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Verordnung (EWG) Nr. 3667/92 der Kommission vom 18. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1840/92 hinsichtlich der Frist für die Mitteilung der Erzeugnismengen, für die gültige Anträge gestellt werden

CELEX
31992R3667
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-12-18
In force since
1992-12-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3667/92 der Kommission vom 18. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1840/92 hinsichtlich der Frist für die Mitteilung der Erzeugnismengen, für die gültige Anträge gestellt werden Amtsblatt Nr. L 370 vom 19/12/1992 S. 0050 - 0050 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0267 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0267 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3667/92 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1840/92 hinsichtlich der Frist für die Mitteilung der Erzeugnismengen, für die gültige Anträge gestellt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

525/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über eine befristete Entschädigung für die Auswirkung der Lage in Jugoslawien auf den Transport von Obst und Gemüse aus Griechenland (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1840/92 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 525/92 des Rates (2) sind die gesamten Erzeugnismengen, für die gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung gültige Anträge gestellt werden, der Kommission innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen. Da diese Frist den griechischen Behörden jedoch nicht genügend Zeit lässt, um die notwendigen Kontrollen durchzuführen, sollte sie verlängert wrden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1840/92 werden die Worte "Spätestens zwei Monate nach Ablauf" durch die Worte "Spätestens vier Monate nach Ablauf" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 58 vom 3. 3. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 28.

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