BESCHLUSS DES RATES vom 4. März 1991 über den Abschluß des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Chile (91/158/EWG) - Amtsblatt Nr. L 079 vom 26/03/1991 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 4 . März 1991 über den Abschluß des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Chile ( 91/158/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Empfehlung der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1 ), in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, daß die Gemeinschaft zur Verwirklichung ihrer Ziele im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen das Rahmenabkommen über Zusammenarbeit mit der Republik Chile genehmigt BESCHLIESST :
Artikel 1 Das Rahmenabkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Chile wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt . Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 21 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor(2 ). Artikel 3 Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 17 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß . Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .
Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam . Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident J . F . POOS ( 1)Stellungnahme vom 18 . Februar 1991 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 2)Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .