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Seqlense EUR-Lex

Schlußfolgerungen des Rates vom 1. Juni 1992 zur Beurteilung neuer Gemeinschaftsprogramme im Bereich Bildung und Ausbildung

CELEX
31992Y0616(01)
Document type
CONCL
Sector
Legislation
Date of document
1992-06-01
In force since
1992-06-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Schlußfolgerungen des Rates vom 1. Juni 1992 zur Beurteilung neuer Gemeinschaftsprogramme im Bereich Bildung und Ausbildung Amtsblatt Nr. C 151 vom 16/06/1992 S. 0003 - 0004 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 1. Juni 1992 zur Beurteilung neuer Gemeinschaftsprogramme im Bereich Bildung und Ausbildung (92/C 151/04) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Anbetracht des zunehmenden Umfangs und Gewichts der Gemeinschaftsprogramme im Bereich Bildung und Ausbildung sowie angesichts ihrer voraussichtlichen Entwicklung; unter Hinweis auf die Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 6.

Oktober 1989 (1) über die Zusammenarbeit und die Gemeinschaftspolitik im Bildungswesen, in denen hervorgehoben wird, daß eine effiziente Gestaltung der Maßnahmen im Bildungsbereich unter Berücksichtigung der Knappheit der vorhandenen Mittel erforderlich ist - IST ZU FOLGENDEN SCHLUSSFOLGERUNGEN GELANGT: 1. Unbeschadet der Evaluierung der laufenden Programme durch die Kommission sollten unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips alle Gemeinschaftsprogramme im Bereich Bildung und Ausbildung nach Kriterien und Verfahren beurteilt werden, die den jeweiligen Zielen dieser Programme entsprechen.

2. Zu jeder Beurteilung sollten gehören: ein Bericht über die Lage vor Beginn der Durchführung des Programms (der Anfangsbericht), ein Bericht über die beiden ersten Jahre der Programmdurchführung, in dem etwaige Anpassungen vorgeschlagen werden (der Zwischenbericht) und ein Bericht nach Abschluß des Programms (der Schlußbericht). 3. Die Richtlinien für die Beurteilung, insbesondere in bezug auf die Kriterien, die Indikatoren, die Methoden und die Verfahren sollten in jedem Programmvorschlag ausdrücklich angegeben werden. Die Beteiligung und Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten bei dieser Beurteilung sollten gleichfalls deutlich gemacht werden.

4. Die Beurteilungsrichtlinien sollten es gestatten, nicht nur die Auswirkungen eines Programms im Verhältnis zu dem jeweils angestrebten Ziel in allen zwölf Mitgliedstaaten objektiv zu beurteilen, sondern auch zwischen dem Nutzen des Programms und den dafür eingesetzten Mitteln einen klaren Zusammenhang herzustellen. ERSUCHT DIE KOMMISSION, diesen Schlußfolgerungen bei der Ausarbeitung neuer Programme Rechnung zu tragen, damit eine übereinstimmende Beurteilung der gemeinsamen Aspekte von verschiedenen Programmen sowie die notwendige Unabhängigkeit des Beurteilungssystems gewährleistet sind.

(1) ABl. Nr. C 277 vom 31. 10. 1989.

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