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Verordnung (EG) Nr. 3329/93 des Rates vom 29. November 1993 über den Abschluß des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung des Dominikanischen Bundes

CELEX
31993R3329
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1993-11-29
In force since
1993-12-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 3329/93 des Rates vom 29. November 1993 über den Abschluß des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung des Dominikanischen Bundes Amtsblatt Nr. L 299 vom 04/12/1993 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0136 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0136 VERORDNUNG (EG) Nr. 3329/93 DES RATES vom 29. November 1993 über den Abschluß des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung des Dominicanischen Bundes DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und Dominica haben ein Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit sowohl den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den unter die Hoheitsgewalt oder die Gerichtsbarkeit des Dominicanischen Bundes fallenden Gewässern als auch den Fischern des Dominicanischen Bundes Fangmöglichkeiten in der Fischereizone der Gemeinschaft vor den Küsten der französischen Departements Guadeloupe und Martinique einräumt. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung des Dominicanischen Bundes wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 14 des Abkommens vorzunehmen und die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 29. November 1993. Im Namen des Rates Der Präsident G.

COËME (1) Stellungnahme vom 17. November 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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