Sonderbericht Nr. 6/93 über die Europäischen Forschungs- und Entwicklungsprogramme auf dem Gebiet der Informationstechnologien (ESPRIT-Programme) zusammen mit den Antworten der Kommission Amtsblatt Nr. C 045 vom 14/02/1994 S. 0001 - 0047 INHALT "" ID="1">Allgemeine Einführung> ID="2">0.1 - 0.12"> ID="1">Kapitel 1 - Interne Verwaltung des ESPRIT-Programms> ID="2">1.1 - 1.96"> ID="1"> Verwaltungsstufen> ID="2">1.1 - 1.33"> ID="1"> Vorbereitung der Programme und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen> ID="2">1.1 - 1.6 "> ID="1"> Auswahl der Projekte und Aushandlung der Verträge> ID="2">1.7 - 1.16"> ID="1"> Überwachung der Arbeiten> ID="2">1.17 - 1.23"> ID="1"> Den Begünstigten übertragene Aufgabenbereiche> ID="2">1.24 - 1.33"> ID="1"> Schwerfälligkeit und Langsamkeit> ID="2">1.34 - 1.96"> ID="1"> Einleitung:
Schnelligkeit, ein absolutes Muß> ID="2">1.34 "> ID="1"> Gegebenheiten: Schleppende Abläufe> ID="2">1.35 - 1.60"> ID="1"> Ursachen: Schwerfälligkeit und Komplexität> ID="2">1.61 - 1.96"> ID="1">Kapitel 2 - Das ESPRIT-Programm als strategisches Werkzeug> ID="2">2.1 - 2.81"> ID="1"> Einleitung> ID="2">2.1 "> ID="1"> Ziel der grenzueberschreitenden Zusammenarbeit> ID="2">2.2 - 2.8 "> ID="1"> Gute interne Zusammenarbeit, eine unerläßliche Voraussetzung für Erfolg> ID="2">2.2 - 2.3 "> ID="1"> Gegenseitige Zurverfügungstellung der Kenntnisse: Gemischte Bilanz> ID="2">2.4 - 2.8 "> ID="1"> Ziel der Zusammenarbeit Industrieunternehmen-Hochschulen-Forschungseinrichtungen> ID="2">2.9 - 2.12"> ID="1"> Beteiligung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen> ID="2">2.9 - 2.10"> ID="1"> Rolle der Hochschulen beim Technologietransfer> ID="2">2.11 "> ID="1"> Analoge Funktion der Auftragsforschungsinstitute> ID="2">2.12 "> ID="1"> Ziel der Beteiligung der KMU> ID="2">2.13 - 2.17"> ID="1"> Bedeutung> ID="2">2.13 "> ID="1"> Zunehmende Beteiligung von KMU > ID="2">2.14 - 2.16"> ID="1"> Schwierigkeiten bei der Beteiligung von KMU> ID="2">2.17 "> ID="1"> Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts> ID="2">2.18 - 2.21"> ID="1"> Bedeutung> ID="2">2.18 - 2.19"> ID="1"> Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts> ID="2">2.20 "> ID="1"> Schwierigkeiten bei der Beteiligung der im Rahmen der Anstrengungen zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts begünstigten Länder> ID="2">2.21 "> ID="1"> Gemeinschaftliche Anstrengungen zur besseren Beteiligung der KMU und Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts> ID="2">2.22 - 2.26"> ID="1"> Vielfältige Hilfestellungen> ID="2">2.22 - 2.23"> ID="1"> Partnervorschläge> ID="2">2.24 - 2.25"> ID="1"> Wünschenswerte Verbesserungen> ID="2">2.26 "> ID="1"> ESPRIT und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Elektronik- und Informatikindustrie> ID="2">2.27 - 2.74"> ID="1"> Noch unzureichende Nutzung der Ergebnisse> ID="2">2.29 - 2.45 "> ID="1"> Die IT-Industrie zwischen der Forschung und den übrigen gemeinsamen Politiken> ID="2">2.46 - 2.74"> ID="1"> Zusätzlichkeit > ID="2">2.75 - 2.81"> ID="1"> Nettobeitrag des ESPRIT-Programms> ID="2">2.75 "> ID="1"> Substituierungseffekte> ID="2">2.76 - 2.77"> ID="1"> Kosten der erzielten Zusatzeffekte> ID="2">2.78 - 2.79"> ID="1"> Qualitativer Beitrag von ESPRIT> ID="2">2.80 "> ID="1"> Alternative Verfolgung der verschiedenen Ziele> ID="2">2.81 "> ID="1"> Allgemeine Schlußfolgerung> ID="2">3.1 - 3.10" ID="2">Seite" ID="1">Antworten der Kommission> ID="2">36"> SONDERBERICHT Nr.
6/93 über die Europäischen Forschungs- und Entwicklungsprogramme auf dem Gebiet der Informationstechnologien (ESPRIT-Programme) zusammen mit den Antworten der Kommission (94/C 45/01) ALLGEMEINE EINFÜHRUNG Bedeutung des ESPRIT-Programms 0.1. Die unter "ESPRIT" (Abkürzung der englischen Bezeichnung "European Strategic Programme for Research in Information Technologies") laufenden Programme sind spezifische Forschungsprogramme auf Kostenteilungsbasis unter dem Dach der verschiedenen aufeinanderfolgenden FTE-Rahmenprogramme. Sie betreffen die "Informationstechnologie" (IT), d. h. die Gesamtheit der Techniken, die in folgenden Bereichen Anwendung finden: - Mikrölektronik bzw.
Herstellung von Halbleiterbauelementen; - Herstellung von EDV-Geräten (Computer, Peripheriegeräte wie Drucker, Bildschirmgeräte usw.); - Entwurf von Informationsverarbeitungssoftware und -systemen. 0.2. In Tabelle 1 sind die Forschungs- und Entwicklungsprogramme der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Informationstechnologie aufgeführt(1) ()(2) ()(3) ()(4) (). Nur die Programme 1984-1988 und 1987-1992 erhielten offiziell die Bezeichnung "ESPRIT". Der Einfachheit halber wird das Programm 1990-1994 im vorliegenden Bericht "ESPRIT III" genannt. Da sich diese verschiedenen Programme kontinuierlich aneinanderreihen, ist im Bericht, wenn der Bezug klar ist, allgemein vom "ESPRIT-Programm" die Rede.
Das ESPRIT-Programm wurde zunächst von der Generaldirektion (GD) XIII (Telekommunikation, Informationsindustrie und Innovation, Direktion A) verwaltet. Durch Kommissionsbeschluß wurde die Direktion ESPRIT am 12. Mai 1993 in die GD III (Industrie) eingegliedert. Der grösste Teil dieses Berichts beschreibt die Programmsituation vor diesem Zeitpunkt. 0.3. Tabelle 1 zeigt ferner die hohen Beträge, die für diese Programme vorgesehen sind. Mit 1 600 Mio ECU macht ESPRIT II für sich allein fast 30 % des Finanzvolumens des zweiten Rahmenprogramms aus. Dagegen beläuft sich der Anteil des ESPRIT-Programms am Gesamtbetrag der in Europa für Forschung und Entwicklung (FuE) im IT-Sektor aufgewendeten Fördermittel lediglich auf etwa 5 %.
Die Finanzierung aus privaten und öffentlichen Mitteln der Mitgliedstaaten überwiegt weiterhin. Tabelle 2 gibt einen Überblick über die bei den drei aufeinanderfolgenden Programmen vorgesehene vorläufige Aufschlüsselung der Gemeinschaftsmittel nach grossen Forschungsbereichen. 0.4. Die grundlegenden Ziele der ESPRIT-Programme gemäß dem EWG-Vertrag, den Rahmenprogrammen und den spezifischen Programmen sind folgende: a) "die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen der europäischen Industrie" im Bereich der Informationstechnologie "zu stärken"(5) (); b) Förderung einer wirklich europäischen Forschung durch grenzueberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen von Forschungskonsortien auf Kostenteilungsbasis, d. h. durch Beteiligung von mindestens zwei nicht im selben Mitgliedstaat niedergelassenen Industrieunternehmen an jedem Konsortium(6) (); c) Gewährleistung der Zusammenarbeit von Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Rahmen der Konsortien(7) (); d) Sicherstellung einer weitreichenden Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am Programm(8) (); e) Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft; zu diesem Zweck Verstärkung der wissenschaftlichen und technologischen Infrastruktur und des wissenschaftlichen und technologischen Potentials überall in der Gemeinschaft und Gewährleistung der Beteiligung von in den am stärksten benachteiligten Gebieten niedergelassenen Partnern am Programm(9) (); f) "Förderung der Entwicklung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit" der Industrie im IT-Sektor(10) ().
Kurze Systembeschreibung 0.5. Die Durchführung der ESPRIT-Programme fusst auf der Ausarbeitung des jeweiligen spezifischen Programms mit Festlegung der zu behandelnden Fachthemen und Angabe des Betrags, der schätzungsweise zur Ausführung der entsprechenden Arbeiten benötigt wird. Danach werden gemäß diesen Themen mehrere aufeinanderfolgende Abschnitte oder "Arbeitsprogramme" festgelegt, die jeweils die Grundlage für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bilden, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird. 0.6. Die Bewerber bilden Konsortien aus Industrieunternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen.
Die Kommission lässt die Vorschläge der Konsortien durch unabhängige Sachverständige begutachten und unterbreitet dem Verwaltungsausschuß des Programms (siehe Ziffer 0.10) ihre eigenen Bewertungen zur Stellungnahme. Sobald die Liste der ausgewählten Vorschläge festgelegt ist, schreitet die Kommission zur Aushandlung und Unterzeichnung der entsprechenden Verträge mit den Konsortien. 0.7. Die Vertragspartner teilen sich die Aufgaben und unterrichten einander in einer Reihe von Sitzungen von unterschiedlicher Art und in unterschiedlichen Zeitabständen über die erzielten Fortschritte. Die Kommission überwacht die laufenden Vorhaben zum einen durch die Prüfung der zahlreichen Berichte, die von den Konsortien verlangt werden, und zum anderen im Wege technischer Prüfungen, bei denen unabhängige Prüfer die Tätigkeit der Konsortien bewerten und verbindliche Empfehlungen aussprechen.
0.8. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Forschungsarbeiten zu nutzen, und die Kommission verlangt, daß die Antragsteller ihre diesbezueglichen Absichten mitteilen. Da sich die Gemeinschaftsforschung jedoch grundsätzlich auf den vorwettbewerblichen Bereich beschränkt, wird die Nutzung der Ergebnisse nicht in die finanziellen Beteiligungen an den ESPRIT-Vorhaben einbezogen. 0.9. Die Kommission lässt Rechnungsprüfungen bei manchen Gemeinschaftsbeteiligungen und Bewertungen der Programme während ihrer Durchführung oder im nachhinein vornehmen. 0.10. Die Kommission wird von einer Reihe von Ausschüssen unterstützt, zwischen denen es im folgenden zu unterscheiden gilt: - Die Kommission muß die Entwürfe der Maßnahmen, die sie treffen möchte, einem aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Ausschuß, üblicherweise "Verwaltungsausschuß" (ESPRIT I und II), später "Informationstechnologie-Ausschuß" (ESPRIT III) genannt, unterbreiten.
Im vorliegenden Bericht wird dieser Ausschuß der Einfachheit halber durchweg "Verwaltungsausschuß" genannt. - Dem "Beratenden Ausschuß" von ESPRIT gehören wissenschaftliche Sachverständige und herausragende Unternehmerpersönlichkeiten der IT-Branche an. Er wird zu den wissenschaftlichen Aspekten des Programms konsultiert und beteiligt sich insbesondere am Projektauswahlverfahren. - Der "ESPRIT-Bewertungsausschuß" nimmt Bewertungen der Programme während ihrer Laufzeit und im nachhinein vor. Andererseits sollte die Rolle des aus Vertretern der zwölf Großkonzerne der europäischen Informatik- und Mikro- elektronikindustrie bestehenden "Lenkungsausschusses" nicht unterschätzt werden, der das ESPRIT-Programm konzipiert und gestaltet hat.
Dieser Ausschuß auf privater Basis, dessen Einrichtung nicht auf den Beschluß zurückgeht, mit dem seinerzeit das Programm angenommen wurde, hat die Funktionsweise einer Arbeitsgruppe. Prüfungsverfahren des Hofes 0.11. Die Erhebungen des Hofes erfolgten bei den zuständigen Kommissionsdienststellen sowie an Ort und Stelle im Rahmen von Prüfbesuchen in vier Mitgliedstaaten - Deutschland, Frankreich, Irland und Spanien -, in deren Verlauf zahlreiche Vertragspartner und die Verantwortlichen der zuständigen nationalen Verwaltungen besucht wurden. 0.12. Dabei wollte der Hof nicht nur die Qualität der Verwaltung der ESPRIT-Programme prüfen, sondern auch feststellen, inwieweit sie tatsächlich das "strategische" Werkzeug zur Erreichung der Ziele sind, die ihnen durch den EWG-Vertrag, die Rahmenprogramme und die Ratsbeschlüsse bzw. -entscheidungen über diese spezifischen Programme gesetzt sind.
Auf eine eigene Bewertung der rein wissenschaftlichen und technischen Ergebnisse hat der Hof indessen verzichtet(11) (). Tabelle 1 - FuE-Gemeinschaftsprogramme auf dem Gebiet der Informationstechnologien "" ID="1">Vorbereitungsphase für ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Informationstechnologien (1)> ID="2"> 1.1.1983 31.12.1984> ID="3">11,5"> ID="1">Europäisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Informationstechnologien (ESPRIT) (ESPRIT I) (2) (Erstes Rahmenprogramm)> ID="2"> 1.1.1984 31.12.1988> ID="3">750"> ID="1">Europäisches strategisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Informationstechnologien (ESPRIT) (ESPRIT II) (3) (Zweites Rahmenprogramm)> ID="2"> 1.12.1987 30.11.1992> ID="3">1 600"> ID="1">Spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien (1990-1994) (4) (Drittes Rahmenprogramm)> ID="2"> 8.7.1991 31.12.1994> ID="3">1 532 (5)""> Tabelle 2 - Vorläufige Aufschlüsselung der Ressourcen (1) der ESPRIT-Programme nach IT-Forschungsbereichen "(%)">Forschungsbereiche"> ID="1">23> ACCV="2.1.2" ASSV="2" ID="2">32> ID="3">29"> ACCV="2.2.3" ASSV="2" ID="3">17"> ID="1">20> ACCV="3.1.2" ASSV="3" ID="2">36"> ID="1"> "> ID="1">13> ACCV="2.2.3" ASSV="2" ID="3">19"> ID="1"> "> ID="1">20> ACCV="2.2.3" ASSV="2" ID="3">25"> ID="1">24> ID="2">32"> ID="3">10"> ID="1">100> ID="2">100> ID="3">100""> KAPITEL 1 Interne Verwaltung des ESPRIT-Programms VERWALTUNGSSTUFEN Vorbereitung der Programme und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Konsultationsprozeß 1.1.
Ein Programm, ausgearbeitet vom Kreis derer, die später aufgefordert werden, sich daran zu beteiligen - dies ist das neue Konzept, das für ESPRIT entwickelt und dann auf weitere Spitzentechnologie-Programme ausgedehnt wurde. Tatsächlich wird das ESPRIT-Programm durch Vertreter von Industrieunternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen ausgearbeitet. Die Konsultationen erfolgen in zwei Phasen. Zunächst erstellt eine kleine Anzahl "industrieller Arbeitsgruppen" der einzelnen Fachbereiche einen Programmentwurf. Anschließend veranstaltet die Kommission Workshops, die jeweils nur zwei oder drei Tage dauern, bei denen aber mehrere hundert Experten erheblich unterschiedlicherer Provenienz als bei den industriellen Arbeitsgruppen zusammenkommen.
In diesen Workshops wird der von den Arbeitsgruppen erstellte Programmentwurf erörtert. Nur die industriellen Arbeitsgruppen haben direkten Einfluß auf den Programminhalt. Während der Workshops können kaum mehr als Details in den vorgelegten Plänen abgeändert werden. Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 1.2. Die Programme ESPRIT I (Artikel 3 Absatz 1) und ESPRIT II (Artikel 6 Absatz 3) sehen die jährliche Erstellung eines Arbeitsprogramms vor. Bei ESPRIT II ist ausdrücklich festgelegt, daß die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen "auf der Grundlage der jährlichen Arbeitsprogramme" erstellt werden.
Die Aufforderungen sollen also auch jährlich ergehen. Tatsächlich hat es weder für die Jahre 1987 und 1988 des Programms ESPRIT I noch für die Jahre 1988, 1990 und 1991 des Programms ESPRIT II Arbeitsprogramme oder allgemeine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gegeben. 1.3. Beim Programm ESPRIT III wird die Verbindung zwischen Arbeitsprogramm und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beibehalten, sie müssen jedoch nicht mehr jährlich vorgesehen werden (Artikel 5 Absatz 3). Diese Lockerung, durch die die Vorschriften mit der herrschenden Praxis in Einklang gebracht wurden, ist eine realistische Regelung, da die genannte Häufigkeit und Regelmässigkeit im Hinblick auf die verfügbaren Haushaltsmittel und die Möglichkeiten zur Aufgliederung des Programms in unterschiedlich gewichtige Phasen nicht gerechtfertigt ist.
Information über die Programme und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 1.4. Jeder Antragsteller erhält detaillierte schriftliche Unterlagen über die Fachthemen der nächsten Aufforderung ( "Arbeitsprogramm") und die Art und Weise, wie ein Vorschlag zu präsentieren ist ( "Informationspaket"), bzw. kann sich die Unterlagen beschaffen. Ausserdem hat die Kommission grosse Anstrengungen unternommen, um die Zahl der Informationskanäle zu erhöhen. Sie selbst veranstaltet Informationstage und hat zudem die einzelnen Mitgliedstaaten ersucht, eine nationale Einrichtung als Verbindungsstelle für die Weitergabe von Gemeinschaftsinformationen an Einrichtungen und Unternehmen, die ESPRIT betrifft, fungieren zu lassen.
Ferner hat die Kommission elektronische Kontaktmöglichkeiten geschaffen: EUROCONTACT ist eine Datenbank mit Angaben über effektive Antragsteller und potentielle Interessenten, die die Partnersuche erleichtert. EUROKOM ist ein System, das den Austausch schriftlicher Nachrichten auf elektronischem Wege ermöglicht (elektronische Post). Eine Reihe von Einrichtungen und Unternehmen (beispielsweise in Spanien und in Deutschland) sind bzw. bezeichnen sich dennoch als schlecht informiert. 1.5. Es besteht die Auffassung, daß die Unterrichtung nicht frühzeitig genug erfolgt. Die in Betracht kommenden Einrichtungen und Unternehmen erhalten über verschiedene Kanäle eine Flut von Broschüren, Periodika, Informationsblättern und Formularen.
Anstatt mehr zu informieren, stiftet dieses Übermaß an Information Verwirrung, so daß sich für viele das Problem der "Information über die Information" stellt. Die Kommission sollte nach dem Prinzip "vielfältige Informationskanäle, einheitliche Dokumente" verfahren; sie sollte nicht jede Direktion und bisweilen sogar einzelne Referate ihre eigenen Publikationen herausbringen lassen. EUROKOM und EUROCONTACT könnten besser und in grösserem Umfang genutzt werden. EUROCONTACT liefert kaum mehr als den Namen und die Anschrift der erfassten Einrichtungen und Unternehmen. Darüber hinaus würden noch Angaben über ihre personellen und technischen Möglichkeiten sowie ihre Beteiligung an ESPRIT-Projekten benötigt.
1.6. Vor allem ist der Informationszugang in der Praxis nicht für alle gleich. Neue Antragsteller sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)(12) () haben Schwierigkeiten, sich zu orientieren. Wer bei der Kommission bekannt ist und auf ihren Verteilerlisten steht und wer bereits an Arbeitsgruppen und Workshops zur Vorbereitung der Programme teilgenommen hat, ist im Vorteil. Auswahl der Projekte und Aushandlung der Verträge Bewirtschaftung der verfügbaren Mittel 1.7. Bei der ersten allgemeinen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von ESPRIT II (1987/88) war das Verhältnis zwischen bewilligten und beantragten Gemeinschaftsbeteiligungen 1:5,4.
Bei der er- sten allgemeinen Aufforderung im Rahmen von ESPRIT III (1991) betrug das Verhältnis 1:4,8(13) (). Bei spezifischen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen kann das Verhältnis sehr unterschiedlich sein; bei der Aufforderung im Bereich Mikrölektronik im Jahre 1989 lag es bei 1:2,8. In allen Fällen ist jedoch der Gesamtbetrag der Mittelanforderungen der registrierten Vorschläge erheblich höher als die verfügbaren Mittel. Dieser Sachverhalt ist an sich normal und sogar positiv - er zeugt vom Erfolg des Programms. Worauf es indessen entscheidend ankommt, ist die Frage, ob die Verfahren, mit denen die Kommission die Beschränkung der Gemeinschaftsbeteiligungen auf die Höhe der verfügbaren Mittel erreicht, optimal sind.
1.8. Häufig unterteilt die Kommission sehr grosse Vorhaben in mehrere aufeinanderfolgende Projektphasen. Zunächst wird nur die erste, einjährige Phase, die sogenannte "Definitionsphase", finanziert. So wurde im Vorschlag für das Projekt ITHACA für eine Laufzeit von fünf Jahren eine Beteiligung in Höhe von 42,7 Mio ECU beantragt, jedoch nur ein auf 12 Monate befristeter erster Vertrag über 5,5 Mio ECU geschlossen. Eine solche Aufgliederung der Beteiligungen gestattet im übrigen die rasche Einstellung erfolglos verlaufender Vorhaben. 1.9. In den Programmbeschlüssen bzw. -entscheidungen ist für die Projekte ein Beteiligungssatz von 50 % (für Hochschulen und Forschungseinrichtungen ggf.
100 % der Zusatzkosten) vorgesehen. Die Kommission hält sich zwar an den Satz von 50 %, veranschlagt aber die Kosten, die als Bemessungsgrundlage für diesen Satz dienen, bisweilen niedriger, als sie tatsächlich sind. So hatte die Kommission beim Projekt CIM-ALIVE für die einjährige Definitionsphase nur einen Gesamtetat von 4 Mio ECU angesetzt, so daß die Vertragspartner ihrerseits noch erhebliche zusätzliche Mittel aufbringen mussten. 1.10. In manchen Fällen "empfiehlt" die Kommission, zwei oder mehr Vorschläge zu einem Vorschlag zu vereinigen. Damit wird ein zweifaches Ziel verfolgt: technische Integration, aber auch Mitteleinsparungen, da der gemeinsame Projektetat niedriger ist als die Summe der getrennten Etats.
Solche "Zwangsehen" führen häufig zu Konsortien, in denen keine Einigkeit herrscht und jeder Partner im stillen die Ausführung seines ursprünglichen Vorhabens verfolgt. Das Projekt ITHACA entstand durch die Fusion von zwei Vorhaben, die von zwei europäischen IT-Giganten betrieben wurden. Im ersten Jahr der Projektarbeiten war die Fusion indessen eher theoretisch als faktisch. 1.11. Die beiden wesentlichen Instrumente zur Reduzierung der beantragten Beteiligungen auf den verfügbaren Fördermittelbetrag sind jedoch die Ablehnung von Vorschlägen und die niedrigere Veranschlagung des Gesamt- etats bei den angenommenen Vorschlägen.
1.12. Bei den allgemeinen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen liegt das - weitgehend konstante - Verhältnis Bewilligungen/Anträge bei 1:4. Dadurch vervierfacht sich der Kostenaufwand für die Ausarbeitung von Vorschlägen - eine Belastung, die Grossunternehmen sicherlich verkraften können, die für KMU jedoch prohibitiv werden kann. Ausserdem ist die Bewilligungsrate bei den von KMU stammenden Vorschlägen niedriger als bei denen der Grossunternehmen, wo einer von zwei oder drei Vorschlägen angenommen wird. 1.13. Der vertraglich festgelegte Gesamtetat ist in sehr vielen Fällen gegenüber dem ursprünglich vorgeschlagenen gekürzt, oft in einschneidender Weise.
Bei sieben angenommenen Vorschlägen, die der Hof unter diesem Gesichtspunkt prüfte, war der Gesamtetat in jedem Fall beschnitten worden, und zwar um 12 % bis 46 %. Beim Projekt ATMOSPHERE wurde der von den Antragstellern veranschlagte Gesamtetat auf ein Drittel gekürzt. Das Projekt BASE wurde um 75 % reduziert. Dies hat zur Folge, daß viele Antragsteller, weil sie von vornherein mit einer Kürzung rechnen, bedauerlicherweise ihre Kostenvoranschläge gewohnheitsmässig aufblähen. Die Kommission kann nicht umhin, zugleich Ablehnungen und Kürzungen vorzunehmen. Tabelle 3, die nachzeichnet, wie sie die beiden Verfahren in der Vergangenheit miteinander kombiniert hat, mag ihr in dem Bemühen, künftig grösstmögliche Ausgewogenheit zwischen den beiden Methoden zu erzielen, von Nutzen sein.
Bewertung der Vorschläge 1.14. Die den Gutachtern zugewiesene Rolle ist zu ausschließlich fachlich ausgerichtet. Die Auswahlkriterien betreffen die Förderungswürdigkeit des Vorschlags, seine fachliche Bedeutung, den vorgeschlagenen Ansatz und die vorgeschlagene Arbeitsweise sowie die vorgesehene Organisation. Der einzige Punkt, der den rein fachlichen Rahmen sprengt, sind die Aussichten für eine industrielle Nutzung. So haben die Gutachter weder die Solidität des Antragstellers in finanzieller und technischer Hinsicht zu berücksichtigen, noch inwieweit die veranschlagten Kosten im Hinblick auf die vorgesehenen Arbeiten angemessen sind oder nicht.
1.15. Die Gutachter bilden jedoch nur das erste "Sieb". Danach gibt es noch andere. Die Gutachter teilen die Vorschläge in drei Gruppen ein: Es wird eine beschränkte Liste ausgezeichneter Vorschläge aufgestellt, die auf alle Fälle angenommen werden sollten, und die übrigen Vorschläge werden zu etwa gleichen Teilen auf eine Liste "abzulehnender" Vorschläge und eine Liste "förderungswürdiger" Vorschläge gesetzt. Bei der Aufstellung der letztgenannten Liste nehmen die Gutachter keine Klassifizierung vor(14) (), und anders als beim Programm RACE unterbreiten sie sie dem Verwaltungsausschuß nicht selbst.
Die Hälfte dieser "förderungswürdigen" Vorschläge, d. h. etwa ein Viertel aller Vorschläge, wird später bei der Prüfung durch den Beratenden Ausschuß von ESPRIT und den Verwaltungsausschuß und schließlich bei den Kommissionsentscheidungen noch abgelehnt. Die in diesem Stadium erfolgende Auswahl anhand einer Liste ohne Klassifizierung gestattet es der Kommission, neben den erforderlichen fachlichen Qualitäten auch eine ausreichende Beteiligung der KMU und der einzelnen Länder, insbesondere der im Rahmen der gemeinschaftlichen Anstrengungen zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts begünstigten Länder, zu gewährleisten (siehe hierzu jedoch die Bemerkung in Ziffer 2.19).
Verfahren der Vertragsunterzeichnung 1.16. Die Unterzeichnung der Verträge, die bisher noch zuviel Zeit in Anspruch nimmt, könnte durch eine leichte Abwandlung des Verfahrens beschleunigt werden. Wenn die Kommission in den Schreiben, mit denen die zu unterzeichnenden Verträge übermittelt werden, künftig von der Weisung absähe, das etwas später ergehende Telex mit dem offiziellen Vertragsangebot abzuwarten, könnten die Vertragspartner die Verträge sofort unterzeichnen und zurücksenden, was einen erheblichen Zeitgewinn brächte und es der Kommission insbesondere ermöglichen würde, die gegenwärtig häufig zu spät erfolgenden Vorschußzahlungen rascher vorzunehmen.
Überwachung der Arbeiten Überwachungssystem 1.17. Die Vertragspartner äussern sich nahezu einhellig anerkennend über die Vorzuege des von der Kommission konzipierten und eingeführten Systems zur Überwachung der Projektdurchführung. Neben den periodischen Zwischenberichten ( "Fortschrittsberichte"), die die Konsortien dem mit der Überwachung des jeweiligen Vorhabens betrauten wissenschaftlich-technischen Projektbeauftragten der GD XIII zu übermitteln haben, und den verschiedenen Arbeitssitzungen, an denen häufig Kommissionsvertreter teilnehmen, wird alle sechs oder zwölf Monate eine Sitzung zur technischen Bestandsaufnahme abgehalten.
Bei jeder dieser Sitzungen erstattet das Konsortium dem wissenschaftlich-technischen Projektbeauftragten und zwei oder drei von der Kommission ausgewählten unabhängigen Gutachtern mündlich Bericht über den Stand der Arbeiten und die künftigen Perspektiven. Jeder Gutachter erstellt daraufhin eine Situationsanalyse mit entsprechenden Empfehlungen. Bei der nächsten Bestandsaufnahme kontrollieren der wissenschaftlich-technische Projektbeauftragte und die Gutachter dann, ob den Empfehlungen Folge geleistet wurde. Wenn nicht, werden Sanktionsmaßnahmen, bisweilen bis hin zur Einstellung des Vorhabens, ergriffen.
Rolle der projektverwaltenden Dienststellen 1.18. Die Rolle, die die Dienststellen der GD XIII im Hinblick auf die Gewährleistung eines zufriedenstellenden Fortgangs der Vorhaben spielen, ist von erheblicher Bedeutung. In Spitzenzeiten, während der Abwicklung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, sind diese Dienststellen jedoch überlastet, und darunter leidet die Projektüberwachung. Jeder wissenschaftlich-technische Projektbeauftragte hat bis zu zwanzig Vorhaben zu überwachen. Beim üblichen Arbeitsrhythmus mit zwei Sitzungen monatlich je Vorhaben ist dies kaum noch zu verkraften.
Auswahl der Gutachter 1.19. Die Unabhängigkeit der Gutachter gegenüber den jeweiligen Geschäftsinteressen der Vertragspartner ist ein entscheidendes Erfordernis, dem die Kommission Rechnung trägt. Ausserdem haben die Vertragspartner die Möglichkeit, die Ersetzung eines Gutachters durch einen anderen zu verlangen, was im Falle des Projekts LSVI geschehen ist. 1.20. Den Verfahren zur Auswahl sowohl der Gutachter für die Vorschläge und die technischen Bestandsaufnahmen als auch der Sachverständigen, die zur Teilnahme an Arbeitsgruppen und Workshops zur Erarbeitung der Programme und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeladen werden, mangelt es an Transparenz.
Diese Experten werden nach rein persönlichen Gesichtspunkten ohne Wissen ihrer Arbeitgeber hinzugezogen. Wirksamkeit des Überwachungssystems 1.21. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen zeitigt das Überwachungssystem im allgemeinen zufriedenstellende Ergebnisse. Falls bei Vorhaben eine kritische Entwicklung eintritt, werden bisweilen zusätzliche Prüfungen durchgeführt, wie z. B. bei den Projekten DMPC und EWS. Bei fehlerhafter Ausrichtung wird dem Konsortium bedeutet, daß das Vorhaben bei Nichtbeseitigung des festgestellten Mangels eingestellt werden könnte. Nach zweijähriger Laufzeit des auf vier Jahre angelegten Projekts CSIC ergab eine im Dezember 1987 durchgeführte Prüfung unter Berücksichtigung der Entwicklung der einschlägigen Techniken und des Marktes, daß die Hoffnungen, die das Konsortium und die Kommission in ein neues Verfahren zur Herstellung integrierter Schaltkreise gesetzt hatten, trügerisch waren.
Das Projekt wurde um ein Jahr verkürzt und am 31. Dezember 1988 eingestellt. Desgleichen wurde das Projekt DASIQ aufgrund der durchgeführten Prüfungen bereits nach drei statt vier Jahren Laufzeit abgeschlossen. Ein Partner befand sich im Liquidationsverfahren, ein anderer war nicht in der Lage, die Arbeitszeit aufzubringen, zu der er sich verpflichtet hatte, und in zwei weiteren Arbeitsbereichen waren keine brauchbaren Fortschritte erzielt und den Empfehlungen der Gutachter nicht in ausreichendem Masse Folge geleistet worden. 1.22. Im allgemeinen ist der Ausgang der Prüfungen günstiger. Beim Projekt MINSTREL schied der Hauptvertragspartner nach einjähriger Laufzeit aus, die Kommission half dem Konsortium jedoch bei seiner Umstrukturierung und rettete das Projekt damit.
Beim Projekt LSVI wurde auf eine Mahnung der Gutachter hin im Juli 1990 eine Sondersitzung einberufen, um die Vertragspartner zur Frage der Berücksichtigung der kommerziellen Erfordernisse und der Anforderungen von seiten der Endanwender zu hören, denen bis dahin zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden war. Auf diese Sitzung hin wurde dem Mangel abgeholfen. 1.23. In den vom Hof festgestellten Fällen mangelhafter technischer Überwachung kam es häufig zum Scheitern oder zumindest zu einer zeitweiligen Krise des betreffenden Vorhabens. Mit dem Projekt BWN waren in den 68 Monaten seiner Laufzeit etwa zehn wissenschaftlich-technische Projektbeauftragte befasst.
Es wurde fast zwei Jahre unterbrochen; 20 Monate lang, von März 1987 bis November 1988, erfolgte keine Prüfung. Die nächste ließ ein weiteres Jahr auf sich warten, bis zum November 1989. Der Grund für diese zeitweilige Blockierung waren Meinungsverschiedenheiten über die inhaltliche Gestaltung des überarbeiteten technischen Anhangs. Ein Schei- tern des Vorhabens wurde aber letztlich verhindert. Das am 1. Januar 1989 begonnene Projekt KIWIS wurde erst 14 Monate später statt, wie vorgesehen, bereits nach sechs Monaten einer ersten Prüfung unterzogen. Sie offenbarte mangelhafte Beteiligung von seiten eines der Partner, was im April 1990 eine Mahnung erforderlich machte, auf die hin Abhilfe geschaffen wurde:
Das Vorhaben wurde mit guten Ergebnissen abgeschlossen. Beim Projekt TOWARDS 3D INTEGRATION waren die Abstände zwischen den Prüfungen zu groß: Die erste erfolgte im Februar 1986, 14 Monate nach Projektbeginn, die zweite 15 Monate später und die letzte nach weiteren zehn Monaten. Für das vom Verwaltungsausschuß für fünf Jahre genehmigte Vorhaben wurde ein Dreijahresvertrag geschlossen, der wegen der wenig überzeugenden technischen Ergebnisse nicht verlängert wurde. Sechs- bis neunmonatige Abstände zwischen den Prüfungen erscheinen als zweckmässig. Den Begünstigten übertragene Aufgabenbereiche Beteiligung der Industrie an allen Verfahrensstufen 1.24.
Die Arten von Unternehmen und Einrichtungen, die sich an den Projekten beteiligen - Industrieunternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen -, werden zur Mitwirkung an allen Programmentwicklungsphasen aufgefordert: bei der Erarbeitung der Programme in den Arbeitsgruppen und Workshops; in den Gruppen, die die Projektvorschläge bewerten; im Beratenden Ausschuß von ESPRIT, der namentlich bei der Auswahl der Vorschläge Stellungnahmen abzugeben hat; im ESPRIT-Bewertungsausschuß. 1.25. Diese Öffnung zur Industrie hin, eine der grossen Neuerungen des ESPRIT-Programms, ist eine wertvolle Errungenschaft.
Sie hatte allerdings auch einige negative Auswirkungen. Die offizielle Regelung sieht vor, daß die industriellen Arbeitsgruppen Themen vorschlagen und daß sich die Kommission später, auf der Basis der ausgewählten Themen, im Wege der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Projektideen unterbreiten lässt. Tatsächlich aber kommen viele Experten mit präzisen Projektvorstellungen ihres jeweiligen Unternehmens in die Arbeitsgruppen und versuchen, die Aufnahme der entsprechenden Themen ins Programm zu erreichen. Ausserdem haben die Experten, die bereits an Projekten oder in Arbeitsgruppen mitgewirkt haben, bessere Aussichten, in weitere Arbeitsgruppen berufen zu werden und auf die Themen der späteren Programme Einfluß zu nehmen.
Hier liegt einer der Gründe, weshalb es den grossen Unternehmen gelingt, statt durchschnittlich für einen von vier für einen von zwei oder drei Vorschlägen eine Gemeinschaftsbeteiligung zu erwirken (siehe Ziffer 1.12). Die Rolle der grossen Zwölf 1.26. Die "grossen Zwölf" sind die 12 europäischen Großkonzerne der IT-Branche, auf die die Kommission das ESPRIT-Programm von Anfang an gegründet hat(15) (). Beim Start von ESPRIT entfielen auf die grossen Zwölf etwa 85 % der Produktion der europäischen Elektronikindustrie. 1.27. Der - sehr plausible - Grundgedanke war der, eine verbindliche Verpflichtung der wichtigsten Unternehmen der Branche zur Zusammenarbeit und zur Teilnahme am Programm zu erzielen.
So hatten die grossen Zwölf lange Zeit entscheidenden Anteil an der Konzipierung der grossen Etappen des ESPRIT-Programms. Sie hatten aus ihren Reihen einen "Lenkungsausschuß" gebildet, der ihre Mitwirkung am Programm organisieren sollte. Die industriellen Arbeitsgruppen, die die spezifischen Programme und die Jahresprogramme vorbereiteten, bestanden ausschließlich aus Vertretern der grossen Zwölf. Auch bei den vier industriellen Arbeitsgruppen, die ESPRIT II ausarbeiteten, war dies noch der Fall. 1.28. In der Phase der Bewertung und Auswahl der Vorschläge sind die grossen Zwölf ebenfalls recht stark vertreten.
Bei der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich Mikrölektronik im Jahre 1989 stammten 42 % der hinzugezogenen Gutachter aus ihren Reihen. Sechs der 19 Mitglieder des Beratenden Ausschusses von ESPRIT sind Vertreter von mehreren dieser 12 Konzerne. 1.29. Die grossen Zwölf sind die wichtigsten Hardware-Hersteller. Sehr grosse, kommerziell aussichtsreiche und durch fortgeschrittene Technologieintegration gekennzeichnete Projekte (engl. "technology integration projects", abgekürzt "TIP") wurden im Rahmen der Ausarbeitung des Programms ESPRIT II von den Zwölf aufgezeigt und in grossen Zuegen umrissen.
An diesen Vorhaben wollten sich die grossen Zwölf alle beteiligen. In den Unterlagen zur Ausarbeitung des Programms findet sich ein vorbereitendes Papier vom 18. Februar 1986, in dem der Arbeitsanteil angegeben ist, den jeder von ihnen bei den einzelnen TIP übernehmen wollte. Von insgesamt 15 200 Mannjahren beanspruchten die grossen Zwölf in diesem Stadium 13 300, d. h. 87,5 % der Arbeit und somit auch der Gemeinschaftsmittel, für sich. 1.30. Eine Abfrage der Datenbank EPIC, die Angaben über alle ESPRIT-Projekte enthält, am 16. November 1990 ergab, daß die grossen Zwölf bis zu diesem Zeitpunkt 44,2 % der vom Verwaltungsausschuß bewilligten Gemeinschaftsbeteiligungen erhalten hatten.
Die Vertragspartner der JESSI-Projekte, die die Doppelkennzeichnung ESPRIT/EUREKA(16) () haben, entstammen vorwiegend der Zwölfergruppe. Beim TIP ITHACA II wurden 63,5 % der Fördermittel für das erste Jahr Angehörigen der Gruppe zugewiesen. Bei den Projekten BICMOS I und II, bei denen es sich in Wirklichkeit um zwei Phasen ein und desselben Projekts handelt, hatten von den insgesamt sieben Partnern die zwei aus der Zwölfergruppe stammenden 98 % der Fördermittel erhalten (Stand vom 16. November 1990). Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß seinerzeit kein anderes europäisches Unternehmen die Technologie beherrschte, um die es bei diesem Vorhaben ging.
Beim TIP BASE waren der Hauptvertragspartner und die anderen regulären Vertragspartner alle Angehörige der Zwölfergruppe und erhielten 100 % der Fördermittel, d. h. 28,675 Mio ECU. 1.31. Diese starke Beteiligung der Grossunternehmen ist nicht immer durch grössere Kreativität und ausgeprägteren Kooperationsgeist als bei den anderen Partnern gerechtfertigt. Das Projekt ARTIFACTS musste am 15. Mai 1990, nach 15 Monaten Laufzeit, mangels ausreichender Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Grossunternehmen eingestellt werden. Das TIP TROPICS wurde am 30. Juni 1990, nach 18monatiger Laufzeit, wegen des schleppenden Fortgangs der Arbeiten und des nachlassenden Interesses einiger Partner gestoppt.
Vier der fünf Partner im Konsortium gehörten der Zwölfergruppe an. Sie hatten 91 % der Fördermittel erhalten. Beteiligung der Anwenderbranchen 1.32. Die Hardware-Hersteller sind gegenüber den Software-Unternehmen überrepräsentiert. Vor allem die schwache Vertretung der Anwender war lange Zeit ein Mangel des ESPRIT-Programms. Dabei ist die Beteiligung der Anwender überaus wünschenswert. Während es beim Zusammenschluß mehrerer konkurrierender Hersteller im Rahmen eines Projekts zur Verweigerung der Zusammenarbeit oder Mitteilung der nutzbaren Ergebnisse kommen kann, eröffnet die Verbindung Hersteller-Anwender Möglichkeiten zu gegenseitiger Ergänzung und begünstigt die Überführung der Forschungsergebnisse in das Stadium der industriellen und kommerziellen Nutzung, wie das Projekt LITE zeigt, das die Erstellung eines elektronischen Katalogs der Informationsfluesse im Zusammenhang mit der Herstellung von Schneidwerkzeugen betrifft.
Dem Konsortium gehören neben einem Gerätehersteller eine Spezialfirma für Unternehmensorganisation im Bereich Schneidwerkzeuge und eine auf KMU ausgerichtete Agentur für computergestützte Fertigungstechnik an: Auf diese Weise wird den Beziehungen Anbieter/Kunden Rechnung getragen. Bemühen um mehr Ausgewogenheit 1.33. Der erwähnten Vorherrschaft der grossen Zwölf und unzureichenden Beteiligung der Anwender wird indessen schrittweise abgeholfen. Von ESPRIT I zu ESPRIT III ist der Fördermittelanteil der grossen Zwölf erheblich zurückgegangen. Bei der Vorbereitung des Programms ESPRIT III wurden die Anwender stärker einbezogen.
SCHWERFÄLLIGKEIT UND LANGSAMKEIT Einleitung: Schnelligkeit, ein absolutes Muß 1.34. Nach Aussagen der Experten dauert eine Produktgeneration im Elektronikbereich zweieinhalb Jahre. Seit etwa zwanzig Jahren - und wahrscheinlich auch in den kommenden fünfzehn Jahren - beschleunigt sich der Prozeß der Miniaturisierung der integrierten Schaltkreise exponentiell alle drei Jahre um den Faktor 4. Während im Jahre 1970 1000 Transistoren bzw. Bit(17) () in einem integrierten Schaltkreis untergebracht werden konnten, sind es 1993 16 Millionen, und gegen das Jahr 2000 soll die Milliardengrenze erreicht werden.
Daraus folgt, daß die Produkte sehr rasch veralten. Ob ein Hersteller, der ein neues Produkt auf den Markt bringt, Gewinne oder Verluste macht, hängt davon ab, ob die Markteinführung sechs Monate früher oder später erfolgt. Im Elektronik- und Informatikbereich ist Forschung nur fruchtbar in Verbindung mit einer entsprechenden Marktstrategie. Vor diesem Hintergrund kommt den Fristen, innerhalb welcher das ESPRIT-Programm ausgearbeitet und durchgeführt wird und seine Ergebnisse genutzt werden, entscheidende Bedeutung zu. Gegebenheiten: Schleppende Abläufe Durchführung der Programme 1.35. Es besteht ein deutlicher Gegensatz zwischen dem erwähnten Erfordernis der Schnelligkeit einerseits und der Langsamkeit in der administrativen wie der Entscheidungsphase, in der Konzeptions- wie der Durchführungsphase des ESPRIT-Programms andererseits.
Rahmenprogramme 1.36. Das zweite Rahmenprogramm hätte Ende 1986 verabschiedet werden sollen; es wurde neun Monate später beschlossen. Das dritte Rahmenprogramm wurde vom Rat erst am 23. April 1990 verabschiedet, aufgrund eines Vorschlags der Kommission, der bereits am 28. August 1989 vorgelegt wurde. Spezifische Programme 1.37. Die Genehmigung von ESPRIT I erforderte etwa anderthalb Jahre. Zwischen dem Beginn der Vorbereitung von ESPRIT II und seiner Verabschiedung lagen eine zweijährige administrative Phase und eine neunmonatige politische Phase, von Juli 1985 bis April 1988. In der betreffenden Entscheidung ist dessenungeachtet der 1.
Dezember 1987 als fiktiver Programmbeginn angegeben, was aber nicht verhinderte, daß er über ein Jahr nach dem Start der ersten Projekte liegt. Die Entscheidung über ESPRIT III wurde erst am 8. Juli 1991 erlassen, 14 1/2 Monate nach der Verabschiedung des dritten Rahmenprogramms und 18 Monate zu spät, um sich, wie eigentlich vorgesehen, mit der Laufzeit des Rahmenprogramms (1990-1994) zu decken. Deshalb ist die Durchführungsdauer von ESPRIT III verkürzt, auf dreieinhalb statt fünf Jahre. Dabei hatte die Kommission ihren Vorschlag für das spezifische Programm vorsorglich zur gleichen Zeit wie das Rahmenprogramm ausgearbeitet.
Aufgrund eines besonders langwierigen interinstitutionellen Dialogs konnte die Verabschiedung des Programms erst über 13 Monate nach Vorlage des Vorschlags durch die Kommission erfolgen. 1.38. Schon das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Parlament und Rat gemäß der Einheitlichen Akte verzögerte seinerzeit die Verabschiedung von ESPRIT II um dreieinhalb Monate. Nichts deutet darauf hin, daß sich der interinstitutionelle Dialog in naher Zukunft beschleunigen könnte. Solche langen Fristen gefährden in einem Bereich wie dem IT-Sektor die Aussichten auf Verwirklichung des dem Programm gesetzten Ziels, die Entwicklung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie zu fördern.
1.39. Die Verzögerungen bei der Annahme eines spezifischen Programms unterbrechen den kontinuierlichen Verlauf der Forschungsarbeiten. Die Kommission schätzte seinerzeit, daß sich die Zahl der im Rahmen von ESPRIT I tätigen Forscher, die sich bis Mitte 1987 auf einem gleichbleibenden Niveau von 2 900 bis 3 000 eingependelt hatte, danach um etwa 60 pro Monat verringern würde(18) (). Die Ablösung durch die Arbeiten im Rahmen von ESPRIT II, die etwa um die gleiche Zeit hätte erfolgen sollen, ließ noch über ein Jahr auf sich warten. In der Zwischenzeit musste sich der Demobilisierungseffekt zwangsläufig verstärken und zur Auflösung von Arbeitsteams sowie zu Entlassungen führen.
Finanzierungsentscheidung und Aushandlung der Verträge 1.40. Während die Bewertung der Vorschläge rasch vonstatten geht (in knapp einem Monat), erfordern die Finanzierungsentscheidung und die Aushandlung und Unterzeichnung der Verträge sehr viel mehr Zeit. Die Aushandlung des Förderbetrags und der Projektdauer und die häufig verlangte Überarbeitung des technischen Anhangs beanspruchen mehrere Monate. Mittelkürzungen führen zu schwierigen Verhandlungen über ihre Umlegung auf die Partner. Beim Projekt BICMOS II vergingen zwischen der Überarbeitung des technischen Anhangs und der Vertragsunterzeichnung sechseinhalb Monate.
Beim Projekt PROMPT dauerte es ein Jahr von der Einreichung des Vorschlags am 10. Juni 1988 bis zur Unterzeichnung des Vertrags nach schwierigen Verhandlungen am 26. Juni 1989. 1.41. Um den Beginn der Arbeiten bei längerer Verhandlungsdauer als von Konsortium und Kommission geplant, nicht allzusehr zu verzögern, verfährt die Kommission häufig in der Weise, daß sie den Vertrag über eine gewisse Zeitspanne rückwirkend gelten lässt, um das vorgesehene Datum seines Inkrafttretens trotz der erheblich später erfolgenden Unterzeichnung zu wahren. 1.42. Im Vertrag über das Projekt BWN wurden sechseinhalb Monate, beim Projekt TAO fast drei Monate und beim Projekt ATMOSPHERE sieben Monate Rückwirkung, vom 1.
März bis zum 4. Oktober 1989, vorgesehen. Für den schleppenden Ablauf beim letztgenannten Vorhaben gab es zahlreiche Gründe: zweimalige Bewertung des Vorschlags, verzögerte Stellungnahme des Verwaltungsausschusses, langanhaltende Ungewißheit über die Zusammensetzung des Konsortiums, Unschlüssigkeit hinsichtlich der Art der Anbindung von zwei EUREKA-Projekten im ESPRIT-Konsortium, verspätetete Übermittlung des offiziellen Vertragsangebots, schleppende Unterzeichnung durch die Vertragspartner, ungewöhnlich langes Mittelbindungsverfahren. Es kommt selten vor, daß all diese Verzögerungsfaktoren bei ein und demselben Vorhaben gleichzeitig anzutreffen sind; häufiger treten sie einzeln auf.
Der Vertrag über das Projekt VLSI DESIGN ACTION wurde am 11. Januar 1990 rückwirkend zum 1. Oktober 1989 unterzeichnet, tatsächlich hatte das Konsortium die Arbeiten jedoch bereits am 4. April 1989 aufgenommen, d. h. mit neunmonatigem, durch die vertraglich festgelegte Rückwirkung nur teilweise gedecktem Vorgriff auf den Vertragsabschluß. 1.43. Bei Projektverlängerungen wird häufig verspätet ein Zusatzvertrag mit Rückwirkung geschlossen. Beim Zusatzvertrag vom 13. Februar 1991 zum Vertrag über das Projekt BICMOS II betrug sie viereinhalb Monate. Die erste Phase des Projekts ATMOSPHERE endete am 28.
Februar 1990. Der Verlängerungsvertrag wurde am 21. Februar 1991 unterzeichnet, mit fast einjähriger Verspätung, jedoch unter Wahrung der vertraglichen Kontinuität mit der ersten Phase. In all diesen nachträglich durch Rückwirkung gedeckten Zeiten arbeiten die Konsortien offensichtlich auf eigene Gefahr. 1.44. Durch eine Verfahrensänderung kam ein weiteres Verzögerungsmoment hinzu. Die Finanzierungsentscheidungen für die ausgewählten Forschungsprojekte waren lange Zeit vom Generaldirektor der GD XIII (bzw. je nach Programm von dem der GD XII) getroffen worden. Seit Anfang 1992 werden die Entscheidungen im schriftlichen Verfahren vom Kommissionskollegium getroffen, was vorübergehend zu einer zusätzlichen Verzögerung bei der Durchführung der spezifischen Programme um mehrere Wochen bis mehrere Monate führte.
Die Verfahrensänderung war juristisch sicherlich gerechtfertigt (Finanzierungsentscheidungen dürfen in der Regel nicht an einen Beamten delegiert werden), die Kommission muß sich jedoch bemühen, Lösungen zu finden, die Ordnungsmässigkeit und Schnelligkeit miteinander in Einklang bringen. Durchführung der Projekte 1.45. Die Laufzeit der Projekte beträgt sehr oft vier Jahre. Das ist viel Zeit, wenn es dabei um angewandte Forschung geht. EUREKA-Projekte haben im allgemeinen eine kürzere Laufzeit. So gibt es für ein Flugzeugreinigungssy- stem ein vierjähriges ESPRIT-Vorhaben und ein zweijäh- riges EUREKA-Vorhaben.
Sehr viele Unternehmen, die Projekte mit kommerzieller Zielsetzung durchführen, können nicht so lange warten. 1.46. Hinzu kommt, daß zahlreiche Projekte später als vorgesehen zu Ende geführt werden. Verzögerungen in der Projektdurchführung nötigen die wissenschaftlich-technischen Projektbeauftragten zur Gewährung von "Gnadenfristen", die bei kurzer Dauer nicht gravierend sind, bei längerer Dauer jedoch auf ernste Schwierigkeiten des jeweiligen Projekts hindeuten. Das Projekt BICMOS II wurde für eine Laufzeit von 34 Monaten, vom 15. November 1988 bis zum 14. September 1991, genehmigt.
Zunächst wurde ein auf 18 Monate befristeter erster Vertrag geschlossen, der also am 14. Mai 1990 enden sollte. Verzögerungen im Konsortium veranlassten die Kommission zur Verlängerung dieser ersten Projektphase bis zum 30. September 1990. Über einen Zusatzvertrag, seinerseits mit grosser Verspätung am 13. Februar 1991 unterzeichnet, wurde dann die zweite Projektphase bis zum 30. September 1992 finanziert. Letztlich wurde das Projekt also mit über einjähriger Verzögerung zu Ende geführt. Nutzung der Ergebnisse 1.47. Zu allen vorgenannten Fristen, die theoretisch von der Gemeinschaft bestimmt werden, ist noch die Zeit für die industrielle Entwicklung (Übergang vom Prototyp zum Produkt) hinzuzurechnen, die erforderlich ist, um schließlich zum angestrebten Markterfolg zu gelangen, und die allein von den Vertragspartnern abhängt und mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, sofern es denn zu einer solchen industriellen Nutzung kommt.
Zahlungsfristen 1.48. Die Zahlungsverzögerungen sind gravierend. Sie führen vor allem bei Hochschulen und KMU zu Liquiditätsengpässen. Für letztere kann davon das wirtschaftliche Überleben abhängen. Mangelnde Liquidität verursacht Finanzkosten. Ein Konsortium musste wegen einer ausstehenden Zahlung, die am 1. Oktober 1990 fällig und beim Prüfbesuch des Hofes im April 1991 immer noch nicht geleistet war, einen Kredit in Höhe von 1 Mio ECU aufnehmen. Zudem vergrössern die Zahlungsverzögerungen die Wechselkursrisiken. Eine Hochschule hatte aus diesem Grund einen Verlust von 4 000 ECU zu verzeichnen.
1.49. Im Jahre 1985 äusserte sich die Kommission zuversichtlich, daß die Zahlungsfristen bei den ESPRIT-Arbeiten binnen kurzem von drei auf einen Monat verkürzt werden könnten(19) (). Die einige Jahre danach in den Mitgliedstaaten befragten Vertragspartner nennen jedoch Beispiele für viel längere Fristen, bis hin zu 15 Monaten. 1.50. Die Prüfung der Aktenunterlagen der Kommission führte zu den gleichen Ergebnissen: Fristen von vier Monaten (Projekt TAO), acht Monaten (Projekt ATMO- SPHERE), 13 Monaten (gleiches Projekt), 15 Monaten (Projekt TAO). Bei den abschließenden Zahlungen waren die Fristen noch viel länger: ein Jahr bei den Projekten EPSILON und HECTOR, zwei Jahre und drei Monate beim Projekt DASIQ, dreieinhalb Jahre beim Projekt TAO.
Die Feststellung bezueglich der Zahlungsverzögerungen steht nicht im Widerspruch zu der hinsichtlich der zuegigen Ausführung der Haushaltsmittel (Ziffer 1.80). Erstens wirken sich die Zahlungsverzögerungen nicht nachteilig auf die Zeitfolge für die Mittelbindungen aus, vor allem aber wird bei einer realistischen Vorausschätzung der erforderlichen Zahlungsermächtigungen den üblichen Fristen bei der Ausführung der Zahlungen Rechnung getragen. Statistische Messung der Fristen 1.51. Erhebungen der Kommission im Jahre 1990 und des Hofes im Jahre 1991 kommen zu den gleichen Ergebnissen. Die Untersuchung des Hofes zeigt, daß die durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Fälligkeitsdatum und der Auszahlung (Wertstellungsdatum des Bankauszugs der Kommission) bei Zwischenzahlungen 239 Tage und bei abschließenden Zahlungen 510 Tage beträgt.
Bei den Vorschüssen liegen zwischen der Vertragsunterzeichnung und dem Wertstellungsdatum laut Bankauszug durchschnittlich 37 Tage. 1.52. Wie der anhand der Untersuchung des Hofes erstellten Tabelle 4 zu entnehmen ist, ist der Anteil der von der Kommission verschuldeten Verzögerungen grösser als der der Vertragspartner. In den nachstehenden Ziffern 1.53-1.60 sollen die Ursachen der langen Fristen und die dafür Verantwortlichen aufgezeigt werden. Die Untersuchung der Kommission lässt von ESPRIT I zu ESPRIT II nur eine begrenzte Beschleunigung erkennen: Bei Zwischenzahlungen wurde die Gesamtabwicklung von 283 auf 240 Tage verkürzt.
Vorschüsse 1.53. Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz a) des Anhangs II zum Standardvertrag räumt mit der vorgesehenen Auszahlung des Vorschusses innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung des Vertrags eine zu lange Frist ein. Diese Frist wird im allgemeinen eingehalten, in Anbetracht der zahlreichen Verträge mit Rückwirkung (siehe Ziffern 1.41-1.43) ist jedoch der zeitliche Abstand zur tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten häufig viel grösser. Kostenaufstellungen 1.54. Vorbedingung für sämtliche Zahlungen ist die Übermittlung der geforderten Zwischenberichte und Kostenaufstellungen in dem auf den betreffenden Vertragszeitraum folgenden Monat.
Tabelle 4 zeigt, daß die Vertragspartner diese Frist erheblich überschreiten. Beim Projekt HECTOR übermittelte der Hauptvertragspartner der Kommission die Kostenaufstellungen für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 1989 erst am 3. April 1990, fünf Monate nach Fristablauf. Zudem waren die übersandten Unterlagen nicht vollständig; die Kostenaufstellungen einiger Partner standen am 25. Oktober 1990 noch aus. Die halbjährlichen Berichte zum Projekt BWN wurden mit ausserordentlich grosser Verspätung übermittelt: am 24. November 1989 die Berichte, die zum 31. August 1988 und zum 28.
Februar 1989 fällig waren, am 15. November 1989 der Bericht, der zum 31. August des Jahres vorzulegen war. Kommissionsinterne Fristen 1.55. Artikel 4 Absatz 2 des Standardvertrags sieht zwar vor, daß die Zahlungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten erfolgen, sie beginnt jedoch erst mit der Genehmigung der Zwischenberichte und der Ausgabenaufstellungen zu laufen. Für die Genehmigung ist indessen keine Frist festgelegt. Der Vertrag sollte eine solche Frist vorsehen. Tabelle 3 - Eliminierung der über die verfügbaren Mittel hinaus beantragten Beteiligungsbeträge (Anteil der abgelehnten Vorschläge und der Kürzungen der beantragten Beteiligungen bei den angenommenen Vorschlägen) "(Mio ECU)""" ID="1">9 171> ID="2">(100 %)> ID="3">560> ID="4">(100 %)> ID="5">6 830> ID="6">(100 %)> ID="7">1 092> ID="8">(100 %)"> ID="1">7 093> ID="2">(77 %)> ID="3">376> ID="4">(67 %)> ID="5">5 482> ID="6">(80 %)> ID="7">879> ID="8">(80 %)"> ID="1">1 232> ID="2">(14 %)> ID="3">80> ID="4">(14 %)> ID="5">602> ID="6">(9 %)> ID="7">115> ID="8">(11 %)"> ID="1">846 (1)> ID="2">(9 %)> ID="3">104 (1)> ID="4">(19 %)> ID="5">746 (2)> ID="6">(11 %)> ID="7">98 (2)> ID="8">(9 %)"> ID="2">(59 %)> ID="4">(43 %)> ID="6">(45 %)> ID="8">(54 %)""> Tabelle 4 - Entstehung der langen Zahlungsfristen "(Tage)""" ID="1">103> ID="2">192"> ID="1">136> ID="2">318"> ID="1">239> ID="2">510"> ID="1">(110)> ID="2">(290)"> ID="1">((77))> ID="2">((261))""Quelle:
Erhebung des Hofes.> 1.56. Nach Genehmigung der Kostenaufstellungen vergehen weitere acht Wochen in der Kommission, davon mehr als die Hälfte in der GD XIII; dazu kommt noch die Zeit, die die Banküberweisung beansprucht. In der Untersuchung der Kommission werden die Wartezeiten zwischen den einzelnen Verfahrensstufen beanstandet, die Langsamkeit des Aktenumlaufs mehr als die Dauer der Verwaltungsvorgänge selbst. Die GD XX (Finanzkontrolle) benötigt nur sechs Tage und hat beschleunigte Verfahren eingeführt (Übermittlung des Sichtvermerks auf EDV-Datenträger vor Übersendung der Papierkopie;
Sichtvermerkserteilung nach Stichprobenkontrollen in den Dienststellen der GD XIII). Der Durchlauf durch die GD XIX (haushaltsmässige Verbuchung) ist zeitaufwendiger. Schießlich dauern auch die Banküberweisungen, vor allem in die Länder in Randlage, ungewöhnlich lange. Abschließende Zahlungen 1.57. Der Entwurf für die abschließende Zahlung wird den Vertragspartnern zur Zustimmung übersandt. Häufig treten Störungen auf, die den Abschluß oder die Durchführung der Vereinbarung verzögern. Bisweilen liegt die Verantwortung dafür allein bei den Vertragspartnern: Ein Partner schuldet der Kommission Geld und blockiert damit die Auszahlung aller anderen Partner (Projekt TOWARDS 3D INTEGRATION).
Der Hauptvertragspartner ist im Liquidationsverfahren, wodurch der Kommission ihr gewohnter Ansprechpartner genommen wird zu einer Zeit, da eine Vielzahl strittiger Fragen zu regeln sind (Projekt TAO). Manchmal ist die Kommission mitbeteiligt: Es kommt zu Streitigkeiten zwischen Kommission und Vertragspartnern (Projekte BWN und DASIQ). Die Rechnungsprüfung bei einem Vertragspartner, gegen den Forderungen aus anderen Projekten bestehen, verzögert die abschließende Zahlung (Projekt HECTOR). Nachdem bereits die Zustimmung aller Projektteilnehmer eingeholt ist, wird die Endabrechnung von einer Dienststelle in Frage gestellt (Projekt ITHACA I).
Es sollte vermieden werden, zwei Phasen ein und desselben Projekts wie zwei aufeinanderfolgende Projekte zu behandeln, da bei der letzten Auszahlung der ersten Phase die gleichen Verzögerungen auftreten wie bei einer effektiven Abschlußzahlung (Projekte ITHACA I und II). Diesen Mängeln ließe sich indessen abhelfen, wenn die Kommission einige der in Betracht kommenden Vereinfachungen der Zahlungsverfahren einführen würde (siehe z. B. Ziffer 1.95). Behandlung der Vertragspartner als solidarische Gemeinschaft 1.58. Der langsamste Vertragspartner bestimmt den Zeitplan für alle übrigen Partner.
Das Fehlen eines Teilbetrags verhindert die Auszahlung der Gesamtsumme. In der Regel zahlt die Kommission alle Partner für einen bestimmten Zeitraum auf einmal aus. Im Falle des Projekts PCTE, das am 30. Juni 1988 abgeschlossen wurde, blockierten die strittige Zuweisung von 30 000 ECU an einen Partner und von 10 616 ECU an einen anderen Partner sowie erhebliche Überzahlungen in Höhe von insgesamt 457 953 ECU an zwei Partner die Auszahlung der den übrigen Partnern zustehenden Restbeträge, die sich zusammen auf 1 330 700 ECU beliefen. Die abschließende Zahlung erfolgte erst im März 1992. 1.59.
Die Kommission könnte, wenn bestimmte Beträge strittig sind, unverzueglich die nicht strittigen Beträge auszahlen und, wenn ein Partner die Übermittlung seiner Kostenaufstellung zu lange hinauszögert, bereits das übrige Konsortium auszahlen. Am 2. Oktober 1989 beschloß die Kommission ein in diese Richtung gehendes Verfahren für den Fall, daß einer oder mehrere Partner zum Zeitpunkt der Endabrechnung ihr gegenüber noch Verbindlichkeiten haben. Seither wartet die Kommission nicht mehr die Ausführung der Wiedereinziehungen ab, bevor sie die abschließende Zahlung vornimmt, sondern zahlt diejenigen Partner, die Anspruch auf ihre Leistungen haben, unverzueglich aus, belastet sie jedoch mit den geschuldeten Beträgen der erstgenannten Partner.
Nach Einziehung ihrer Forderungen nimmt die Kommission dann eine ergänzende Zahlung vor. 1.60. Der Fall des Projekts EPSILON veranschaulicht sowohl die Feststellung in Ziffer 1.58 (mögliche Teilzahlung im Hinblick auf die fällige Gesamtzahlung blockiert) als auch die in Ziffer 1.57 (Verzögerungen bei den abschließenden Zahlungen): Die letzte Zahlung der ersten Phase des Projekts sollte 508 239 ECU betragen. Bis zur - verspäteten - Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung über die Vertragsverlängerung musste diese fällige Zahlung jedoch provisorisch als abschließende Zahlung unter Einbehaltung einer Sicherheit in Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Gemeinschaftsbeteiligung, also 400 000 ECU, behandelt werden.
Die Auszahlung der 508 239 ECU hätte zudem die kumulierten Ausgaben für das Projekt auf 2 036 113 ECU erhöht bei einer bestehenden Mittelbindung von 2 000 000 ECU, d. h. eine begrenzte Mittelüberschreitung um 36 113 ECU bedingt. Die Kommission wartete die Unterzeichung der Zusatzvereinbarung und die damit verbundene zusätzliche Mittelbindung ab, um die fällige Zahlung auf einmal zu leisten, die deshalb erst sieben Monate nach Abschluß der ersten Phase erfolgte. Ursachen: Schwerfälligkeit und Komplexität Technische Abwicklung Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung der Vorschläge 1.61. Die Ausarbeitung der Vorschläge erfordert einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand.
Die Unterlagen, die den Antragstellern übermittelt werden, sind hervorragend gestaltet, aber sehr komplex. Manche Unternehmen, die diesen Aufwand gegen die Chancen im Auswahlverfahren abwägen, verzichten auf einen Vorschlag. Die Fristen für die Einreichung der Vorschläge sind sehr unterschiedlich. Seit ESPRIT I betrug die kürzeste Frist 47 Tage, die längste 126 Tage, bei einer durchschnittlichen Dauer von 80 Tagen. Dagegen erklären die meisten Antragsteller, daß die Ausarbeitung eines Vorschlags mindestens sechs Monate, bisweilen auch sehr viel mehr Zeit erfordert. Schwerfälligkeit mancher Projekte 1.62.
Die in EG-Kreisen vorherrschende Auffassung geht dahin, daß zum einen die Anzahl der Vertragspartner in den Konsortien verringert und zum anderen die Fördermittel auf eine kleinere Anzahl grösserer Projekte konzentriert werden sollten. Eben dies waren auch die beiden Empfehlungen, die im Bericht des ESPRIT-Bewertungsausschusses vom Mai 1989 ausgesprochen wurden(20) ()(21) (). In einer Entschließung vom 8. April 1986 hatte der Rat bereits für "eine Konzentration der Bemühungen und Mittel durch verstärkte Inangriffnahme ehrgeiziger Vorhaben" plädiert(22) (). Die beiden Empfehlungen müssen klar unterschieden werden. a)Anzahl der Vertragspartner 1.63.
Die Vertragspartner stimmen darin überein, daß die Anzahl der Partner im allgemeinen zu hoch ist und das Optimum zwischen drei und fünf liegt (ausgenommen werden nur die Normungsvorhaben, bei denen es im Gegenteil vorteilhaft ist, zahlreiche Partner aus vielen verschiedenen Ländern zu beteiligen). Bei den ESPRIT-Projekten wird diese für zweckmässig erachtete Zahl in der Regel überschritten: Bei ESPRIT I waren es durchschnittlich 5,8 Partner und bei der ersten allgemeinen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von ESPRIT II sogar 9,5(1). Bei der ersten Aufforderung im Rahmen von ESPRIT III ging die durchschnittliche Partnerzahl wieder deutlich zurück.
Hinter diesen Durchschnittswerten steht indessen ein breitgefächertes Zahlen- spektrum. Man findet Projekte mit neun Partnern (KIWIS), 12 Partnern (GENESIS), 14 Partnern (CNMA), 21 Partnern (EOC). Die Koordinierung solcher Vorhaben ist sehr schwierig. Deshalb wurde die Partnerzahl bei einer Reihe von Projekten im Verlauf der Arbeiten verringert: beim Projekt FCPN von zehn auf sieben; im Falle des Projekts ATMOSPHERE von sieben Vertragspartnern und zusammen 31 assoziierten Vertragspartnern und Untervertragspartnern(23) () in der ersten Phase auf fünf bzw. 14 in der zweiten Phase. b)Höhe des Gesamtetats 1.64.
Das Bestreben, die verfügbaren Mittel konzentriert einzusetzen, hat zum einen zur Einführung der TIP (siehe Ziffer 1.29) und zum anderen zur Beschränkung der Gemeinschaftsbeteiligungen an Vorhaben, deren geschätzte Gesamtkosten unter 5 Mio ECU liegen, geführt. (Im Rahmen von ESPRIT I dürfen sie nicht mehr als 25 %, im Rahmen von ESPRIT II nicht mehr als 30 % der jährlich insgesamt vorgesehenen Fördermittel erhalten.) Bei ESPRIT II war denn auch eine Vergrösserung des durchschnittlichen Projektvolumens zu verzeichnen. Die verhältnismässig wenigen Grossprojekte beanspruchen einen erheblichen Teil der Fördermittel.
Nach Angaben der Kommission war bis zum 2. August 1991 bei den 648 Projekten der Programme ESPRIT I und II(24) () ungefähr die Hälfte der Fördermittel etwa hundert Projekten zugewiesen worden, die jeweils 6 Mio ECU oder mehr erhielten. Die rund fünfzehn TIP hatten bis zum 16. November 1990 215,2 Mio der im Rahmen von ESPRIT II insgesamt gewährten 1 455 Mio ECU, d. h. 14,8 %, in Anspruch genommen. 1.65. Das Finanzvolumen ist jedoch - ausser bei Technologien, die unterhalb einer bestimmten kritischen Grössenordnung nicht realisierbar sind - in sich kein Kriterium für den Wert eines Vorhabens.
Einige TIP verliefen erfolglos und wurden eingestellt wie etwa die Projekte CIM-ALIVE und TROPICS. Die Grossprojekte CSIC (Gesamtetat 20,4 Mio ECU) und ARTIFACTS (11,6 Mio ECU) wurden verkürzt. Die technischen Ambitionen des Projekts ATMOSPHERE (18,0 Mio ECU) wurden eingeschränkt. Die meisten TIP wurden, wenn sie auch nicht scheiterten, im Laufe der Zeit in eine Reihe kleinerer Projekte aufgespalten, so z. B. das Projekt GENESIS, weil das gemeinsame Interesse der Vertragspartner zweifelhaft war. 1.66. Im Programm ESPRIT III sind im Prinzip keine TIP mehr vorgesehen; sie wurden zugunsten des sehr viel aussichtsreicheren Konzepts der "zielorientierten Projekte" (siehe Ziffer 2.65) aufgegeben.
Man kann sich allerdings fragen, ob sie nicht gegenwärtig unter der Bezeichnung "prioritäre Technologieprojekte" (PTP), einer Neuschöpfung, die auf der ESPRIT-Konferenz 1992 (23.-27. November) vorgestellt wurde, neu erstehen. Diese Vorhaben, gering an Zahl (22 Vorschläge, von denen drei finanziert wurden) und von erheblichem Volumen, werden direkt von den grossen Industriekonzernen festgelegt, die später die wichtigsten Teilnehmer werden - alles Merkmale, wie sie die TIP schon hatten. Einzig gültige Kriterien sollen die Bedeutung der zu untersuchenden Technik und das zu erwartende Verhältnis Kosten/Ergebnisse und Kosten/Nutzung der Ergebnisse sein.
Vielzahl vorgeschriebener Berichte 1.67. Es ist ganz normal, daß die Kommission von den Konsortien alle sechs oder 12 Monate einen Zwischenbericht und später einen Schlußbericht verlangt, es fragt sich jedoch, ob die nicht seltene Auflage, allmonatlich über die Projektverwaltung Bericht zu erstatten, nicht entschieden zu weit geht. All diese Berichte fordern einen zu hohen Arbeitsaufwand von seiten der Konsortien, und ausserdem stellt sich die Frage, wie die wissenschaftlich-technischen Projektbeauftragten die nötige Zeit finden sollen, um sie zu lesen. In der zweiten Phase des TIP ATMOSPHERE z.
B. belief sich die Zahl der vorgesehenen Berichte aller Art auf 106 in zwei Jahren, mithin ein Bericht pro Woche. Bei den Berichten über die Projektverwaltung erscheint eine vierteljährliche Vorlage, wie sie bei anderen Vorhaben verlangt wird, sinnvoller. Personalverwaltung 1.68. Die ESPRIT-Aktion wurde im Rahmen einer Task Force konzipiert und in Gang gesetzt, die mit dem Programm wuchs und schließlich zur Direktion A der GD XIII wurde, die sich dann innerhalb dieser GD zur personalstärksten Einheit entwickelte. Wechselnder Personalbedarf, geringe Personalmobilität 1.69. Das für Personalangelegenheiten zuständige Referat der GD XIII steht heute vor einem nahezu ausweglosen Dilemma.
Es muß stark schwankenden Personalanforderungen in bezug auf die fachlichen Qualifikationen und die benötigte Anzahl gerecht werden, weil die Forschungstätigkeit durch die Auflage spezifischer Programme bestimmt wird, die über einzelne fachspezifische Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgeführt werden und von begrenzter Dauer sind. Zur Bewältigung dieser wechselnden Anforderungen verfügt das Personalreferat über eine Vielzahl von Bediensteten in nicht weniger als fünfzehn verschiedenen Beschäftigungskategorien, die zumeist undurchlässig sind, das heisst, der Wechsel eines Bediensteten aus einer Kategorie in eine andere ist von zufälligen Umständen abhängig oder aber völlig unmöglich.
Es gibt Gehaltsempfänger und Erbringer von Einzelleistungen, Vertragsbedienstete (Bedienstete auf Zeit oder Hilfskräfte) und Beamte; bei manchen Bediensteten gehen die Perso- nalausgaben zu Lasten von Teil A des Haushaltsplans (Verwaltungsmittel), bei anderen zu Lasten von Teil B (operationelle Mittel). Die aus Teil B bezahlten Beamten und Zeitbediensteten sind entweder dem administrativen oder dem wissenschaftlichen Bereich zugeordnet. Aus Untergliederungen oder Überschneidungen der erwähnten Beschäftigungskategorien ergeben sich verschiedene Unterkategorien. Ursachen der Zersplitterung im Personalbereich 1.70.
Die beschriebene Zersplitterung resultiert aus einer Reihe rechtlicher und haushaltsmässiger Regelungen, in denen sich jeweils ein schlüssiger Leitgedanke niedergeschlagen hat. 1.71. Der erste Leitgedanke ist, daß das im Bereich Forschung tätige Personal, da die Verwaltung der Forschung nach Zielen, d. h. nach Programmen, erfolgt, aus operationellen Mitteln bezahlt werden sollte. 1.72. Der zweite Leitgedanke ist, daß in Anbetracht der Durchführung der Forschungstätigkeit im Wege spezifischer Programme mit einer bestimmten Laufzeit dafür jeweils für den betreffenden Zeitraum verpflichtetes bzw. bei Programmende kündbares wissenschaftliches Personal eingesetzt werden sollte.
1.73. Der dritte Leitgedanke unterstreicht die Notwendigkeit, über ganz spezielle Regelungen in bezug auf Rekrutierung, Beschäftigungsdauer und Vergütung zu verfügen, um bestimmte spezifische Leistungen (begrenzte bzw. punktülle Bewertungs-, Untersuchungs- und Beratungsleistungen, "wissenschaftliche Besucher") in Anspruch nehmen zu können. Derzeitige Beschaffenheit des Systems 1.74. Der erste Leitgedanke wird nur partiell umgesetzt, denn neben den aus Teil B des Haushaltsplans finanzierten Planstellen, die in den Erläuterungen zu den verschiedenen Haushaltslinien genannt sind, verfügt die GD XIII über in Teil A des Haushaltsplans ausgewiesene Planstellen (im Dezember 1991 insgesamt 323, davon 213 A- und B-Stellen).
Für Dienstposten mit administrativem Charakter (bzw. in anderen Tätigkeitsbereichen als dem Bereich Forschung) ist eine solche Regelung gewiß gerechtfertigt, sie sollte dann jedoch auf sämtliche Stellen dieser Art ausgedehnt werden. Unter den in Teil B ausgewiesenen Planstellen findet man indessen sowohl die wissenschaftlichen und technischen Stellen als auch Verwaltungsstellen (279 im Dezember 1991). 1.75. Dem zweiten Leitgedanken wird nicht mehr gefolgt als dem ersten: Einige Beamtenstellen sind von Bediensteten besetzt, die in den wissenschaftlichen Dienststellen tätig sind. Zum anderen sind zahlreiche in Teil A und vor allem in Teil B des Haushaltsplans ausgewiesene Zeitstellen für Verwaltungsaufgaben zugewiesen (ca.
300 im Haushaltsjahr 1991). Die in Teil B ausgewiesenen Stellen wurden zwar 1991 in Dauerplanstellen umgewandelt, dies ändert jedoch kaum etwas an dem weiter oben angesprochenen Problem, da diese Stellen weiterhin mehrheitlich mit Zeitbediensteten besetzt sind. Die Kommission wollte Zeitbediensteten, ob wissenschaftliches Personal oder nicht, aus sozialpolitischen Erwägungen heraus nach einer bestimmten Beschäftigungsdauer auf Vertragsbasis Möglichkeiten zur Verbeamtung eröffnen. Diese Bediensteten können jedoch nicht auf ihrem jeweiligen Posten zu Beamten ernannt werden und werden im allgemeinen in andere GD versetzt, während im Gegenzug Beamte aus anderen GD manche der auf diese Weise frei gewordenen Stellen besetzen.
Soweit die Gemeinschaft die Verbeamtung von Zeitbediensteten zulässt, sollte sie von der Kommission ohne Stellenwechsel der zu Beamten ernannten Bediensteten vorgenommen werden können. 1.76. Die GD XIII hält sich nicht immer an die in den Erläuterungen des Haushaltsplans vorgesehenen Zuweisungen der Planstellen von Teil B. So wurde in einem internen Vermerk vom 10. April 1989 zur "verwaltungsmässigen und finanziellen Abwicklung der FTE-Programme" ganz offen zugegeben, daß wegen des Mangels an Beamtenstellen für andere Tätigkeiten als die im Bereich Forschung einige Zeitstellen des Bereichs Forschung (Teil B des Haushaltsplans) von dort abgezogen und für die anderen Tätigkeiten zugewiesen worden waren.
Beispielsweise wurden 21 dieser Stellen der Direktion XIII-D (Telekommunikationspolitik) zugewiesen. 1.77. Auch von dem vorstehend in Ziffer 1.73 dargelegten dritten Leitgedanken wird abgewichen: Die Anwendung der in dieser Ziffer genannten speziellen Beschäf- tigungsregelungen beschränkt sich nicht auf die besonderen Arten von Leistungen, derentwegen sie geschaffen wurden. Tatsächlich nutzt die GD XIII bestimmte Regelungen für Erbringer von Einzelleistungen zur Umgehung der haushaltsmässigen und rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich der Personalstärke und -ausgaben im Bereich Forschung.
1.78. Da die Ausgaben für die Erbringer von Einzelleistungen zu Lasten von Teil B des Haushaltsplans gehen, führen diese Praktiken dazu, daß Beträge, die laut Programm und Haushaltsplan für Forschungsarbeiten bestimmt sind, für Verwaltungsaufgaben einbehalten werden. Sie verdeutlichen die viel weiter reichende allgemeine Tendenz der Kommission, in zunehmendem Masse operationelle Mittel zur Finanzierung von Verwaltungsausgaben (Minibudgets) einzusetzen. So hatte die GD XIII über eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im August 1991 versucht, die gesamte Verwaltung des Programms "European Software and Systems Initiative" (ESSI)(25) (), eines der grossen "zielorientierten Projekte" des Programms ESPRIT III im Unterauftrag einer Serviceorganisation zu übertragen.
Andererseits muß man sehen, daß die GD XIII zu solchen Notlösungen greift, weil die bestehenden rechtlichen und haushaltsmässigen Beschränkungen nicht realistisch sind. Der Personalbestand der GD XIII hat sich zwar unterdessen erhöht, der Umfang der zu verwaltenden Mittel und die Zahl der zu überwachenden Projekte sind jedoch noch rascher gewachsen. 1.79. Um zu einem vernünftigeren, vor allem flexibleren Personalverwaltungssystem zu gelangen, müsste zu den in den Ziffern 1.71-1.73 dargelegten Leitgedanken zurückgekehrt und damit die Zahl der Beschäftigungsregelungen verringert werden.
Dementsprechend sollten die in Teil B des Haushaltsplans nach Programmen zugewiesenen Planstellen, die mit Zeitbediensteten besetzt werden können, ausschließlich für wissenschaftliches und technisches Personal vorgesehen werden. Alle anderen Bediensteten, d. h. zum einen sämtliche Bediensteten der Laufbahngruppe A, die administrative und nicht wissenschaftliche horizontale Aufgaben wahrnehmen, und zum anderen sämtliche Bediensteten der Laufbahngruppen B, C und D, deren Tätigkeit keine speziellen wissenschaftlichen Qualifikationen erfordert, sollten aus Teil A des Haushaltsplans finanziert werden und unter den gleichen Bedingungen wie in jeder anderen Generaldirektion Beamtenstellen besetzen können (gegenwärtig gibt es im Bereich Forschung etwa 120 C-Stellen, die normalerweise für Zeitbedienstete bestimmt und grösstenteils tatsächlich mit solchen besetzt sind).
Mittelbewirtschaftung Ordnungsgemässe Überwachung der Mittelverwendung 1.80. Die Verwendungsrate der endgültigen Verpflichtungsermächtigungen lag ausser 1984, 1985 und 1987 stets über 90 %. Die Verwendungsrate der endgültigen Zahlungsermächtigungen lag ausser 1984 und 1985 ebenfalls immer über diesem Prozentsatz, und wenn man zudem noch die Jahre 1986 und 1987 ausnimmt, sogar über 98 %. Diese Ergebnisse sind zufriedenstellend. 1.81. Dagegen finden sich bei den endgültig ausgeführten Beträgen, die jeweils in Anlage I zum Haushaltsplan genannt werden, in den Haushaltsplänen der letzten Jahre widersprüchliche Angaben.
So soll sich der Gesamtbetrag der Zahlungen im Rahmen von ESPRIT I bis 1989 laut Haushaltsplan 1991 auf 663 887 035 ECU, laut Haushaltsplan 1992 dagegen auf 659 577 403 ECU belaufen haben. Der Gesamtbetrag der Zahlungen für ESPRIT II bis 1990 soll sich gemäß dem Haushaltsplan 1992 auf 711 456 814 ECU, gemäß dem Haushaltsplan 1993 jedoch auf 711 499 712 ECU belaufen haben. Die Haushaltsrechnung kann zur Feststellung der exakten Beträge nicht herangezogen werden, weil darin nicht immer zwischen den aufeinanderfolgenden Programmen unterschieden wird, die bisweilen in ein und derselben Haushaltslinie zusammengefasst sind.
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten a)Überfluessige Mehrfachberechnungen 1.82. Der Betrag jeder Zwischenzahlung wird viermal festgestellt: Einmal durch das zuständige wissenschaftliche Referat und einmal durch das für Finanzen zuständige Referat XIII-E-1, und später bei der abschließenden Zahlung werden alle seit Projektbeginn erfolgten Zahlungen im Rahmen einer Gesamtprüfung nochmals kontrolliert, wobei die beiden vorgenannten Referate erneut nacheinander tätig werden. Wird ausserdem eine externe Rechnungsprüfung vorgenommen, so sind dies insgesamt fünf Kontrollen ein und derselben Ausgaben.
Dieses Zurückverfolgen der Ausgaben bedeutet ganz offensichtlich einen erheblichen Arbeitsaufwand sowohl für die Vertragspartner als auch für die Kommission. b)Tatsächliche Kosten und ursprünglich geschätzte Kosten 1.83. Da sich das derzeit geltende System auf die tatsächlichen Kosten gründet, schenkt die Kommission den in den Vorschlägen veranschlagten Kosten kaum Beachtung. Sie lässt sich die geschätzten Personalkosten und die Zusammensetzung der Gemeinkosten erst nach dem Auswahlverfahren von den Antragstellern mitteilen und unterzieht sie erst nach Unterzeichnung des Vertrags einer Bewertung.
So kamen der Kommission beim Projekt EPSILON erst nach der Vertragsunterzeichnung Bedenken wegen des übertrieben hohen Gemeinkostensatzes, der von einem Vertragspartner angegeben worden war. 1.84. Es kommt vor, daß die Vertragspartner, wenn sie ihre Kostenaufstellungen vorzulegen haben, noch nicht wissen, wie hoch ihre tatsächlichen Kosten sind, da die Rechnungslegung für das betreffende Finanzjahr noch nicht erfolgt ist, und deshalb bei ihren Angaben einstweilen von den ursprünglich geschätzten Kosten ausgehen, so daß später eine Berichtigung vorgenommen werden muß (Feststellung der externen Rechnungsprüfung bei einem Vertragspartner des Projekts COSMOS). c)Personalkosten 1.85.
Die Vertragspartner finden die Vorschriften für die Berechnung der Personalkosten nicht klar und fordern vereinfachte Regelungen. Die diesbezueglichen Mißverständnisse führen zu einem langwierigen Hin und Her zwischen Kommission und Vertragspartnern. 1.86. In Anbetracht der grossen Unterschiede zwischen den von den Vertragspartnern angegebenen Mannstunden-Kosten ist die mit den genannten minutiösen Kontrollen angestrebte Präzision letztlich illusorisch. Über 50%ige Kostendifferenzen zwischen den beteiligten Ländern sind sicherlich auf objektiv gegebene wirtschaftliche Unterschiede zurückzuführen.
Aber auch bei Vertragspartnern aus ein und demselben Land sind erhebliche Diskrepanzen zu verzeichnen. So gab ein Vertragspartner für seine Beteiligung an drei Forschungsvorhaben unterschiedliche Personalkosten an, was die Kommission zur Einleitung einer Rechnungsprüfung veranlasste (Projekt ATMO- SPHERE). Im Falle der Hochschulen und mancher Forschungseinrichtungen werden Kosten, die der Vertragspartner unter Zugrundelegung eines Mannmonate-Pauschaltarifs berechnet hat, der ihm von der Zentrale der betreffenden Hochschule oder Forschungseinrichtung genannt wurde, von der Kommission ganz exakt als "tatsächliche" Kosten verbucht. d)Gemeinkosten 1.87.
Ebenso illusorisch ist die Genauigkeit der Berechnung der zu erstattenden Gemeinkosten. Ausser in den - sehr seltenen - Fällen einer 100%igen Finanzierung der Grenzkosten ist gemäß den Verträgen ein als Aufschlag auf die Personalkosten berechneter Anteil an den Gemeinkosten erstattungsfähig. Wollte man diesen Anteil exakt bestimmen, so müssten eingehende Untersuchungen in der Betriebsbuchführung des betreffenden Vertragspartners vorgenommen werden - ein Terrain, auf das sich die wissenschaftlich-technischen Projektbeauftragten von der GD XIII nicht vorwagen. Der vom Vertragspartner angegebene Prozentsatz wird von der Kommission akzeptiert, wenn er ihr angemessen erscheint; andernfalls wird noch darüber verhandelt.
Bei den Gemeinkosten läuft somit die herrschende Praxis ungeachtet des Prinzips der Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten eher auf die Aushandlung eines Pauschalsatzes hinaus. Der als erstattungsfähig anerkannte Gemeinkostensatz kann bis zu 80 % oder 100 % der Personalkosten ausmachen. Es sind demnach ganz erhebliche Beträge, bei denen keine genaue Berechnung erfolgt. In Betracht zu ziehende Verbesserungen und Vereinfachungen a)Zahlungsrhythmus 1.88. Die Zahlungen erfolgen teils halbjährlich, teils jährlich. Bei Vorhaben mit kurzer Laufzeit (ein bis zwei Jahre), namentlich in der Definitionsphase, die häufig für den weiteren Fortgang der Vorhaben entscheidend ist, rechtfertigt eine sorgfältige Überwachung Berichte und Zahlungen in halbjährlichen Abständen.
Im grossen und ganzen sehen die Verträge eine solche Regelung vor. Aber auch bei vielen Projekten mit längerer Laufzeit erfolgt eine Untergliederung in sechsmonatige Abschnitte. Bei ihnen wären nach der Definitionsphase Abschnitte von einem Jahr ausreichend. b)Indirekte Zahlungen 1.89. Während die Kommission bei den Verträgen von der nacheinander erfolgenden Unterzeichnung durch die einzelnen Vertragspartner zur parallelen, gleichzeitigen Unterzeichnung durch alle Partner übergegangen ist, hat sie bei den Zahlungen den umgekehrten Weg beschritten. Zur Zeit von ESPRIT I zahlte sie die einzelnen Vertragspartner getrennt aus.
Seit ESPRIT II zahlt sie das ganze Konsortium en bloc über den Hauptvertragspartner aus, der beauftragt wird, die Aufteilung unter den Partnern vorzunehmen. 1.90. Das neue Verfahren erleichtert der Kommission ihre Aufgabe, erschwert die des Hauptvertragspartners jedoch bisweilen. Bei den an ihn gerichteten Überweisungen liefert die Kommission nicht immer die erforderlichen Angaben, aus denen zu ersehen ist, um welches Projekt es sich handelt und wofür die Zahlung erfolgt, noch wie sie unter den Partnern aufzuteilen ist. Dies führt zu Zeitverlusten für den Hauptvertragspartner, die mittelbar auch die anderen Partner treffen.
1.91. Hier ließe sich von seiten der Kommission leicht Abhilfe schaffen. Sie könnte in der Richtung Partner-GD XIII, d. h. beim Einholen der Berichte und der Kostenaufstellungen, das indirekte System beibehalten, aber jeden Partner direkt auszahlen, da sie ohnehin berechnet, welcher Betrag den einzelnen Partnern zusteht. Durch die beschleunigte Auszahlung der regulären Vertragspartner käme eine solche Neuregelung auch den assoziierten Vertragspartnern und Untervertragspartnern zugute, die im Wege einer weiteren Aufteilung nach den regulären Vertragspartnern ausgezahlt werden und daher von den Verzögerungen am stärksten betroffen sind.
1.92. Das bestehende System kann in manchen Fällen eine angemessene Auszahlung der Partner behindern. Beim Projekt TAO war der Hauptvertragspartner aufgrund seiner Funktion als beauftragte Zahlstelle bei den Streitigkeiten mit mehreren seiner Untervertragspartner Partei und Richter in einem. Wenn der Hauptvertragspartner in die Liquidation eintritt (wie im Falle der Projekte TAO und SUPERDOC) oder ausscheidet, geraten die noch nicht ausgezahlten Partner in Schwierigkeiten. Solche Fälle sind gar nicht so selten. c)Pauschalierung 1.93. Die Pauschalierung kann sehr unterschiedliche Formen annehmen, deren gemeinsames Merkmal darin besteht, daß ein oder mehrere Kostenfaktoren (Preis, Menge oder beides) vertraglich in einer a priori für "angemessen" erachteten Höhe festgelegt werden, von der dann bei der Bestimmung der auszuzahlenden Beträge ausgegangen wird.
Bei Pauschalierung wird auf eine Auszahlung entsprechend den tatsächlich anfallenden Kosten verzichtet. Die Pauschalierung wurde als ein Wundermittel gepriesen, um endlich zu einer wirklichen Vereinfachung der Zahlungsverfahren zu gelangen. Sie wurde der Kommission durch einen externen Berater in einem Bericht von 1990(26) () empfohlen. Auch der Hof befürwortete in seinem Jahresbericht 1990(27) () ein Vorgehen in dieser Richtung. Daraufhin begann die Kommission mit der Prüfung der in Betracht kommenden Modalitäten eines solchen Konzepts, bisher haben ihre Bemühungen jedoch noch keine Ergebnisse gezeitigt. d)Weitere Vereinfachungen 1.94.
Die Kommission sollte indessen ihre Überlegungen zur Vereinfachung des gegenwärtigen Systems fortsetzen. Dabei wären namentlich zwei alternative Wege denkbar. Der erste wäre die Verlagerung der Schwierigkeiten der Kostenberechnung an das Projektende, der zweite im Gegenteil eine Entlastung der gegenwärtig so schwerfälligen Schlussphase. 1.95. Bei Beschreiten des ersten Weges müssten alle Konsequenzen aus der Tatsache gezogen werden, daß die periodischen Zahlungen lediglich Abschlagzahlungen sind, und bei diesen Zwischenterminen von jeder genauen Berechnung der erstattungsfähigen Kosten abgesehen werden.
Genaue, vollständige Berechnungen würden demnach nur in der Endphase vorgenommen. Bei Beschreiten des zweiten Weges würde die Kommission den Vertragspartnern periodisch (z. B. jährlich) Entlastung erteilen, auf die man später nie wieder zurückkommen würde. In diesem Falle wäre die abschließende Zahlung nurmehr die letzte periodische Zahlung, die nicht schwieriger zu berechnen wäre als alle übrigen. Aus der Erwägung heraus, daß die Zeit der Ungewißheit bezueglich der erstattungsfähigen Projektkosten nicht verlängert werden sollte, gilt die Präferenz des Hofes dem zweiten Weg. Ausserdem müsste auch die nacheinander erfolgende Kontrolle durch das wissenschaftliche Referat und das für Finanzen zuständige Referat XIII-E-1 rationeller gestaltet werden.
1.96. Die Durchführung eines Projekts hat kaum Auswirkungen auf die Höhe der Gemeinkosten. Unter diesen Umständen stellt ihre Finanzierung durch die Gemeinschaft so etwas wie einen nicht zweckgebundenen, nach freiem Ermessen festgelegten Betriebszuschuß, zusätzlich zur Beteiligung an den eigentlichen Projektkosten, dar. Es wäre daher in Betracht zu ziehen, die Beteiligung an den Gemeinkosten abzuschaffen oder doch zumindest auf einen geringen, pauschalen Prozentsatz der als erstattungsfähig anerkannten Direktkosten zu beschränken. KAPITEL 2 Das ESPRIT-Programm als strategisches Werkzeug EINLEITUNG 2.1.
Das ESPRIT-Programm ist ein gutes strategisches Werkzeug, wenn es die Erreichung der ihm gesetzten grundlegenden Ziele ermöglicht. Diese Ziele wurden in Ziffer 0.4 genannt. Wie in Ziffer 0.12 dargelegt, sieht der Hof von einer eigenen Bewertung der wissenschaftlichen und technischen Ergebnisse des ESPRIT-Programms (Ziffer 0.4 Buchstabe a) ab. Nach dem Urteil der Experten wurde eine Vielzahl nützlicher Resultate erzielt. Das vorliegende Kapitel behandelt die Verfolgung der übrigen in Ziffer 0.4 genannten Ziele und enthält zudem Erläuterungen zur Zusätzlichkeit von ESPRIT, die, wenngleich in den grundlegenden Rechtstexten nicht genannt, ganz offensichtlich ein weiteres Ziel darstellt.
ZIEL DER GRENZUEBERSCHREITENDEN ZUSAMMENARBEIT Gute interne Zusammenarbeit, eine unerläßliche Voraussetzung für Erfolg 2.2. Das Prinzip der grenzueberschreitenden Zusammenarbeit ist verbindlich vorgeschrieben und wird von der Kommission durchweg eingehalten. Es gilt im übrigen nicht nur für ESPRIT, sondern für die gesamte gemeinschaftliche Forschung auf Kostenteilungsbasis. Die vom Hof befragten Vertragspartner und anderen Beteiligten sind sich einig über die Vorzuege der grenzueberschreitenden Zusammenarbeit, wie sie durch ESPRIT verwirklicht wurde. Zahlreiche Beispiele belegen, daß der Wert der Ergebnisse eines Projekts in hohem Masse von der Qualität der Leitung des Konsortiums und der guten Zusammenarbeit zwischen den Partnern abhängt.
Die Persönlichkeit des vom Hauptvertragspartner bestimmten Koordinators ist von entscheidender Bedeutung. Die Projekte BASE, DMPC, BICMOS II, PROMPT und BASIC GOODS haben sich in zufriedenstellender Weise entwickelt und versprechen gute Ergebnisse: Sie alle hatten den Vorteil einer guten Leitung und guter Zusammenarbeit zwischen den Partnern. Die Koordinierung des Projekts ATMOSPHERE war anfangs nicht besonders gut, verbesserte sich jedoch später deutlich, vor allem bei einem Wechsel des Hauptvertragspartners, woraufhin das Projekt zu immer gezielteren und dienlicheren Arbeiten führte. 2.3. Ist die Projektleitung dagegen schwach, so spaltet sich das Konsortium leicht in einzelne Gruppen auf, und das gemeinsame Ziel tritt in den Hintergrund.
So mussten die Zielsetzungen des Projekts BWN wegen einer in seinem Verlauf eingetretenen krisenhaften Entwicklung, namentlich weil der in technischer Hinsicht brillante Projektleiter bei der Planung der Arbeiten grosse Schwächen gezeigt hatte, eingeschränkt werden. Die Zusammenarbeit unter den Partnern hatte sich verschlechtert, die Berichte wurden verspätet oder gar nicht vorgelegt, ein Partner war ausgeschieden, und das Vorhaben hatte sich de facto in zwei nur unzulänglich miteinander verbundene Teilprojekte aufgespalten. Das partielle Scheitern und die überstürzte Einstellung des Projekts DASIQ wurden durch die Liquidation des Unternehmens eines der Partner verursacht, die noch verschlimmert wurde durch das Verhalten seiner Muttergesellschaft, die sich nicht an ihre Zusage hielt, bei Nichterfuellung durch das Tochterunternehmen dessen Verpflichtungen zu übernehmen.
Beim Projekt TAO gab der Hauptvertragspartner seine Koordinatorfunktion an einen anderen Vertragspartner ab. Die Wahl erwies sich als wenig glücklich. Zwischen einigen Untervertragspartnern und dem neuen Koordinator, dessen Unternehmen in der Folge liquidiert wurde, kam es zu einer Reihe von Streitigkeiten, die bis heute noch nicht entschieden sind. Ein anderer Partner übertrug alle ihm obliegenden Aufgaben einem Untervertragsnehmer. Daraufhin machte das Projekt viel zu langsame Fortschritte. Es wurde seinen Zielsetzungen trotzdem noch einigermassen gerecht, allerdings nur dank einer Verlängerung um 14 Monate.
Gegenseitige Zurverfügungstellung der Kenntnisse: Gemischte Bilanz Gegenseitige Zurverfügungstellung der Kenntnisse innerhalb des Konsortiums 2.4. Gemäß dem Standardvertrag ist jeder Partner verpflichtet, den anderen Partnern seine Kenntnisse zur Verfügung zu stellen, und zwar sowohl diejenigen, die er durch seine Arbeiten im Rahmen des Projekts gewonnen hat, als auch alle anderen Kenntnisse, die zur erfolgreichen Ausführung des Projekts erforderlich sind (Artikel 16 Unterabsätze 1.1 und 2.1 des Anhangs II zum Standardvertrag). Soweit es sich um Kenntnisse handelt, die im Rahmen des Projekts erarbeitet wurden, hat diese Mitteilung gebührenfrei zu erfolgen.
Die Notwendigkeit der gegenseitigen Zurverfügungstellung projektdienlicher Informationen ist unbestreitbar. 2.5. Nach dem Standardvertrag besteht bislang noch ein gewisses Risiko ungerechtfertigter Ungleichbehandlung der verschiedenen Arten von Partnern(28) (). Ein Untervertragspartner, der lediglich Aufträge gegen Bezahlung durch einen Vertragspartner ausführt und keinen Beitrag zur Projektfinanzierung leistet, hat keinerlei Anrecht auf die Projektergebnisse, was ganz normal ist. Die Kommission wollte demgegenüber die Möglichkeit eröffnen, eine Zwischenstellung mit stärkerer Beteiligung einzunehmen - die der assoziierten Vertragspartner.
Diese arbeiten ebenfalls für einen Vertragspartner, der ihnen gegenüber als Auftraggeber fungiert, und gehören aus diesem Grund auch nicht zu den Vertragsunterzeichnern. Im Unterschied zu den Untervertragspartnern tragen sie jedoch zur Projektfinanzierung bei und müssen aus diesem Grund selbstverständlich gewisse Anrechte auf die Ergebnisse erhalten. Der Standardvertrag enthält jedoch nur eine ungenaue Definition ihrer Rechte auf Zugang zu den Kenntnissen und ihrer Pflichten hinsichtlich der Nutzung der Ergebnisse. Diese Rechte und Pflichten müssten im Standardvertrag noch genauer festgelegt werden.
2.6. Das am 17. Oktober 1989 von der Kommission unterzeichnete Protokoll kann diesbezueglich nicht als ausreichende Regelung angesehen werden. Es macht zwar die Abhängigkeit der Rechte der assoziierten Vertragspartner vom Umfang ihres Beitrags zur Finanzierung und zu den Arbeiten des Projekts deutlich, verharrt aber eher in Leitprinzipien, als daß es die fraglichen Rechte genau definiert. Ausserdem hat es lediglich in bezug auf das Konsortium des Projekts ITHACA Vertragscharakter, bei dem seinerzeit eine unbillige Situation eingetreten war, gegen die die Kommission vorgehen wollte. Für die anderen Konsortien hat es nur den Charakter interner Kommissionsvorschriften.
Die Konsortialverträge werden vor ihrem Abschluß der Kommission zur Billigung unterbreitet, die grundsätzlich von Fall zu Fall über die Fairneß der vorgesehenen Klauseln im Sinne des Protokolls wacht. Seine Bestimmungen müssten jedoch genauer formuliert und zu echten Vertragsklauseln erhoben werden. Zusammenarbeit ausserhalb des Konsortiums 2.7. Nach dem Standardvertrag ist ein Vertragspartner nicht nur verpflichtet, seine Kenntnisse den Projektpartnern zur Verfügung zu stellen, sondern auch anderen Vertragspartnern innerhalb des ESPRIT-Programms und der übrigen gemeinschaftlichen FuE-Programme (Artikel 16 Unterabsätze 1.2 und 2.2 des Anhangs II).
Abgesehen von der Gefahr, daß diese Verpflichtung blosse Theorie bleibt, vor allem bei grossen Unternehmen und Einrichtungen, wird sie von vielen Vertragspartnern für überzogen gehalten, was durchaus zu verstehen ist. Sie sind der Auffassung, daß aus einem Projekt heraus entstandene Erfindungen im Gegenteil gegenüber Dritten geschützt werden müssen, wobei ein Vertragspartner eines anderen Projekts bzw. Programms in diesem Sinne als "Dritter" zu betrachten ist. Der Standardkonsortialvertrag, der von den grossen Elektronikunternehmen für Vorhaben, an denen sie sich beteiligen, festgelegt wurde, enthält mit Einverständnis der Kommission eine ausdrückliche Präferenzklausel zugunsten der Partner gegenüber Dritten für die Nutzung der im Rahmen des Projekts erarbeiteten Kenntnisse (Artikel 8 Absatz 1).
Die Kompliziertheit der Bestimmungen des Standardvertrags bezueglich des geistigen Eigentums ist derart groß, daß sie paradoxerweise die Aufnahme mehr oder minder abweichender Klauseln in die Konsortialverträge erleichtert. 2.8. Bisweilen empfiehlt die Kommission dem Konsortium eines ESPRIT-Projekts, mit einem anderen, verwandten Projekt des ESPRIT-Programms, eines anderen Gemeinschaftsprogramms oder des EUREKA-Programms zusammenzuarbeiten. Nicht selten wird diese Zusammenarbeit jedoch vernachlässigt. So wurde die Kooperation zwischen dem Projekt EPSILON und dem Projekt LOKI sowie anderen Projekten im Bereich "Wissens- und Informationsspeicherung" von der Kommission als äusserst zweckmässig angesehen.
In den Unterlagen des Projekts EPSILON findet sich keinerlei Hinweis darauf, daß diese Zusammenarbeit aufgenommen wurde. Das Konsortium des Projekts TAO ist auf die wiederholten Vorschläge der Kommission, das Projekt ONCOCIN der Universität Standford (Vereinigte Staaten) zu prüfen, nicht eingegangen. Ferner war vorgesehen, das Projekt TAO mit dem EUREKA-Projekt Nr. 150 zu kombinieren, da die beiden Vorhaben grosse Bereiche aufweisen, die einander überschneiden. Den Aktenunterlagen ist nicht zu entnehmen, inwieweit diese Komplementarität realisiert wurde. ZIEL DER ZUSAMMENARBEIT INDUSTRIEUNTERNEHMEN-HOCHSCHULEN FORSCHUNGSEINRICHTUNGEN Beteiligung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen 2.9.
Die Beteiligung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen an ESPRIT-Projekten ist, wenngleich sie deutlich in der Minderheit sind, doch beachtlich und im Steigen begriffen, wie eine Abfrage der Datenbank EPIC am 1. April 1992 ergab. Die Zahl der Beteiligungen von Hochschulen machte bei ESPRIT II 30,0 % der Gesamtzahl der Beteiligungen aus mit 13,6 % Anteil an den Fördermitteln, gegenüber 19,4 % mit 9,1 % Fördermittelanteil bei ESPRIT I. Die Zahl der Beteiligungen von Forschungseinrichtungen entsprach bei ESPRIT II 16,0 % der Gesamtzahl der Beteiligungen mit 11,5 % Anteil an den Fördermitteln, gegenüber 12,0 % mit 8,3 % Fördermittelanteil bei ESPRIT I (die übrigen waren Beteiligungen von Unternehmen).
2.10. Die Hochschulen fungieren häufig als Sammel- und Verbreitungsstellen für Informationen über die Programme und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Einige Großforschungsstätten tun dies ebenfalls. Manchmal informieren sie nicht nur, sondern unterstützen darüber hinaus kleine Unternehmen bei der Ausarbeitung der Vorschläge. Ein irisches Hochschulforschungsinstitut veranstaltete zugunsten seiner Partner im Rahmen von ESPRIT-Projekten Lehrgänge, die zur Erhöhung der Zahl der Diplominhaber im Bereich Elektronik beitrugen. Das Projekt VLSI Design Action ist selbst ein gewaltiger Multiplikator, der über rund 120 Universitäten und andere Hochschulen modernste Erkenntnisse im Bereich der Mikrölektronik verbreitet - ein wertvolles Projekt in Anbetracht des Mangels an Elektronikingenieuren, der in Europa herrscht.
Rolle der Hochschulen beim Technologietransfer 2.11. Zahlreiche Universitäten betreiben inzwischen kommerzielle Forschung auf der Basis von Verträgen mit Industrieunternehmen, was beweist, daß man ihr u. a. durch die ESPRIT-Projekte gewonnenes Know-how ernst nimmt und zu schätzen weiß. Viele von ihnen haben zu diesem Zweck ein selbständiges Institut oder sogar eine entsprechende Firma eingerichtet. In Irland hat eine Universität ein Staatliches Zentrum für Software Engineering geschaffen; eine andere Hochschuleinrichtung hat ein Netz von Filialunternehmen zur Weiterentwicklung und Vermarktung des gewonnenen Know-how geschaffen.
Fast alle spanischen Universitäten haben eine eigene Technologietransferstelle. Das gleiche Phänomen ist in Deutschland und Frankreich zu beobachten. Viele Forschungseinrichtungen haben ähnliche Aktivitäten zur Verwertung ihrer Kenntnisse entwickelt. Analoge Funktion der Auftragsforschungsinstitute 2.12. Die Beteiligung von Auftragsforschungsinstituten am ESPRIT-Programm ist von grossem Vorteil. Als Mittler zwischen den Anforderungen der Industrieunternehmen und dem jeweils neuesten Technologieangebot, über das sie sich insbesondere im Rahmen der ESPRIT-Projekte ständig auf dem laufenden halten, tragen diese Institute über kommerzielle Verträge ausserhalb des Rahmens der Gemeinschaftsforschung zur Förderung der Zusammenarbeit Hersteller-Anwender bei und fuellen damit eine bei ESPRIT von jeher bestehende Lücke.
Ihre sektorübergreifende Fachkompetenz begünstigt fruchtbare technologische Querverbindungen. Mit ihrem spezifischen Beitrag werden die strengen Grenzen des vorwettbewerblichen Bereichs überschritten, was dem ESPRIT-Programm theoretisch verwehrt ist. Solche Institute sind also ihrer Natur nach dazu berufen, die Nutzung der gemeinschaftlichen Forschungsergebnisse zu betreiben, ohne daß in diesem Stadium der Gemeinschaftshaushalt belastet wird, was gegenüber einer von der Gemeinschaft finanzierten Verwertung der Ergebnisse, z. B. im Rahmen des Programms VALÜ, einen Vorteil im Sinne der Subsidiarität darstellt.
Aus all diesen Gründen sollte die Kommission prüfen, wie sich diese Institute künftig in stärkerem Masse zunächst in die ESPRIT-Projekte und später in die Nutzung ihrer Ergebnisse einbeziehen lassen. ZIEL DER BETEILIGUNG DER KMU Bedeutung 2.13. Die Dynamik der KMU berechtigt dazu, erhebliche Erwartungen in sie zu setzen. Da sie nur über begrenzte Mittel verfügen, müssen ihre Forschungsaktionen rasch kommerzielle Resultate erbringen. Somit sind sie notwendigerweise Kräfte, von denen die geforderte Nutzung der Forschungsergebnisse erwartet werden kann. Zum Thema Arbeitsstationen wurden zur gleichen Zeit zwei Vorhaben in Angriff genommen: das Projekt SPIRIT, bei dem das Konsortium aus kleineren Unternehmen bestand, und das Projekt EWS, an dem sich grosse Unternehmen beteiligten.
Dabei erwiesen sich die kleineren Unternehmen als viel dynamischer, und ihr Projekt wurde weitergeführt, während das Projekt EWS zwar kein Misserfolg war, aber nicht verlängert wurde. Wenn sich die Verwertungsaussichten für seine Ergebnisse nun endlich zu konkretisieren scheinen, ist dies einer Reihe von KMU zu verdanken, die gegenwärtig auf die von den grossen Unternehmen vernachlässigten Ergebnisse zurückgreifen in der Absicht, ein Industriekonsortium zu bilden. Ausserdem ist die Schaffung eines dichten, dauerhaften Netzes technisch fortgeschrittener KMU eine unerläßliche Voraussetzung für das Wachstum grösserer Unternehmen.
Zunehmende Beteiligung von KMU 2.14. Die Beteiligung von KMU an ESPRIT-Projekten ist beträchtlich und mit der Zeit gewachsen. Bei einer Abfrage am 1. April 1992 gab die Datenbank EPIC 653 Projekte mit KMU-Beteiligung an (ESPRIT I und II). In 68,1 % der Fälle war mindestens ein solches Unternehmen beteiligt. In 22,8 % der Fälle stammte der Hauptvertragspartner aus den Reihen der KMU. Von ESPRIT I zu ESPRIT II stieg der Anteil der KMU-Beteiligungen an der Gesamtzahl der Beteiligungen sämtlicher Vertragspartner aller Projekte von 18,2 % auf 23,1 % und der Anteil der KMU an den gewährten Fördermitteln von 15,2 % auf 20,1 %.
Bei den jüngsten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen lag dieser Anteil noch höher. 2.15. Allerdings zeigt dieser Anstieg vor allem, daß die Anzahl der im europäischen IT-Sektor tätigen KMU stark im Wachsen begriffen ist; der Anteil der KMU dieses Sektors, die beim ESPRIT-Programm mitwirken, ist jedoch nach wie vor sehr gering (etwa ein Zehntel). 2.16. Dieser Anteil muß seinerseits differenziert betrachtet werden im Hinblick auf die Tatsache, daß der "KMU"-Charakter eines grossen Teils der Firmen, die Filialen von Grossunternehmen oder gar eines Unternehmens aus der Gruppe der grossen Zwölf sind oder Ableger von ganz unterschiedlichen grossen Einrichtungen - Universitäten oder anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen -, mehr scheinbar als tatsächlich gegeben ist.
Einige KMU wurden auf Betreiben eines Ministeriums eingerichtet, das in manchen Fällen weiterhin der Hauptkunde ist. Solche Erscheinungen verfälschen die Einschätzung des wirklichen Anteils der KMU am ESPRIT-Programm. Von daher gesehen macht das Ziel einer starken Programmbeteiligung der KMU noch weitere Anstrengungen erforderlich. Schwierigkeiten bei der Beteiligung von KMU 2.17. Die KMU stossen auf gewisse praktische Schwierigkeiten, wenn sie auf internationaler Ebene tätig werden wollen, da sie sich häufig nur innerhalb eines regionalen Rahmens bewegen. Durch die Grösse der Projekte, die ausserordentlich hohe Partnerzahl und die Machtfuelle, die manche von ihnen besitzen, sind sie überfordert.
Zu Sitzungen, an denen sich ein anderer Partner mit fünf Vertretern beteiligt, können sie nur einen einzigen entsenden und sind dadurch im Nachteil. Der Zeit- und Geldaufwand für die Ausarbeitung der Vorschläge und für notwendige Reisen, die Wartezeit während der Aushandlung der Verträge, die lange Laufzeit der Projekte sowie die Belastung durch Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben übersteigen häufig ihre Möglichkeiten. Vor allem stellt ein Projekt für sie ein grosses finanzielles Unternehmen und ein erhebliches Risiko dar. Die Erfolgschancen der Vorschläge sind begrenzt. Die in vielen Fällen bestehende Notwendigkeit, die Arbeiten bereits vor Unterzeichnung des Vertrags zu beginnen, und die späten Zahlungen führen zu Liquiditätsengpässen.
So erfolgversprechend die Ergebnisse auch sein mögen, der hohe Kostenaufwand für ihre Nutzung kann ein kleines oder mittleres Unternehmen zwingen, sie gemeinsam mit grösseren Unternehmen durchzuführen. All diese Risiken lassen KMU auf eine Beteiligung verzichten. ZIEL DES WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN ZUSAMMENHALTS Bedeutung 2.18. Gemäß Artikel 130 b des EWG-Vertrags soll das Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts nicht nur mit den Strukturfonds, sondern auch mit Hilfe der "sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente" verfolgt werden. Das ESPRIT-Programm hat demnach das Seine zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen, denn es wäre gefährlich, die Spitzentechnologie unter Vernachlässigung der weniger entwickelten Länder und Regionen zu fördern, die dann in diesem Bereich mit seinem rücksichtslosen Konkurrenzkampf möglicherweise endgültig aus dem Rennen ausscheiden würden.
2.19. Die Länder, die deshalb von der Kommission im Rahmen von ESPRIT unterstützt werden, sind Griechenland, Irland, Italien, Portugal und Spanien. So lautet die Liste, ohne weitere Differenzierung. Tatsächlich wird die Kommission im Sinne des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts nur zugunsten des jeweiligen Mitgliedstaates in seiner Gesamtheit tätig, wenngleich die grundlegenden Rechtstexte speziell zur Förderung der Beteiligung der Regionen mit Entwicklungsrückstand auffordern. Die Kommission richtet sich nicht nach den Karten, in denen die Regionen mit Entwicklungsrückstand (Ziel Nr.
1 der Strukturfonds) und die Regionen mit rückläufiger industrieller Entwicklung (Ziel Nr. 2) verzeichnet sind, noch nach irgendeiner anderen Karte dieser Art. Nun sind die FuE-Aktivitäten und -Ausgaben der Länder, die im Sinne des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Rahmen von ESPRIT unterstützt werden, aber sehr stark in der jeweiligen Hauptstadt sowie in Regionen konzentriert, die nicht unter das Ziel Nr. 1 fallen, und Forschungsförderung in Barcelona oder in Mailand, weil Spanien beispielsweise im Hinblick auf Andalusien oder Italien wegen des Mezzogiorno in den Genuß der Bemühungen um Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts kommen soll, geht an diesem Ziel vorbei.
Die Anstrengungen zur Stärkung des Zusammenhalts müssen gezielter erfolgen. Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts 2.20. Bei einer Abfrage am 1. April 1992 lieferte die Datenbank EPIC folgende Angaben: Von ESPRIT I zu ESPRIT II stieg der Anteil der Beteiligungen der Länder, die im Sinne des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Rahmen von ESPRIT unterstützt werden, an der Gesamtzahl der Beteiligungen aller Einrichtungen und Unternehmen an sämtlichen Projekten von 21,5 % auf 28,2 % und der Anteil dieser Länder an der Gesamtfördersumme von 17,5 % auf 19,7 %. In 16,3 % der Fälle stammte der Hauptvertragspartner aus einem dieser Länder.
Die genannten Anteile, wenngleich im Steigen begriffen, liegen weit unter dem Anteil dieser Länder an der Bevölkerung (37,0 %) und am Bruttoinlandsprodukt (31,4 %) der Gemeinschaft. Schwierigkeiten bei der Beteiligung der im Rahmen der Anstregungen zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts begünstigten Länder 2.21. Bei den meisten Informatik- und Mikrölekronikunternehmen der Länder, die im Sinne des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Rahmen von ESPRIT unterstützt werden, handelt es sich um kleine und mittlere Unternehmen, weshalb alle Schwierigkeiten, denen sich die KMU im Hinblick auf eine Beteiligung an ESPRIT gegenübersehen, auch für diese Länder gelten.
Der technische Stand der bestehenden Industrieunternehmen erreicht nicht immer das Niveau, das die Projekte erfordern. Ihre geringe Grösse hindert die Unternehmen, an den sehr grossen Vorhaben mitzuwirken. Spanien hat sich nur an einem einzigen TIP beteiligt. Das Themenspektrum des ESPRIT-Programms ist sehr breit für eine Industrie, die nicht alle Bereiche abdeckt. Die fraglichen Länder werden sich im allgemeinen an Arbeiten zu Software-Themen beteiligen können, bei den Themen im Bereich Mikrölektronik dagegen nur in geringem Umfang oder gar nicht. Für Bewerber aus dem Süden ist es sehr viel leichter, sich über im Norden konzipierte Vorhaben an ESPRIT zu beteiligen, als sich bei der Projektauswahl mit einem ihrer eigenen Konzepte durchzusetzen.
GEMEINSCHAFTLICHE ANSTRENGUNGEN ZUR BESSEREN BETEILIGUNG DER KMU UND STÄRKUNG DES WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN ZUSAMMENHALTS Vielfältige Hilfestellungen 2.22. Die Kommission hat die Datenbank EPIC so angelegt, daß sowohl die Beteiligung der KMU als auch die der Länder, die im Sinne des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Rahmen von ESPRIT unterstützt werden, gesondert verfolgt werden kann. Bei den meisten anderen gemeinschaftlichen Forschungsprogrammen sind derartige Analysen nicht möglich. Dagegen werden die Ziele der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie der Beteiligung der KMU weder quantifiziert, noch im Verlauf der verschiedenen Verfahren der Programmdurchführung in spezifischer Weise verfolgt.
2.23. Die Kommission achtet auf eine gewisse geographische Ausgewogenheit in der Zusammensetzung der industriellen Arbeitsgruppen. Ferner wird die Themenauswahl etwas angepasst, um die Ausgrenzung bestimmter Länder zu vermeiden. Bei der Vorbereitung von ESPRIT II arbeitete die GD XIII mit der Task Force KMU der Kommission zusammen, um für eine bessere Unterrichtung der KMU über das Programm zu sorgen und ihnen die Herstellung der erforderlichen Kontakte zur Bildung von Konsortien zu erleichtern. Die besten Anwälte der Beteiligung der einzelnen begünstigten Länder an den Projekten sind ihre Vertreter im ESPRIT-Verwaltungsausschuß.
Die Kommission bemühte sich, die griechische Beteiligung am Unterprogramm "Fortgeschrittene Informationsverarbeitung" zu fördern. Bei der drastischen Reduzierung der Teilnehmerzahl des Projekts ATMO- SPHERE auf Beschluß des Konsortiums setzte sich die Kommission für die Interessen und die Beteiligung der griechischen, irischen und spanischen KMU ein. Sie nutzte die 1990 zugunsten von ESPRIT vorgenommene Mittelübertragung in Höhe von 62 Mio ECU in erster Linie zur Aufstockung der Mittelzuweisungen für KMU und Hochschulen. Partnervorschläge 2.24. Um die Beteiligung der KMU und der Länder, die im Sinne des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Rahmen von ESPRIT unterstützt werden, zu erhöhen, drängt die Kommission die Konsortien, einen oder mehrere Partner zusätzlich aufzunehmen.
In manchen Fällen geschieht dies in allgemeiner Form, in anderen Fällen wird das Unternehmen, das ins Konsortium aufgenommen werden soll, namentlich bezeichnet. So sorgte die Kommission dafür, daß eine spanische Forschungseinrichtung in das Projekt LIGHTING APPLICATIONS und zwei Partner, von denen einer namentlich bezeichnet wurde, in das Projekt FLEXPLAN aufgenommen wurden. Die Kommission war vielfältigen Pressionen zur Aufnahme eines irischen, eines griechischen und sogar eines britischen Partners in das Konsortium des Projekts ITHACA I ausgesetzt und gab sie ihrerseits mit unterschiedlichem Erfolg weiter.
Sie sorgte dafür, daß beim Projekt EWS ein Partner zugelassen wurde, der sowohl den KMU zuzurechnen war, als auch aus einem der Länder stammte, die im Sinne des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Rahmen von ESPRIT unterstützt werden; dies hatte zunächst ausgesprochen nachteilige Auswirkungen auf die Projektentwicklung, die jedoch in der Folge glücklicherweise korrigiert werden konnten. 2.25. Wenn der aufzunehmende Partner namentlich bezeichnet wird und das Konsortium Bedenken hat, ist die angewandte Methode schwerlich zufriedenstellend. Sie verlängert die ohnehin langwierige Aushandlung des Vertrags zusätzlich, sie erhöht die im Durchschnitt ohnehin schon zu hohe Zahl der Partner noch, und sie reduziert die Fördermittel für die ursprünglichen Partner, da die "Aufpfropfung" zusätzlicher Partner in der Regel ohne Aufstockung der Gesamtbeteiligung der Gemeinschaft erfolgt.
Wünschenswerte Verbesserungen 2.26. Eine in Betracht kommende Möglichkeit zur Förderung der Regionen mit Entwicklungsrückstand wäre, Maßnahmen vorzusehen, die zum einen für die Gemeinschaft von technologischem Interesse und zum anderen auf die Bedürfnisse dieser Regionen abgestellt sind und die in bestimmten Punkten echten Pilotprojekten nahekommen. Die "Sondermaßnahmen" (siehe Ziffer 2.54) gehen bereits in diese Richtung. Es sollte erwogen werden, wie beim Programm BRITE-Euram (Forschung im Bereich fortgeschrittener Werkstoffe) zu verfahren, das die Gewährung einer Beihilfe zur Ausarbeitung von Vorschlägen gestattet, und eine solche Beihilfe dann KMU, Unternehmen aus Regionen mit Entwicklungsrückstand und Einrichtungen, die sich erstmals an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beteiligen, vorbehalten werden.
Dabei könnten Modalitäten vorgesehen werden, durch die eine übermässige Beanspruchung der Programmittel vermieden wird. Es wäre zweckmässig, den KMU auch bei der Überführung ihrer Forschungsergebnisse in das Stadium industrieller Entwicklung zu helfen. Es gibt einen Koordinierungsmechanismus zwischen den Kommissionsdienststellen, die für Forschung zuständig sind, und den Dienststellen, die die Strukturfonds verwalten. Es wäre sinnvoll, diese Koordinierung zu verstärken, da bestimmte strukturpolitische Aktionen unmittelbar die Forschung betreffen. So soll das Programm STRIDE (400 Mio ECU, 1990-1993)(29) () im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung der Stärkung des Forschungs- und Innovationspotentials der Regionen mit Entwicklungsrückstand und der Förderung der Beteiligung dieser Regionen an den gemeinschaftlichen FuE-Programmen dienen.
ESPRIT UND DIE INTERNATIONALE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DER EUROPÄISCHEN ELEKTRONIK- UND INFORMATIKINDUSTRIE Entwicklung der programmtragenden Konzerne 2.27. Seit 1986 sind nahezu die Hälfte der 12 Konzerne, die, als die Kommission seinerzeit die ESPRIT-Aktion von Anfang an auf sie gründete, alle noch selbständige Unternehmen waren, von übermächtigen europäischen bzw. in einem Fall von einem asiatischen Konzern übernommen worden. Bei mehreren anderen kam es zu Minderheitsbeteiligungen aussereuropäischer Konzerne. Ausserdem mussten die meisten der grossen Zwölf in den letzten Jahren auf Konzernebene oder zumindest im Bereich ihrer IT-Aktivitäten erhebliche finanzielle Verluste hinnehmen, die für manche von ihnen Kapitalhilfen aus privaten oder auch öffentlichen Finanzquellen erforderlich machten.
Im Zuge dieser Umstrukturierungen kam es zudem zum Abbau zahlreicher Arbeitsplätze. Makroökonomische Entwicklung 2.28. Der Weltmarkt für Produkte der Elektronikbranche im weiteren Sinne (einschließlich Telekommunikation) entwickelt sich sehr rasch (siehe Tabelle 5) und der europäische Markt noch erheblich schneller als der Weltmarkt insgesamt. Die europäische Produktion hat indessen nicht mit dem europäischen Markt Schritt gehalten. Noch deutlicher zeigt sich diese unzureichende Deckung der europäischen Nachfrage durch die lokale Produktion in der Entwicklung der Handelssalden zwischen den grossen Wirtschaftsregionen der Welt (Tabelle 6).
Selbst im Softwarebereich weist Europa ein Handelsdefizit aus(30) (). Zudem wird die europäische Produktion zunehmend von mehrheitlich nichteuropäischen Konzernen kontrolliert. Im übrigen ist der europäische Anteil an der Weltproduktion bei den Spitzentechnologieprodukten besonders gering. Obwohl der europäische Markt für integrierte Schaltkreise 34 % des Weltmarktes ausmacht, ist Europa nur zu 9 % an ihrer Erzeugung beteiligt(31) (). Noch unzureichende Nutzung der Ergebnisse Zwei positive Aspekte: Verbreitung der Kenntnisse und Normung Ergebnisse Tabelle 5 - Entwicklung des Elektronik-Weltmarkts "(Mrd. lfd.
USD)""" ID="1">442,5> ID="2">681,1> ID="3">822,3> ID="4">908,6> ID="5">972,4> ID="6">1 013,4" ID="2">1987/84> ID="3">1989/87> ID="4">1990/89> ID="5">1991/90> ID="6">1992/91" ID="2">+15,5 %> ID="3">+9,9 %> ID="4">+10,5 %> ID="5">+7,0 %> ID="6">+4,2 %""Quellen: - G. Fahrenkrog und F. Caballero-Sanz: Europe and the world IT& T-markets, Kommission. -Electronic International Corporation: L'électronique dans le monde, 1991. Ausgaben 1991 und 1992.> 2.29. Die Kommission unternimmt beträchtliche Anstrengungen zur weiten Verbreitung von Informationen über die Programme, die Vorhaben und ihre Ergebnisse.
Dazu bedient sie sich der Veröffentlichung von Periodika, Berichten und Kurzdarstellungen der Projekte sowie der Eingabe von Angaben über die Projekte und ihre Ergebnisse in Datenbanken (in erster Linie CORDIS). Eine wirksame Verbreitung wird ferner durch von der Kommission oder interessierten Unternehmern ausserhalb des Projektrahmens initiierte Arbeitsgruppen, Kolloquien und die ESPRIT-Konferenz, die alljährlich über 3 000 Teilnehmer anzieht, erreicht. Das ESPRIT-Programm hat auch die europäischen Normungsbestrebungen ein gutes Stück vorangebracht. Das bemerkenswerteste Ergebnis war die Befreiung des Marktes von dem System, bei dem jeder Hersteller darauf bedacht war, unternehmenseigene Standards beizubehalten, die mit denen der anderen Hersteller nicht kompatibel waren ( "proprietary system"), und auf diese Weise die Hardware-Kommunikationsfähigkeit zu vereiteln.
Verbreitung der Kenntnisse im Dienste der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie 2.30. In den einschlägigen Rechtstexten wird immer dringender gefordert, durch Forschung die Entwicklung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu fördern (Artikel 130 f des EWG-Vertrags) und ein spezifisch europäisches Industriepotential zu schaffen bzw. zu konsolidieren (siebter Erwägungsgrund der Entscheidung zu ESPRIT III)(32) (). Bei den Verbreitungsmaßnahmen muß klar unterschieden werden zwischen Maßnahmen, die sensible Informationen zugänglich machen und es jedem Interessierten gestatten, sie anschließend industriell zu nutzen (Veröffentlichung von Projektschlußberichten, wissenschaftlichen und technischen Abhandlungen), und Maßnahmen, durch die nur über das Vorhandensein einer Innovation und ihre Herkunft informiert wird, ohne dadurch die Aneignung der betreffenden Technologie zu ermöglichen (Zusammenfassungen, Übersichten, Datenbank CORDIS).
Diese zweite Form der Verbreitung kann dem Erfinder helfen, ohne Preisgabe seiner Erfindung Wege zu ihrer Verwertung zu finden, die Vergabe einer Lizenz auszuhandeln. Sie muß systematisch weiterentwickelt werden, während die erste Verbreitungsform auf die Fälle zu beschränken ist, in denen keinerlei Hoffnung auf eine direkte Verwertung besteht. Die Kommission trägt dieser wesentlichen Unterscheidung in ihrer Tätigkeit unausgesprochen Rechnung, in Aufstellungen und Untersuchungen von Verbreitungshandlungen wird sie indessen kaum getroffen. Tabelle 6 - Entwicklung der Salden im Handel mit Erzeugnissen der Elektronikindustrie zwischen den grossen Wirtschaftsregionen "(Mrd. lfd.
USD)""" ID="1"> 12,2> ID="2"> 21,9> ID="3"> 34,2> ID="4"> 39,6> ID="5"> 45,8"> ID="1"> 1,2> ID="2"> 7,2> ID="3"> 7,7> ID="4"> 0,1> ID="5"> 4,5"> ID="1">+35,5> ID="2">+54,3> ID="3">+62,7> ID="4">+62,7> ID="5">+70,7"> ID="1"> 22,1> ID="2"> 25,2> ID="3"> 20,8> ID="4"> 23,0> ID="5"> 20,3"> ID="1"> 11,7> ID="2"> 11,8> ID="3"> 15,8> ID="4"> 14,6> ID="5"> 16,1"> ID="1"> 2,8> ID="2"> 3,2> ID="3"> 4,2> ID="4"> 4,4> ID="5"> 4,7"> ID="1"> 0,3> ID="2"> 1,1> ID="3"> 0,9> ID="4"> 0,0> ID="5"> 0,5"> ID="1">+8,0> ID="2">+8,0> ID="3">+7,6> ID="4">+6,9> ID="5">+7,3"> ID="1"> 5,0> ID="2"> 3,7> ID="3"> 2,5> ID="4"> 2,5> ID="5"> 2,1""Quellen - G.
Fahrenkrog und F. Caballero-Sanz: Europe and the world IT& T-markets, Kommission. -Electronic International Corporation: L'électronique dans le monde, 1991. Ausgaben 1991 und 1992.> 2.31. Eine ähnliche Unterscheidung lässt sich im Bereich der Normung treffen. Die Normung dient ihrer Natur nach der Öffnung, der Ermöglichung von Kommunikation von Land zu Land. Die technische Entwicklung im Bereich der Elektronik schreitet indessen so schnell voran, daß eine neue Norm denjenigen Herstellern, die sich bereits darauf eingestellt haben, einen gewissen zeitlichen Vorsprung verschafft. Andererseits ist eine der Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, daß sie die Möglichkeiten des Binnenmarktes in vollem Umfang nutzen kann.
Dementsprechend muß die Förderung von Normen, mit denen die Kommunikationsfähigkeit aller europäischen Netztypen erreicht werden soll, aktiv weiterbetrieben werden, da sie spezifisch europäische Vorteile bringt (so im Falle des Projekts "European Nervous System" im Bereich der Verwaltungsnetze)(33) (). Schutz des geistigen Eigentums 2.32. Der Schutz des geistigen Eigentums ist ein hervorragendes Mittel zur "spezifisch europäischen" Innovationsförderung. Im Bereich der Informationstechnologie ist er jedoch noch nicht wirklich praktikabel. Software ist nicht patentierbar. Bei Hardware ist dies theoretisch der Fall, doch melden die Unternehmen kaum Patente an.
Der Dienststelle Patente und geistiges Eigentum der Direktion XIII-C, die alle Gemeinschaftspatente verwaltet, liegt kein einziges aus dem ESPRIT-Programm hervorgegangenes Patent vor. Ein Patent verpflichtet nämlich zur vollständigen Veröffentlichung des Verfahrens bzw. der Erfindung, was trotz des Rechtsschutzes, den ein Patent bietet, riskant ist, da er, wenn er gerichtlich erstritten werden muß, in einem sich rasch wandelnden technologischen Bereich möglicherweise viel zu langsam greift. 2.33. Software ist nicht durch eine allgemeine rechtliche Regelung wie die Patentregelung geschützt.
Zwar hat die Gemeinschaft mit einer Richtlinie vom 14. Mai 1991(34) () eine eigene Schutzregelung geschaffen, mit der das Urheberrechtssystem für literarische und künstlerische Werke entsprechend angepasst wird, doch ist diese Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Da sie geringeren Schutz bietet als die Rechtsvorschriften einiger Länder, ergibt sich ein Mißverhältnis zu Ungunsten der Inhaber europäischer Schutzrechte. Angesichts dieser Schwachstellen der vorgesehenen Regelung zum Schutz ihrer Rechte tendieren die Unternehmen zu strenger Geheimhaltung. Verwertung, wesentliches Element einer spezifisch europäischen Nutzung der Ergebnisse Unzureichende Marktnähe von ESPRIT 2.34.
Abgesehen von einem begrenzten Unterprogramm zur Grundlagenforschung ist ESPRIT ein Programm für vorwettbewerbliche angewandte Forschung. Daraus wird bisweilen gefolgert, daß ESPRIT-Vorhaben unmittelbar vor dem Stadium enden, in dem ein Unternehmen ein neues Produkt auf den Markt bringen kann. Bevor ein Unternehmen kommerzielle Erlöse erzielen kann, muß es vier Phasen durchlaufen: die Phase der Grundlagenforschung, die Phase der angewandten Forschung (die in der Regel zu einem Prototyp führt), die Phase der Entwicklung (in der ein vollständiges Konzept für ein marktfähiges Produkt definiert wird) und schließlich die Phase der Industrieeinführung (in der die Anlageinvestitionen getätigt werden).
Die ESPRIT-Projekte sind vor der dritten und vierten Phase angesiedelt, die im allgemeinen mehrere Jahre in Anspruch nehmen; somit sind ESPRIT-Projekte sehr oft noch recht weit vom kommerziellen Stadium entfernt. Zahlreiche Fälle erfolgreicher Verwertung 2.35. Die Kommission hatte Mitte 1991 270 Fälle erfasst, in denen die Verwertung der Ergebnisse dazu führte, daß neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen auf den Markt gebracht wurden, und 167 Fälle, in denen sie die Bereitstellung produktionsverbessernder Werkzeuge und Verfahren in Unternehmen bewirkte. Als herausragende Erfolge nennt die Kommission gern die Einführung der interaktiven CD mit Hilfe der Projekte DOMESDAY und COMIS, den bereits mehr als 450 000mal verkauften Mikroprozessor "Transputer", der aus den Projekten SUPERNODE I und II, PUMA und GENESIS II hervorgegangen ist, und das Projekt PCTE, Referenzmodell im Bereich des computergestützten Software Engineering, das sich auf dem amerikanischen Markt durchsetzen konnte.
2.36. Bei der Prüfung von Projektakten konnte der Hof ebenfalls erfreuliche Erfolge im Bereich der Verwertung feststellen. Dies gilt insbesondere für folgende Projekte: das TIP BASE, das bereits zu industriellen Investitionen in Cän (F) und in Catania (I) geführt und bei allen Partnern Produktverbesserungen sowie die Integration neuentwickelter Verfahren in den Betrieben mehrerer dieser Partner ermöglicht hat; das Projekt BICMOS II, aus dem eine Vielzahl von Patenten hervorgegangen ist und dem die Einführung verschiedenartiger Techniken in die Produktionsverfahren von zwei grossen Elektronikunternehmen zu verdanken ist; das Projekt MONOFAST, aufgrund dessen ein zu den KMU zählendes irisches Unternehmen eine neue Produktionskapazität in Cork einrichten wird.
Teilweise wenig marktorientierte Vorhaben 2.37. Zahlreiche Vorhaben wurden jedoch ohne genügende Berücksichtigung der Verwertungsaussichten konzipiert bzw. werden ohne ausreichende Überlegungen in dieser Richtung durchgeführt. Dem Vorschlag für das Projekt ATMOSPHERE haftete dieser Mangel auch nach seiner Revision aufgrund einer ersten Bewertung noch an. Trotz ernsthafter Bemühungen, ihm im weiteren Verlauf abzuhelfen, war das Konsortium 1991 insbesondere hinsichtlich des Technologietransfers mit seinem Zeitplan im Rückstand. Ein wichtiger Vertragspartner schied sogar aus Unzufriedenheit über diese mehr theoretische als praktische Ausrichtung aus dem Projekt aus.
Die TIP TROPICS, GENESIS I und LIT wurden alle aus dem gleichen Grund gestoppt: Es lag kein ausreichender Plan für die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse nach Projektende vor. Dabei handelte es sich um wichtige Vorhaben. Die Projekte TROPICS und LIT hatten Gemeinschaftsmittel in Höhe von 12,0 Mio ECU bzw. 1,7 Mio ECU erhalten. Das Projekt GENESIS I, für das der Verwaltungsausschuß einen vorläufigen Etat von 9,1 Mio ECU gebilligt hatte, wurde nach Ablauf eines auf eine Beteiligung von 2 Mio ECU und eine Geltungsdauer von sechs Monaten beschränkten ersten Vertrags eingestellt. Beim Projekt HECTOR war die einjährige Sondierungsphase durch eine zufriedenstellende Ausrichtung auf nutzbare Ergebnisse gekennzeichnet, die Kommission lehnte jedoch den Verlängerungsantrag ohne Konsultierung der Gutachter kurz vor der abschließenden Prüfung im Mai 1990 ab.
Allmählicher Rückzug mancher Vertragspartner 2.38. Bei einer beachtlichen Zahl von Vorhaben nimmt nach einer dynamischen und vielversprechenden ersten Phase die Intensität der Zusammenarbeit mit dem Näherrücken der Phase der Nutzung der Ergebnisse immer mehr ab. Die anfangs gute Zusammenarbeit zwischen den Partnern des Projekts BWN verschlechterte sich im Laufe der Zeit. Die Ziele des Vorhabens mussten beschnitten werden, vor allem im Hinblick auf diejenigen Elemente, die geeignet waren, zu praktischen Ergebnissen zu führen. Nach guter Zusammenarbeit in der Anfangsphase beeinträchtigten Passivität und mangelnde Motivation die letzten, am stärksten praxisbezogenen Arbeiten des Projekts EPSILON.
Die Nutzungsmöglichkeiten für die Ergebnisse des Projekts PROMPT waren vielversprechend. Dennoch waren die vorgesehenen Prototypen im Oktober 1991, zwei Monate vor Abschluß des Vorhabens, noch nicht realisiert. Beim Projekt BICMOS II hatten zwei zur Gruppe der grossen Zwölf gehörende Partner, als bereits zwei Drittel der Laufzeit vergangen waren, die Kommission immer noch nicht über ihre kommerziellen Absichten unterrichtet. Das Projekt TAO bestand aus einer eher theoretischen EDV-Komponente und einer eher praktischen medizinischen Komponente. Bei seiner Beendigung war der medizinische Teil erheblich im Rückstand gegenüber der EDV-Komponente, und bei der abschließenden Prüfung im Juni 1991 war kein einziger Partner aus dem medizinischen Bereich anwesend.
2.39. Wenn sich die Projekte der Phase der Nutzung der Ergebnisse nähern, tritt das Konkurrenzdenken unter den Partnern wieder in den Vordergrund. Viele Projektpartner nehmen dann eine individuelle, auf ihre eigenen Ergebnisse beschränkte Nutzung vor (Projekt ITHACA). Nutzung der Ergebnisse in Grossunternehmen 2.40. In Grossunternehmen ist im allgemeinen eine von der Produktionsabteilung und der Vertriebsabteilung getrennte Abteilung mit dem Bereich Forschung betraut. Für die Mitarbeiter solcher Forschungsabteilungen, die an Projekten mitwirken, ist es schwierig, den produktionsbezogenen Abteilungen ihre Ergebnisse zu "verkaufen", und der Kommission ist es nahezu unmöglich, in Erfahrung zu bringen, inwieweit die Ergebnisse von diesen Abteilungen übernommen und genutzt wurden.
2.41. Das Projekt EWS ist hierfür ein typisches Beispiel. Zu den nutzbaren Ergebnissen des Vorhabens gehörte ein Beschleuniger für elektronische Simulation, den der Hauptvertragspartner, ein Mitglied der Gruppe der grossen Zwölf, 1990 zum Patent anmeldete. In einem Telefax vom 8. Januar 1991 entwarf der wissenschaftlich-technische Projektbeauftragte der Kommission verschiedene Möglichkeiten für seine Verwertung und ersuchte den Hauptvertragspartner, ihn über die weiteren Schritte auf dem laufenden zu halten. Am 22. Mai 1991 antwortete dieser, daß noch keine Entscheidung getroffen worden sei.
Eine solche wurde auch später nicht getroffen. 2.42. Um dem genannten Problem zu begegnen, hat die Kommission mit ESPRIT III begonnen, in den Verträgen eine formelle Verpflichtung der Produktions- und Vertriebs- abteilungen der an einem Vorhaben beteiligten Grossunternehmen zu verlangen. Die Unternehmen müssen einen "Sponsor" aus diesen Abteilungen benennen, und die Kommission fordert die Unterzeichnung einer Verpflichtung zur Nutzung der Ergebnisse, die gegebenenfalls einen vertraulichen Abschnitt enthält, in dem die vorgesehene Verwertung beschrieben wird. Aktionsmittel der Kommission 2.43.
Die Aktionsmittel der Kommission zur Durchsetzung der Nutzung der Ergebnisse sind beschränkt. Gemäß dem Standardvertrag ist jeder Vertragspartner dazu verpflichtet, die Ergebnisse zu nutzen. Vor der Vertragsunterzeichnung fordert die Kommission, daß im technischen Anhang ein klarer Plan für die Nutzung der Ergebnisse umrissen wird. Bei den technischen Prüfungen steht die Frage der konkreten Anwendungen weiterhin im Vordergrund. Gegen Ende des Vorhabens verlangt die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs II zum Standardvertrag von jedem Vertragspartner, daß er seine diesbezueglichen Absichten mitteilt, und vereinbart mit ihm einen "angemessenen Zeitraum", innerhalb dessen diese Absichten auszuführen sind.
2.44. Die genannten Maßnahmen reichen jedoch kaum über die Laufzeit der Vorhaben hinaus. Gemäß Artikel 17 Absatz 6 des Anhangs II zum Standardvertrag hat die Kommission das Recht, anhand von Unterlagen und an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Verpflichtung zur Nutzung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte erfuellt wurde. Von dieser Befugnis wird kein Gebrauch gemacht. Will oder kann ein Vertragspartner für eine Erfindung im Rahmen des Vorhabens kein Schutzrecht beantragen, so kann die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Anhangs II mit Zustimmung des Vertragspartners das Schutzrecht selbst beantragen, wenn sie dies für wünschenswert erachtet.
Sie hat dies jedoch nie getan. 2.45. Im übrigen sind die Statistiken zu den Projekten (Datenbank EPIC) relativ gut, diejenigen zur Nutzung der Ergebnisse erscheinen dagegen nicht als zufriedenstellend. Es wurde jedoch eine systematische Erhebung anhand von Fragebögen unter den jetzigen und früheren Vertragspartnern gestartet, die Daten für die Datenbank CORDIS liefern soll. Die Kommission muß noch nach geeigneten Wegen suchen, um den Anteil derjenigen Ergebnisse zu erhöhen, die tatsächlich unter Ausschöpfung aller ihnen innewohnenden Möglichkeiten genutzt werden. Die IT-Industrie zwischen der Forschung und den übrigen gemeinsamen Politiken Vier von der Gemeinschaft anerkannte Grundsätze Vorwettbewerblicher Charakter der Forschung 2.46.
Die gemeinschaftliche Forschung wird als "vorwettbewerblich" bezeichnet. Der EWG-Vertrag verpflichtet nicht zur Erfuellung dieses Merkmals, und die Rahmenprogramme schreiben es auch nicht ausschließlich vor. Es handelt sich somit eher um eine allgemein anerkannte Praxis als um eine absolut verbindliche Rechtsvorschrift. 2.47. Im übrigen enthalten die Rechtstexte keinerlei Definition der Vorwettbewerblichkeit. Zwei Aspekte lassen sich diesbezueglich unterscheiden: Im Wettbewerbsstadium befindet man sich entweder, weil die betreffende Maßnahme auf der Marktebene angesiedelt ist oder weil der industrielle und kommerzielle Nutzen aus der Maßnahme einem klar bestimmbaren Begünstigten zuteil werden wird.
Einhaltung der Wettbewerbsregeln 2.48. Die Regeln bezueglich des Wettbewerbs sind im EWG-Vertrag festgelegt. Innerhalb des Gemeinsamen Marktes ist laut Vertrag folgendes verboten: aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfälschen (Artikel 85); Mißbrauch einer beherrschenden Marktstellung (Artikel 86); staatliche Beihilfen, die bestimmte Unternehmen begünstigen (Artikel 92); ferner sieht er die Abschaffung der Zölle (Artikel 13) und mengenmässiger Beschränkungen (Artikel 30 bis 37) zwischen den Mitgliedstaaten vor. Für den Handel mit Drittländern sieht der Vertrag die Aufstellung eines Gemeinsamen Aussenzolltarifs (Artikel 19) vor.
In bestimmten Fällen können Antidumping-Maßnahmen getroffen werden (Artikel 91). Demgegenüber ist in Artikel 18 festgelegt, daß die Mitgliedstaaten bereit sind, durch den Abschluß von Abkommen, die für die Vertragsparteien von gemeinsamem Nutzen sind, zum Abbau der Handelsschranken beizutragen. Definition eines europäischen Unternehmens 2.49. Gemäß Artikel 58 EWGV haben Gesellschaften ebenso wie natürliche Personen eine Staatsangehörigkeit, die durch ihren satzungsmässigen Sitz, den Sitz ihrer Hauptverwaltung oder den Sitz ihrer Hauptniederlassung bestimmt wird. In Artikel 7 EWGV ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert.
Ein Unternehmen ist demnach europäisch (ein Unternehmen der Gemeinschaft), wenn es einem Mitgliedstaat angehört. Folglich ist, sobald ein Unternehmen das eine oder andere der vorgenannten Kriterien der Ansiedlung auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erfuellt, jede Diskriminierung verboten. Subsidiarität 2.50. Das Subsidiaritätsprinzip ist nicht neu: Es ist in allen Rahmenprogrammen mehr oder weniger explizit enthalten(35) (). Nach diesem Prinzip darf die Gemeinschaft in Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten ebensogut wie die Gemeinschaft oder besser als sie handeln können, nicht tätig werden.
Herrschende Gemeinschaftspraxis 2.51. Bei ihren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ESPRIT-Programm und dem IT-Sektor im allgemeinen sowie im Innovationsbereich weicht die Gemeinschaft in mehrfacher Hinsicht von den vorgenannten Grundsätzen ab. Bisweilen geschieht dies unter Berufung auf zwingende wirtschaftliche Gründe oder aufgrund von Ausnahmeregelungen, die in den Rechtstexten vorgesehen sind. Im Rahmen des ESPRIT-Programms 2.52. Es liegt in der Logik der Forschung, die Untersuchungen bis zum Stadium der industriellen Nutzung der gewonnenen Ergebnisse voranzutreiben, um wirtschaftliche Effizienz zu erzielen.
Der Grundsatz der Vorwettbewerblichkeit entspringt folglich nicht einer der Forschung innewohnenden Notwendigkeit, sondern den Wettbewerbsregeln. Die Finanzierung von Vorhaben, die über das vorwettbewerbliche Stadium hinausgehen, würde die Bewilligung von Beihilfen bedeuten, "die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb (...) zu verfälschen drohen" (Artikel 92 Absatz 1 EWGV). a)Transparenz bei der Auswahl der Begünstigten 2.53. Bei den TIP hat das ESPRIT-Programm vorher ermittelten Unternehmen einen wesentlichen Vorteil eingeräumt (siehe Ziffer 1.29).
In diesem Fall wurde bei den Verträgen weitgehend auf die vor der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen formulierten Interessenbekundungen zurückgegriffen. Für die prioritären Technologieprojekte (PTP) im Rahmen von ESPRIT III gilt das gleiche Prinzip. b)Forschung bis zur Marktreife 2.54. Einige durch das ESPRIT-Programm finanzierte Maßnahmen gehen über das Stadium der angewandten Forschung hinaus und erreichen praktisch das Wettbewerbsstadium. Zu den von ESPRIT II und III vorgesehenen flankierenden Maßnahmen zählen u. a. die Förderung der Nutzung der Ergebnisse und der Technologietransfer, beides Maßnahmen, die im Wettbewerbsstadium angesiedelt sind.
Die "Sondermaßnahmen" zugunsten Spaniens, Portugals und Griechenlands sowie allgemein zugunsten der KMU gehen insofern über das vorwettbewerbliche Stadium hinaus, als Pilotprojekte vorgeschlagen werden, bei denen durch den Entwurf, die Herstellung und die Integration von ASICs (anwendungsspezifische integrierte Schaltkreise, die in kleinen Mengen erzeugt werden sollen) in Produkte und Verfahren ein Technologietransfer erfolgt. Diese Aktionen umfassen Ausbildungsmaßnahmen und die Bereitstellung von Dienstleistungen und Geräten. Die JESSI-Vorhaben (Joint European Submicron Silicon Initiative) mit der Doppelkennzeichnung EUREKA und ESPRIT haben die weitere Miniaturisierung der Halbleiter zum Ziel.
Ihr integrierter Ansatz, der von der Grundlagenforschung bis zum Produkt, vom Hersteller bis zum Anwender reicht, bestimmt sie für die industrielle Entwicklung und verleiht ihnen somit Wettbewerbscharakter. 2.55. Gemäß den Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche FuE-Beihilfen(36) () wird die finanzielle Förderung der Grundlagenforschung auf 50 % beschränkt und mit zunehmender Marktnähe der geförderten Tätigkeit eine fortschreitende Senkung des Beihilfenniveaus vorgesehen. Für angewandte Forschung und Entwicklung wurde von der Kommission ein Hoechstsatz von 25 % in Aussicht genommen.
Für die Industrieeinführung darf keine Beihilfe gewährt werden. Obwohl allgemein Übereinstimmung darüber besteht, daß es sich bei ESPRIT um ein Programm handelt, das hauptsächlich angewandte Forschung betrifft, werden die ESPRIT-Vorhaben zu 50 % bezuschusst. Die "Sondermaßnahme" GAME in Spanien erhält neben den 50 % von der Gemeinschaft noch 30 % vom Industrieministerium, und einige Operationen werden, rechnet man die Fördermittel aus allen gemeinschaftlichen und nationalen Quellen zusammen, sogar zu 100 % finanziert. Dabei sind die Sondermaßnahmen, wie der vorigen Ziffer zu entnehmen war, dem Bereich der angewandten Forschung nachgeschaltet.
Die Kommission vertritt die Ansicht, die obengenannten Rahmenvorschriften seien für sie nicht bindend, da sie sich nur auf die Mitgliedstaaten und nicht auf die Gemeinschaft bezögen. 2.56. Heute wird darauf abgestellt, die Anwender wesentlich stärker an den Projekten zu beteiligen. Dies ist eine positive Entwicklung, durch die die Projekte auf den tatsächlichen Bedarf ausgerichtet werden. Es ist jedoch klar, daß die Zusammenarbeit eines Herstellers und eines Anwenders innerhalb eines Konsortiums häufig zu einem konkreten Ergebnis führen wird, das vom Anwender unmittelbar übernommen wird, d. h. zu einem faktischen Technologietransfer zugunsten bestimmter Unternehmen.
2.57. Tatsache ist, daß die Grenze zwischen vorwettbewerblichem und Wettbewerbsstadium fließend ist und deshalb bei ESPRIT die Tendenz besteht, stärker wettbewerbsorientierte Praktiken zu entwickeln. Der in der Entscheidung über ESPRIT II(37) () noch enthaltene Hinweis auf den vorwettbewerblichen Charakter von ESPRIT (fünfter Erwägungsgrund) ist in der Entscheidung über ESPRIT III(38) () ganz entfallen. c)Kriterien für die Zulassung von Unternehmen mit nichteuropäischer Kapitalmehrheit zu ESPRIT-Vorhaben 2.58. Für die Zulassung eines Unternehmens mit nichteuropäischer Kapitalmehrheit zu einem ESPRIT-Vorhaben erweitert die Kommission die Bedingung, daß sich der Sitz des Unternehmens oder seine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft befinden muß, noch dahin gehend, daß der Unternehmensbereich Forschung sowie die Bereiche Produktion und Vertrieb in Europa angesiedelt sein müssen.
Die Nutzung der Ergebnisse muß in Europa erfolgen, die Verbreitung der Ergebnisse auf Europa ausgerichtet sein. Die Beteiligung des fraglichen Unternehmens muß für die Projektpartner nützlich sein. Bei diesen genau formulierten Zulassungskriterien handelt es sich weiterhin um Standortkriterien, die jedoch differenzierter sind als das alleinige Kriterium des Gesellschaftssitzes, mit dem sich Artikel 58 EWGV für die Klassifizierung eines Unternehmens als "europäisches" Unternehmen begnügt. Diese feiner abgestufte Politik wurde vom ESPRIT-Verwaltungsausschuß, also von den Mitgliedstaaten, in den Jahren 1988 und 1989 ausgearbeitet und angenommen und vom Rat in die Entscheidung über ESPRIT III (4) aufgenommen mit der Forderung, "ein spezifisch europäisches Industriepotential (...) zu konsolidieren" (Ziffer 2.30).
Vorwettbewerbliche Forschung und Industriepolitik 2.59. Da keine operationellen Mittel für Industriepolitik zur Verfügung stehen, hat die Kommission einen Teil der Mittel des vorwettbewerbliche Forschung betreffenden ESPRIT-Programms zur Verfolgung bestimmter Elemente der Industriepolitik verwendet. Pilotprojekte 2.60. Neben den Forschungsvorhaben finanziert die Gemeinschaft verschiedene "Pilotprojekte" bzw. "Demonstrationsvorhaben". Diese Projekte gehen über das vorwettbewerbliche Stadium hinaus. Einige von ihnen erhalten jedoch gemeinschaftliche und nationale Beihilfen, die die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen festgelegten Hoechstgrenzen erheblich übersteigen.
Diese Hoechstgrenzen stellen ihrerseits eine - durchaus legale, allerdings auf die Forschung beschränkte - Abweichung von dem in Artikel 92 des EWG-Vertrags aufgestellten Grundprinzip des Verbots staatlicher Beihilfen dar. Darauf hat der Hof bereits in bezug auf die Energiedemonstrationsvorhaben hingewiesen(39) (). Einige der Vorhaben, die von der Direktion XIII-E (Informationsindustrie und Informationsmarkt) verwaltet werden, betreffen die Informationstechnologie. Sie werden mit Beihilfesätzen zwischen 20 % und 45 %, manchmal sogar über 50 % gefördert, was im übrigen den Sätzen entspricht, die der Rat in seinen Entscheidungen zu derartigen Projekten genehmigt.
2.61. Im Rahmen der EFRE-Programme STRIDE, STAR und TELEMATIK finanziert die Gemeinschaft die Entwicklung von Forschungskapazitäten, Demonstrationsvorhaben und die Schaffung von Infrastrukturen. Einige dieser Aktionen betreffen die Informationstechnologie und die Telekommunikation. Die Beihilfesätze im Rahmen dieser Programme sind sehr unterschiedlich und liegen häufig über 25 %, bisweilen sogar über 50 %. Versuch einer kritischen Wertung Wettbewerbsorientiertes Handeln und Wettbewerbsregeln 2.62. Die Gemeinschaft steht vor dem Dilemma, daß die Forschung die europäische Industrie wettbewerbsfähig machen, mit ihren Aktionsmitteln aber im vorwettbewerblichen Bereich bleiben soll.
Wie der Hof bereits in seinem Sonderbericht Nr. 2/91 vom 7. März 1991(40) () betont hat, ist es dringend erforderlich, daß sich die Gemeinschaft ernsthafter um die Nutzung der Forschungsergebnisse bemüht. Eine Nutzung der Ergebnisse bedeutet aber den Übergang ins Wettbewerbsstadium. 2.63. Forschung betreiben und ihre Ergebnisse nutzen genügt indessen nicht. Im Rahmen der Strukturfondsinterventionen, seit der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 16. November 1990 über die "Industriepolitik in einem offenen und wettbewerbsorientierten Umfeld"(41) () und seit der im Dezember 1992 auf dem Gipfeltreffen in Edinburgh beschlossenen Gemeinschaftsinitiative zur Förderung des wirtschaftlichen Aufschwungs wird eine Diversifizierung der Maßnahmen zugunsten der industriellen Entwicklung angestrebt.
Neben den Aktionen auf Unternehmensebene müssen die erforderlichen allgemeinen Bedingungen für die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Elektroniksektors geschaffen werden. 2.64. Im Rahmen des derzeitigen Systems vorwettbewerblicher europäischer Forschung lässt sich im allgemeinen nur über einen Bruch nach der Forschungsphase ein Weg zur Nutzung der Ergebnisse bahnen. Das Projekt EWS liefert ein anschauliches Beispiel für diese Vorgehensweise. Dieses gute, von der Kommission als vorrangig betrachtete Vorhaben war am 31. März 1991 in enttäuschender Weise zu Ende gegangen, weil sich der Hauptvertragspartner zurückgezogen hatte, als der Zeitpunkt für die Nutzung des ihm zu Gebote stehenden beachtlichen Ergebnisses gekommen war.
Da das ESPRIT-Konsortium aufgelöst war, wäre dieses Ergebnis verlorengegangen, hätte sich nicht wenig später ein anders zusammengesetztes Konsortium gebildet, das nicht mehr Forschung, sondern industrielle Entwicklung zum Ziel hatte. ESPRIT finanzierte also lediglich die Forschungsphase, wurde dann aber von einem anderen gemeinschaftlichen Finanzierungsinstrument - dem Programm VALÜ - abgelöst. 2.65. Ein solcher Bruch ist nicht unvermeidlich. So folgen die "zielorientierten Projekte" von ESPRIT III einem ganz neuen Konzept. Diese Vorhaben bleiben zwar unter dem Gesichtspunkt ihrer Finanzierung im Rahmen von ESPRIT vorwettbewerblich, sind aber im Hinblick auf ein "Ziel" konzipiert, das im Bereich des Marktes liegt.
Wirklich zielorientierte Vorhaben wird es jedoch nur geben, wenn sich die Partner vor jedweder Finanzierung im Rahmen von ESPRIT in verbindlicher Weise verpflichten, die Arbeiten bis zum Stadium der Produktion und Vermarktung fortzuführen. Eine solche Kontinuität zwischen Forschungs-und Verwertungsphase empfiehlt sich bei bestimmten Grossprojekten mit Kooperationsvereinbarungen zwischen europäischen Unternehmen sowie dann, wenn die Konkurrenz zu raschen Erfolgen zwingt. 2.66. Im übrigen hat die Kommission in dem Bewusstsein, daß die Wettbewerbsregeln mit anderen industriellen Erfordernissen in Einklang stehen müssen, eine ganze Reihe von Kategorien von dem in Artikel 85 EWGV verhängten Verbot aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen ausgenommen.
Es gibt Freistellungen für die Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung und die Verwertung der Ergebnisse(42) (), für Patentlizenzvereinbarungen(43) () und für Know-how-Lizenzvereinbarungen(44) (). Über die kategoriellen Freistellungen hinaus behält sich die Kommission die Möglichkeit vor, von Fall zu Fall individuelle Freistellungen zu gewähren. Wettbewerbsorientiertes Handeln und Subsidiarität 2.67. Der Grundsatz der Vorwettbewerblichkeit steht in einem gewissen Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Die Mitgliedstaaten akzeptieren zwar die Entwicklung einer echten Forschung auf Gemeinschaftsebene, sind jedoch weniger bereit, die Nutzung der Ergebnisse auf der gleichen Ebene stattfinden zu lassen.
Nach ihrer Auffassung gehört diese eher in den nationalen Bereich. 2.68. Wie der Hof in seinem Sonderbericht Nr. 2/91 vom 7. März 1991(45) (), insbesondere in den Ziffern 6.21 und 6.22, dargelegt hat, sollte seines Erachtens tatsächlich ein grosser Teil der Nutzung der Ergebnisse in nationalem Rahmen erfolgen. Die Kommission sollte sich dabei selbst in die Netze nationaler und lokaler Verwertungseinrichtungen einschalten und ihnen "Verwertungsdossiers" übermitteln bzw. die ESPRIT-Partner anregen, sich dieser Netze zu bedienen. Bei den Programmen SPRINT und VALÜ II findet dieser "netzorientierte Ansatz", den der Hof in seinem Sonderbericht als wünschenswert bezeichnet hatte, übrigens bereits Anwendung.
Die in Ziffer 2.65 genannten Projekte, die ein rasches, stetiges Vorgehen erfordern und bis zum Wettbewerbsstadium Gemeinschaftshilfe benötigen, müssen allerdings davon ausgenommen werden. 2.69. Andererseits könnten einige Forschungsaktionen, die unnötigerweise auf die Gemeinschaftsebene gehoben wurden, wieder auf die nationale Ebene zurückgeführt werden. Im Programm ESPRIT III sind die konzertierten Aktionen erwähnt, die nationale Aktionen sind, bei denen die Gemeinschaft die Koordinierung übernimmt, aber nur die Konzertierungskosten trägt. Bereits bei ESPRIT II lässt sich das Projekt BASIC GOODS anführen, wo die Kommission nicht die Forschungsarbeiten des Konsortiums finanzierte, sondern lediglich die ihm entstehenden Kosten für Reisen, Sitzungen und Veröffentlichungen (siehe auch Ziffer 2.81).
Wettbewerbsregeln und Subsidiarität 2.70. Bisher hat die Kommission die Beschränkungen für Beihilfen und die Rahmenvorschriften für FuE-Beihilfen, die sie den Mitgliedstaaten auferlegt (siehe Ziffern 2.55, 2.60 und 2.61), nicht auf sich selbst angewandt. Damit verstösst sie gegen das Kohärenz- und das Subsidiaritätsprinzip. Daß eine Beihilfe von der Gemeinschaft kommt, bedeutet nicht, daß sie weniger wettbewerbsverzerrend wirkt. Wenn die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten gemäß den in den Ziffern 2.67 und 2.68 dargelegten Vorstellungen einen grossen Teil der Aufgaben im Bereich der Nutzung der Forschungsergebnisse überlassen möchte, müssen sie über eine entsprechende Handlungsfreiheit verfügen, die ihnen gegenwärtig noch verwehrt ist.
Wettbewerbsregeln, Definition eines europäischen Unternehmens und Wettbewerbsfähigkeit einer spezifisch europäischen IT-Industrie a)Notwendige ausgewogene Interdependenz 2.71. Im Programm ESPRIT III(46) () wird festgestellt, daß "die Schaffung oder Konsolidierung eines spezifisch europäischen Potentials" im Sektor der Informationstechnologien "dringend geboten" ist (siebter Erwägungsgrund). Wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 16. November 1990 über die Industriepolitik in einem offenen und wettbewerbsorientierten Umfeld(47) () betont, ist die technologische Innovation "zu einem maßgeblichen Faktor des Wettbewerbsvorsprungs geworden".
Die "Schlüsseltechnologien (neue Werkstoffe, fortgeschrittene Elektronik, Informationssysteme, integrierte Produktionsverfahren, Anwendungsformen der Biowissenschaft) (sind) für viele Industrien wichtig". Damit wird das Wesensmerkmal dieser Schlüsseltechnologien, die verschiedensten Bereiche zu durchdringen, hervorgehoben. Aus diesem Grund wird "die Kontrolle (dieser) Schlüsseltechnologien (...) zentrale Bedeutung erlangen". "Ein besonders typisches Beispiel" für diese wesentlichen Bauteile vieler Erzeugnisse eines breitgefächerten Spektrums verschiedener Industriezweige "sind Halbleiter".
2.72. In diesem Sinne ist der Kommission in ihrer Mitteilung vom 3. April 1991 über die europäische Elektronik- und Informatikindustrie(48) () das "Bemühen um ein Gleichgewicht zwischen internationaler Zusammenarbeit und technologischer Autonomie" ein wichtiges Anliegen (S. 24). Unter diesem Blickwinkel kann die Zusammenarbeit mit den Hauptkonkurrenten Europas ohne weiteres ausgebaut werden, sofern dafür gesorgt wird, daß sich dabei ausgewogene gegenseitige Vorteile ergeben. b)Schwierigkeiten bei der Schaffung eines ausgewogenen internationalen Wettbewerbs 2.73. Sowohl im internationalen Handel als auch bei den Auslandsinvestitionen herrschen extrem asymmetrische Verhältnisse zu Ungunsten Europas.
Bestimmte asiatische Märkte sind den europäischen Exporteuren und Investoren verschlossen, was weit mehr auf die inneren Strukturen der betreffenden Länder als auf ihre Aussenhandelspolitik zurückzuführen ist. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 21. Mai 1992 über die Beziehungen der Gemeinschaft zu Japan(49) () eine vierseitige Liste dieser strukturellen Gründe aufgestellt. Notwendige Anpassung der Gemeinschaft 2.74. Das ESPRIT-Programm, so wertvoll es ist, kann für sich allein nicht die angemessene Antwort auf die beschriebenen strategischen Gegebenheiten sein, da es mit den wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen nicht Schritt zu halten vermag.
Ohne eine solche Antwort wird es Europa schwerlich gelingen, seine Position im IT-Sektor wieder ins Lot zu bringen. ZUSÄTZLICHKEIT Nettobeitrag des ESPRIT-Programms 2.75. Das ESPRIT-Programm hat zu einem erheblichen Teil die Durchführung von Forschungsaktionen ermöglicht, die ohne es nicht in Angriff genommen worden wären. Insgesamt hat es das Volumen der europäischen Forschung im IT-Sektor sicherlich vergrössert. Spanien verfolgt die Strategie, die nationalen Programme beizubehalten und die ESPRIT-Beteiligungen lediglich als zusätzlichen Nettobeitrag zu behandeln. In Irland hat ESPRIT dazu beigetragen, die Abwanderung von Wissenschaftlern zu verringern und die Zahl der IT-Forscher zu erhöhen.
Einige Forschungsthemen, die Kooperationen von gewaltigen Ausmassen erfordern, hätten auf nationaler Ebene nicht bearbeitet werden können, und die Normungsaktion, die ESPRIT zu verdanken ist, verlangt naturgemäß einen internationalen Rahmen dieser Grössenordnung. Im allgemeinen hat ESPRIT nicht zu überfluessiger Doppelarbeit parallel zu den nationalen Programmen geführt. In Deutschland, Frankreich und Spanien, wo der Hof Prüfbesuche durchgeführt hat, sind die nationalen Behörden darauf bedacht, sich mit den zuständigen Gemeinschaftsstellen abzustimmen, um die gewünschte Komplementarität ohne Überschneidungen der nationalen und gemeinschaftlichen Forschungsthemen zu ermöglichen.
Substituierungseffekte 2.76. Es ist allerdings nicht zu leugnen, daß es zu gewissen Substituierungseffekten kommt, wenn ein Vorhaben auf alle Fälle, auch ohne Gemeinschaftsbeteiligung, durchgeführt worden wäre, namentlich manche Projekte von Grossunternehmen oder Großforschungsstätten. In einigen Ländern sind dem vorhandenen Forschungspotential zumindest kurzfristig wenig elastische quantitative Grenzen gesetzt. Ab einer gewissen Höhe bewirkt die Gemeinschaftsbeteiligung eine korrelierende Freistellung der vorgesehenen nationalen Fördermittel, die dann keine Abnehmer mehr finden. 2.77.
Großbritannien hat sein nationales IT-Forschungsprogramm (ALVEY) eingestellt. Das Bundesministerium für Forschung und Technologie vergibt im CIM-Bereich (computerintegrierte Fertigung) keine Fördermittel mehr. Das Unterprogramm "Mikrölektronik und Informationstechnologie" wurde 1987/88 stark eingeschränkt. Auf diese Weise gehen manche nationalen Programme mit zunehmendem Ausbau des ESPRIT-Programms zurück. Kosten der erzielten Zusatzeffekte 2.78. Der zusätzliche Beitrag, den ESPRIT leistet, ergibt sich im wesentlichen aus dem grenzueberschreitenden Charakter seiner Vorhaben. Die Anwendung des Prinzips der grenzueberschreitenden Zusammenarbeit ist aufgrund der damit verbundenen Reisen und Sitzungen zeitaufwendig und kostspielig.
Den Vertragspartnern erwachsen daraus zusätzliche Kosten zwischen 20 % und 30 %. Diese Zusatzkosten für die grenzueberschreitende Zusammenarbeit, die für die Partner nur einmal anfallen, eröffnen ihnen indessen dauerhafte Perspektiven für europäische Kooperation und dürften deshalb den zusätzlichen Nettobeitrag des Programms nicht schmälern. 2.79. Nicht selten unterschätzt die Kommission diese Zusatzkosten jedoch und weist nur unzureichende Mittel für Reise- und Aufenthaltskosten zu, die den Etat der Konsortien belasten. Dies wurde von den meisten irischen Vertragspartnern, mit denen beim Prüfbesuch des Hofes gesprochen wurde, beanstandet.
Das Projekt ATMOSPHERE liefert ein interessantes Beispiel für das Bemühen, einer übermässigen und ungleichen Belastung der verschiedenen Partner durch die Gemeinkosten abzuhelfen. Das Konsortium dieses Vorhabens stellte 1 Mio ECU (aus seinem Gesamtetat von 18 Mio ECU) für allgemeine Ausgaben, z. B. für Veröffentlichungen, öffentliche Veranstaltungen, die Koordinierung mit anderen Projekten und die Inanspruchnahme von Beratern, zurück. Am Ende wurde dieser zentral verwaltete "Reserveetat" dann zu gleichen Teilen auf die Partner umgelegt. Es wäre zweckmässig, bei den durch die grenzueberschreitende Zusammenarbeit bedingten Zusatzkosten in ähnlicher Weise zu verfahren.
Qualitativer Beitrag von ESPRIT 2.80. Der Beitrag, den das ESPRIT-Programm leistet, darf nicht ausschließlich in zusätzlichen Aktionen und Finanzmitteln gemessen werden. Die vorstehenden Ausführungen zur grenzueberschreitenden Zusammenarbeit (Ziffern 2.2-2.8) verdeutlichen, daß Aktionen durch Einbeziehung in das ESPRIT-Programm bestimmte Merkmale verliehen werden, die häufig zu einer qualitativen Wertsteigerung führen. In manchen Fällen ist es der grenzueberschreitenden europäischen Zusammenarbeit gelungen, eine frühere Kooperation mit den Konkurrenten Europas (vor allem den Vereinigten Staaten) zu ersetzen.
Besonders hervorzuheben ist die dadurch erzielte Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts: Die Länder, die die vorteilhafte Wirkung des ESPRIT-Programms am meisten zu schätzen wissen, sind die im Rahmen der gemeinschaftlichen Anstrengungen in diesem Sinne begünstigten Staaten, namentlich Irland und Spanien. Alternative Verfolgung der verschiedenen Ziele 2.81. In Anbetracht der Zwänge, denen alle Ziele des ESPRIT-Programms unterliegen, kann unmöglich an jedes einzelne Vorhaben der Anspruch gestellt werden, gleichzeitig zur Verwirklichung aller Ziele beizutragen. Es wäre zweifellos sinnvoll, die Ziele bisweilen zum Teil gesondert zu verfolgen.
An manchen Projekten müssten nicht alle vorgesehenen Arten von Einrichtungen und Unternehmen beteiligt werden. Andere bräuchten lediglich in beschränktem Masse grenzueberschreitend zu sein. Wieder andere Projekte könnten von erheblichem technologischen Interesse sein, jedoch nur für einen Teil der Länder der Gemeinschaft, wobei es sich in manchen Fällen um wirtschaftlich stärker fortgeschrittene Länder, in anderen dagegen vor allem um solche Länder handeln könnte, die die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Anstrengungen zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts unterstützt.
All diese Einschränkungen würden natürlich nur zugelassen, wenn es die Merkmale der betreffenden Projekte gestatten, als Ausgleich einen wesentlichen Beitrag zur Verfolgung der anderen offiziellen Programmziele zu leisten. Selbst wenn Projekte offenbar zur Verfolgung aller angestrebten Ziele beizutragen haben, sollte die Nutzung ihrer Ergebnisse doch häufig in lokalem Rahmen bzw. durch einzelne Partner erfolgen. In all diesen Fällen könnte die Zusätzlichkeit des Projekts, wenn auch in spezifischerer Form, auf hohem Niveau gewahrt werden. ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNG 3.1. Die europäische Informationstechnologieindustrie befindet sich in einer schwierigen Lage (Ziffern 2.27 und 2.28).
Schon die Mitteilung der Kommission vom 3. April 1991 über die europäische Elektronik- und Informatikindustrie(50) () ließ ernste Besorgnis erkennen, und seither hat sich die Lage noch weiter verschlechtert. Die Krise hat sich inzwischen zwar weltweit ausgebreitet, in Europa ist sie jedoch gravierender als anderenorts. 3.2. Um dieser Entwicklung zu begegnen, steht der Gemeinschaft als strategisches Werkzeug das Programm ESPRIT zu Gebote. Zunächst gilt es daher, das System und die Verwaltung des Programms, die noch einige Schwachstellen aufweisen, nach Kräften zu verbessern. 3.3. Die dringlichste Aufgabe angesichts des Tempos der weltweiten technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Industriesektor (Ziffer 1.34) ist die Einführung aller geeigneten Reformen zur Beschleunigung des allzu schleppenden Forschungsprozesses (Ziffern 1.35-1.96).
3.4. Generell muß die Kommission klären, inwieweit gewisse Praktiken gerechtfertigt sind, die zum Teil weniger rational als historisch begründet sind (siehe z. B. Ziffer 1.70). Bestimmte gängige Behauptungen bezueglich der wirksamsten Kräfte in der Forschung sollten vielleicht in Frage gestellt und der Anteil von grossen und kleinen Unternehmen (Ziffern 1.31 und 2.13), Unternehmen und Hochschulen (Ziffern 2.10 und 2.11), Herstellern und Anwendern (Ziffer 1.32) sowie Vorhaben mit hohem Kostenaufwand und weniger teuren Vorhaben (Ziffern 1.62-1.66) überprüft werden. 3.5. Der Erfolg der Vorhaben hängt in hohem Masse von der internen Arbeitsweise und der Leitung der Konsortien, d. h. von den Qualitäten des Koordinators, ab (Ziffern 2.2 und 2.3).
Daher muß allen Faktoren, die geeignet sind, die erforderliche gute Projektleitung zu gewährleisten, grösste Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Zusammensetzung des Konsortiums und die Wahl des Koordinators (Ziffer 2.3), d. h. des Hauptvertragspartners, müssen schon im Stadium der Bewertung der Vorschläge (Ziffer 1.14) und bei der Aushandlung der Verträge sorgfältig erwogen werden. Die wichtigste Rolle bei der Förderung einer reibungslosen Arbeitsweise des Konsortiums fällt ganz offensichtlich der technischen Projektüberwachung zu, die sie auch tatsächlich erfuellt (Ziffern 1.21-1.23).
3.6. Wenn es der Kommission auch in erster Linie um die Effizienz der Forschung geht, so darf sie darüber doch die Sorgen der Vertragspartner nicht ausser acht lassen. Auch hier ist eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren dringend geboten, und zwar im Bereich der Zahlungen (Ziffern 1.48-1.60 und 1.82-1.96). Die Kommission darf Verfahren, die ihr die Arbeit erleichtern sollen, nicht mißbräuchlich so anwenden, daß die Schwierigkeiten stattdessen den Vertragspartnern aufgebürdet werden (Ziffern 1.89-1.92). Sie hat dafür Sorge zu tragen, daß die besonderen Bedürfnisse der wirtschaftlich oder rechtlich schwächsten Vertragspartner - der KMU (Ziffern 1.6 und 2.17), der assoziierten Vertragspartner und der Untervertragspartner (Ziffern 1.91, 2.5 und 2.6) - berücksichtigt werden.
Trotz ihrer Verpflichtung zu sparsamer Verwendung der Gemeinschaftsmittel muß sie die Anlaufkosten der Vorhaben (Ziffer 1.9) und die Kosten der grenzueberschreitenden Zusammenarbeit (Ziffer 2.79) realistisch veranschlagen. Möglicherweise muß sie sich auch mit der Frage auseinandersetzen, wie weit die Vertragsverpflichtungen bezueglich der Weitergabe der Kenntnisse gehen sollten (Ziffer 2.7). 3.7. Die Verbesserung der internen Verwaltung des ESPRIT-Programms allein kann jedoch die Schwierigkeiten der europäischen IT-Industrie nicht ausräumen. Im übrigen reichen die in der Verwaltung von ESPRIT festgestellten Schwachstellen nicht aus, um den Wert des Programms in Frage zu stellen, dessen Auswirkungen im Sinne des Prinzips der Zusätzlichkeit kaum zu bestreiten sind (Ziffern 2.75-2.81).
Dies ist jedoch nicht genug. Das Schicksal des IT-Sektors hängt von Entscheidungen ab, die sehr weit über den Bereich der Forschung hinausgehen (Ziffer 2.63). 3.8. Zunächst geht es darum, für eine möglichst umfassende und wirksame Nutzung der Programmergebnisse Sorge zu tragen. Hier eröffnet sich ein weites Feld für mögliche Fortschritte (Ziffern 2.29-2.45). Die einzelnen Forschungsschritte und die anschließende Nutzung der Ergebnisse müssen in erster Linie auf das Marktziel, das Produkt, ausgerichtet sein, dem alles andere unterzuordnen ist. Die vorgeschalteten Schritte sind dann davon ausgehend rückläufig zu definieren.
Mit den zielorientierten Projekten hat die Kommission im übrigen begonnen, diesen Weg zu beschreiten (Ziffer 2.65). Dieser Ansatz muß noch erweitert werden. 3.9. Aus Dringlichkeitsgründen ist es häufig erforderlich, zwischen der eigentlichen Forschungsphase und der Phase der Nutzung der Ergebnisse Kontinuität zu wahren (Ziffer 2.65). Bislang wird diese Kontinuität durch die Befolgung falsch verstandener Grundsätze durch die Gemeinschaft erschwert (Ziffer 2.64): Während sie bei auf den Markt mündenden Maßnahmen, die klar von der Forschung getrennt sind, keinen Hinderungsgrund für hohe Beteiligungssätze sah (Technologietransfer, Pilotprojekte, Strukturmaßnahmen) (Ziffern 2.60 und 2.61), scheut sie sich, in gleicher Weise zu verfahren, wenn es um die Weiterführung der Forschungsarbeit geht (Ziffer 2.62) oder wenn derartige Maßnahmen von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden (Ziffer 2.70).
Für solche feinen Unterschiede besteht kein Grund. Das Konzept der Vorwettbewerblichkeit muß neu überdacht werden, damit es die Forschungsanstrengungen künftig nicht mehr gerade in dem Augenblick lähmt, da der Erfolg in greifbare Nähe rückt (Ziffern 2.37-2.42). 3.10. Schließlich muß die Gemeinschaft die neuen Gegebenheiten der weltweiten technologischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung des IT-Sektors und die Strategien der Konkurrenten der europäischen IT-Industrie mit grösster Aufmerksamkeit verfolgen. Sie muß sich auf diese neuen Gegebenheiten in angemessener Weise einstellen (Ziffer 2.74).
Die Zusammenhänge zwischen Strukturpolitik, Industriepolitik, Wettbewerbspolitik und FuE-Politik der Gemeinschaft müssen neu überdacht werden. Ohne eine entsprechende Anpassung würde sich das ESPRIT-Programm als Danaergeschenk erweisen. Der wirksame Einsatz der ihm zugewiesenen erheblichen Beträge wäre möglicherweise gefährdet, nicht wegen dem Programm innewohnender Mängel, sondern durch äussere, innergemeinschaftliche wie aussergemeinschaftliche Ursachen. Hier liegen zweifellos die entscheidenden Aufgaben, die es zu bewältigen gilt - und das in kürzester Frist. Der vorliegende Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 25.
November 1993 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof A.-J. MIDDELHÖK Präsident (1)() Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1982 über eine Vorbereitungsphase für ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Informationstechnologien. ABl. L 369 vom 29.12.1982, S. 37. (2)() Beschluß des Rates vom 28. Februar 1984 über ein Europäisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Informationstechnologien (ESPRIT). ABl. L 67 vom 9.3.1984, S. 54. (3)() Entscheidung des Rates vom 11. April 1988 über das Europäische strategische Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Informationstechnologien (ESPRIT).
ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 32. (4)() Entscheidung des Rates vom 8. Juli 1991 über ein spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien (1990-1994). ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 22. (5)() Artikel 130 f Absatz 1 des EWG-Vertrags; zweiter Erwägungsgrund des Beschlusses über das zweite Rahmenprogramm; erster Erwägungsgrund des Beschlusses über das dritte Rahmenprogramm; neunter Erwägungsgrund der Entscheidung über ESPRIT II; fünfter Erwägungsgrund der Entscheidung über ESPRIT III. (6)() Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses über ESPRIT I;
Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung über ESPRIT II; Anhang III Nummer 2 erster Spiegelstrich der Entscheidung über ESPRIT III. (7)() Artikel 130 Absatz 2 des EWG-Vertrags; dritter Erwägungsgrund des Beschlusses über das zweite Rahmenprogramm; zweiter Erwägungsgrund des Beschlusses über das dritte Rahmenprogramm; achter Erwägungsgrund der Entscheidung über ESPRIT II; siebter Erwägungsgrund der Entscheidung über ESPRIT III. (8)() Artikel 130 f Absatz 2 des EWG-Vertrags; vierter Erwägungsgrund des Beschlusses über das zweite Rahmenprogramm; dritter Erwägungsgrund des Beschlusses über das dritte Rahmenprogramm; elfter Erwägungsgrund der Entscheidung über ESPRIT II; sechster Erwägungsgrund der Entscheidung über ESPRIT III.
(9)() Artikel 130 a des EWG-Vertrags; fünfter Erwägungsgrund des Beschlusses über das zweite Rahmenprogramm; elfter Erwägungsgrund des Beschlusses über das dritte Rahmenprogramm; neunter Erwägungsgrund der Entscheidung über ESPRIT II; fünfter Erwägungsgrund der Entscheidung über ESPRIT III. (10)() Artikel 130 f Absatz 1 des EWG-Vertrags; zweiter Erwägungsgrund des Beschlusses über das zweite Rahmenprogramm; erster Erwägungsgrund des Beschlusses über das dritte Rahmenprogramm; neunter Erwägungsgrund der Entscheidung über ESPRIT II; fünfter Erwägungsgrund der Entscheidung über ESPRIT III.
(11)() Wo der Hof in diesem Bericht auf bestimmte wissenschaftliche und technische Ergebnisse hinweist, stützt er sich auf das Urteil der Experten. (1) Siehe Fußnote (1) auf Seite 3. (2)Siehe Fußnote (2) auf Seite 3. (3)Siehe Fußnote (3) auf Seite 3. (4)Siehe Fußnote (4) auf Seite 3. (5)Inkl. 1 % dieses Betrags für die zentralisierte Verbreitungs- und Verwertungsaktion.(1) Bei ESPRIT I Mannjahre gemäß dem Beschluß des Rates vom 28. Februar 1984 zur Annahme des Arbeitsprogramms 1984. ABl. L 81 vom 24.3.1984, S. 6. Bei ESPRIT II und III die finanziellen Beteiligungen gemäß den Entscheidungen des Rates über die beiden Programme; siehe Fußnoten(3) und (4) auf Seite 3.(12)() Nach der Gemeinschaftsdefinition sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) solche, die nicht mehr als 500 Beschäf- tigte haben.
(13)() Zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses (unter Ausschluß der Grundlagenforschung). (14)() Bei den "förderungswürdigen" Vorschlägen im Bereich der Grundlagenforschung aufgrund der allgemeinen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu ESPRIT III im Jahre 1991 wurde allerdings eine Klassifizierung vorgenommen, die für die Endauswahl entscheidend war, wobei die Gründe für diese ausnahmsweise erfolgte Klassifizierung nicht klar erkennbar sind. (15)() Es handelt sich um die drei deutschen Unternehmen Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft (AEG), Nixdorf und Siemens, die drei französischen Unternehmen Bull, Compagnie générale d'électricité (CGE) und Thomson, die zwei italienischen Unternehmen Olivetti und Società finanziaria telefonica (STET), das niederländische Unternehmen Philips und die drei britischen Unternehmen General Electric Company (GEC), International Computers Ltd (ICL) und Plessey.
(16)() EUREKA (griech. "Ich hab's gefunden") ist ein Forschungsprogramm, das am 17. Juli 1985 auf der europäischen Technologiekonferenz in Paris von 19 europäischen Ländern und der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, geschaffen wurde. Wie die ESPRIT-Konsortien, so müssen auch die EUREKA-Konsortien grenzueberschreitenden Charakter haben. Im Unterschied zu ESPRIT ist EUREKA jedoch ein Programm, das Spitzentechnologien im allgemeinen und nicht auf einen bestimmten Sektor beschränkte Technologien betrifft. Die Projekte sind marktnäher. Die Teilnehmer können ihr Forschungsthema frei wählen.
Sie müssen selbst öffentliche oder private Mittel für ihre Projekte beschaffen, vor allem bei den Regierungen, die EUREKA angehören. Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung des EUREKA-Sekretariats und kann sich auch an der Finanzierung von Projekten beteiligen. Eine Reihe von Projekten haben die Doppelkennzeichnung EUREKA/ESPRIT (EUREKA-Projekte, die von der Kommission aus Mitteln des ESPRIT-Programms kofinanziert werden). (17)() Ein Bit ist eine elementare Darstellungseinheit, die die beiden Werte 0 und 1 annehmen kann. (18)() Mitteilung des Generaldirektors der GD XIII vom 22.
Juni 1987, übermittelt am 24. Juni 1987, an den Vorsitzenden des Ausschusses für Energie, Forschung und Technologie des Europäischen Parlaments, S. 1 und 3. (19)() Bericht über die 32. Sitzung des Lenkungsausschusses am 6. September 1985 in Brüssel, Punkt III. (1) Verträge. (2)Zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses.(20)() The Review of ESPRIT (1984-1988). Bericht des ESPRIT-Bewertungsausschusses; Juni 1989 (ausführliche Fassung), S. 39. (21)() Ebenda S. 104. (22)() Entschließung des Rates vom 8. April 1986 über die Zwischenbewertung von ESPRIT, Anhang dritter Spiegelstrich.
ABl. C 102 vom 29.4.1986, S. 2. (23)() Neben den regulären Vertragspartnern können den Konsortien auch "assoziierte Vertragspartner" und "Untervertragspartner", die einen Teil der einem regulären Partner obliegenden Arbeiten in Unterauftrag ausführen, angehören. Assoziierte Vertragspartner tragen zur Finanzierung der Arbeiten bei, Untervertragspartner dagegen nicht. (24)() HMC 108 x LS. Aufteilung der ESPRIT-Mittel (Mio ECU) nach Projekten, 2.8.1991. (25)() ABl. C 206 vom 7.8.1991, S. 11. (26)() Study of the Administration of the Research Activities, 7. Dezember 1990. (27)() Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1990, Ziffer 11.6.
ABl. C 324 vom 13.12.1992, S. 160. (28)() Neben den regulären Vertragspartnern können den Konsortien auch "assoziierte Vertragspartner" und "Untervertragspartner", die einen Teil der einem regulären Partner obliegenden Arbeiten in Unterauftrag ausführen, angehören. Assoziierte Vertragspartner tragen zur Finanzierung der Arbeiten bei, Untervertragspartner dagegen nicht. (29)() Mitteilung C(90) 1562/2 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für operationelle Programme der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur Förderung des regionalen Forschungs-, Technologie- und Innovationspotentials.
ABl. C 196 vom 4.8.1990, S. 18. (30)() Quellen zu Ziffer 2.28: - G. Fahrenkrog und F. Caballero-Sanz: Europe and the World IT& T Markets, Kommission; - E.I.C. L'électronique dans le monde, Ausgaben 1991 und 1992. (31)() Quelle: JESSI. European micrölectronics on its way. Öffentliche Präsentation des JESSI-Programms auf der CEBIT in Hannover am 16. März 1992. (32)() Entscheidung des Rates vom 8. Juli 1991 über ein spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien (1990-1994). ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 22. (33)() Das Vorhaben "European Nervous System" ist Teil des spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der allgemein relevanten Telematiksysteme (1990-1994).
Entscheidung des Rates vom 7. Juni 1991. ABl. L 192 vom 16.7.1991, S. 18. (34)() Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen. ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42. (35)() Anhang II des ersten Rahmenprogramms; Anhang III des zweiten Rahmenprogramms; neunter Erwägungsgrund und Anhang III des dritten Rahmenprogramms. (36)() ABl. C 83 vom 11.4.1986, S. 2. (37)() Entscheidung des Rates vom 11. April 1988 über das Europäische strategische Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Informationstechnologien (ESPRIT). ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 32. (38)() Entscheidung des Rates vom 8.
Juli 1991 über ein spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien (1990-1994). ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 22. (39)() Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1990, Ziffer 11.27 b). ABl. C 324 vom 13.12.1991, S. 165. (40)() Sonderbericht Nr. 2/91 über die Nutzung der Ergebnisse der gemeinschaftlichen Forschung. ABl. C 133 vom 23.5.1991. (41)() Industriepolitik in einem offenen und wettbewerbsorientierten Umfeld. Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament vom 16. November 1990. Dok. KOM(90) 556 endg. (42)() Verordnung (EWG) Nr.
418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984. ABl. L 53 vom 22.2.1985, S. 5. (43)() Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984. ABl. L 219 vom 16.8.1984, S. 15. (44)() Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Know-how-Lizenzvereinbarungen. ABl. L 61 vom 4.3.1989, S. 1. (45)() Sonderbericht Nr. 2/91 über die Nutzung der Ergebnisse der gemeinschaftlichen Forschung. ABl. C 133 vom 23.5.1991. (46)() Entscheidung des Rates vom 8. Juli 1991 über ein spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Informationstechnologien (1990-1994).
ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 22. (47)() Industriepolitik in einem offenen und wettbewerbsorientierten Umfeld. Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament vom 16. November 1990. Dok. KOM(90) 556 endg. (48)() Die Europäische Elektronik- und Informatikindustrie: Situation, Chancen und Risiken, Aktionsvorschläge. Mitteilung der Kommission vom 3. April 1991. Dok. SEK(91) 565 endg. (49)() Ein durchgängiges und umfassendes Konzept. Die Beziehungen der Gemeinschaft zu Japan. Mitteilung der Kommission an den Rat vom 21. Mai 1992. Dok. KOM(92) 219 endg. (50)() Die Europäische Elektronik- und Informatikindustrie:
Situation, Chancen und Risiken, Aktionsvorschläge. Mitteilung der Kommission vom 3. April 1991. Dok. SEK(91) 565 endg. ANTWORT DER KOMMISSION Der Bericht des Rechnungshofs enthält eine umfassende und wirklichkeitsnahe Analyse der Herausforderungen an die europäische Industrie der Informationstechnologien (IT) sowie der Wege, die auf europäischer Ebene zur Lösung der anstehenden Fragen eingeschlagen wurden, insbesondere der FuE-Programme der Gemeinschaft im IT-Bereich. In dem Bericht wird die volle Anerkennung der Rolle von ESPRIT deutlich: ESPRIT ist das strategische Werkzeug zur Erhöhung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen IT-Industrien sowie zur Stärkung des Gemeinschaftszusammenhalts auf dem Gebiet der IT; die IT wirken in besonderer Weise branchenübergreifend und sind von grösster Bedeutung für Abläufe jeder Art in der Wirtschaft, der Wissenschaft und im sozialen Bereich.
Vor diesem Hintergrund weiß es die Kommission zu schätzen, daß die Vorteile der grenzuebergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Programms, seine klar erkennbare Zusätzlichkeit, die Öffnung zur Industrie sowie einige schöne Erfolge bei der Standardisierung und Verwertung anerkannt wurden. Sie begrüsst ebenfalls, daß der Rechnungshof die Vorzuege des Systems zur Bewertung und Lenkung der Projekte, die gute Überwachung der Mittelverwendung sowie die Anstrengungen zur Verbreitung von Informationen herausgestellt hat. Die Kommission sieht sich jedoch aufgrund des Rechnungshofsberichts im Sinne einer Klarstellung und Richtigstellung zu folgenden Anmerkungen veranlasst.
KAPITEL 1 Interne Verwaltung des Programms VERWALTUNGSSTUFEN Vorbereitung der Programme und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Information über die Programme und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 1.4 - 1.6. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß der Rechnungshof die im Informationsbereich geleistete Arbeit positiv bewertet, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich bestimmte Einrichtungen als schlecht informiert bezeichnen. Die mit dem ESPRIT-Programm befasste Generaldirektion war die einzige Informationsquelle für dieses Programm in der Kommission, die auch alle von den einzelnen Referaten durchgeführten Informationsmaßnahmen koordiniert hat.
Zudem war seit 1991-1992 das "Magazin GD XIII" die einzige regelmässig erscheinende Veröffentlichung zu den Programmen und zur Tätigkeit der GD XIII. Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, daß zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit ganz unterschiedlichem Profil für die IT einen hohen Stellenwert haben. Sie scheut keine Anstrengungen, um diesen Unternehmen über die verschiedensten Kanäle - unter anderem auch die berufsständischen Organisationen und ihre Verbände - Informationen zukommen zu lassen und ihre Verfahren entsprechend den Möglichkeiten der KMU zu gestalten.
Allerdings sind die Schwierigkeiten der KMU mit der Information im wesentlichen in der Fähigkeit dieser Unternehmen zu sehen, die verfügbare Information auszuwerten. Eine diensteuebergreifende Gruppe ist bereits mit den Verbesserungen der Verwaltungsverfahren im Forschungsbereich befasst, die im Hinblick auf konkrete Bestimmungen zum Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung erforderlich sind. Eines der behandelten Themen ist die Verbesserung der Informationsverbreitung. Auswahl der Projekte und Aushandlung der Verträge Bewirtschaftung der verfügbaren Mittel 1.12. Eine Verhältniszahl der bewilligten Vorhaben lässt sich nur schwer einem bestimmten Unternehmenstyp zuordnen, da die Vorschläge von Konsortien vorgelegt werden, die aus unterschiedlichen Unternehmen bestehen, wobei die Grösse der Unternehmen unerheblich ist.
So lag beispielsweise bei ESPRIT III der Anteil bewilligter Vorschläge mit Beteiligung mindestens eines mittelständischen Unternehmens (17%) über dem Anteil der Vorschläge ohne eine solche Beteiligung (15 %) (siehe auch Ziffer 2.16). Bewertung der Vorschläge 1.14. Die fachliche Bewertung ist das Herzstück des offenen Wettbewerbsmechanismus, der der Abwicklung des Programms und den Ausschreibungen zugrunde liegt; sie lässt jedoch durchaus die Berücksichtigung anderer Aspekte zu. So wird auch die finanzielle Solidität des Vorhabens und damit der Schutz der Gemeinschaftsinvestition zum Teil durch die gemeinsame und gesamtschuldnerische Haftung gewährleistet, die dem Vertragspartner und der Kommission durch den Vertrag auferlegt ist.
Aufgrund dieser Bestimmung sind die Vertragspartner gehalten, ihre Partner nach rein sachlichen Kriterien auszuwählen. Gleichwohl wird derzeit geprüft, inwieweit eine tiefgreifendere Bewertung für die kommenden Programmjahre möglich ist und unter welchen Bedingungen sie eingeführt werden kann. Dies ist insbesondere erforderlich, weil die Absicht der Partner, die Forschungsergebnisse auszuwerten, in wachsendem Masse berücksichtigt werden soll. Aber auch bei einer solchen, detaillierteren Bewertung sind Risiken nicht vollkommen auszuschließen. Verfahren der Vertragsunterzeichnung 1.16. Das derzeit übliche, vom Rechnungshof beschriebene Verfahren wurde eingeführt, um Mißverständnisse jeder Art auszuschließen, die zu Rechtsstreiten führen könnten.
Zur Beschleunigung der Unterzeichnung und der Rücksendung der Verträge schlägt der Hof vor, daß die Verträge von den Vertragspartnern unmittelbar nach Eingang unterzeichnet werden. Die Möglichkeit einer Änderung des gegenwärtigen Verfahrens in dem vom Rechnungshof angestrebten Sinne wird geprüft werden, sofern eine geeignete Formel für die Begleitschreiben zu den Verträgen gefunden werden kann. Überwachung der Arbeiten Rolle der projektverwaltenden Dienststellen 1.18. Die Personalstärke, über die die Kommission zur Programmverwaltung verfügen kann, richtet sich nach dem Bedarf bei fortlaufendem Betrieb.
In Spitzenzeiten kann es zu Prioritätskonflikten kommen, die dann zur zeitlichen Streckung bestimmter Tätigkeiten führen. Auswahl der Gutachter 1.20. Die Auswahl der Gutachter fällt in die unmittelbare Zuständigkeit der Kommission. Die Auswahlkriterien - d. h. die fachliche Kompetenz, die geforderte Mehrheit von Vertretern der Industrie und die turnusmässige Ersetzung der Gutachter - sind dem Verwaltungsausschuß und dem Beratenden Ausschuß für ESPRIT bekannt. Nach Abschluß der Bewertung werden die Namen der Gutachter den die Kommission unterstützenden Ausschüssen mitgeteilt. Den Begünstigten übertragene Aufgabenbereiche Beteiligung der Industrie an allen Verfahrensstufen 1.25.
Im Gegensatz zu den meisten KMU sind die Grossunternehmen an einem breiten Spektrum von Vorhaben interessiert und können sich gleichermassen an Großvorhaben (Vorhaben mit einer Gemeinschaftsfinanzierung von mindestens 1 Mio. ECU jährlich) wie auch an Vorhaben geringeren Ausmasses beteiligen. Im Sinne einer besseren Bündelung der Anstrengungen wurde jedoch im Beschluß des Rates über die Annahme des Programms ESPRIT II gefordert, daß mindestens 70 % der Mittel des Programms für Großvorhaben eingesetzt werden. Das Zusammenwirken der beiden vorstehend genannten Faktoren - und nicht so sehr die aktive Teilnahme der Grossunternehmen an den Arbeitsgruppen - erklärt die hohen Erfolgsaussichten der Grossunternehmen.
Diese Auflage von 70 % besteht für ESPRIT III nicht mehr und wird wahrscheinlich künftig auch nicht wieder eingeführt. Die Rolle der "grossen Zwölf" 1.29. Im Rahmen der Vorbereitung des Programms wird für die einzelnen Hauptthemen üblicherweise der zu erwartende Arbeitsaufwand abgeschätzt und geprüft, welche Unternehmenstypen beteiligt sein könnten. Diese Prüfung erfolgte im Rahmen von ESPRIT II gleichermassen für die TIP-Projekte wie für alle anderen Themen. Allerdings wurde bei den TIP-Projekten wegen des angestrebten ehrgeizigen Ziels zuvor eine eingehendere Untersuchung der Glaubwürdigkeit der wichtigsten Unternehmen vorgenommen, die sich möglicherweise für die Durchführung interessieren werden.
Die TIP-Projekte und der für sie eingeplante Arbeitsaufwand dienten dazu, die in dem Beschluß über die Annahme des Programms geforderte Bündelung der Anstrengungen und die Verwertbarkeit der Ergebnisse zu verbessern (siehe Ziffer 1.25 und 2.53). Die Themen der TIP wurden in einer ESPRIT II-Ausschreibung wie gewohnt aufgeführt. 1.31. Wie bereits zu Ziffer 1.25. erläutert, erklärt sich die starke Beteiligung von Grossunternehmen aus der Tat- sache, daß diese Unternehmen gleichermassen an Großvorhaben wie auch an Vorhaben mit geringerem Umfang interessiert sind; zudem mussten wegen der in den Beschlüssen über die Annahme der Programme ESPRIT I und ESPRIT II aufgeführten Bestimmungen zur stärkeren Bündelung der Anstrengungen 70 % der Mittel für Großvorhaben aufgewendet werden.
Beteiligung der Anwenderbranchen 1.32. Die Beteiligung der einzelnen Branchen lässt sich nur unter dem Blickwinkel der Ziele des Programms bewerten. Da es sich zu Beginn des Programms hauptsächlich um technologische Ziele handelte, ist eine geringere Teilnahme von Anwendern verständlich. Mit ESPRIT III rückten mehr und mehr generische Anwendungen ins Blickfeld - somit kam es zu einer grösseren Öffnung gegenüber den Anwendern. Die Anwender waren im übrigen stets stark vertreten im Programm Automatische Fertigung (CIM). Dieses Konzept wird im Zusammenwirken mit den Maßnahmen zugunsten der Verfahren nach dem "Stand der Technik" auf dem Gebiet der IT, bei denen naturgemäß Anwender und IT-Branchenvertreter zusammenarbeiten, im vierten FTE-Rahmenprogramm an Bedeutung gewinnen.
SCHWERFÄLLIGKEIT UND LANGSAMKEIT Sachlage: schleppende Abläufe Durchführung der Programme 1.35. Der Entscheidungsablauf stellt sich wie folgt dar: Vorlage des Rahmenprogramms mit Entwürfen spezifischer Programme, Annahme dieser Programme, Ausschreibungen und Vertragsvergabe. Zwischen der ersten und letzten Stufe des Verfahrens kann in der Tat eine gewisse Zeitspanne liegen. Um den negativen Auswirkungen dieser Fristen zu begegnen, werden bestimmte Maßnahmen getroffen. So werden die Antragsteller in der Ausschreibung aufgefordert, die aktuellsten Daten zu übernehmen, und die Arbeiten entstammen unmittelbar dem von den Industrieunternehmen einige Monate vor Anlaufen des Projekts eingereichten Vorschlag.
Anzumerken ist, daß 1993 bei der Ausschreibung ESPRIT III die Frist zwischen der Veröffentlichung und der Vergabe der ersten Verträge auf sechs Monate verkürzt wurde. Dies stellt eine beachtliche Leistung dar. Finanzierungsentscheidung und Aushandlung der Verträge 1.41. Der Ausdruck "rückwirkend" beschreibt die vom Rechnungshof angesprochene Praxis nur ungenügend. Vielmehr werden bestimmte Arbeiten anerkannt, die von den Vertragspartnern auf eigenes Risiko und ohne rechtlich verbindliche Zusage der Kommission vor der Vertragsunterzeichnung durchgeführt wurden. Im übrigen wurde eher bei Projekterweiterungen durch Vertragsänderung als bei neuen Verträgen in dieser Weise Nachsicht geuebt.
Diese Praxis kann unter Umständen verheerende Auswirkungen haben und wird daher nur äusserst selten eingesetzt. 1.44. Im Juli 1993 konnte aufgrund neuer Bestimmungen über die Ermächtigung und die Übertragung von Befugnissen der Entscheidungsmechanismus bedeutend verbessert und so das Verfahren beschleunigt werden. Zusammengefasst ergibt sich folgende Verteilung: das Kollegium der Kommissionsmitglieder entscheidet im schriftlichen Verfahren über die Aufstellung des Arbeitsprogramms, über die Bewertung der Forschungsvorhaben und den als Gemeinschaftsbeteiligung für erforderlich erachteten Betrag; in die Zuständigkeit des Kommissionsmitglieds fallen die Aktualisierung des Arbeitsprogramms, die Ausschreibung usw.; in die Zuständigkeit des Generaldirektors fällt insbesondere die Durchführung der Projekte, die in den vom Kollegium festgelegten Verzeichnissen aufgeführt sind.
Durchführung der Projekte 1.46. Im Bereich Forschung können bei der Projektausführung Schwierigkeiten auftreten, die mit dem Inhalt der Arbeiten selbst zusammenhängen. Im Falle des Projekts BICMOS II waren die Arbeiten qualitativ hochstehend, und die verfolgten Ziele blieben trotz der gegenüber den ursprünglichen Ansätzen eingetretenen Verzögerung weiterhin aktuell. Die Kommission war daher in voller Kenntnis der Sachlage mit einer Anpassung des Zeitplans einverstanden. Zahlungsfristen 1.48. Die Vorschüsse werden innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsunterzeichnung für den für die Prüfung der Arbeiten vorgesehenen Zeitraum (6 bis 12 Monate) und zusätzliche drei Monate gezahlt; zudem werden bei Projektbeginn die für die Ausführung des Projekts erforderlichen Investitionen finanziert; die anschließenden Zwischenzahlungen richten sich nach der Häufigkeit der Projektprüfungen und erfolgen nach Genehmigung der Kostenaufstellungen, die von den Vertragspartnern für den jeweiligen Zeitraum vorgelegt werden.
Diese Modalitäten wurden festgelegt, um mit der Vorschußzahlung im voraus Nachteile auszugleichen, die später auf Grund von Verzögerungen bei den Zwischenzahlungen oder bei den abschließenden Zahlungen entstehen könnten. Diese Bestimmungen sollten bei der Bewertung der Auswirkung der Zahlungsrückstände berücksichtigt werden. Die Arbeiten an einem Projekt müssen - von geringen Abweichungen abgesehen - in der Regel den Arbeiten entsprechen, die das Unternehmen für seinen eigenen Bedarf planen möchte. Das unmittelbare wirtschaftliche Überleben des Unternehmens dürfte daher eigentlich nicht mit der Gemeinschaftsfinanzierung verknüpft sein.
Die Kommission ist sich jedoch der Tatsache bewusst, daß Verbesserungen zur Beschleunigung der Zahlungen eingeführt werden können und müssen. Diese wichtige Frage ist auch Teil der Überlegungen der diensteuebergreifenden Gruppe, die mit der Verbesserung der Forschungsverwaltung befasst ist. 1.49. Die Einreichung der Kostenaufstellung ist eine Vorbedingung für die Ausführung der Zahlungen. Die Aufstellungen werden häufig verspätet, unvollständig und nur auf Nachfrage der Kommission eingereicht, obwohl sie von den Vertragspartnern unaufgefordert einzureichen sind. Die festgestellten Verzögerungen lassen daher eher den Schluß zu, daß die Kommission bemüht ist, zu einer für alle Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, statt sich strikt nach den Vorschriften zu richten, die einen raschen Abschluß der Dossiers ermöglichen.
1.50. Die Kommission erkennt an, daß es bei den Projekten TAO, ATMOSPHERE, EPSILON, HECTOR und DASIQ zu grossen Zahlungsverzögerungen gekommen ist. Aus unterschiedlichen Gründen war es bei diesen Projekten zu schwierigen bzw. auch strittigen Situationen gekommen. Die Verzögerungen sind nicht aufgrund von Verwaltungsmängeln in der Kommission, sondern wegen des Bemühens eingetreten, die entstandenen Probleme auf dem Verhandlungswege zu lösen, was letztlich zu einer offenkundigen Verzögerung der vorgesehenen Zahlungen führte. Statistische Messung der Fristen 1.52. Im Laufe des Jahres 1992 hat die Kommission im Hinblick auf einen besseren Arbeitsablauf bei den Zwischenzahlungen und zur Verkürzung der Zahlungsfristen neue Maßnahmen getroffen: zur Vereinfachung der Vorgänge wurden DV-Programme entwickelt, die im Sinne einer Beschleunigung weiter verbessert werden.
Die Referate verfügen über ein Überwachungssystem und können so unter anderem die Vertragspartner vorzeitig abmahnen. Auf diese Weise lassen sich Verspätungen der Vertragspartner bei der Antragstellung verringern, und der Gesamtablauf kann zentral überwacht werden. Die kürzlich für den Zeitraum 1992-1993 durchgeführte Erhebung hat eine deutliche Verbesserung aufgezeigt. Die den Vertragspartnern und der Kommission anzulastenden Verzögerungen wurden von 103 bzw. 136 Tagen gemäß der Erhebung des Rechnungshofs (Tabelle 4 des Rechnungshofsberichts) auf 55 bzw. 99 Tage gesenkt. Es sei daran erinnert, daß die Partner durch den Vertrag verpflichtet sind, den Antrag innerhalb von 30 Tagen einzureichen und die Kommission diesen innerhalb von 60 Tagen bearbeiten muß.
Nur Überschreitungen dieser Fristen sind als Verzögerungen zu verbuchen (siehe auch Ziffer 1.55). Bei den abschließenden Zahlungen beträgt die kürzlich erreichte Verringerung der Zahlungsfrist etwa 10 %. Im Hinblick auf eine tiefgreifende Reform wird gegenwärtig eine Studie durchgeführt. Die Kommissionen erkennt an, daß bei den Zwischenzahlungen und den abschließenden Zahlungen noch bedeutende Verbesserungen notwendig sind. Sie wird nach Lösungen suchen, die schnellstmöglich umgesetzt werden können. Vorschüsse 1.53. Die Berücksichtigung bestimmter, vor der Vertragsunterzeichnung geleisteter Arbeiten ist eine Vergünstigung für die Vertragspartner (siehe Ziffer 1.41), die bei der Berechnung der Fristen für die Auszahlung von Vorschüssen nicht zu Buche schlagen sollte.
Kommissionsinterne Fristen 1.55. Die bei der Kommission eingehenden Zwischenberichte und Ausgabenaufstellungen sind häufig unvollständig bzw. ungenügend. Zu Ihrer Korrektur können zahlreiche Kontakte zwischen der Kommission und den Vertragspartnern erforderlich sein. Während dieser Kontakte ist davon auszugehen, daß die erforderlichen Informationen der Kommission noch nicht zur Verfügung stehen. Daher wurde für die Kommission hinsichtlich der Genehmigung der Kostenaufstellungen (siehe auch Ziffer 1.52) keine rechtlich bindende Frist eingeführt, um so das Entstehen strittiger Situationen und kompliziertere Verfahren zu vermeiden.
1.56. Die buchmässige Erfassung durch die GD XIX ist für eine ordnungsgemässe Haushaltsführung unerläßlich. Sie ist zunächst Voraussetzung für die Erteilung des Sichtvermerks durch den Rechnungsführer, die zur Zeit durchschnittlich zwei Tage in Anspruch nimmt. Für die anschließende Einholung der Unterschrift zweier ordnungsgemäß ermächtigter Bediensteter, die in Artikel 53 der Haushaltsordnung vorgeschrieben ist, sowie für die Banküberweisung sind zur Zeit durchschnittlich weitere fünf Tage anzusetzen. Mit der Einführung des Systems SWIFT (Juli 1992/Mai 1993) wurde der Bankweg wesentlich verkürzt.
Abschließende Zahlungen 1.57. Die Kommission erkennt an, daß Verbesserungen bei der Bearbeitung der abschließenden Zahlungen (siehe Ziffern 1.49, 1.52 und 1.59) eingeführt werden können und sollten. Bei den Arbeiten am Projekt BWN sowie beim Projekt DASIQ wurde der von Kommission und den Vertragspartnern vereinbarte Plan nicht eingehalten, und die geplanten Ziele wurden nicht erreicht. Es war daher rechtens, daß die Kommission die Finanzierung bestimmter Aufgaben verweigert hat. Für ITHACA ist zunächst daran zu erinnern, daß es der zuständigen Dienststelle der Kommission obliegt, von den Vertragspartnern vorgelegte Abrechnungen zu genehmigen.
Sie handelt dabei als eine der unterzeichnenden Vertragsparteien. Eben diese Dienststelle war mit der von den Partnern des Projekts ITHACA I vorgelegten Endabrechnung befasst. Die Abrechnung wurde geändert, um die im Rahmen von ITHACA I geleisteten Arbeiten bei der Festlegung der Arbeiten für ITHACA II zu berücksichtigen. Für ITHACA mussten zwei Phasen desselben Projekts als zwei aufeinanderfolgende Projekte behandelt werden, da in dem Beschluß über die Annahme von ESPRIT II gefordert wurde, daß über die TIP stufenweise beschlossen wird, und weil eine Änderung der Zusammensetzung des Konsortiums erreicht werden sollte (Fortführung des Projekts ohne CAP SESA).
Die Kommission erkennt an, daß Anlaß zur Vereinfachung und Beschleunigung der Zahlungsverfahren besteht. Behandlung der Vertragspartner als solidarische Gemeinschaft 1.59. In Anlehnung an die Empfehlungen des Rechnungshofes für Fälle, in denen bestimmte Beträge eines einzelnen Partners strittig sind, plant die Kommission, die nicht strittigen Beträge, die den von der Streitfrage nicht betroffenen Partnern geschuldet werden, künftig auszuzahlen, sofern der Streitfall nicht auf eine mangelhafte Zusammenarbeit zurückzuführen ist, für die das Konsortium insgesamt haften könnte. 1.60. Ursprünglich wurde mit EPSILON ein Vertrag über 2 Mio.
ECU abgeschlossen. Die Kommission kann zugestehen, daß der Zeitraum von sieben Monaten von dem ursprünglich im Vertrag festgelegten Termin bis zur Auszahlung des ersten Betrags für die Vertragsverlängerung verkürzt werden könnte und müsste. Allerdings darf die Dauer einer Verhandlung, die in diesem Fall durch die Vertragsverlängerung verursacht wurde, nicht allein der Kommission angelastet werden. Eine Überschreitung des vertraglich vereinbarten Betrags im Erstattungsantrag kann nicht Ursache dafür sein, daß die Mittel nicht ausgezahlt werden. Ursachen: Schwerfälligkeit und Komplexität Technische Abwicklung a) Anzahl der Vertragspartner 1.63.
Im Zuge der aufeinanderfolgenden Ausschreibungen hat die Kommission in immer stärkerem Masse die möglichen Antragsteller aufgefordert, die Grösse des Konsortiums auf die für einen Erfolg des Projekts unbedingt erforderliche Zahl der Partner zu beschränken. Von ESPRIT II zu ESPRIT III ging die Zahl der die Verträge unterzeichnenden Partner durchschnittlich von rund sieben auf rund fünf zurück. Hierbei sollte nicht ausser acht gelassen werden, daß der Verwaltungsausschuß ESPRIT ein Regelungsausschuß der Gruppe III ist, dessen befürwortende Stellungnahme zur Bewertung zahlreicher Projekte herangezogen wird, insbesondere für Grossprojekte (Gemeinschaftsfinanzierung von 1 Mio.
ECU und mehr pro Jahr) sowie für alle Projekte mit einer Einrichtung der EFTA. Die Vertreter der Branche sind über diese Bestimmungen sehr wohl informiert, und die Konsortien bemühen sich um eine Zusammensetzung, in der möglichst viele Mitgliedstaaten vertreten sind, weil sie damit ihre Erfolgsaussichten zu erhöhen glauben, obwohl die Kommission sie zur Beschränkung der Zahl der Partner auffordert. Zur Bewertung der für die praktische Realisierung tatsächlich erforderlichen Grösse eines Konsortiums ist daher die Aufgabenverteilung unter den Partnern aus der Industrie zu prüfen, die den Vertrag unterzeichnet haben.
So gab es für KIWIS vier industrielle Vertragspartner, die rund 60 % des Budgets erhielten, bei GENESIS I handelte es sich um sechs Vertragspartner aus der Industrie, die mehr als 75 % des Budgets erhielten. Das Projekt CNMA gleicht einem Standardisierungsprojekt, bei dem eine hohe Zahl der Partner in der Tat wünschenswert ist. Beim Projekt EOC (Grundlagenforschung) handelt es sich um eine Arbeitsgruppe zum Thema optisches Computing, die aus den wichtigsten, mit diesem Thema befassten europäischen Unternehmen bestehen muß, wenn sie ihre Aufgabe erfuellen will. b) Höhe des Gesamtetats 1.66.
Zu den TIP wurde bereits vorstehend eine Anmerkung gemacht (siehe Ziffer 1.29). Im Juni 1992 gingen die Vorschläge für 22 "prioritäre Technologieprojekte" (PTP) ein; angenommen wurden jedoch nur ASSET (Software) für eine Probephase von 12 Monaten, AIT (automatische Fertigung) für 18 Monate sowie das Projekt ECAM (Flachbildschirme), dessen Vorbereitung im Rahmen des Programms übrigens noch vor den PTP lag. Der Verwaltungsausschuß von ESPRIT hat für diese Projekte gemäß Artikel 7 des Beschlusses über die Annahme des Programms ESPRIT III eine befürwortende Stellungnahme abgegeben; die Themen dieser Projekte sind Teil des Arbeitsprogramms von ESPRIT III und entsprechen gleichzeitig den von den beteiligten Industriekonzernen unmittelbar festgestellten Interessenschwerpunkten.
Das Konzept der "zielorientierten Projekte" ist in der Tat erfolgversprechend, wie dies vom Hof festgestellt wurde. Es wurde erstmals im Rahmen der Initiative zur Förderung offener Mikroprozessor-Systeme (OMI) umgesetzt und wird mit dem vierten FTE-Rahmenprogramm verstärkt zur Geltung kommen. Übertrieben viele Berichte 1.67. Bei ESPRIT I war monatlich Bericht zu erstatten. Für ESPRIT II und III ist die Häufigkeit freigestellt, sie liegt jedoch in der Regel bei drei Monaten. Dies entspricht bereits einer Empfehlung des Rechnungshofes. Der Bericht solle nur das Wesentliche enthalten und in der Regel nicht länger als eine Seite sein.
In zahlreichen Fällen hat sich gezeigt, daß die Berichte ein effizientes Mittel sind, um das Entstehen einer Schwierigkeit rechtzeitig zu entdecken und eine Verschlechterung der Lage zu verhindern. Im übrigen ist es in der Industrie üblich, regelmässige Berichte über mit den FTE-Projekten vergleichbare Aktivitäten zu erstellen. Personalverwaltung Zustandsbeschreibung des Systems 1.74 - 1.79. Die Kommission nimmt die Bemerkungen des Hofes zur Kenntnis und unterrichtet ihn darüber, daß in nächster Zukunft unter Einbeziehung des Personals eine Studie erstellt werden soll, die einen Überblick über die bestehenden Beschränkungen der Personalverwaltung im Forschungsbereich geben soll.
Mittelbewirtschaftung Ordnungsgemässe Überwachung der Mittelverwendung 1.81. ESPRIT I und ESPRIT II verfügten über eine gemeinsame Haushaltslinie; für ESPRIT III besteht eine andere Haushaltslinie. Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten b) Tatsächliche Kosten und ursprünglich geschätzte Kosten 1.83. Erst nach Vertragsunterzeichnung und nach Eingang der Ausgabenaufstellungen und der Kostenaufstellungen mit dem Antrag auf eine Zahlung verfügt die Kommission über die erforderlichen Informationen, um bewerten zu können, inwieweit die von den Vertragspartnern ursprünglich vorgelegten Kostenvorausschätzungen begründet waren.
Die Kommission behält sich das Recht vor, Rechnungsprüfungen einzuleiten. Diese werden tatsächlich stichprobenartig und systematisch durchgeführt und liefern zusätzliche Informationen, die zu Anpassungen führen können. Allerdings wird aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen immer öfter vor Vertragsunterzeichnung eingeschätzt, ob die von den Partnern angegebenen Gemeinkosten vertretbar sind. Dies wird künftig noch systematischer der Fall sein. Diese Frage wurde in die Überlegungen der diensteuebergreifenden Gruppe einbezogen, die mit der Verbesserung der Verwaltung im Forschungsbereich beauftragt ist. c) Personalkosten 1.86.
Angesichts der Verschiedenheit der Vertragspartner (Grossunternehmen, Dienstleistungsfirmen, Anwender, KMU mit einigen Dutzend bis zu mehreren Hundert Beschäftigten usw.) sind grosse Unterschiede der Stundenkosten zwischen Partnern aus ein und demselben Land normal. Die durchgeführten Überprüfungen, insbesondere die Kontakte zwischen der Kommission und den Vertragspartnern wirken sich positiv im Sinne einer strafferen Verwaltung aus. So haben die 1991-1993 durchgeführten 81 Rechnungsprüfungen für Projekte mit Gesamtkosten von 213 Mio. ECU gezeigt, daß folgende Anpassungen der Finanzierung vorgenommen werden müssten: rund 13 Mio.
ECU zugunsten der Kommission, 3 Mio. ECU zu Lasten der Kommission. Die Kosten dieser Rechnungsprüfung betrugen 1,7 Mio. ECU. Die Kommission erkennt jedoch an, daß die Umsetzung von Vorschriften, die sich auf die Festlegung von Stundenkosten je Land und je Unternehmenstyp stützen würden, ein Mittel zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sein könnten. Allerdings müssen die auf diesem Gebiet vorzunehmenden Änderungen sehr behutsam geprüft werden, da sie Gerechtigkeit, Einfachheit und straffe Verwaltung in sich vereinigen müssen. Auch diese Änderungen werden in die Überlegungen der diensteuebergreifenden Gruppe für die Vereinfachung der Verwaltung im Forschungsbereich einbezogen. d) Gemeinkosten 1.87.
Die Kostenstruktur und insbesondere die in die Gemeinkosten einbezogenen Posten weisen von Land zu Land und von Unternehmen zu Unternehmen erhebliche Unterschiede auf. Die Kommission muß zugestehen, daß die Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Kosten, die den Gemeinkosten zugeschlagen werden, unter Umständen zu einer Verhandlung führen kann. Dabei sollte jedoch nicht von einem "ausgehandelten Pauschalsatz" ausgegangen werden, da in den Verhandlungen keine Pauschalierung vorgenommen wird. Die spezialisierten Unternehmen, die im Auftrag der Kommission Rechnungsprüfungen durchführen, untersuchen in der Tat die Betriebsbuchführung der Vertragspartner.
Zweifellos machen die Gemeinkosten einen grossen Teil der Kosten insgesamt aus. Die Gemeinkosten lassen sich generell nur schwer überprüfen. Die Kommission ist gleichwohl der Ansicht, daß sie sich vor allem bei den Gemeinkosten darum bemüht hat, die Ungenauigkeit und den Mangel an Homogenität auf ein Mindestmaß zu reduzieren. In Betracht zu ziehende Verbesserungen und Vereinfachungen a) Zahlungsrhythmus 1.88. Die Wahl des Zahlungsrhythmus' wird eher von der Art des Projekts und den bei den Arbeiten zu erwartenden Schwierigkeiten als von seiner Laufzeit bestimmt. Es kann sinnvoll erscheinen, eine halbjährliche Zahlung zu wählen, wenn eine Überwachung dadurch besser möglich ist als mit einem jährlichen Zahlungsrhythmus. b) Indirekte Zahlungen 1.89.
Seit ESPRIT II zahlt die Kommission die Konsortien en bloc über den Hauptvertragspartner aus, der beauftragt wird, die entsprechenden Zahlungen an die einzelnen Partner vorzunehmen. Damit soll verhindert werden, daß die Zahlstellen der Kommission streckenweise überlastet werden, was wiederum zu Verzögerungen führen würde. 1.90. Wie der Rechnungshof (siehe Ziffer 1.91) anmerkt, berechnet die Kommission den jedem Partner zustehenden Betrag. In der Regel sollte sich daher die Rolle des Hauptvertragspartners darauf beschränken, nach Eingang der von der Kommission ausgeführten Zahlung die entsprechenden Überweisungsaufträge zu erteilen.
1.91. Die der Kommission für die Abwicklung der Zahlungen seit jüngster Zeit zur Verfügung stehenden neuen Mittel ermöglichen die Prüfung der Frage, ob die direkte Auszahlung an die einzelnen Vertragspartner - wie bei ESPRIT I - wieder eingeführt werden sollte. c) Pauschalierung 1.93. Geht man lediglich vom Standpunkt der Zahlungsverfahren aus, so könnte die Pauschalierung tatsächlich zu einer Vereinfachung führen. Eine Voraussetzung dafür wäre allerdings ein anerkanntes Verzeichnis der Stundenkosten für FuE in der Gemeinschaft je nach Land und Art der Einrichtung (siehe Ziffer 1.86).
Ausserdem wäre die Pauschalierung insofern von Nachteil, weil sie wahrscheinlich zu einer beträchtlichen Verlängerung der Verhandlungsdauer führen und somit den Beginn der Projekte verzögern würde: so müsste vor Vertragsunterzeichnung eine relativ genaue Schätzung des Arbeitsvolumens vorgenommen und eine Einigung hierüber sowie über die Stundenkosten erzielt werden. d) Weitere Vereinfachungen 1.94. Die Kommission wird auf die Empfehlung des Rechnungshofs aktiv reagieren: die Empfehlung wurde an die diensteuebergreifende Gruppe weitergeleitet, die mit Überlegungen zur Verbesserung der Verwaltung im Forschungsbereich befasst ist.
1.95. Der zweite, vom Rechnungshof aufgezeigte Weg wird von der Kommission im Sinne einer möglichen Entlastung nach Auslaufen des ersten Vertrages und vor Abschluß eines möglichen Zusatzvertrages über die Projekterweiterung geprüft werden. Die Rationalisierung der Kontrollen durch das wissenschaftliche Referat und das für Finanzen zuständige Referat ist Teil der Bestimmungen, die in nächster Zukunft, insbesondere im Rahmen der Übertragung des Programms auf die GD III verwirklicht werden sollen. 1.96. Die Einbeziehung der Gemeinkosten ist zur Einhaltung der Vorschrift über die 50 %ige Finanzierung der Kosten erforderlich.
Die vom Rechnungshof vorgeschlagene Lösung ist jedoch überlegenswert, wenn davon ausgegangen wird, daß die Finanzierungssätze je nach Art der Projekte variabel gestaltet werden könnten, da die Höhe der Direktkosten von Projekt zu Projekt sehr unterschiedlich ausfallen kann. KAPITEL 2 Das ESPRIT-Programm als strategisches Werkzeug DAS ZIEL DER GRENZUEBERSCHREITENDEN ZUSAMMENARBEIT Gegenseitige Zurverfügungstellung der Kenntnisse: gemischte Bilanz Gegenseitige Zurverfügungstellung der Kenntnisse innerhalb des Konsortiums 2.5 - 2.6. Die Kommission erkennt an, daß der Standardvertrag ausführlichere Bestimmungen über das Urheberrecht und die Pflichten der assoziierten Partner enthalten sollte.
Geplant ist, diese Frage im vereinfachten Standardvertrag zu präzisieren, der für das vierte FTE-Rahmenprogramm in Vorbereitung ist. Analoge Funktion der Auftragsforschungsinstitute 2.12. Die Kommission hält eine Politik für bedenklich, bei der mehr Auftragsforschungsinstitute als bisher beteiligt werden. Die Tätigkeit dieser Einrichtungen, für die es im übrigen keine exakte Definition gibt, ist mit der Erbringung von Dienstleistungen im FuE-Bereich gleichzusetzen und geht nicht darüber hinaus; es sollte darauf geachtet werden, daß in die Projekte mit Beteiligung von Auftragsforschungsinstituten auch die unmittelbar von der Nutzung betroffen Industrieunternehmen in ausreichender Zahl einbezogen werden.
Zunehmende Beteiligung von KMU 2.16. Die statistischen Angaben zu den Programmen ESPRIT I, ESPRIT II und ESPRIT III zeigen, daß in grossem Umfang und mit wachsender Tendenz KMU beteiligt werden, die keine Töchter der "grossen Zwölf" sind: solche Betriebe sind in jeweils 63 %, 75 % und 80 % der Projekte vertreten und ihr Finanzierungsanteil liegt bei 17 %, 21 % bzw. 27 %. Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, daß bestimmte KMU auf ganz unterschiedliche Weise und verschieden stark ausgeprägt Beziehungen zu einer Universität, einem Forschungszentrum, einem Grossunternehmen oder selbst einem Ministerium unterhielten bzw. unterhalten.
Dabei stellen die letztgenannten Betriebe nicht die Mehrheit der am Programm beteiligten KMU. Von Interesse dabei ist, daß die KMU, die Töchter eines der zwölf Grossunternehmen sind, jeweils 11 %, 17 % bzw. 14 % der insgesamt an den Projekten der Programme ESPRIT I, ESPRIT II und ESPRIT III beteiligten KMU stellen und einen Finanzierungsanteil von 15 %, 17 % bzw. 10 % haben. Aus diesen statistischen Daten geht im übrigen hervor, daß das relative Gewicht dieser KMU sich von ESPRIT II zu ESPRIT III deutlich verringert hat. Die Kommission weiß auch, daß sie ihre Anstrengungen zur Förderung der Beteiligung von KMU am Programm fortsetzen muß.
Dies gilt insbesondere für die Ausarbeitung des Programms und die Vereinfachung der Verfahren. ZIEL DES WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN ZUSAMMENHALTS Bedeutung 2.19. Die im Rahmen des Programms eingeleiteten Aktionen gehen unmittelbar aus den eingereichten Vorschlägen hervor. Sie erfuellen die Bewertungskriterien der Ausschreibungen und sollen der Entwicklung von Fachkenntnissen in Bereichen dienen, in denen die Analyse der Vorschläge es als zweckmässig erscheinen lässt. Diese Analyse wird im übrigen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt. In der Regel ist mit den Aktionen eine grenzuebergreifende Zusammenarbeit mit einem gemeinschaftlichen Mehrwert verbunden, und die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung des Beitrags zum Zusammenhalt.
GEMEINSCHAFTLICHE ANSTRENGUNGEN ZUR BESSEREN BETEILIGUNG DER KMU UND STÄRKUNG DES WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN ZUSAMMENHALTS Partnervorschläge 2.24. In einer begrenzten Zahl sorgfältig ausgewählter Fälle war es zu Beginn des Programms erforderlich, bestimmte Konsortien von der Notwendigkeit einer Öffnung zu überzeugen, die eine breitere Zusammenarbeit, insbesondere zugunsten des Zusammenhalts, ermöglichte, ohne jedoch "Druck auszuüben". In der Mehrzahl dieser Fälle schätzten die ursprünglichen Partner ein, daß diese Öffnung positive Auswirkungen hatte. Häufig war festzustellen, daß die ursprünglich auf Anregung entstandenen Verbindungen für spätere Ausschreibungen zu frei gewählten Partnerschaften wurden.
2.25. Nach Ablauf von ESPRIT II haben sich die Konsortien in ESPRIT III - betrachtet man das Programm insgesamt - ausgeglichener dargestellt. Es war daher nicht mehr notwendig, das Verfahren der "Partnervorschläge" anzuwenden, das zweifellos nicht voll zufriedenstellend ist. Die wenigen Fälle, in denen die Zusammensetzung eines Konsortiums zur Förderung des Zusammenhalts geändert wurde, waren nicht maßgeblich für die Erhöhung der Zahl der Partner bzw. eine verlängerte Aushandlung der Verträge. Zumeist führte die Öffnung zu einer geringfügig geänderten Verteilung der Aufgaben zwischen den ursprünglichen Partnern, und eine Aufstockung der Projektfinanzierung insgesamt war nicht nötig.
In anderen Fällen kamen zu den Projekten neue Aufgaben hinzu, und die Finanzierung wurde entsprechend erhöht. Wünschenswerte Verbesserungen 2.26. Die "Sondermaßnahmen" von ESPRIT III entsprechen bereits den Empfehlungen des Rechnungshofes hinsichtlich der Einleitung von Maßnahmen, die von technologischem Interesse, zum anderen aber auch auf die Bedürfnisse bestimmter Länder abgestellt sind. Wie bereits ausgeführt, bemüht sich die Kommission um die Erleichterung des Zugangs der KMU zum Programm (Ziffern 1.6 und 2.16). Um vor allem den Unternehmen selbst zu helfen und sie bei der Ausarbeitung qualitativ hochwertiger Vorschläge zu unterstützen, sollten verschiedene Formen der Unterstützung erprobt werden.
Ein erster Schritt in diese Richtung wurde mit ESPRIT II versucht: eine Vielzahl der rund 30 als "Voruntersuchungen" bezeichneten Projekte mündeten in die Vorbereitung von Vorschlägen, die später als Projekte angenommen wurden. ESPRIT UND DIE INTERNATIONALE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DER EUROPÄISCHEN ELEKTRONIK- UND INFORMATIKINDUSTRIE Verwertung, wesentliches Element einer spezifisch europäischen Nutzung der Ergebnisse Unzureichend marktorientierte Vorhaben 2.37. Eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Verwertungsaussichten ist beim Anlaufen bestimmter Projekte vollkommen normal. Zeichnen sich jedoch im Laufe der Umsetzung keine konkreten Aussichten in dieser Richtung ab, so bemüht sich die Kommission um eine Neuorientierung und stellt gegebenenfalls auch ihre Unterstützung ein.
Mit dem Projekt ATMOSPHERE (Software-Technik) sollte unter anderem eine Konvergenz mit dem EUREKA-Projekt ESF, dem eine andere Methodik zugrunde lag, erreicht werden. Deshalb waren einige Industrieunternehmen aus dem Projekt ESF auch im Konsortium ATMOSPHERE vertreten. Während der Realisierung haben sich die beiden Partner SEMA und GEC zurückgezogen. Einer der Partner gab als Grund an: "stärker theoretische als praktische Ausrichtung". Dies entspricht dem bisher nicht überwundenen Unterschied im Herangehen zwischen zwei Denkrichtungen und Unternehmensphilosophien: zwischen dem Kern der Industrieunternehmen, die das Konsortium ATMOSPHERE bilden (Bull, Siemens-Nixdorf, Philips) und den Unternehmen des Projekts ESF.
Der Rückzug von GEC lässt sich mit der Absicht dieses Partners erklären, seine Anstrengung auf die integrierten Software-Systeme zu konzentrieren. - Der Fall TROPICS muß gemeinsam mit dem vom Hof nicht angeführten Fall EDS betrachtet werden: diese beiden konkurrierenden Projekte, die sich auf gegensätzliche Ansätze stützten, wurden zur selben Zeit (Anfang 1989) als Voruntersuchungen eingeleitet. Es hat sich gezeigt, daß das von TROPICS verfolgte Konzept zugunsten des Konzepts von EDS aufzugeben ist. Dieses Projekt wurde mit einer Gesamtfinanzierung von rund 28,5 Mio. ECU in vier Jahren bis zu seinem Abschluß fortgesetzt.
Die Aufgabe von TROPICS ließ sich im übrigen durch tiefgreifende Änderungen der Ausrichtung eines der Hauptpartner aus der Industrie begründen: Philips nahm im Jahr 1990 eine grundlegende Umstrukturierung vor und zog sich aus der Informatik zurück; Nixdorf wurde von Siemens übernommen. Das von Nixdorf im Rahmen von TROPICS entwickelte Know-how wurde in der Folge im Rahmen von EDS von den Unternehmen Siemens und Siemens-Nixdorf Datenverarbeitung genutzt. EDS führte zu bedeutenden Ergebnissen mit kommerzieller Nutzung, die am 20. Oktober 1993 begonnen wurde (Datenbank-Server mit Parallelarchitektur). - Das Projekt GENESIS wurde mit 2 Mio.
ECU für einen Zeitraum von acht Monaten finanziert, der nicht verlängert werden soll; aus den Themen, die mit diesem Projekt untersucht werden konnten, entstanden nach Abschluß von GENESIS I drei Projekte: GENESIS II, in dessen Rahmen eine wichtige Basis-Software entwickelt werden konnte, die den weltweiten Erfolg der MEIKO-Maschinen begründete; PUMA, in dessen Rahmen INMOS den Mikroprozessor T9000 entwickeln konnte (dieser Nachfolger des T800 war ein Erfolg auf dem Weltmarkt); sowie HSSC zur Entwicklung einer neuen, multiskalaren Parallelarchitektur. - Das Projekt LIT wurde mit 1,7 Mio. ECU finanziert und war anfänglich erfolgversprechend auf dem Gebiet der Terminals zur Projektion großformatiger Bilder.
Weil nach mehreren Monaten nur unzureichende Verwertungsaussichten bestanden und die technischen Ziele nicht erreicht werden konnten, wurde das Projekt eingestellt und lediglich Arbeiten für einen Betrag von 0,84 Mio. ECU genehmigt. - Das Projekt HECTOR wurde nicht angenommen und nur eine Probephase von zwölf Monaten mit einem Budget von 0,8 Mio. ECU eingeleitet. Im übrigen hat dasselbe Konsortium auf eine während der Durchführung des Projekts HECTOR veröffentlichte Ausschreibung hin einen Vorschlag zu demselben Thema eingereicht; der Vorschlag wurde bewertet und nicht berücksichtigt. Diese Entscheidung wurde in voller Kenntnis der Qualität des laufenden Projekts und des neuen Vorschlags getroffen.
Allmählicher Rückzug von Vertragspartnern 2.38. Die Kommission sichert sich gegen die mögliche Erfolglosigkeit eines Projekts ab. Aus diesem Grunde werden die ausgewählten Projekte per Vertrag in zwei Stufen aufgeteilt. Nach Auslaufen des ersten Vertrages wird die geplante Fortführung nur bewilligt, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind: die Arbeiten verliefen zufriedenstellend; das Thema ist nach wie vor aktuell und die Verwertungsaussichten sind weiterhin gut; die Mittel zur Finanzierung stehen zur Verfügung. Zudem ist anzumerken, daß die Nutzungsklauseln sich auf einen Zeitraum von 10 Jahren nach Abschluß der Arbeiten erstrecken.
Jedenfalls lassen die von der Kommission insbesondere im Rahmen der Bewertung der Programme durchgeführten Studien erkennen, daß die Projekte in der Mehrzahl der Fälle zu einer industriellen Verwertung führen. Aktionsmittel der Kommission 2.44. Die Kommission hat nicht versäumt, die Partner zur Nutzung der Ergebnisse der Projekte aufzufordern und günstige Voraussetzungen hierfür über eine systematische Steuerung der Projekte und gründliche Bewertungen noch im Verlauf des Projekts zu schaffen. Die Kommission hat selbst keine Schutzrechte für Erfindungen im Rahmen von Vorhaben beantragt, weil kein Fall aufgetreten ist, in dem dies erforderlich gewesen wäre.
2.45. Neben ihren vertraglichen Rechten zur Überprüfung der weiteren Nutzung der Ergebnisse bemüht sich die Kommission nach wie vor zu erfahren, inwieweit die Ergebnisse genutzt werden. Sie ist der Auffassung, daß dies am zweckdienlichsten durch eine tiefgreifende Studie stichprobenartig ausgewählter Fälle unter Bezugnahme auf die im Rahmen der Bewertung der Programme durchgeführten Arbeiten möglich ist. In den jährlich überarbeiteten Übersichten sind die erzielten Ergebnisse verzeichnet und die zur Kontaktaufnahme mit den Konsortien erforderlichen Angaben enthalten. Die Kommission beabsichtigt, ihre Bemühungen um die Überwachung der Nutzung der aus den Projekten hervorgegangenen Ergebnisse zu verstärken.
Herrschende Gemeinschaftspraxis Im Rahmen des ESPRIT-Programms a) Transparente Auswahl der begünstigten Unternehmen 2.53. Wie bereits unter Ziffer 1.29 ausgeführt, waren die Themen der TIP ordnungsgemäß in einer Ausschreibung von ESPRIT II aufgeführt. Alle Unternehmen hatten die Möglichkeit, Vorschläge zu den TIP einzureichen. Zu den Konsortien, deren Projekte angenommen wurden, gehörten zahlreiche Partner, die nicht unmittelbar an der Ausarbeitung des Arbeitsprogramms beteiligt waren. b) Forschung bis zur Marktreife 2.54. Die in der Entscheidung Nr. 88/299/EWG über die Annahme des Programms ESPRIT (ABl.
Nr. L 118 vom 6.5.1988, Seite 32) in Artikel 2 ausdrücklich genannten flankierenden Maßnahmen sollen das Potential für eine spätere Beteiligung an den gemeinschaftlichen FuE-Programmen fördern; sie sind auf die Herstellung grenzuebergreifender Verbindungen, den Technologietransfer, die Ausbildung usw. gerichtet. Das Projekt JESSI, das wiederum aus einer Vielzahl von Projekten besteht, fällt unter das Programm EUREKA. Mit dem Programm ESPRIT wird nur ein Teil der JESSI-Projekte gemäß den für ESPRIT geltenden Vorschriften finanziert. Diese Projekte sollen, wie auch alle weiteren Projekte, letztendlich die Wettbewerbsfähigkeit stärken, stellen jedoch nicht auf eine Industrieeinführung im eigentlichen Sinne ab.
Allerdings ist es normal, daß mit FuE-Vorhaben der Industrie der Endzweck einer wettbewerblichen, industriellen Entwicklung verfolgt wird. 2.55. Die im Rahmen von ESPRIT gewährte Finanzierung beträgt wie auch für die sonstigen FuE-Programme der Gemeinschaft in der Regel 50 %. Ein Teil dieser Finanzierung ist in der Notwendigkeit begründet, die Mehrkosten für die Zusammenarbeit zu berücksichtigen, die 10 bis 25 % der Gesamtkosten ausmachen können. 2.57. In Programm ESPRIT wird verstärkt auf die Verknüpfung zwischen den FuE-Projekten und ihre Auswirkung auf die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie hingewiesen; daher ist die zunehmende Beteiligung der Anwender an den Arbeiten des Programms ein erfolgversprechendes Konzept.
Vorwettbewerbliche Forschung und Industriepolitik 2.59. Die Kommission hat das Prinzip der Spezialität bei der Ausführung des Haushaltsplans gewahrt. Gemäß dem Wortlaut der Entscheidung über die Annahme des Programms wurden die Mittel des Programms ESPRIT insbesondere zur Untersuchung folgender Themen eingesetzt: gegenwärtiger technischer Stand, Stärken und Schwächen der Industrie, Entwicklungsperspektiven für die Industrie sowie Bewertung der einzelnen Instrumente der Gemeinschaftsaktionen. Diese Themen fallen voll und ganz unter die Tätigkeiten eines Programms in der Art des ESPRIT-Programms.
Pilotvorhaben 2.60. Die Direktion XIII/E verwaltet bestimmte Projekte aus den Bereichen Informationstechnologie und Informationsmarkt, vor allem das Programm IMPACT. Ziel des Programms ist die Erstellung eines Aktionsplans für den Informationsmarkt. Dieses Programm ist im Teileinzelplan B5 des Haushaltsplans aufgeführt (Verbraucherschutz, Binnenmarkt, Industrie und transeuropäische Netze). Versuch einer kritischen Wertung Wettbewerbsregeln und Subsidiarität 2.70. Die Gewährung einer Finanzbeihilfe für die Verträge des Programms ESPRIT auf Kostenteilungsbasis unterliegt anderen Regeln als die Beihilfen in den Mitgliedstaaten einschließlich der Beihilfen für EUREKA-Projekte; bei den ESPRIT-Projekten ist von Natur aus ein Gemeinschaftsinteresse und ein transparentes Verfahren gegeben: die Auswahl erfolgt im Anschluß an offene Ausschreibungen, an denen sich Unternehmen jeder Art beteiligen können, die dann in Konkurrenz zueinander gesetzt werden.
Das insgesamt im Projekt entwickelte Know-how gehört jedem einzelnen Vertragspartner und ist im gemeinschaftlichen Interesse zu nutzen. Werden bei einem bestimmten Projekt die erzielten Ergebnisse von keinem der Partner genutzt, ist aber ein anderes Unternehmen in der Gemeinschaft an ihnen interessiert, insbesondere wenn dieses Unternehmen bereits Vertragspartner in dem Programm ist, so ist das betreffende Konsortium vertraglich verpflichtet, sein Know-how diesem Unternehmen zu einem vernünftigen Preis zu überlassen. ZUSÄTZLICHKEIT Kosten der erzielten Zusatzeffekte 2.78 - 2.79. Wie zu Ziffer 2.55 ausgeführt werden die Kosten für die grenzuebergreifende Zusammenarbeit in einem Projekt auf 10 bis 25 % der Gesamtkosten geschätzt.
Dabei muß begründet werden können, daß die dem Projekt angelasteten Ausgaben in jedem Einzelfall und in vollem Umfang für die ordnungsgemässe Durchführung erforderlich sind. Dies gilt auch für die Reisekosten, die unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten unabhängig von der Entfernung der Partner vom Sitzungsort berücksichtigt werden. Die unterschiedliche Höhe der Kosten für Partner aus Regionen in Randlage kann nicht zur Änderung dieser Bestimmungen herangezogen werden; sie wird teilweise durch den turnusmässigen Wechsel der Sitzungsorte ausgeglichen. Alternative Verfolgung der verschiedenen Ziele 2.81.
Alle ESPRIT-Projekte müssen die Kriterien entsprechend den Bedingungen für die Förderwürdigkeit erfuellen, die in der Entscheidung über die Annahme des Programms festgelegt wurden; dies gilt insbesondere für die grenzuebergreifende Zusammenarbeit und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit. Richtig ist jedoch auch, daß sich die Kommission um die Erreichung der Ziele des Programms ESPRIT im Rahmen der Umsetzung des Programms insgesamt bemüht. ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNG 3.4. Die Kommission ist darum bemüht, bei der Fortsetzung des IT-Programms nach bestem Wissen und Gewissen die allgemeinen politischen Vorgaben sowie die wirtschaftliche und industrielle Lage zu berücksichtigen.
Das Programm wurde vor allem im Hinblick auf Entscheidungen über die Annahme von Programmen unter bestmöglicher Berücksichtigung der einzelnen Empfehlungen, insbesondere der etwa alle 30 Monate bei der Bewertung des Programms abgegebenen Empfehlungen in geänderter Weise fortgeführt. Die notwendigen Änderungen werden sorgfältig vorbereitet; sie sollen "zweckmässig", aber auch realistisch sein und aus Gründen der Kontinuität und Effizienz die Vorgeschichte berücksichtigen. Diskussionen über die "gängigen Behauptungen bezueglich der wirkungsvollsten Kräfte in der Forschung" müssen letztlich auf das vorrangige Ziel des Programms - die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie - gerichtet sein.
Vor diesem Hintergrund soll das Programm die höchste Priorität einer möglichen wirtschaftlichen Auswirkung einer Erfindung und der gründlich erwogenen Absicht einräumen, diese Erfindung auch zu nutzen. Danach richtet sich die Beteiligung der unterschiedlichen Partner, grosser und kleiner Unternehmen, Unternehmen und Hochschulen, Hersteller und Anwender sowie der Anteil der Projekte mit hohen Kosten bzw. der Projekte mit geringerem Umfang. 3.6. Die Kommission gesteht zu, daß das Zahlungssystem vereinfacht und beschleunigt werden muß. Sie beabsichtigt, ihre bereits eingeleiteten Bemühungen fortzuführen, damit die erforderlichen Verbesserungen im grösstmöglichen Umfang durchgesetzt werden.
Die Kommission ist der Ansicht, daß sie keineswegs "mißbräuchliche" Verfahren eingesetzt hat, um Verwaltungsaufgaben auf die Vertragspartner abzuwälzen; sie plant jedoch Verbesserungen, die die Verwaltungsaufgaben der Vertragspartner erleichtern und gleichzeitig die Ursachen für Streitfälle verringern. Diese neuen Bestimmungen werden insbesondere den KMU und den assoziierten Vertragspartnern zugute kommen. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß die Anlaufkosten der Vorhaben und die Kosten für die grenzuebergreifende Zusammenarbeit angemessen berücksichtigt werden. 3.8. Die Kommission folgt dem Rechnungshof in der Auffassung, daß die Marktorientierung der Projekte ständig weiter verbessert werden sollte.
Die industrielle Verwertung der ESPRIT-Projekte ist bereits jetzt beträchtlich und wird als solche auch anerkannt. Die Kommission will auf das "weite Feld für mögliche Fortschritte" nicht weiter eingehen, beabsichtigt jedoch, in enger Zusammenarbeit mit den Partnern aus der Industrie ihre Bemühungen fortzusetzen und zu verstärken, damit die Qualität der Innovation, die Entschlossenheit, die Ergebnisse zu nutzen, und die Auswirkung auf die Europäische Wirtschaft in gleicher Weise berücksichtigt werden. 3.9. Die im Rahmen von ESPRIT eingeleiteten Arbeiten werden nach der Anfangsphase ein oder mehrmals im Rahmen des Programms, sofern die Förderwürdigkeit bestehen bleibt, bis zu dem Punkt verlängert, an dem die Partner über alle technischen Daten verfügen, auf die sie ihre Entscheidungen zur Einleitung von Entwicklungsarbeiten stützen können.
Es kann sich in bestimmten Fällen als nützlich erweisen, diese Arbeiten mit Unterstützung eines Vertrags noch zu verlängern, um die Ergebnisse besser zu integrieren, einen oder mehrere Prototypen zu ent- wikeln und die Prototypen eingehender zu beurteilen. Aufgrund der Verbindung zu den Anwendern, die mit dem Programm noch verstärkt werden soll, kommt es zwangsläufig zu mehr Fällen, in denen solche zusätzlichen Schritte als eindeutig gerechtfertigt erscheinen, ohne dabei jedoch den Punkt zu überschreiten, an dem das Eingehen von Risiken und deren Finanzierung gänzlich in den Verantwortungsbereich der Industrie fallen müssen.
Die Kommission ist der Ansicht, daß sie die Prinzipen für die Gemeinschaftsaktion in der üblichen Weise beachtet und mit ihrer Auslegung hinsichtlich der Fortführung der Projekte bis zu deren Abschluß keinen Fehler begangen hat. Das "Konzept der Vorwettbewerblichkeit" sollte unvoreingenommen verstanden und dabei nicht auf eine "Lähmung" geschlossen werden. Dies war und ist bereits der Fall, und es könnte künftig noch stärker der Fall sein. 3.10. Die Kommission ist wie der Rechnungshof der Auffassung, daß es für die Gemeinschaft von grösster Bedeutung ist, die Synergie zwischen Strukturpolitik, Industriepolitik, Wettbewerbspolitik und FuE-Politik zu verstärken, wobei jedoch die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Gemeinschaftspolitik nicht aus den Augen verloren werden darf.
Mit dem Inkrafttreten neuer institutioneller Möglichkeiten wird sich die Kommission darum bemühen, diese Synergie in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsinstitutionen nach Kräften zu fördern. Abschließend dankt die Kommission dem Rechnungshof für seinen klaren und äusserst konstruktiven Bericht. In ihrem ständigen Bemühen um Verbesserungen wird die Kommission die Bemerkungen des Rechnungshofes, insbesondere die Bemerkungen bezueglich der Verwaltung, im grosstmöglichen Umfang berücksichtigen.