Verordnung (Euratom) Nr. 501/94 der Kommission vom 2. März 1994 über den Abschluß des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums durch die Europäische Atomgemeinschaft Amtsblatt Nr. L 064 vom 08/03/1994 S. 0003 - 0003 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0110 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0110 VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 501/94 DER KOMMISSION vom 2. März 1994 über den Abschluß des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums durch die Europäische Atomgemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums wurde am 27. Dezember 1993 unterzeichnet. Mit Beschluß vom 21. Februar 1994 genehmigte der Rat dieses Protokoll zwecks Abschluß durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft. Das Protokoll sollte im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt (1). Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt die in Artikel I des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor. Artikel 3 Artikel 3 und 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 3956/92 der Kommission (2) finden Anwendung. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. März 1994 Für die Kommission Der Präsident Jacques DELORS (1) Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. Nr. L 409 vom 31. 12. 1992, S. 10.