Beschluß des Rates vom 18. Januar 1993 über die Bestimmung der maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Erzeuger und der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen Amtsblatt Nr. C 030 vom 03/02/1993 S. 0001 - 0002 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Januar 1993 über die Bestimmung der maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Erzeuger und der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen (93/C 30/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf Artikel 18 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dessen Mandat am 14. November 1992 abgelaufen ist, muß neu besetzt werden. Zunächst sind die maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmeroranisationen zu bestimmen, denen es obliegt, Listen mit zwei Kandidaten für jeden der ihnen zugewiesenen Sitze aufzustellen. Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben die entsprechenden Mitteilungen übermittelt - BESCHLIESST: Artikel 1 Den in der Aufstellung im Anhang aufgeführten maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen obliegt es, Kandidatenlisten aufzustellen, aufgrund deren - in der in dieser Aufstellung für jede Organisation angegebenden Anzahl - die Mitglieder ernannt werden, die die Erzeuger und die Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vertreten.
Artikel 2 Dieser Beschluß wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 1993. Im Namen des Rates Der Präsident T. PEDERSEN ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>