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Entschließung des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl über die derzeitigen Verhandlungen im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraumes (in der 292. Vollsitzung vom 7. Juni 1991 einstimmig angenommen)

CELEX
31991Y0726(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1991-06-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl über die derzeitigen Verhandlungen im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraumes (in der 292. Vollsitzung vom 7. Juni 1991 einstimmig angenommen) Amtsblatt Nr. C 197 vom 26/07/1991 S. 0002 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL über die derzeitigen Verhandlungen im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraumes (in der 292. Vollsitzung vom 7. Juni 1991 einstimmig angenommen) (91/C 197/02) DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL - nach Anhörung der Berichte seiner Unterausschüsse Allgemeine Ziele und Markt und Preise, nach Kenntnisnahme der Erklärung des Vertreters der Kommission, 1.

UNTERSTÜTZT die Kommission bei der Verfolgung ihres Ziels, die Zusammenarbeit - über den Inhalt des derzeit geltenden Freihandelsabkommens hinaus - zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft im Bereich der Eisen- und Stahlindustrie zu erweitern und zu vertiefen; 2.IST DER ÜBERZEUGUNG, daß sich alle Stahlunternehmen an die gleichen Regeln halten müssen, damit die Bedingungen für einen lauteren Wettbewerb am Gemeinschaftsmarkt für Stahl gewährleistet werden können - einem Markt, auf dem die EFTA-Länder mit einem Lieferanteil von 40 % an der Gesamteinfuhr der Gemeinschaft bereits eine herausragende Rolle spielen;

3.MEINT, daß die Annäherung zwischen der Europäischen Freihandelszone und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl auf der Grundlage einer uneingeschränkten Gegenseitigkeit erfolgen muß. Jegliches einseitige Zugeständnis der Kommission wäre durch nichts gerechtfertigt und hätte schädigende Auswirkungen, zumal die Leistungsfähigkeit der Unternehmen aus den EFTA-Ländern in technologischer, wirtschaftlicher und administrativer Hinsicht mit der der Gemeinschaftsunternehmen durchaus vergleichbar ist; 4.FORDERT, daß die Unternehmen der EFTA-Länder: - hinsichtlich der Subventionen und des Wettbewerbs den gleichen Regeln und den gleichen Kontrollen unterworfen werden wie die Gemeinschaftsunternehmen; -die gleichen Informationen übermitteln wie ihre auskunftspflichtigen Partner aus den EGKS-Ländern, insbesondere was die statistischen Daten, die Investitionen und die Marktentwicklung angeht;

5.SIEHT es weiterhin FÜR UNBEDINGT NOTWENDIG AN, gegenüber den EFTA-Ländern: -die derzeitigen Ursprungsregeln beizubehalten, um jegliche Zweckentfremdung der Vorschriften bezueglich der Überwachung des Handels und des Wettbewerbs zu verhindern, -die Möglichkeit bestehen zu lassen, Maßnahmen gegen Dumping- und Subventionspraktiken gemäß Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zu ergreifen, solange die Stahlunternehmen dieser Länder nicht den gleichen Regeln und Kontrollmaßnahmen unterworfen sind wie ihre Partner aus der Gemeinschaft. 6.LEGT WERT DARAUF, daß die Kommission ihn rechtzeitig über den Verlauf der Verhandlungen informiert.

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