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Verordnung (EG) Nr. 1908/94 der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwoll- Kleinerzeuger

CELEX
31994R1908
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1994-07-27
In force since
1994-08-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1908/94 der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwoll- Kleinerzeuger Amtsblatt Nr. L 194 vom 29/07/1994 S. 0032 - 0032 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0203 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0203 VERORDNUNG (EG) Nr. 1908/94 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwoll-Kleinerzeuger DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1152/90 des Rates vom 27. April 1990 zur Einführung einer Beihilferegelung für Baumwoll-Kleinerzeuger (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2054/92 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3023/93 (4), unterliegt die Gewährung der Beihilfe bestimmten, eine reibungslose Anwendung der einschlägigen Bestimmung gewährleistenden Voraussetzungen. In mehreren Fällen hat sich jedoch herausgestellt, daß dem gesteckten Ziel, nämlich der Unterstützung der Erzeuger mit einer Baumwollfläche von höchstens 2,5 ha entgegengearbeitet wird, indem über diese Obergrenze hinausgehende Flächen fiktiv aufgeteilt werden, um die für die kleinen Erzeuger bestimmte Beihilfe beantragen zu können.

Damit solche unerwünschten Fälle sich nicht wiederholen, sollte die Beihilfe nur den kleinen Erzeugern gewährt werden, die Baumwolle auf eigenen Rechnung erzeugen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 wird die folgt geändert: 1) In Artikel 2 Absatz 1 wird der nachstehende Buchstabe c) angefügt: "c) für die vom Antragsteller für diese Kultur auf eigene Rechnung bewirtschafteten Flächen, bei denen er die unter Buchstabe a) genannten Arbeiten selbst durchführt oder auf eigene Rechnung durchführen lässt." 2) In Artikel 3 Absatz 4 wird der nachstehende Gedankenstrich angefügt: "- Erklärung, aus der hervorgeht, daß der Erklärer die Anbaufläche auf eigene Rechnung bestellt hat." 3) In Artikel 3 wird der nachstehende Absatz angefügt: "(5) Der Antragsteller weist dem Mitgliedstaat auf Antrag überzeugend nach, daß die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) erfuellt sind." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 116 vom 8. 5. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 13. (3) ABl. Nr. L 187 vom 19. 7. 1990, S. 29. (4) ABl. Nr. L 270 vom 30. 10. 1993, S. 65.

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