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Entschließung des Rates vom 3. Dezember 1992 über den Zusammenhang zwischen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und Schutz der Umwelt

CELEX
31992Y1216(02)
Document type
REPORT
Sector
Legislation
Date of document
1992-12-03
In force since
1992-12-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 3. Dezember 1992 über den Zusammenhang zwischen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und Schutz der Umwelt Amtsblatt Nr. C 331 vom 16/12/1992 S. 0005 - 0007 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 3. Dezember 1992 über den Zusammenhang zwischen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und Schutz der Umwelt (92/C 331/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. November 1990 mit dem Titel "Industriepolitik in einem offenen und wettbewerbsorientierten Umfeld - Ansätze für ein Gemeinschaftskonzept", in Kenntnis des von der Kommission am 29.

April 1992 vorgelegten Programms mit dem Titel "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung", gestützt auf einschlägige internationale Übereinkommen, insbesondere auf die Erklärung von Rio und die Agenda 21, die auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung vom 3. - 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet worden sind, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben sich zu der Erklärung von Rio und der Agenda 21 bekannt, deren Ziel die Realisierung dauerhafter Muster für weltweite Entwicklung ist und in denen die Bedeutung von Schlüsselbereichen und insbesondere die Rolle der Industrie bei der Verwirklichung eines dauerhaften und umweltgerechten Wachstums festgehalten wurden.

In Artikel 130r des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind die Ziele der Gemeinschaft im Umweltbereich sowie die Grundsätze und Faktoren aufgeführt, die bei der Erarbeitung der Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele zu berücksichtigen sind. Die Gemeinschaft wird insoweit tätig, als die Ziele besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können als auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung anderer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden. Ein gesundes und umweltgerechtes Wachstum kann zur Bereitstellung von Ressourcen und Know-how, die zur Verbesserung der Umweltqualität benötigt werden, beitragen.

Die Industrie und ihre Wettbewerbsfähigkeit sind für die Verwirklichung eines solchen Wachstums von zentraler Bedeutung. Sowohl kleine und mittlere Unternehmen als auch Grossunternehmen müssen am Schutz der Umwelt und an der Verbesserung ihrer Qualität mitwirken, damit es zu einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung kommt. Die Politiken zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung ihrer Qualität können die Entwicklung und Anwendung effizienterer Verfahren bewirken und Märkte für neue Produkte und Verfahren schaffen, und sie können sich ebenso kostensteigernd auf die Industrie auswirken.

Der öffentliche Druck, die Leistungen der Industrie im Umweltbereich zu verbessern, und die Nachfrage nach Produkten, die sich weniger nachteilig auf die Umwelt auswirken, nehmen zu. Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung ihrer Qualität sollten die Art des zu lösenden Problems, die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens berücksichtigt werden. Die Maßnahmen sollten nach Möglichkeit auch die Wettbewerbsposition der Unternehmen der Gemeinschaft auf den Weltmärkten stärken.

Maßnahmen, die den innergemeinschaftlichen Wettbewerb verzerren oder Handelsbeschränkungen schaffen, sind jedoch nach Maßgabe des Vertrages zu vermeiden. Die Umweltpolitik der Gemeinschaft muß der ausgewogenen Entwicklung ihrer Regionen Rechnung tragen. Der zu schaffende Kohäsionsfonds kann einen konkreten Beitrag zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in den weniger entwickelten und den in Umstrukturierung befindlichen Regionen leisten - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: DER RAT 1. BEGRÜSST die von der Kommission am 4. November 1992 gebilligte Mitteilung über den Zusammenhang zwischen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und Schutz der Umwelt und stimmt der Auffassung zu, daß eine enge Koordinierung von Industrie- und Umweltpolitik von wesentlicher Bedeutung ist;

2. BEKRÄFTIGT seine Zusage, die umweltpolitischen Ziele in die industrierelevanten Politiken einzubeziehen, und ist der Auffassung, daß die Industrie den Umweltschutzgedanken in ihren eigenen Strategien berücksichtigen sollte, und fordert sie auf, umweltfreundliche oder umweltfreundlichere nutzbare Verfahren und Produkte zu entwickeln und einzuführen und geeignete interne Informationssysteme zu entwickeln; 3. VERTRITT die Auffassung, daß sich ein vorbeugendes und marktorientiertes Umweltschutzkonzept positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie auswirken kann und wann immer möglich angewendet werden sollte;

4. BEKRÄFTIGT sein Engagement für eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie bei gleichzeitig hohem Umweltschutzniveau und erklärt, daß er weitere Überlegungen darüber anstellen wird, wie dies zu erreichen ist; 5. BEGRÜSST die im Programm mit dem Titel "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" dargelegte Absicht der Kommission, der Industrie eindeutige, langfristig angelegte umweltpolitische Ziele vorzugeben, und vertritt die Auffassung, daß mit der Industrie, insbesondere mit den kleinen und mittleren Unternehmen, von Beginn an ein enger Dialog über die Entwicklung von Politiken zur Erreichung dieser Ziele geführt werden muß, damit sie ihre Aufgabe im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung ohne Einschränkungen erfuellen kann;

6. ERKENNT AN, daß wirtschaftspolitische Instrumente, die Anreize für eine verbesserte Leistungsfähigkeit im Umweltbereich geben, und freiwillige Maßnahmen der Industrie - wozu auch Vereinbarungen zwischen Industrie und Regierungen zählen, vorausgesetzt, sie werden wirksam umgesetzt und stehen in Einklang mit den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags - mit geringerem Kostenaufwand zu Fortschritten im Hinblick auf die umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft führen können, als dies zwingende Umweltschutzvorschriften leisten könnten, und ist der Auffassung, daß diese Alternativansätze als möglicher Weg zu der geeignetsten Kombination von Instrumenten stets geprüft werden sollten;

7. VERTRITT die Ansicht, daß die Maßnahmen zur Verwirklichung der umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft kohärent, vorhersehbar und für die Industrie anwendbar sein sollten - sowie die spezifischen Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen und die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft besonders zu berücksichtigen sind - und überall in der Gemeinschaft konsequent angewendet werden müssen; 8. IST DER AUFFASSUNG, daß bessere, systematische Verfahren benötigt werden, um den Nutzen von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie die Vorteile und Belastungen solcher Maßnahmen für die Industrie ermitteln zu können;

9. VERTRITT die Ansicht, daß in den meisten Fällen allgemeine Verfahrensregeln zur Ausarbeitung und Veröffentlichung von Umweltverträglichkeitsprüfungen zum Tragen kommen sollten, da Vorschläge zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung ihrer Qualität für die Industrie von eminenter Bedeutung sind; 10. IST DER AUFFASSUNG, daß die Industrie besser darüber informiert werden muß, welche positiven Auswirkungen Entwicklung und Anwendung umweltfreundlicherer Technologien auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit haben können; 11. VERTRITT die Ansicht, daß der Zusammenhang zwischen Handelspolitik und Umwelt unbedingt herausgestellt werden sollte, erklärt seine Absicht, bei den entsprechenden Arbeiten im Rahmen der ÖCD, des GATT und anderer internationaler Gremien mitzuwirken, und sagt zu, diese Frage eingehender zu prüfen;

12. VERTRITT die Ansicht, daß der Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verbessert wird, wenn den Abnehmern aus der Industrie und den privaten Verbrauchern zuverlässigere und stimmigere Informationen über die Leistungen von Unternehmen und Erzeugnissen im Umweltbereich zur Verfügung gestellt werden; 13. BEKRÄFTIGT, daß er am Verursacherprinzip festhält; 14. VERTRITT die Auffassung, daß in bestimmten Bereichen ein besserer statistischer Rahmen und eine Präzisierung des Geltungsbereichs und des Umfangs des Gemeinschaftsmarktes für Umwelttechnologien erforderlich sind; 15. FORDERT DIE KOMMISSION AUF, i) einen effizienten Dialog mit der Industrie zu fördern und sicherzustellen, daß allgemeine Verfahrensregeln zur Anhörung betroffener Kreise, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, zum Tragen kommen, wenn sie neue Vorschläge für Rechtsakte oder andere Instrumente zur Durchführung der Umweltpolitik ausarbeitet; ii) die kostengünstigsten Instrumente für die Verfolgung der umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft zu berücksichtigen und dabei insbesondere dem Spielraum für freiwillige Maßnahmen der Industrie und den Vorteilen wirtschaftspolitischer Instrumente als einer Alternative oder Ergänzung zu förmlichen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen; iii) darauf zu achten, daß zwischen der Belastung der Industrie, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, durch Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung der Umweltqualität einerseits und den positiven Auswirkungen solcher Maßnahmen auf Industrie und Umwelt andererseits Gleichgewicht herrscht; iv) im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und anderen interessierten Kreisen dringend verbesserte, systematische Verfahren zur Ermittlung der besten Instrumente oder Instrumentenkombinationen zu entwickeln, mit denen den jeweiligen Umweltpolitiken Wirkung verliehen werden kann und mit denen die Kosten dieser Politiken für die Industrie und ihr Nutzen für die Umwelt ermittelt werden können; v) sicherzustellen, daß Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung der Umweltqualität der Industrie ein Hoechstmaß an Flexibilität bieten, damit sie auf der Grundlage wirksamer, umweltfreundlicher Technologien diejenigen Technologien und Techniken entwickeln und einführen kann, die für die Verfolgung der umweltpolitischen Ziele am besten geeignet und wirtschaftlich angemessen sind; vi) soweit erforderlich weiter darüber nachzudenken, wie der statistische Rahmen, den die Umweltpolitiken der Gemeinschaft und die Umwelttechnologie-Industrie als Informationsquelle benötigen, verbessert werden kann;

16. ERSUCHT DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN, a) dazu beizutragen, daß die Entwicklung von Umwelttechnologien, einschließlich umweltfreundlicherer Technologien, und ihre Verbreitung in der Industrie, auch in den kleinen und mittleren Unternehmen, in allen Regionen der Gemeinschaft gefördert werden; b) innerhalb bestehender oder geplanter Förderprogramme für Forschung und Entwicklung im Bereich industrieller Verfahren mehr Gewicht auf die Entwicklung von Umwelttechnologien, einschließlich umweltfreundlicherer Technologien zu legen; c) dazu beizutragen, daß es nicht zu Beeinträchtigungen des Binnenmarktes kommt, gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau zu fördern und dabei neue Handelsschranken auf einzelstaatlicher Ebene zu vermeiden; d) die nationalen und internationalen Normungsgremien zu ermutigen, daß sie bei der Entwicklung von Industrienormen umweltpolitische Erwägungen angemessen berücksichtigen; e) in grösserem Masse dafür Sorge zu tragen, daß eine zuverlässige und in der ganzen Gemeinschaft gleichartige Information der Verbraucher über die umweltbezogenen Leistungen von Produkten, beispielsweise durch Vergabe des Umweltzeichens, sichergestellt ist; f) dazu beizutragen, daß sich offene Handelspolitik und Umweltschutz vereinbaren lassen, und daß einseitige handelspolitische Maßnahmen unterbleiben;

17. ERKLÄRT seine Absicht, diese Fragen im ersten Halbjahr 1993 weiterzuprüfen.

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