Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 1737/93 des Rates vom 24. Juni 1993 zum Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt

CELEX
31993R1737
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1993-06-24
In force since
1993-07-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1737/93 des Rates vom 24. Juni 1993 zum Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt Amtsblatt Nr. L 161 vom 02/07/1993 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0027 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0027 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1737/93 DES RATES vom 24. Juni 1993 zum Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

In dem am 2. Mai 1992 unterzeichneten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island betreffend die Fischerei haben die beiden Parteien vereinbart, so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1992, ein Fischereiabkommen zu schließen. Die Gemeinschaft hat mit der Republik Island ein Abkommen über Fischerei- und Meeresumwelt ausgehandelt und paraphiert. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommen zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die bevollmächtigt sind, das in Absatz 1 genannte Abkommen verbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1993. Im Namen des Rates Der Präsident B. WESTH (1) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions