Verordnung (Euratom) Nr. 3956/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über den Abschluß des Abkommens zur Gründung eines Internationalen Zentrums für Wissenschaft und Technik zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, durch die Europäische Atomgemeinschaft Amtsblatt Nr. L 409 vom 31/12/1992 S. 0010 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0190 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0190 VERORDNUNG (EURATOM) Nr.
3956/92 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1992 über den Abschluß des Abkommens zur Gründung eines Internationalen Zentrums für Wissenschaft und Technik zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, durch die Europäische Atomgemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101, Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Abkommen über die Gründung eines Internationalen Zentrums für Wissenschaft und Technik zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, ist am 27. November 1992 unterzeichnet worden. Mit Beschluß vom 14. Dezember 1992 hat der Rat das genannte Abkommen im Hinblick auf seinen Abschluß durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Das Abkommen ist im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu schließen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Das Abkommen über die Gründung eines Internationalen Zentrums für Wissenschaft und Technik zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, sowie die beigefügte Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel I werden im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der Erklärung liegt dieser Verordnung bei (1). Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft die Notifizierung gemäß Artikel XVIII des Abkommens vor.
Artikel 3 Der Rat und die Kommission bestellen gemäß Artikel IV Absatz C des Abkommens je einen Vertreter der Gemeinschaft für den Verwaltungsrat. Artikel 4 Das Internationale Zentrum für Wissenschaft und Technik besitzt Rechtspersönlichkeit und genießt die umfassendste Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem in der Gemeinschaft geltenden Recht zuerkannt wird, insbesondere das Recht, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräussern sowie vor Gericht aufzutreten. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 1992 Für die Kommission Jacques DELORS Präsident (1) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.