 78/870/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978, ABl. Nr. L 298 vom 25.10.1978. -Beschluß 82/169/EWG des Rates vom 15. März 1982, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.1982. -Beschluß 83/200/EWG des Rates vom 19. April 1983, ABl. Nr. L 112 vom 28.4.1983. -Beschluß 87/182/EWG des Rates vom 9. März 1987, ABl. Nr. L 71 vom 14.3.1987. () - Beschluß 81/19/EWG des Rates vom 20. Januar 1981, ABl. Nr. L 37 vom 10.2.1981. -Beschluß 81/1013/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981, ABl.

Nr. L 367 vom 23.12.1981. () Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates vom 18. Dezember 1978, ABl. Nr. L 379 vom 30.12.1978. () ABl. Nr. C 312 vom 12.12.1989.

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