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Seqlense EUR-Lex

94/140/EG: Beschluß der Kommission vom 23. Februar 1994 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung

CELEX
31994D0140
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1994-02-23
In force since
1994-03-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung, nachstehend „der Ausschuß“ genannt, eingesetzt.

Article 2

1 Der Ausschuß kann im Hinblick auf eine effizientere Durchführung der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen von der Kommission zu allen Fragen gehört werden, die die Vorbeugung und Bekämpfung betrügerischer Praktiken und Unregelmässigkeiten sowie die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission betreffen, wenn diese Fragen über den Zuständigkeitsbereich der Ausschüsse, die sich jeweils mit einem Teilaspekt der Betrugsbekämpfungsproblematik befassen, hinausgehen. Der Ausschuß kann von der Kommission in allen Fragen in Zusammenhang mit dem rechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gehört werden.

2 Jedes Ausschußmitglied kann die Kommission ersuchen, den Ausschuß zu einer Frage aus dessen Zuständigkeitsbereich zu hören.

Article 3

1 Dem Ausschuß gehören zwei Vertreter aus jedem Mitgliedstaat an, die von zwei Beamten der betreffenden Dienststellen unterstützt werden können.

2 Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission.

3 Es können Arbeitsgruppen eingesetzt werden, die den Ausschuß bei seiner Arbeit unterstützen.

Article 4

1 Die Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses.

2 Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Ausschusses Sachverständige hinzuziehen, die über besonderes Fachwissen in einer auf der Tagesordnung stehenden Frage verfügen. Die Sachverständigen nehmen lediglich für diesen Tagesordnungspunkt an den Beratungen des Ausschusses teil.

3 Die Vertreter der beteiligten Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses teil.

4 Der Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Kommission zusammen.

Article 5

1 Der Ausschuß berät über die Fragen, zu denen die Kommission ihn um Stellungnahme gebeten hat. Auf die Beratungen folgt keine Abstimmung.

2 Die Kommission kann bei ihrer Bitte um Stellungnahme die Frist bestimmen, innerhalb deren der Ausschuß eine Stellungnahme abzugeben hat.

3 Die Standpunkte der Vertreter der Mitgliedstaaten werden in das Protokoll aufgenommen.

Article 6

Teilt die Kommission dem Ausschuß mit, daß eine Stellungnahme oder eine Frage einen vertraulichen Sachverhalt betrifft, so sind die Teilnehmer unbeschadet des Artikels 214 des Vertrags verpflichtet, über Informationen, von denen sie in den Beratungen des Ausschusses oder der Arbeitsgruppen Kenntnis erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren.

Article 7

Dieser Beschluß wird am 1. März 1994 wirksam.

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