Sonderbericht Nr. 3/94 über die Durchführung der Interventionsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch, zusammen mit den Antworten der Kommission Amtsblatt Nr. C 356 vom 14/12/1994 S. 0001 - 0041 SONDERBERICHT Nr. 3/94 über die Durchführung der Interventionsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch, zusammen mit den Antworten der Kommission (94/C 356/01) 1. EINLEITUNG 1.1. Die Rinderhaltung spielt eine sehr wichtige, wenn auch leicht rückläufige Rolle in der europäischen Landwirtschaft. Die Erzeugnisse der Rinderhaltung werden durch zwei gemeinsame Marktorganisationen (GMO) abgedeckt, durch die GMO für Milch und Milcherzeugnisse und durch die GMO für Rindfleisch.
Die GMO für Milch und Milcherzeugnisse wurde im Sonderbericht Nr. 4/93 über die Durchführung der Quotenregelung zur Regulierung der Milcherzeugung (1) untersucht. Gegenstand des vorliegenden Berichts sind die Interventionsmaßnahmen im Rindfleischsektor, insbesondere die Interventionsmaßnahmen zur öffentlichen Lagerhaltung von Rindfleisch. 1.2. Seit Beginn der achtziger Jahre ist die Situation auf dem gemeinsamen Markt für Rindfleisch durch anhaltende Überschüsse gekennzeichnet. Diese Situation hat sich allmählich noch verschärft. Bereits 1984 überstieg die Binnenerzeugung in der Gemeinschaft (7,4 Mio t) den internen Verbrauch um mehr als 800 000 Tonnen, und dieses Ungleichgewicht konnte nur durch zunehmende Rindfleischankäufe zur Intervention aufgefangen werden.
Unter Aufwendung sehr hoher Haushaltskosten zur Deckung der Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufspreis wurden diese Interventionsbestände anschließend im Wege der Ausfuhr abgesetzt, wobei die Zahlungsfähigkeit der Absatzmärkte in den meisten der betroffenen Länder jedoch immer unsicherer geworden ist. Darüber hinaus hat die Gemeinschaft seit 1981 - zumeist im Rahmen internationaler Übereinkommen - alljährlich bis zu 600 000 t Rindfleisch eingeführt, wodurch sich das oben beschriebene interne Ungleichgewicht noch verstärkt hat. 1.3. Durch ein Zusammentreffen verschiedener Faktoren (Auftreten des Rinderwahnsinns oder BSE (2), Wiedervereinigung Deutschlands, Golfkrieg, Entwicklung der Beziehungen zu Osteuropa usw.) geriet der Gemeinschaftsmarkt von 1990 bis 1992 in eine noch nie dagewesene Krise, die vom Haushaltsjahr 1991 an eine Explosion der Haushaltsausgaben der Gemeinschaft in diesem Sektor zur Folge hatte.
Das Europäische Parlament hat sich wiederholt besorgt über die Verwaltung des Rindfleischsektors geäussert (3), so insbesondere im Rahmen des Verfahrens zur Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 1990. Frühere Untersuchungen des Hofes 1.4. Im Jahre 1990 hat der Rechnungshof in seinem Jahresbericht die Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands untersucht (4), während er sich im Jahre 1992 mit der Sonderprämienregelung für Rindfleischerzeuger befasste (5). In diesen beiden Berichten hat der Hof darauf hingewiesen, daß die Kommission nicht über genügend Elemente verfügt, um die Auswirkungen dieser Prämien auf die Einkommen der Erzeuger und auf das Gleichgewicht des Rindfleischmarktes einer Ex-ante- und einer Ex-post-Evaluierung unterziehen zu können (siehe Ziffern 4.4 - 4.6).
15. Ferner hat der Hof im Jahre 1988 einen Sonderbericht über die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Lagerhaltung veröffentlicht (6). Darin hebt er die Notwendigkeit einer durch Stichproben zu überprüfenden obligatorischen körperlichen Bestandsaufnahme pro Jahr hervor, wobei zugelassen werden sollte, daß diese Bestandsaufnahme an Teilbeständen in über das ganze Jahr verteilten Abschnitten vorgenommen werden kann. Zugleich hat der Hof in dem betreffenden Bericht auf die Notwendigkeit einer Spezifizierung von Mindestanforderungen in bezug auf die Qualität hingewiesen. Die im Sonderbericht des Hofes vorgebrachten Bemerkungen haben weitgehend Eingang in die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.
618/90 der Kommission vom 14. März 1990 (7) gefunden. Vom Hof durchgeführte Untersuchung 1.6. Die vom Hof durchgeführte Untersuchung erstreckte sich auf die Kommissionsdienststellen und auf die mit der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch betrauten nationalen und regionalen Behörden in fünf Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Irland, Italien und Vereinigtes Königreich) sowie auf eine bestimmte Anzahl von Begünstigten. 1.7. Obwohl bei dieser Untersuchung die GMO als Ganzes analysiert wurde, bezog sich die systemgestützte Prüfung in erster Linie auf die verschiedenen Interventionstätigkeiten, insbesondere die öffentliche Lagerhaltung.
2. RINDFLEISCHMARKT 2.1. Mit einer Netto-Rindfleischerzeugung von 8,4 Mio t ist die Gemeinschaft im Jahre 1992 der zweitgrösste Rindfleischerzeuger der Welt, nach den Vereinigten Staaten (10,6 Mio t) und vor der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (7,3 Mio t). Die Gemeinschaftserzeugung macht 15,8 % der weltweiten Rindfleischerzeugung aus. Entwicklung von Erzeugung, Verbrauch und Preisen 2.2. Tabelle 2.1 vermittelt einen Überblick über die Bilanz der GMO für Rindfleisch seit 1980. Auf Gemeinschaftsebene bestand seit einigen Jahren die Tendenz einer leichten Zunahme der Rindfleischerzeugung (7,2 Mio t im Jahre 1980 gegenüber 7,7 Mio t im Jahre 1990 zu einem geschätzten Wert in Gemeinschaftspreisen von 24,6 Milliarden ECU) (siehe Schaubild 2.2).
Dieser Anstieg lag jedoch unter dem bei anderen Fleischsorten verzeichneten Anstieg (siehe Schaubilder 2.1 und 2.3). Der Anteil der Rindfleischerzeugung an der Fleischerzeugung in der Gemeinschaft ist von 29,7 % im Jahre 1980 auf 24,7 % im Jahre 1990 gesunken. Die Verbrauchergewohnheiten in der Gemeinschaft haben sich ebenfalls geändert. Der Verbrauch bei Rindfleisch stagnierte eher (siehe Schaubilder 2.4 und 2.5), während er bei anderen Fleischsorten (insbesondere bei Gefluegel und Schweinefleisch) stark anstieg. Tabelle 2.1 - Entwiklung der Erzeugung, des Verbrauchs und der Bestände auf dem Rindfleischmarkt (in Tausend Tonnen) "" ID="2">1980> ID="3">1981> ID="4">1982> ID="5">1983> ID="6">1984> ID="7">1985> ID="8">1986> ID="9">1987> ID="10">1988> ID="11">1989> ID="12">1990> ID="13">1991> ID="14">1992"> ID="1">BIP> ID="2">7 182> ID="3">7 014> ID="4">6 685> ID="5">6 943> ID="6">7 535> ID="7">7 394> ID="8">8 014> ID="9">8 066> ID="10">7 614> ID="11">7 340> ID="12">7 736> ID="13">8 705> ID="14">8 378"> ID="1">AUSFLT> ID="2">364> ID="3">448> ID="4">391> ID="5">391> ID="6">398> ID="7">385> ID="8">443> ID="9">399> ID="10">391> ID="11">390> ID="12">388"> ID="1">EINFLT> ID="2">374> ID="3">381> ID="4">391> ID="5">373> ID="6">365> ID="7">412> ID="8">494> ID="9">474> ID="10">461> ID="11">519> ID="12">634"> ID="1">NFE> ID="2">7 192> ID="3">6 947> ID="4">6 685> ID="5">6 925> ID="6">7 502> ID="7">7 421> ID="8">8 065> ID="9">8 141> ID="10">7 684> ID="11">7 469> ID="12">7 982> ID="13">8 723> ID="14">8 396"> ID="1">EINFRF> ID="2">1 567> ID="3">1 439> ID="4">1 526> ID="5">1 584> ID="6">1 555> ID="7">1 739> ID="8">1 787> ID="9">1 839> ID="10">1 768> ID="11">1 797> ID="12">1 834> ID="13">447> ID="14">480"> ID="1">AUSFRF> ID="2">1 766> ID="3">1 736> ID="4">1 577> ID="5">1 711> ID="6">1 990> ID="7">2 096> ID="8">2 538> ID="9">2 317> ID="10">2 173> ID="11">2 445> ID="12">2 318> ID="13">1 244> ID="14">1 239"> ID="1">EN> ID="2">-199> ID="3">-297> ID="4">-51> ID="5">-127> ID="6">-435> ID="7">-357> ID="8">-751> ID="9">-478> ID="10">-405> ID="11">-648> ID="12">-484> ID="13">-797> ID="14">-759"> ID="1">VERBR> ID="2">7 012> ID="3">6 751> ID="4">6 607> ID="5">6 628> ID="6">6 701> ID="7">6 864> ID="8">7 469> ID="9">7 573> ID="10">7 321> ID="11">7 338> ID="12">7 159> ID="13">7 670> ID="14">7 424"> ID="1">BEST.VER.> ID="2">-19> ID="3">-101> ID="4">27> ID="5">170> ID="6">366> ID="7">200> ID="8">-155> ID="9">90> ID="10">-42> ID="11">-517> ID="12">339"> ID="1">ANKÄUFE> ID="2">410> ID="3">280> ID="4">270> ID="5">445> ID="6">495> ID="7">455> ID="8">580> ID="9">540> ID="10">390> ID="11">170> ID="12">660> ID="13">1 030> ID="14">890"> ID="1">VERKÄUFE> ID="2">360> ID="3">430> ID="4">250> ID="5">265> ID="6">230> ID="7">395> ID="8">755> ID="9">335> ID="10">750> ID="11">460> ID="12">175> ID="13">770> ID="14">675"> ID="1">BESTÄNDE> ID="2">360> ID="3">210> ID="4">230> ID="5">410> ID="6">675> ID="7">735> ID="8">575> ID="9">780> ID="10">420> ID="11">130> ID="12">615> ID="13">875> ID="14">1 090"> ID="1">ÜBERSCHUSS> ID="2">180> ID="3">196> ID="4">78> ID="5">297> ID="6">801> ID="7">557> ID="8">596> ID="9">568> ID="10">363> ID="11">131> ID="12">823> ID="13">1 033> ID="14">972""BIP:
Brutto-InlandserzeugungAUSFLT: Ausfuhr lebender Tiere EINFLT: Einfuhr lebender TiereNFE: Netto-Fleischerzeugung EINFRF: Einfuhr von RindfleischAUSFRF: Ausfuhr von Rindfleisch EN: Netto-Saldo des internationalen HandelsVERBR: Rindfleischverbrauch BEST.VER: BestandsveränderungenANKÄUFE: Ankäufe zur Intervention VERKÄUFE: Verkäufe aus der InterventionBESTÄNDE: Interventionsbestände zum Jahresende ÜBERSCHUSS: Produktionsüberschuß Quelle: EUROSTAT - CRONOS und Berechnungen GD VI/A-2 in Versorgungsbilanzen für Fleisch, 1965-1990 - VI/2643/91 - Juli 1992 - zur Intervention: Ankäufe, Verkäufe und Bestände - GDVI-D-2 > Schaubild 2.1 - Entwicklung der Brutto-Binnenerzeugung bei Fleisch (in Mio t) N.B.:
EUR12 schließt ab 1990 die ehemalige DDR mit ein. Quelle: Versorgungsbilanzen für Fleisch, 1965-1990 - VI/2643/91 - DGVI/A-2 & CRONOS Schaubild 2.2 - Entwicklung der Brutto-Binnenerzeugung bei Rindfleisch (in Mio t) N.B.: EUR12 schließt ab 1990 die ehemalige DDR mit ein. Quelle: Versorgungsbilanzen für Fleisch, 1965-1990 - VI/2643/91 - DGVI/A-2 & CRONOS Schaubild 2.3 - Entwicklung der Brutto-Binnenerzeugung bei Fleisch in der Gemeinschaft (nach Fleischsorten) - EUR12 seit 1986 (in Mio t) N.B.: EUR12 schließt ab 1990 die ehemalige DDR mit ein. Quelle: Versorgungsbilanzen für Fleisch, 1965-1990 - VI/2643/91 - DGVI/A-2 & CRONOS Schaubild 2.4 - Entwicklung des Verbrauchs in der Gemeinschaft nach Fleischsorten in kg je Einwohner (EUR12 seit 1986) N.B.:
EUR12 schließt ab 1990 die ehemalige DDR mit ein. Quelle: Versorgungsbilanzen für Fleisch, 1965-1990 - VI/2643/91 - DGVI/A-2 & CRONOS Schaubild 2.5 - Entwicklung des Rindfleischverbrauchs in der Gemeinschaft (in Mio t) N.B.: EUR12 schließt ab 1990 die ehemalige DDR mit ein. Quelle: Versorgungsbilanzen für Fleisch, 1965-1990 - VI/2643/91 - DGVI/A-2 & CRONOS 2.3. Der Anteil der Rinderhaltung an der landwirtschaftlichen Enderzeugung in der Gemeinschaft (der im Jahre 1991 bei 27 % lag, wovon 15,8 % auf den Milchsektor entfielen und 11,2 % auf den Fleischsektor) ist im Norden der Gemeinschaft wesentlich höher als im Süden.
Grösster Erzeuger mit einer Produktion von 1,9 Mio t (24,7 % der Gemeinschaftserzeugung) ist Frankreich, an zweiter Stelle folgt Deutschland (1,7 Mio t). Im Jahre 1992 lag der Rinderbestand in der Gemeinschaft bei 76,8 Millionen Tieren, davon 20,9 Millionen Milchkühe, 32,6 Millionen andere ausgewachsene Rinder und 23,3 Millionen Kälber (siehe Schaubilder 2.6 - 2.9). Da der Rinderbestand zwischen 1983 und 1992 um 11,6 % zurückgegangen ist, was in erster Linie durch die Verringerung der Anzahl der Milchkühe nach Senkung der Milchquoten bewirkt wurde, ist das Anwachsen der durchschnittlichen Herdengrösse innerhalb des letzten Jahrzehnts von etwa 30 auf etwa 41 Rinder auf das Verschwinden von etwa 30 % der Betriebe seit 1981 zurückzuführen.
2.4. Die zur Fleischerzeugung geschlachteten Rinder stammen auch gegenwärtig noch zu etwa 65 % aus Milchkuhherden ( "Reformkühe", männliche Kälber und Rinder aus reinen oder gekreuzten Milchrassen) und zum übrigen Teil aus Mutterkuhherden oder aus speziell für die Fleischerzeugung gezuechteten Fleischrassen. Der Anteil der letztgenannten Rassen nimmt jedoch zu. 2.5. Das durchschnittliche Gewicht der ausgewachsenen Rinder bei der Schlachtung hat sich innerhalb von zehn Jahren so stark erhöht (8), daß die Fleischerzeugung trotz der Verringerung des Viehbestands gestiegen ist (siehe Schaubilder 2.6 und 2.7).
Schaubild 2.6 - Entwicklung des Rinderbestandes (in Millionen Tieren) N.B.: EUR12 schließt ab 1990 die ehemalige DDR mit ein. Quelle: EUROSTAT - CRONOS Schaubild 2.7 - Entwicklung des Milchkuhbestands (in Millionen Tieren) N.B.: EUR12 schließt ab 1990 die ehemalige DDR mit ein. Quelle: EUROSTAT - CRONOS Schaubild 2.8 - Entwicklung des Kälberbestands (in Millionen Tieren) N.B.: EUR12 schließt ab 1990 die ehemalige DDR mit ein. Quelle: EUROSTAT - CRONOS Schaubild 2.9 - Entwicklung des Bestandes an sonstigen Rindern (in Millionen Tieren) N.B.: EUR12 schließt ab 1990 die ehemalige DDR mit ein.
Quelle: EUROSTAT - Cronos Tabelle 2.2 - Entwicklung der Preise (Bullen - R3) - Preise (Jahresdurchschnitt) je 100 kg Schlachtkörpergewicht in ECU "" ID="1">B> ID="2">319,6> ID="3">315,6> ID="4">315,6> ID="5">312,5> ID="6">325,3> ID="7">305,3> ID="8">296,6> ID="9">304,2"> ID="1">DK> ID="2">352,9> ID="3">346,9> ID="4">326,2> ID="5">333,5> ID="6">353,9> ID="7">329,4> ID="8">311,4> ID="9">303,9"> ID="1">D> ID="2">322,3> ID="3">311,0> ID="4">317,7> ID="5">312,3> ID="6">322,8> ID="7">310,7> ID="8">290,4"> ID="1">GR> ID="2">369,3> ID="3">313,3> ID="4">307,3> ID="5">319,9> ID="6">356,1> ID="7">359,2> ID="8">363,5> ID="9">384,2"> ID="1">E> ID="3">312,3> ID="4">327,3> ID="5">343,2> ID="6">334,1> ID="7">338,5> ID="8">337,5"> ID="1">F> ID="2">332,1> ID="3">322,0> ID="4">316,2> ID="5">311,6> ID="6">338,1> ID="7">318,3> ID="8">306,3> ID="9">308,6"> ID="1">IRL (1)> ID="2">304,1> ID="3">299,6> ID="4">296,3> ID="5">320,7> ID="6">304,4> ID="7">293,8> ID="8">286,7> ID="9">286,7"> ID="1">I> ID="2">356,8> ID="3">357,1> ID="4">331,6> ID="5">316,6> ID="6">360,2> ID="7">339,3> ID="8">319,1> ID="9">321,5"> ID="1">L> ID="2">338,6> ID="3">324,2> ID="4">320,7> ID="5">315,6> ID="6">325,7> ID="7">325,9> ID="8">313,2> ID="9">313,7"> ID="1">NL> ID="2">335,1> ID="3">322,6> ID="4">325,7> ID="5">316,1> ID="6">332,9> ID="7">314,2> ID="8">299,9> ID="9">311,4"> ID="1">P> ID="8">380,0> ID="9">377,9"> ID="1">UK> ID="2">332,2> ID="3">291,4> ID="4">280,3> ID="5">329,6> ID="6">327,1> ID="7">281,4> ID="8">287,8> ID="9">275,6""Quelle:
EUROSTAT - CRONOS. > 2.6. Seit einigen Jahren besteht die Tendenz eines Preisrückgangs und einer Verringerung der Preisunterschiede zwischen den meisten Mitgliedstaaten (siehe Tabelle 2.2) (die Abweichungen gegenüber dem Durchschnitt der festgestellten Preise bleiben in einer Bandbreite zwischen 10 % und 20 %). Der höchste Jahresdurchschnittspreis wurde 1992 in Griechenland festgestellt (384,2 ECU/100 kg) (9), einem Mitgliedstaat, in dem die Selbstversorgung mit Rindfleisch nicht gewährleistet ist (siehe Ziffer 2.10), während der niedrigste Jahresdurchschnittspreis im Vereinigten Königreich ermittelt wurde (275,6 ECU/100 kg).
Entwicklung des internationalen Handels 2.7. Im Jahre 1992 war die Gemeinschaft nach Australien der zweitgrösste Rindfleischexporteur der Welt (10) und bestritt ein Viertel des internationalen Handels. Vor dem Hintergrund der Bemühungen um den Absatz von Interventionsbeständen, die eine Rekordhöhe erreicht hatten, blieben die Ausfuhren aus der Gemeinschaft in den Jahren 1991 und 1992 konstant bei 1,3 Mio t, was etwa 15 % der Netto-Rindfleischerzeugung in der Gemeinschaft entsprach. 2.8. Der Umfang des Handels mit Drittländern hängt weitgehend von den Abkommen ab, welche die Gemeinschaft mit diesen Drittländern geschlossen hat, um ihnen einen präferenzbegünstigten Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu verschaffen.
Die Einfuhren, auf die nur verminderte oder gar keine Zölle und Einfuhrabschöpfungen erhoben werden, erfolgen daher meist im Rahmen von Kontingenten. Diese Einfuhren, bei denen seit zehn Jahren ein Anstieg zu verzeichnen ist (+57 % seit 1981), kommen zu den Überschüssen aus der Binnenproduktion hinzu und tragen zu einer weiteren Aufblähung der Interventionsbestände bei, wodurch wiederum zusätzliche Interventionsausgaben für den Absatz der Überschüsse, insbesondere auf dem Weltmarkt, entstehen. Die 1992 erfolgte Einfuhr von 214 500 Jungrindern mit Ursprung in Ungarn, Polen, Jugoslawien und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (11) zu verminderten Abschöpfungssätzen nach Italien und Griechenland zu Mastzwecken hatte nicht nur eine geringere Erhebung von Eigenmitteln in Höhe von 53,5 Mio ECU zur Folge, sondern auch spätere zusätzliche Kosten, beispielsweise für Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder (insgesamt 122 Mio ECU im Jahre 1992 (12)()).
Die finanziellen Auswirkungen der Einfuhren, auf die verminderte oder gar keine Zölle erhoben wurden, wurden für das Haushaltsjahr 1992 in den Erläuterungen des Haushaltsplans mit 1 030 Mio ECU veranschlagt (bzw. mit 890 Mio ECU, wenn man die eingenommenen verminderten Zölle berücksichtigt). Unausgeglichene Lage des Rindfleischmarktes 2.9. Eines der Ziele der GMO für Rindfleisch ist die Stabilisierung der Gemeinschaftsmärkte (siehe Ziffer 3.1). Betrachtet man die Entwicklung von Verbrauch und Erzeugung seit 1980 (siehe Schaubild 2.10), so stellt man fest, daß die Gemeinschaftserzeugung - unabhängig von ihrem zyklischen Verlauf - selbst in der Abschwungphase des Zyklus stets grösser war als der Verbrauch.
Es besteht die Tendenz, daß sich dieses seit mehr als zehn Jahren andauernde strukturelle Ungleichgewicht noch vergrössern wird. Der alljährlich auf dem Weltmarkt abzusetzende Überschuß stellte während des letzten Jahrzehnts etwa 6 % der Gemeinschaftsproduktion dar, die ihrerseits tendenziell um etwas weniger als 0,5 % jährlich wächst. 2.10. In bezug auf den Selbstversorgungsgrad innerhalb der Gemeinschaft (siehe Tabelle 2.3) ist festzuhalten, daß in vier Mitgliedstaaten (Griechenland, Italien, Portugal, Vereinigtes Königreich) keine Selbstversorgung erreicht wird. Mit Ausnahme von Spanien, wo das Verhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch ausgeglichen ist, lag die Erzeugung in allen anderen Mitgliedstaaten mehr oder weniger deutlich über dem Binnenverbrauch.
Ausser in Belgien (159 % im Jahre 1990 gegenüber 108 % im Jahre 1980) und Irland (948 % im Jahre 1990 gegenüber 484 % im Jahre 1981) sank der Selbstversorgungsgrad in allen Mitgliedstaaten zwischen 1986 und 1989. Schaubild 2.10 - Entwicklung des Gleichgewichts zwischen Binnenerzeugung und -verbrauch - EUR6, EUR9 und EUR12 (in Mio t) XTB:981BG01000N.B.: EUR12 schließt ab 1990 die ehemalige DDR mit ein. Quelle: Versorgungsbilanz - Fleisch, 1965-1990 - VI/2643/91 - DGVI/A-2 2.11. Obwohl sich die Marktlage in jüngster Zeit deutlich verbessert zu haben scheint, belaufen sich die Bestände, die Anfang 1993 bei über 1,1 Mio t lagen, Anfang 1994 noch immer auf etwa 450 000 t.
Dennoch wird das durch vorübergehende grössere Exporterfolge sowie durch den zyklischen Verlauf der Produktion und das Hinauszögern des Zeitpunkts der Schlachtung durch die Erzeuger, die Prämienansprüche im Rahmen der neuen Regelung erwerben möchten, überdeckte grundsätzliche Ungleichgewicht in den nächsten Jahren deutlich spürbar werden, und dies zu einem Zeitpunkt, an dem die Gefahr einer Abnahme der zahlungsfähigen Exportmärkte besteht (13). Tabelle 2.3 - Entwicklung des Selbstversorgungsgrads (Selbstversorgungsgrad in % - Fleisch von ausgewachsenen Rindern und Kälbern "" ID="1">B (1)> ID="2">108> ID="3">116> ID="4">103> ID="5">114> ID="6">126> ID="7">127> ID="8">136> ID="9">135> ID="10">149> ID="11">150> ID="12">159> ID="13">178> ID="14">179"> ID="1">DK> ID="2">351> ID="3">372> ID="4">413> ID="5">414> ID="6">363> ID="7">328> ID="8">283> ID="9">290> ID="10">249> ID="11">208> ID="12">208> ID="13">231> ID="14">204"> ID="1">D> ID="2">104> ID="3">109> ID="4">109> ID="5">112> ID="6">119> ID="7">113> ID="8">121> ID="9">118> ID="10">112> ID="11">113> ID="12">120> ID="13">137> ID="14">121"> ID="1">GR> ID="2">46> ID="3">57> ID="4">47> ID="5">37> ID="6">37> ID="7">35> ID="8">33> ID="9">27> ID="10">38> ID="11">28> ID="12">29> ID="13">32> ID="14">28"> ID="1">E> ID="5">95> ID="6">88> ID="7">87> ID="8">99> ID="9">99> ID="10">96> ID="11">96> ID="12">102> ID="13">95> ID="14">100> ID="15">97"> ID="1">F> ID="2">111> ID="3">115> ID="4">112> ID="5">113> ID="6">121> ID="7">118> ID="8">118> ID="9">121> ID="10">118> ID="11">108> ID="12">114> ID="13">119> ID="14">122> ID="15">116"> ID="1">IRL> ID="2">629> ID="3">484> ID="4">476> ID="5">547> ID="6">601> ID="7">692> ID="8">706> ID="9">692> ID="10">776> ID="11">716> ID="12">903> ID="13">977> ID="14">977"> ID="1">I> ID="2">63> ID="3">60> ID="4">59> ID="5">63> ID="6">67> ID="7">61> ID="8">58> ID="9">59> ID="10">59> ID="11">56> ID="12">62> ID="13">62> ID="14">69"> ID="1">NL> ID="2">141> ID="3">156> ID="4">154> ID="5">172> ID="6">196> ID="7">185> ID="8">220> ID="9">182> ID="10">169> ID="11">154> ID="12">160> ID="13">173> ID="14">179"> ID="1">P> ID="5">99> ID="6">91> ID="7">84> ID="8">86> ID="9">80> ID="10">82> ID="11">83> ID="12">71> ID="13">76> ID="14">70"> ID="1">UK> ID="2">84> ID="3">83> ID="4">83> ID="5">86> ID="6">92> ID="7">89> ID="8">81> ID="9">84> ID="10">76> ID="11">81> ID="12">91> ID="13">92> ID="14">85> ID="15">91"> ID="1">EUR 12> ID="5">104> ID="6">111> ID="7">106> ID="8">107> ID="9">107> ID="10">104> ID="11">100> ID="12">108> ID="13">115> ID="14">113"> ID="1">EUR 10> ID="2">102> ID="3">104> ID="4">101> ID="5">105> ID="6">112> ID="7">108> ID="8">108> ID="9">107> ID="10">105> ID="11">101> ID="12">109""Quelle:
Versorgungsbilanzen für Fleisch, 1965 - 1990 - VI/2643/91 - DGVI/A-2. > 3. GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH 3.1. Die GMO für Rindfleisch wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 geschaffen (1), im folgenden die Grundverordnung genannt. Ausgehend von den in Artikel 39 der Römischen Verträge genannten Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik werden in dieser Verordnung die Instrumente zum Erreichen dieser Ziele genannt. Vorrangige Ziele im Rindfleischsektor sind die Stabilisierung der Märkte, durch die verhindert werden soll, daß sich die Preisschwankungen auf dem Weltmarkt auf die Preise in der Gemeinschaft auswirken, sowie die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung für die betroffene Bevölkerung (2).
Entwicklung der verordnungsrechtlichen Bestimmungen: die drei Phasen der GMO 3.2. Die verordnungsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft für diese GMO haben in chronologischer Reihenfolge folgende Phasen durchlaufen: a) Die Phase zwischen 1960 und 1973, die durch einen Rindfleischmangel gekennzeichnet war und in der das Ziel der verordnungsrechtlichen Bestimmungen darin bestand, Anreize für die Erzeugung zu schaffen. b) Die Phase zwischen 1974 und 1981, in der es ein instabiles Gleichgewicht gab und Ad-hoc-Maßnahmen beschlossen wurden, mit denen insbesondere die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt gestützt werden sollten. c) Die seit 1981 andauernde durch strukturelle Überschüsse gekennzeichnete Phase.
Ziel der verordnungsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ist mehr und mehr die Stützung der Erzeugereinkommen durch ein System direkt an die Erzeuger gezahlter Prämien, während zugleich zugelassen wird, daß die Marktpreise aufgrund des durch die Produktionsüberschüsse verursachten Drucks innerhalb eines bestimmten Rahmens fallen. 3.3. Die verschiedenen Prämien, die Anfang der siebziger Jahre eher unzusammenhängend eingeführt wurden, um scheinbar vorübergehenden Besorgnissen zu entsprechen, wurden nach und nach durch dauerhaftere Prämien ersetzt, die schließlich in die Grundverordnung der GMO Eingang fanden.
Die Einführung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas, das den Übergang von einem System der Preise auf der Grundlage lebender Tiere zu einem System der Preise auf der Grundlage von Schlachtkörpern kennzeichnete, die Schaffung eines homogeneren Prämiensystems verbunden mit einer Politik zur Senkung der Interventionspreise und die verschiedenen Änderungen der für den Ankauf im Wege von Ausschreibungen geltenden Mechanismen stellen die Reaktion des Rates auf den Markt dar. Der Rat vertrat wiederholt die Ansicht, daß das Interventionssystem im Rindfleischsektor sein Ziel der Preisstützung und der Marktstabilisierung nicht erreicht habe und die Tendenz bestehe, daß die Intervention zum Selbstzweck werde, was durch das Erscheinen eines typischen Interventionsrindes (schwerer Schlachtkörper mit hoher Fleischigkeitsklasse usw.) zum Ausdruck komme.
Geltende Gemeinschaftsregelung 3.4. Nach der letzten im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Mai 1992 erfolgten Anpassung umfasst die Grundverordnung für die GMO (3) weiterhin - wie bereits von Beginn an - eine Preis- und Interventionsregelung sowie eine Handelsregelung für den Handel mit Drittländern. Regelung des Handels mit dritten Ländern 3.5. Die in der Grundverordnung festgelegten Maßnahmen umfassen ein nach Bestimmungsorten differenziertes Erstattungssystem bei der Ausfuhr und eine Zollregelung bei der Einfuhr sowie gegebenenfalls eine Abschöpfungsregelung. Darüber hinaus gibt es eine Ausnahmeregelung für die Verarbeitungsindustrie und eine weitere Ausnahmereglung für die Einfuhr von zur Mast bestimmten Rindern.
3.6. Der Rat erstellt alljährlich "eine geschätzte Bilanz des für die Verarbeitungsindustrie bestimmten Fleisches unter Berücksichtigung des in der Gemeinschaft voraussichtlich verfügbaren, in Qualität und Angebotsform zur industriellen Verwendung geeigneten Fleisches sowie des Bedarfs der Industrie" (4). In diesen aufeinanderfolgenden Bilanzen wurde die Entwicklung der Gemeinschaftserzeugung berücksichtigt. So erreichte der Bedarf an eingeführtem Rindfleisch zuletzt im Jahre 1990 mit einer Menge von 50 000 t einen Höhepunkt, von 1991 an wird er vom Rat jedoch mit Null angegeben. Dennoch führt die Gemeinschaft weiterhin alljährlich rund 500 000 t Rindfleisch - davon 200 000 t in Form von Zubereitungen oder Konserven - zu Präferenzzollsätzen ein, um ihren Verpflichtungen (193 795 t Fleisch und 472 600 lebende Tiere) im Rahmen internationaler Abkommen zu entsprechen (GATT, AKP, und zwar Botswana, Kenia, Madagaskar, Namibia (seit 1993), Swasiland und Zimbabwe - siehe Tabelle 3.1).
3.7. Bei der Erstellung der verschiedenen geschätzten Bilanzen betreffend junge männliche Rinder mit einem Gewicht von 300 kg oder mehr, die zur Mast in der Gemeinschaft bestimmt sind, wurde der in der Gemeinschaft vorhandene Überschuß an männlichen Kälbern berücksichtigt. Die seit 1993 bestehende Prämie für die Verarbeitung junger männlicher Kälber aus Milchrassen (100 ECU für jedes junge männliche Kalb aus Milchrassen, das vor Erreichen eines Lebensalters von 10 Tagen aus der Erzeugung genommen wird) sollte nunmehr zu einem Abbau dieses Überschusses führen. Diese für die Mitgliedstaaten freiwillige Maßnahme kam bislang noch nicht zur Anwendung.
In dem Bemühen um die Aufrechterhaltung harmonischer Handelsbeziehungen zu den betroffenen Drittländern (Ungarn, Polen, Jugoslawien im Jahr 1992, Tschechische und Slowakische Republik im Jahr 1993 sowie Rumänien) hat der Rat vor drei Jahren beschlossen, die Anzahl der jungen männlichen Rinder, die zu Präferenzbedingungen eingeführt werden können, auf 198 000 Tiere festzusetzen, obwohl für 1992 ein Überschuß von 600 000 Tieren und für 1993 ein Überschuß von 100 000 Tieren vorherzusehen war. Prämienregelung 3.8. Bei den verschiedenen Arten von Prämien, nämlich der Sonderprämie, der Saisonentzerrungsprämie, der Mutterkuhprämie und der Verarbeitungsprämie, handelt es sich um Maßnahmen, mit denen einerseits das Rindfleischangebot, und zwar insbesondere die zu vermarktende Menge sowie Zeitpunkt oder Form ihrer Vermarktung (Kälber, junge männliche Rinder, Rinder usw.), beeinflusst und andererseits die Einkommen der Erzeuger gestützt werden sollen.
Interventionsregelung 3.9. Die Interventionsregelung bezieht sich auf die Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, d.h. auf Rinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg, sowie auf frisches oder gekühltes Fleisch ausgewachsener Rinder in Form ganzer Tierkörper, halber Tierkörper, sogenannter "quartiers compensés" und in Form von Vorder- oder Hintervierteln gemäß der Einstufung in das gemeinschaftliche Handelsklassenschema. 3.10 Die Intervention umfasst die öffentliche Lagerhaltung, die nach den für den Ankauf durch die Interventionsstellen des jeweiligen Mitgliedstaats geltenden Bestimmungen durchgeführt wird, sowie die private Lagerhaltung, d.h.
Beihilfen für die Konservierung der Erzeugnisse in Lagerhäusern durch andere Stellen als die Interventionsstellen für deren eigene Rechnung und auf deren eigene Gefahr (5). Die Haushaltsausgaben für die private Lagerhaltung stellten in den letzten Jahren jedoch nur einen unerheblichen Anteil der Interventionsausgaben für die Lagerhaltung dar (siehe Tabelle 3.1). 3.11. Die Interventionsmaßnahmen können auf der Ebene eines Mitgliedstaates oder eines Gebietes sowie auf der Ebene der Gemeinschaft als Ganzes getroffen werden, wobei das auf den Märkten in den Mitgliedstaaten festgestellte Preisniveau, das zu dem als Indikator dienenden Interventionspreis (urprünglich dem Orientierungspreis) in Bezug gesetzt wird, ausschlaggebend ist (6).
Öffentliche Lagerhaltung Ankäufe 3.12. Die Interventionsankäufe können in zwei bestimmten Fällen erfolgen, wobei entweder die Höhe des festgestellten durchschnittlichen Marktpreises in der Gemeinschaft gegenüber dem Interventionspreis oder die Höhe des festgestellten durchschnittlichen Marktpreises in den Tabelle 3.1 - Einfuhrkontingente im Rindfleischsektor "" ID="1">Rat 129/94> ID="2">GATT Hilton beef> ID="3">Argentinien, Australien,> ID="4">20 % (DD)> ID="5">24 300 t> ID="6">34 300 t"> ID="1">Komm. 212/94> ID="2">GATT Hilton beef USA> ID="3">Uruguay, USA, Kanada> ID="4">20 % (DD)> ID="5">10 000 t"> ID="1">Rat 131/94 Komm.
212/94> ID="2">GATT Büffel> ID="3">Australien> ID="4">20 % (DD)> ID="5">2 250 t"> ID="1">Rat 132/94> ID="2">GATT Saumfleisch> ID="3">Erga omnes> ID="4">4 % (DD)> ID="5">800 t> ID="6">1 500 t"> ID="1">Komm. 139/94> ID="2">GATT Saumfleisch Argentinien> ID="3">Argentinien> ID="4">4 % (DD)> ID="5">700 t"> ID="1">Rat 130/94> ID="2">GATT gefrorenes Fleisch> ID="3">Erga omnes> ID="4">20 % (DD)> ID="5">53 300 t"> ID="1">Komm. 214/94> ID="2">Bilanz weiterver-arbeitetes Fleisch> ID="3">Erga omnes> ID="4">0 %/45 % (P) 20 % (DD)> ID="5">0 t"> ID="1">Rat 715/90> ID="2">Fleisch AKP> ID="3">Kenia, Zimbabwe, Swasiland, Botswana, Madagaskar, Namibia> ID="4">10 % (P)> ID="5">52 100"> ID="1">Komm.
336/94> ID="2">Bilanz Jungrinder> ID="3">Tschechische Rep., Slowakische Rep., Polen, Ungarn, Rumänien, Slowenien, Bulgarien> ID="4">25 %/35 % (P) 16 % (DD)> ID="5">198 000 T> ID="6">425 000 Traditionelle Menge"> ID="1">Komm. 2697/93 Komm. 3558/93> ID="2">Assoziationsabkommen Fleisch> ID="3">Polen, Ungarn, Tschechische Rep., Slowakische Rep.> ID="4">40 % (P) 8 % (DD)> ID="5">14 100 T"> ID="1">Komm. 358/94> ID="2">Assoziationsabkommen (lebende Tiere 160 bis 300 kg)> ID="3">Polen, Ungarn, Tschechische Rep., Slowakische Rep.> ID="4">25 % (P) 16 % (DD)> ID="5">59 400 T"> ID="1">Rat 1157/92 Komm. 3409/93> ID="2">Kälber < 80 kg> ID="3">Erga omnes> ID="4">100 % (P) 16 % (DD)> ID="5">167 600 T"> ID="1">Rat 775/94 Komm.
957/94> ID="2">Ausgleich (Bilanz) "hochwertiges Fleisch"> ID="3">Argentinien, Australien, Uruguay, Neuseeland, Brasilien> ID="4">20 % (DD)> ID="5">11 430 t"> ID="1">Rat 774/94 Komm. 1001/94> ID="2">Ausgleich "Öl-saaten"> ID="3">Argentinien, Uruguay, Brasilien> ID="4">20 % (DD)> ID="5">18 000 t"> ID="2">Bergrassen> ID="3">Österreich, Schweiz> ID="4">4 % (DD)> ID="5">47 600 t"> ID="1">Komm. 266/94> ID="2">Fleisch Schweden> ID="3">Schweden> ID="4">0 % (DD) 0 % (P)> ID="5">4 000 t frisches oder gefrorenes Fleisch 2 500 t Konserven"> ID="1">Komm. 346/94> ID="2">Fleisch Bulgarien & Rumänien> ID="3">Bulgarien, Rumänien> ID="4">60 % (P) 12 % (DD)> ID="5">75 t (Bulgarien) 40 t (Rumänien)""Quelle:
Kommission. > Mitgliedstaaten oder in Teilgebieten eines Mitgliedstaats gegenüber dem Interventionspreis ausschlaggebend ist (7). Im ersten Fall gibt es eine mengenmässige Begrenzung der Ankäufe (siehe Ziffern 3.13 und 3.14). Im zweiten Fall handelt es sich um Interventionsankäufe im Rahmen der Sicherheitsnetz-Regelung (siehe Ziffer 3.15). 3.13. Im ersten Fall erfolgen die Ankäufe über Ausschreibungsverfahren. Die Kommission legt die Ankaufspreise und die zur Intervention angenommenen Mengen anhand der eingegangenen Angebote fest. Dieses Verfahren wird eröffnet, wenn während zweier aufeinanderfolgender Wochen die beiden folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfuellt sind: a) Der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder festgestellte durchschnittliche Marktpreis in der Gemeinschaft liegt unter einem bestimmten Prozentsatz des Interventionspreises (84 % (8) seit 1992). b) Der aufgrund des genannten Handelsklassenschemas festgestellte durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten oder in Teilgebieten eines Mitgliedstaats liegt unter einem bestimmten Prozentsatz des Interventionspreises (80 % (9) seit 1992).
3.14. Das Verfahren wird ausgesetzt, wenn die beiden Voraussetzungen während zweier aufeinanderfolgender Wochen nicht mehr gleichzeitig erfuellt sind oder wenn die für die Ankäufe im Rahmen dieses Verfahrens festgesetzte jährliche Hoechstmenge erreicht worden ist. Diese Hoechstmenge, die für das Jahr 1993 auf 750 000 t festgelegt wurde, sinkt stufenweise bis zu einer Menge von 350 000 t für das Jahr 1997. 3.15. Im zweiten Fall erfolgen die Ankäufe nach dem allgemein als "Sicherheitsnetz-Regelung" bezeichneten Verfahren, bei dem alle Angebote akzeptiert werden. Dieses Ankaufverfahren kommt zur Anwendung, wenn die Preise während zweier aufeinanderfolgender Wochen noch stärker fallen, d.h. wenn der festgestellte durchschnittliche Marktpreis in der Gemeinschaft unter 78 % des Interventionspreises liegt, und wenn in einem Mitgliedstaat oder in Teilgebieten eines Mitgliedstaats der anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder festgestellte durchschnittliche Marktpreis für ausgewachsene Rinder unter 60 % des Interventionspreises liegt.
3.16. In den beiden vorstehend beschriebenen Fällen können nur die Angebote akzeptiert werden, deren Preis gleich hoch oder niedriger ist wie der in dem Mitgliedstaat oder dem Teilgebiet des Mitgliedstaats festgestellte durchschnittliche Marktpreis, auf den ein Zuschlag angewandt wird, den die Kommission auf 8 ECU festgesetzt hat. Bei dem angekauften Fleisch handelt es sich um Fleisch, für dessen Qualität die in Ziffer 3.13 genannten Preisbedingungen festgestellt wurden. 3.17. Das System der Interventionsankäufe hat sich aufgrund der von der Kommission beschlossenen zahlreichen Änderungen und Verbesserungen bei den Durchführungsbestimmungen fortlaufend weiterentwickelt.
Hier sind insbesondere folgende Entwicklungen hervorzuheben: a) Die den Interventionsstellen seit 1974 eingeräumte Möglichkeit, ihre Ankäufe bei massiven Anlieferungen von Fleisch zur Intervention auf die Mengen zu beschränken, die sie einfrieren und lagern können (10). b) Die den Interventionsstellen seit 1978 eingeräumte Möglichkeit, angekauftes Rindfleisch innerhalb bestimmter Beschränkungen entbeinen zu lassen (11). Diese Beschränkungen wurden 1989 aufgehoben, nachdem bereits zuvor verschiedene Abweichungen eingeräumt worden waren (12). Im Jahre 1993 wurden erneut andere Beschränkungen eingeführt (13). c) Das seit 1988 bestehende Verbot, Schlachtkörper von Tieren zur Intervention anzunehmen, die mit bestimmten Wirkstoffen mit hormonaler Wirkung behandelt wurden (14). d) Die seit 1989 bestehende Verpflichtung, alle Erzeugnisse, deren Einstufung nach Ansicht der Interventionsstellen nicht dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema entspricht, ohne Möglichkeit der Neueinstufung abzulehnen (15). e) Seit 1990 behält sich die Kommission die Möglichkeit vor, die zur Intervention angekauften Mengen mit Hilfe von Verringerungsköffizienten herabzusetzen, falls sie nicht zum Ankauf der zu einem dem Hoechstpreis entsprechenden oder darunterliegenden Preis angebotenen Mengen in der Lage ist (siehe Ziffer 4.16). f) Die seit 1992 bestehende Verpflichtung der Bieter, die von ihnen zur Gewährleistung der Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu hinterlegende Sicherheit in bar zu stellen, damit alle Spekulationen im Zusammenhang mit der Vorwegnahme der Verringerungsköffizienten unterbunden werden (16) (siehe Ziffer 4.15).
Absatz der Bestände Die zum Absatz der Interventionsbestände eingeführten Maßnahmen zielen einerseits auf die Erweiterung der Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt ab, wie etwa Verkäufe an die fleischverarbeitende Industrie oder kostenlose Verteilung an humanitäre Organisationen, und andererseits auf die Erleichterung der Ausfuhr auf den Weltmarkt (17). 3.19. Die Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz (18) sehen vor, daß alle Kaufanträge eine Erklärung des Antragstellers enthalten müssen, derzufolge er auf alle Beanstandungen in bezug auf die Qualität und die Eigenschaften des Erzeugnisses verzichtet, für das er gegebenenfalls den Zuschlag erhält.
Die Interventionsstellen ergreifen jedoch die notwendigen Maßnahmen, die es den Interessenten erlauben, sich vor ihrem Antrag oder vor ihrem Angebot vom Zustand der Erzeugnisse zu unterrichten. Die Interventionsstellen müssen zuerst die Erzeugnisse mit der längsten Lagerungsdauer absetzen. Entwicklung der Haushaltsausgaben 3.20. Die Haushaltsausgaben für die GMO für Rindfleisch (siehe Tabelle 3.2) sind von 1 736 Mio ECU im Jahre 1983 auf 3 894 Mio ECU im Jahre 1993 gestiegen (+124 %). Zu dieser Entwicklung trägt der Ankauf von Überschüssen zur Intervention in erheblichem Masse bei. Die Ausgaben für die Intervention in Form der Lagerung sind nämlich von 632 Mio ECU im Jahre 1983 auf 1 291 Mio ECU im Jahre 1993 gestiegen, was einer Steigerung von 104 % entspricht.
Den grössten Ausgabenposten in der GMO für Rindfleisch stellten 1993 die Ausfuhrerstattungen dar, auf die 1 711 Mio ECU oder 44 % der Haushaltsausgaben für die GMO insgesamt entfielen. Die Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen stiegen langsamer als die Ausgaben für die GMO insgesamt (+106 % im Vergleich zu +124 %). Die Haushaltsausgaben für die verschiedenen direkt an die Rindfleischerzeuger gezahlten Prämien sind zwischen 1983 und 1993 um 123 % gestiegen. Nach den Vorausschätzungen, die als Grundlage für die Erstellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994 gedient haben, werden sich diese Ausgaben zwischen 1993 und 1994 fast verdreifachen (siehe Tabelle 3.2 und Schaubild 3.1).
Tabelle 3.2 - Entwiklung der Haushaltsausgaben - Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch "(Mio ECU) >(3)(4)"> ID="1">210> ID="2">ERSTATTUNGEN BEI RINDFLEISCH> ID="3">828> ID="4">1 393> ID="5">1 339> ID="6">1 214> ID="7">878> ID="8">769> ID="9">1 343> ID="10">1 110> ID="11">1 282> ID="12">1 333> ID="13">1 711> ID="14">902> ID="15">1 552"> ID="1">2110> ID="2">PRIVATE LAGERHALTUNG> ID="3">14> ID="4">14> ID="5">160> ID="6">102> ID="7">66> ID="8">60> ID="9">102> ID="10">87> ID="11">1> ID="12">0> ID="13">-93> ID="14">28> ID="15">pm"> ID="1">2111> ID="2">TECHNISCHE KOSTEN DER ÖFFENTLICHEN LAGER-HALTUNG> ID="3">94> ID="4">136> ID="5">198> ID="6">170> ID="7">130> ID="8">175> ID="9">109> ID="10">70> ID="11">256> ID="12">292> ID="13">273> ID="14">296> ID="15">74"> ID="1">2112> ID="2">FINANZKOSTEN DER ÖFFENTLICHEN LAGERHALTUNG> ID="3">56> ID="4">59> ID="5">128> ID="6">112> ID="7">83> ID="8">104> ID="9">49> ID="10">14> ID="11">77> ID="12">88> ID="13">104> ID="14">80> ID="15">18"> ID="1">2113> ID="2">SONSTIGE KOSTEN IM RAHMEN DER ÖFFENTLICHEN LAGERHALTUNG> ID="3">469> ID="4">606> ID="5">608> ID="6">1 497> ID="7">771> ID="8">563> ID="9">132> ID="10">-55> ID="11">81> ID="12">65> ID="13">-119> ID="14">-64> ID="15">-294"> ID="1">2114> ID="2">WERTBERICHTIGUNG DER BESTÄNDE> ID="3">0> ID="4">0> ID="5">0> ID="6">149> ID="7">0> ID="8">344> ID="9">270> ID="10">882> ID="11">1 897> ID="12">1 747> ID="13">1 126> ID="14">1 268> ID="15">90"> ID="1">211> ID="2">INTERVENTIONEN IN FORM VON EINLAGERUNG> ID="3">632> ID="4">815> ID="5">1 094> ID="6">2 030> ID="7">1 050> ID="8">1 246> ID="9">663> ID="10">998> ID="11">2 312> ID="12">2 192> ID="13">1 291> ID="14">1 608> ID="15">-112"> ID="1">2120> ID="2">PRÄMIEN FÜR DIE MUTTERKUHHALTUNG> ID="3">91> ID="4">90> ID="5">113> ID="6">91> ID="7">62> ID="8">156> ID="9">182> ID="10">292> ID="11">367> ID="12">437> ID="13">558> ID="14">691> ID="15">891"> ID="1">2121> ID="2">ZUSÄTZLICHE PRÄMIEN FÜR DIE MUTTERKUH-HALTUNG> ID="14">52> ID="15">70"> ID="1">2122> ID="2">SONDERPRÄMIEN> ID="3">0> ID="4">0> ID="5">0> ID="6">0> ID="7">74> ID="8">192> ID="9">158> ID="10">401> ID="11">335> ID="12">454> ID="13">319> ID="14">967> ID="15">671"> ID="1">2123> ID="2">SAISONENTZERRUNGSPRÄMIEN (1)> ID="3">82> ID="4">98> ID="5">83> ID="6">74> ID="7">65> ID="8">71> ID="9">41> ID="10">0> ID="11">0> ID="13">0> ID="14">21> ID="15">35"> ID="1">2124> ID="2">PRÄMIEN FÜR DIE VERARBEITUNG JUNGER MÄNNLICHER RINDER (2)> ID="3">103> ID="4">152> ID="5">117> ID="6">72> ID="7">19> ID="8">42> ID="9">41> ID="10">32> ID="11">8> ID="13">0> ID="14">59> ID="15">1"> ID="1">2125> ID="2">EXTENSIVIERUNGS-PRÄMIEN> ID="14">448> ID="15">401"> ID="1">2126> ID="2">MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DES ABSATZES UND DES VERBRAUCHS> ID="13">9> ID="14">10> ID="15">10"> ID="1">2127> ID="2">ZUSÄTZLICHE PRÄMIEN FÜR DIE MUTTERKUH-HALTUNG (PORTUGAL)> ID="14">28> ID="15">31"> ID="1">2129> ID="2">SONSTIGE INTERVENTIONEN> ID="4">0> ID="5">0> ID="6">0> ID="7">0> ID="8">0> ID="9">0> ID="10">0> ID="11">0> ID="12">0> ID="13">6> ID="14">pm> ID="15">pm"> ID="1">212> ID="2">ANDERE INTERVENTIONEN ALS IN FORM VON EINLAGERUNG VON RIND-FLEISCH> ID="3">276> ID="4">340> ID="5">313> ID="6">237> ID="7">220> ID="8">461> ID="9">422> ID="10">725> ID="11">710> ID="12">891> ID="13">892> ID="14">2 276> ID="15">2 116"> ID="1">B1-21> ID="2">KAPITEL INSGESAMT (Rindfleisch)> ID="3">1 736> ID="4">2 547> ID="5">2 746> ID="6">3 482> ID="7">2 149> ID="8">2 476> ID="9">2 429> ID="10">2 833> ID="11">4 304> ID="12">4 416> ID="13">3 894> ID="14">4 786> ID="15">3 550""Quelle:
Finanzberichte 1983-91 - SINCOM 92-93 - Haushaltsplan 1994 > Schaubild 3.1 - Haushaltsausgaben - GMO für Rindfleisch (en (000) Mio ECU) Quelle: Finanzberichte 1983-91 - SINCOM 92-93 - Haushaltsplan 1994 4. DURCHFÜHRUNG DER INTERVENTIONSMASSNAHMEN 4.1. Der Rindfleischmarkt ist seit etwa zehn Jahren durch dauerhafte strukturelle Überschüsse gekennzeichnet, die zu etwa einem Drittel lediglich eine Folge von Entscheidungen im Rahmen der GMO für Milch und Milcherzeugnisse sind. Es besteht die Gefahr, daß diese besorgniserregende Situation (jährlicher Überschuß von rund 1 Million Tonnen Rindfleisch im Zeitraum 1991/92) trotz der Reform der GAP im Jahre 1992 andauern wird (1).
4.2. Obwohl der Eindruck entsteht, daß die gegenwärtige zyklische Bewegung der Rindfleischerzeugung nach unten durch die Gesamtheit der im Rahmen dieser Reform getroffenen Maßnahmen beeinflusst wird, besteht die Gefahr, daß die strukturellen Überschüsse schließlich wieder bis zu der 1991 und 1992 erreichten Höhe anwachsen werden, falls die Gemeinschaft zwischenzeitlich keine Berichtigungsmaßnahmen trifft. 4.3. Die Schaffung neuer Prämien und die Erhöhung von bereits bestehenden Prämien bedeutet auf der Ebene der Gemeinschaftsfinanzen eine zusätzliche jährliche Haushaltsbelastung, die von der Kommission auf etwa 2 100 Mio ECU geschätzt wird (2).
Falls sich die Gemeinschaftspreise wie vorgesehen in Zukunft an die Weltmarktpreise annähern werden, so wird tatsächlich nicht nur die Haushaltsbelastung aufgrund der Ausfuhrerstattungen, sondern auch die Haushaltsbelatung aufgrund der Interventionsankäufe geringer werden. Die Einsparungen zugunsten des Gemeinschaftshaushalts wurden von der Kommission auf 778 Mio ECU geschätzt. Dennoch wird die Finanzierung der Interventionsankäufe, der Lagerung durch die Gemeinschaft und des Absatzes der Überschüsse auf dem Weltmarkt, der rechtlich gesehen allerdings nicht die im Rahmen des GATT genehmigte Ausfuhrmenge (817 000 t im Jahre 2000) übersteigen dürfte, auch weiterhin eine nicht unerhebliche Belastung für den Haushalt darstellen.
Die strukturellen Überschüsse werden weiterhin ein Problem bleiben, für das durch die Reform der GAP von 1992 keinerlei Abhilfe geschaffen wurde und dessen Umfang ebenfalls unverändert bleiben wird, falls keine Berichtigungsmaßnahmen getroffen werden, zu denen es jedoch seitdem gekommen ist (beispielsweise im Rahmen des Preispakets 1994/95). Prämienregelung und deren Auswirkungen auf die Einkommen der auf die Rindfleischproduktion spezialisierten Erzeuger 4.4. Der Hof hat in den Jahresberichten zu den Haushaltsjahren 1989 (3) und 1991 (4) die Durchführung der Mutterkuhprämie und der Sonderprämie für junge männliche Rinder geprüft.
Darüber hinaus hat er die Auswirkungen dieser beiden Prämien, insbesondere auf die Einkommen der auf die Rindfleischproduktion spezialisierten Erzeuger, evalviert. 4.5. Gemäß dieser Evaluierung hat die Sonderprämie, die zum Ausgleich von Einkommensverlusten im Anschluß an eine vom Rat beschlossene unverzuegliche Senkung der Interventionspreise eingeführt worden war, letztlich keinerlei Auswirkungen auf die Einkommen der Erzeuger. Die Netto-Einkommen der Rinderhalter werden nämlich letztlich nur sehr wenig durch die Zahlung der Prämie, die zum Teil von den Marktmechanismen absorbiert wird, verbessert.
Ohne die Prämie wäre der Preisunterschied zugunsten der Erzeuger ebenso hoch oder sogar höher als die Prämie. Die Mutterkuhprämie hat ihrerseits nur unerhebliche Auswirkungen auf die Einkommen der Erzeuger. 4.6. Eines der vorrangigen Ziele der GMO für Rindfleisch ist die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung für die betreffende landwirtschaftliche Bevölkerung (siehe Ziffer 3.1). Bei einem Vergleich der Einkommen der auf die Rindfleischproduktion spezialisierten Erzeuger und der Einkommen der Milcherzeuger zeigt sich, daß die Einkommen der ersten Gruppe mehr oder weniger um 50 % unter denen der zweiten Gruppe liegen (5).
Die 1992 im Rahmen der Reform der GAP getroffenen Entscheidungen zielen darauf ab, die Einkommen der Rindfleischerzeuger um 16 % zu steigern, während die Einkommen der Milcherzeuger um 8 % gesteigert werden sollen. Diese angestrebte Einkommenssteigerung ist im übrigen nur bei den landwirtschaftlichen Betrieben, die weniger als 92 t Getreide jährlich erzeugen, höher als 16 %. Für diese Betriebe werden Einkommensverbesserungen von 19 % angestrebt (6). Ferner hat der Rat, der sich wiederholt mit dem Problem der Einkommen der Rindfleischerzeuger befasst hat, nicht nur die bereits erwähnten Prämien eingeführt, sondern den Rindfleischerzeugern darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt, einen Teil ihrer Erzeugung auf die Milcherzeugung umzustellen, wobei ihnen jeweils eine Einzelreferenzmenge oder -quote von bis zu 120 000 kg zugeteilt werden kann.
Interventionsregelung Unterschiedliche Rolle der Intervention 4.7. Einige Schlachtbetriebe, die ihre Überschüsse zur Intervention verkaufen, nutzten diese Möglichkeit, um die von den Viehmästern angekauften Schlachtkörper entsprechend dem Marktbedarf zu sortieren. Jene Schlachtkörper, die sich nur schwer auf dem Markt absetzen lassen, werden zur Intervention angeboten. Ein Teil der Schlachtbetriebe mit diversifizierten Absatzmärkten in mehreren Mitgliedstaaten verkauft keinen bestimmten Schlachtkörpertypus zur Intervention, die Mehrzahl der Schlachtbetriebe verkauft jedoch schwere Schlachtkörper zur Intervention (siehe Ziffer 4.10).
Für diese Schlachtbetriebe, die meist in Produktionsgebieten angesiedelt sind und eher über lokale oder regionale Absatzmärkte verfügen, ist die gemeinschaftliche Interventionsregelung für Rindfleisch "der beste oder einer der besten Kunden". 4.8. Einige Marktteilnehmer, mit denen die Prüfer bei ihren Prüfbesuchen in den Mitgliedstaaten zusammentrafen, vertraten die Meinung, daß die Intervention eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Ausfuhr grosser Mengen spiele. Ihrer Auffassung nach seien nämlich nur wenige Unternehmen groß genug, um die kurzfristige Ausfuhr mehrerer zehntausend oder sogar mehrerer hunderttausend Tonnen Rindfleisch gewährleisten zu können.
Unabhängig von der Höhe der Gemeinschaftspreise müsse die Intervention deshalb eine wichtige Rolle bei der Konzentration des Angebots im Hinblick auf die grossen Exportaufträge spielen, was auch tatsächlich der Fall ist. 4.9. In den besuchten Mitgliedstaaten haben sich einige Verantwortliche in den Interventionsstellen ablehnend gegenüber dem gegenwärtig angewandten System des fortlaufenden Ankaufs zur Intervention geäussert. Ihrer Meinung nach sollte die Intervention so rasch wie möglich wieder die Rolle eines Instruments zur Regulierung saisonbedingter oder gelegentlicher Überschüsse übernehmen, statt die Rolle eines Instruments zur Regulierung struktureller Überschüsse zu spielen, wie es seit mehreren Jahren in der Gemeinschaft der Fall ist.
Im Vereinigten Königreich haben sich offenbar bereits im Jahre 1993 einige Schlachtbetriebe darauf eingestellt, daß die Interventionsankäufe in den nächsten zwei Jahren wegfallen werden (7). 4.10. Einer der Nachteile des Interventionssystems, auf den die Marktteilnehmer in mehreren Mitgliedstaaten hinwiesen, bestand darin, daß es bei einer durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Situation interessant war, Schlachtkörper sehr schwerer, ausgewachsener männlicher Rinder zur Intervention zu liefern, so daß auf diese Weise sogar ein Anreiz für die Erzeugung dieser Schlachtkörper geschaffen wurde.
Diese Rinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 340 kg lassen sich auf dem Markt nicht zum Interventionspreis verkaufen, da sie nach Entbeinung und Viertelung nicht den Verbrauchergewohnheiten entsprechen. Nach der Viertelung entstehen nämlich Portionen, die im allgemeinen grösser und schwerer sind als die Standardportionen, für die auf dem Markt eine Nachfrage besteht. Um diesen Nachteil auszuräumen hat der Rat auf Initiave der Kommission beschlossen, das Gewicht der interventionsfähigen Schlachtkörper vom 1. Juli 1993 an auf 380 kg festzusetzen (8). Dieses Gewicht wurde vom 1. Januar 1994 an auf 360 kg und vom 1.
Juli 1994 an auf 340 kg gesenkt. An der Verwaltung der GMO für Rindfleisch beteiligte Stellen 4.11. In allen Mitgliedstaaten sind eine oder mehrere nationale Interventionsstellen mit der laufenden Verwaltung der Interventionsmaßnahmen betraut; sie sind zuständig für Ausschreibung, Ankauf, Verwaltung der Bestände und Verkauf. Bei den an den Interventionsmaßnahmen beteiligten Stellen kann es sich nur um ein einziges Ministerium handeln, wie in Irland, oder um eine ganze Reihe verschiedener regionaler Stellen, wie in Italien. Ausschreibungsverfahren 4.12. Das in den Gemeinschaftsverordnungen festgelegte Verfahren zur Feststellung der Marktpreise ist von zentraler Bedeutung für die Auslösung der Interventionsmechanismen.
Für die Ankäufe durch die Interventionsstellen, die im Rahmen von Ausschreibungen zu beschließen sind, deren Ziel die Gewährleistung einer angemessenen Marktstützung ist, sind nämlich die festgestellten Marktpreise für ausgewachsene Rinder ausschlaggebend (9). Die Bedingungen für die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens werden in der Grundverordnung (10) ausführlich beschrieben (siehe Ziffern 3.12-3.16). Die Eröffnung der Ausschreibungen sowie deren Änderung werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. 4.13. Zur Intervention können nur bestimmte Schlachtkörper gelangen; dies sind Schlachtkörper von jungen männlichen nicht kastrierten Tieren von weniger als zwei Jahren und von männlichen kastrierten Tieren, jedoch nicht die Schlachtkörper von Kühen aus Milchrassen oder sonstigen Rassen sowie von Färsen.
Darüber hinaus müssen die Schlachtkörper bestimmte Merkmale aufweisen (11), d.h. sie müssen aus der Gemeinschaft stammen, bestimmten gesundheitspolizeilichen und Hygiene-Normen entsprechen und nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema eingestuft worden sein. 4.14. Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung bei der Interventionsstelle der Mitgliedstaaten. Der Bieter verpflichtet sich schriftlich, alle Bestimmungen über die betreffenden Ankäufe einzuhalten (12). Zu diesem Zweck muß er eine Sicherheit in bar stellen (13), die sich auf 30 ECU je 100 kg Rindfleisch beläuft.
4.15. Die Stellung der Sicherheiten in bar wurde im Jahre 1992 eingeführt, um die Einreichung spekulativer Angebote, die durch die zunehmende Anwendung von Verringerungsköffizienten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1282/90 (14) ausgelöst worden war, zu unterbinden. Die Sicherheiten in bar kosten den Bieter etwa zehnmal so viel wie eine Bankgarantie. Angesichts der mit den Interventionsankäufen verbundenen Beträge reichen diese zusätzlichen Kosten jedoch kaum aus, um das Verhalten der Marktteilnehmer zu beeinflussen. Die Anwendung von Verringerungsköffizienten auf die Angebote durch die Kommission ist für die Marktteilnehmer jedoch ein sehr störender Faktor, da sie schwer vorhersehbar ist.
Falls das eingereichte Angebot nicht akzeptiert wird oder die angekauften Mengen nicht groß genug sind, muß der Schlachtrhythmus in den Schlachtbetrieben, von denen einige zwischen 30 % und 50 % ihrer Produktion zur Intervention liefern, vorübergehend verlangsamt werden. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Arbeitsweise der Schlachtbetriebe und indirekte Auswirkungen auf die Einkommen der Viehmäster. 4.16. Die Anwendung der Verringerungsköffizienten (siehe Ziffer 3.18) hat zur Folge, daß nur eine Teilmenge des Angebots zur Intervention angenommen wird. Diese zur Verringerung der Angebote angewandten Koeffizienten wurden eingeführt, um eine bessere Stützung der Marktpreise zu ermöglichen.
Mit Hilfe dieses Verfahrens können bestimmte Mengen zu einem Preis angekauft werden, der höher ist als der Preis, der sich bei einem ausgeglichenen Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage ergäbe. Solange der Wert des Verringerungsköffizienten so beziffert ist, daß fast 100 % der angebotenen Mengen angekauft werden, bewegen sich die Erwartungen der Marktteilnehmer in einem angemessenen Rahmen. Von Juni 1990 an führten die Verringerungsköffizienten jedoch dazu, daß die zur Intervention angenommenen Mengen bei allen Angeboten geringer waren als die Angebotsmengen. Im Februar 1992 gingen die Marktteilnehmer aufgrund dieser Erwartung davon aus, daß sie in der Kategorie A (junge männliche Rinder) nur 5 % ihrer Angebotsmengen tatsächlich liefern müssten.
Folglich hinterlegten sie ein Angebot über eine Menge, die zehn- oder zwanzigmal so hoch war wie die tatsächlich beabsichtigte Liefermenge. In Deutschland wurde der Höhepunkt bei der 61. Ausschreibung erreicht, bei der eine Menge von 82 465 t zum Ankauf angeboten, nach Anwendung des Verringerungsköffizienten aber nur eine Menge von 1 402 t (d.h. 1,7 % der Angebotsmengen) zur Intervention angenommen wurde. In diesem Zeitraum bewegten sich die zur Stabilisierung des deutschen Marktes anzukaufenden Mengen zwischen 8 000 t und 10 000 t je Ausschreibung. 4.17. Unter Berücksichtigung der für jede Ausschreibung eingegangenen Angebote wird nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr.
805/68 (15) von der Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses (16) ein Hoechstkaufpreis (17) je Kategorie der Qualität R3 (18) (Fleischigkeitsklasse R und Fettgewebeklasse 3) festgesetzt. Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzueglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung unterrichtet. Die Interventionsstelle stellt dem Zuschlagsempfänger umgehend eine Kaufbestätigung mit folgenden Angaben aus: zu liefernde Menge, Zuschlagspreis, Zeitplan der Lieferungen und Interventionsort, an den die Lieferung erfolgen muß (19). 4.18. Die Zuschlagsempfänger müssen die Erzeugnisse innerhalb von 17 Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist liefern.
Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen. Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar (20). Bei den Prüfbesuchen in den Mitgliedstaaten, insbesondere im Vereinigten Königreich, (Nordirland) wurde festgestellt, daß einige Unternehmen unter Einschaltung von Tochtergesellschaften mehrere Angebote hinterlegen, um auf diese Weise die Bestimmung, wonach jedes Unternehmen nur ein Angebot hinterlegen darf, zu umgehen (21). Diese Tochtergesellschaften gingen so vor, daß die Lieferungen auf ihre Rechnung von der Muttergesellschaft getätigt wurden, was eine Umgehung der Bestimmung über die Nichtübertragbarkeit der mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten darstellt.
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission vom 1. September 1993 wurde der Grundsatz der Nichtübertragbarkeit der Rechte und Pflichten stärker betont, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet wurden, sich davon zu überzeugen, daß die Interessenten hinsichtlich ihrer Leitung, ihres Personals und ihrer Funktionsweise voneinander unabhängig sind. Ankäufe durch die Gemeinschaft 4.19. Die Interventionsankäufe durch die Gemeinschaft sind von 540 000 t (Schlachtkörperäquivalent) im Jahre 1987 auf 1 030 000 t im Jahre 1991 gestiegen, was einen Anstieg von 90,7 % innerhalb von vier Jahren bedeutet (siehe Tabelle 2.1).
Bei den Ankäufen war eine zyklische Entwicklung zu beobachten, deren Tiefpunkt im Jahre 1989 mit 170 000 t erreicht wurde (22). Die 1991 angekauften Mengen entsprechen jedoch mehr als 13 % der Rindfleischerzeugung in der Gemeinschaft und immer noch etwa 30 % des in der Gemeinschaft erzeugten Fleisches von jungen männlichen Rindern und Ochsen. 4.20. Im Zeitraum 1990/1991 wurden 69,8 % der Gemeinschaftsankäufe (siehe Tabelle 4.1) im Rahmen der Sicherheitsnetz-Regelung getätigt (siehe Ziffer 3.15). Im Vereinigten Königreich lag dieser Prozentsatz bei 97,1 %, in Irland bei 94,7 % und in Deutschland bei 52,9 %.
In Frankreich dagegen, einem weiteren wichtigen Erzeugerland von Rindfleisch, lag dieser Prozentsatz lediglich bei 37,9 %. Im Wirtschaftsjahr 1992/93 wurden nur noch 13,2 % aller Gemeinschaftsankäufe im Rahmen dieser zwischenzeitlich geänderten Regelung getätigt. Tabelle 4.1 - Öffentliche Ankäufe von Rindfleisch im Rahmen von Ausschreibungsverfahren oder im Rahmen des Sicherheitsnetzes "Schlachtkörpergewicht (Tonnen) "" ID="1">Belgiena> ID="2">10> ID="4">10> ID="5">109> ID="6">2 924> ID="7">3 033> ID="8">7 684> ID="9">1 800> ID="10">9 484> ID="11">1 447> ID="13">1 447"> ID="1"> b"> ID="1"> c> ID="2">10> ID="4">10> ID="5">109> ID="6">2 924> ID="7">3 033> ID="8">7 684> ID="9">1 800> ID="10">9 484> ID="11">1 447> ID="13">1 447"> ID="1">Däne-a> ID="5">16 192> ID="6">8 989> ID="7">25 181> ID="8">40 470> ID="9">3 215> ID="10">43 685> ID="11">39 743> ID="13">39 743> ID="14">10 170 (1)> ID="16">10 170"> ID="1">markb> ID="5">385> ID="6">407> ID="7">792> ID="8">655> ID="9">90> ID="10">745> ID="11">140> ID="12">615> ID="13">745> ID="14">45> ID="16">45"> ID="1"> c> ID="5">16 577> ID="6">9 396> ID="7">25 973> ID="8">41 125> ID="9">3 305> ID="10">44 430> ID="11">39 883> ID="12">615> ID="13">40 488> ID="14">10 215> ID="16">10 215"> ID="1">Deutsch-a> ID="2">66 940> ID="4">66 940> ID="5">125 652> ID="6">130 425> ID="7">256 077> ID="8">122 376> ID="9">66 983> ID="10">189 359> ID="11">173 962> ID="13">173 962> ID="14">17 959> ID="16">17 959"> ID="1">landb> ID="2">8 603> ID="4">8 603> ID="6">11 113> ID="7">11 113> ID="9">9 255> ID="10">9 255> ID="11">3 117> ID="12">4 536> ID="13">7 653> ID="14">82> ID="16">82"> ID="1"> c> ID="2">75 543> ID="4">75 543> ID="5">125 652> ID="6">141 538> ID="7">267 190> ID="8">122 376> ID="9">76 238> ID="10">198 614> ID="11">177 079> ID="12">4 536> ID="13">181 615> ID="14">18 041> ID="16">18 041"> ID="1">Griechen-c land"> ID="1">Spaniena> ID="2">3 994> ID="4">3 994> ID="5">435> ID="7">435> ID="8">551> ID="9">1 330> ID="10">1 881> ID="11">264> ID="13">264"> ID="1"> b"> ID="1"> c> ID="2">3 994> ID="4">3 994> ID="5">435> ID="7">435> ID="8">551> ID="9">1 330> ID="10">1 881> ID="11">264> ID="13">264"> ID="1">Frank-a> ID="2">2 776> ID="4">2 776> ID="5">49 062> ID="6">37 190> ID="7">86 252> ID="8">176 368> ID="10">231 532> ID="11">137 758> ID="13">137 758> ID="14">12 062> ID="16">12 062"> ID="1">reichb> ID="5">11 876> ID="7">11 876> ID="8">55 164> ID="11">33 506> ID="13">33 506"> ID="1"> c> ID="2">2 776> ID="4">2 776> ID="5">60 938> ID="6">37 190> ID="7">98 128> ID="8">231 532> ID="10">231 532> ID="11">171 264> ID="13">171 264> ID="14">12 062> ID="16">12 062"> ID="1">Irlanda"> ID="1"> b> ID="2">84 241> ID="4">84 241> ID="5">13 062> ID="6">234 767> ID="7">247 829> ID="8">79 560> ID="9">187 592> ID="10">267 152> ID="11">164 512> ID="12">73 622> ID="13">238 134> ID="14">22 342> ID="16">22 342"> ID="1"> c> ID="2">84 241> ID="4">84 241> ID="5">13 062> ID="6">234 767> ID="7">247 829> ID="8">79 560> ID="9">187 592> ID="10">267 152> ID="11">164 512> ID="12">73 622> ID="13">238 134> ID="14">22 342> ID="16">22 342"> ID="1">Italiena> ID="5">41 255> ID="6">39 776> ID="7">81 031> ID="8">134 016> ID="10">134 016> ID="11">54 105> ID="13">54 105"> ID="1"> b"> ID="1"> c> ID="5">41 255> ID="6">39 776> ID="7">81 031> ID="8">134 016> ID="10">134 016> ID="11">54 105> ID="13">54 105"> ID="1">Luxem-c burg"> ID="1">Nieder-a> ID="5">426> ID="6">881> ID="7">1 307> ID="8">2 010> ID="9">414> ID="10">2 424> ID="11">664> ID="13">664"> ID="1">landeb"> ID="1"> a> ID="5">426> ID="6">881> ID="7">1 307> ID="8">2 010> ID="9">414> ID="10">2 424> ID="11">664> ID="13">664"> ID="1">Portugalc"> ID="1">Vereinigtes a"> ID="1">Königreichb> ID="2">11 654> ID="4">11 654> ID="5">4 230> ID="6">140 654> ID="7">144 884> ID="8">43 211> ID="9">83 793> ID="10">127 004> ID="11">66 261> ID="12">23 914> ID="13">90 175> ID="14">4 565> ID="16">4 565"> ID="1"> c> ID="2">11 654> ID="4">11 654> ID="5">4 230> ID="6">140 654> ID="7">144 884> ID="8">43 211> ID="9">83 793> ID="10">127 004> ID="11">66 261> ID="12">23 914> ID="13">90 175> ID="14">4 565> ID="16">4 565"> ID="1">EGa> ID="2">73 720> ID="4">73 720> ID="5">233 131> ID="6">220 185> ID="7">453 316> ID="8">483 475> ID="9">73 742> ID="10">557 217> ID="11">407 943> ID="13">407 943> ID="14">40 191> ID="16">40 191"> ID="1"> b> ID="2">104 498> ID="4">104 490> ID="5">29 553> ID="6">386 941> ID="7">416 494> ID="8">178 590> ID="9">280 730> ID="10">459 320> ID="11">267 536> ID="12">102 687> ID="13">370 223> ID="14">27 034> ID="16">27 034"> ID="1"> c> ID="2">178 218> ID="4">178 218> ID="5">262 684> ID="6">607 126> ID="7">869 810> ID="8">662 065> ID="9">354 472> ID="10">1 016 537> ID="11">675 479> ID="12">102 687> ID="13">778 166> ID="14">67 225> ID="16">67 225""A:
Ausschreibungsverfahren - N: Sicherheitsnetz - a: junge männliche Rinder - b: Ochsen - c: insgesamt. Quellen: für Frankreich: "Le marché des viandes et des produits avicoles" (OFIVAL); für die Gemeinschaft: Haushaltsrechnung und GD VI-D-2. > 4.21. Im Wirtschaftsjahr 1991/92 erfolgten die umfangreichsten Ankäufe mit 267 152 t in Irland ; dies ist etwas weniger als die Hälfte des insgesamt in Irland erzeugten Rindfleischs. Im Wirtschaftsjahr 1992/93 belaufen sich die Interventionsankäufe in Irland immer noch auf 238 134 t. 4.22. Die Menge der in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Intervention angekauften Mengen hängt von den Kategorien und Klassen der interventionsfähigen Schlachtkörper ab.
So kam es in Italien, einem der wenigen Mitgliedstaaten, in dem Schlachtkörper der Kategorie A (junge männliche Rinder) der Fleischigkeitsklasse O (des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas) zur Intervention angekauft werden, ab Mai 1990 zu einer Welle von Interventionsankäufen, die durch den Anstieg der Rindfleischeinfuhren, insbesondere der Kategorie A und der Klasse O, die zum grossen Teil aus der ehemaligen DDR und wahrscheinlich aus anderen mittel- und osteuropäischen Staaten stammten, ausgelöst wurde. Diese Entwicklung führte zu Störungen auf dem gemeinsamen Markt für Rindfleisch und insbesondere auf dem italienischen Markt.
Bis Anfang März 1991 musste in Italien, einem Land mit niedrigem Selbstversorgungsgrad, sogar die Sicherheitsnetz-Regelung Anwendung finden. 4.23. Der Anteil des aus Deutschland stammenden und in Italien zur Intervention angekauften Rindfleischs der Kategorie A der Klasse O (68 000 t im Wirtschaftsjahr 1990/91 und 78 000 t im Wirtschaftsjahr 1991/92) war von September 1990 (etwa 70 %) bis November 1992 (etwa 50 %) sehr hoch. Doch haben auch Marktteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten Schlachtkörper, die in ihren Ländern nicht interventionsfähig sind, zur Intervention nach Italien verkauft. Ankaufverfahren 4.24.
Die Zuschlagsempfänger finden sich nach Erhalt der Kaufbestätigung zu der angegebenen Zeit am angegebenen Interventionsort zwecks Lieferung der zugeschlagenen Mengen ein (siehe Ziffer 4.17). 4.25. Die Interventionsstellen erarbeiten die Liste der Interventionsorte, in denen es zur Übernahme der zugeschlagenen Mengen kommt. Falls die Interventionsstelle in einem Mitgliedstaat keine Entbeinung der Schlachtkörper vornehmen lässt, wie z.B. in Deutschland, ist es sinnvoll, die Kühlhäuser als Interventionsorte zu benennen. 4.26. In Frankreich dagegen, wo ein Teil der Schlachtkörper entbeint wird (36,1 % im Jahre 1992), ist es nur dann sinnvoll, die Kühlhäuser als Interventionsorte zu benennen, falls der Zuschlagsempfänger niemals aufgefordert wird, das Entbeinen der von ihm gelieferten Schlachtkörper selber zu übernehmen.
Dies ist jedoch eine rein theoretische Annahme. In der Praxis kommt es vor, daß der Zuschlagsempfänger die Schlachtkörper zum Interventionsort, also dem Kühlhaus, liefert, sie dort zwecks Interventionsankauf durch die Bediensteten der französischen Interventionsstelle OFIVAL entlädt und sie anschließend wieder auf denselben Lastwagen auflädt, um sie zum Entbeinen in den Zerlegungsbetrieb zu bringen, der an seinen Schlachtbetrieb angeschlossen ist. 4.27. In den Mitgliedstaaten, wie im Vereinigten Königreich und in Irland, in denen alle bzw. fast alle Schlachtkörper entbeint werden, finden die Interventionsankäufe in den Schlachtbetrieben der Zuschlagsempfänger oder in den Zerlegungsbetrieben statt.
Künftig darf die endgültige Übernahme von zum Entbeinen bestimmten Schlachtkörpern durch die Interventionsstellen in allen Mitgliedstaaten nur noch an der Waage am Eingang des Zerlegungsbetriebs am Interventionsort erfolgen (23). In der Vergangenheit haben die Zuschlagsempfänger, welche Schlachtkörper zur Intervention lieferten, in fast allen Fällen das Entbeinen der von ihnen gelieferten Schlachtkörper selbst übernommen. Seit Inkrafttreten der neuen Durchführungsbestimmungen müssen die Zuschlagsempfänger und die Zerlegungsbetriebe unabhängig voneinander sein (24). Dadurch werden die mit dem Entbeinen verbundenen Risiken, wie Austausch von Schlachtkörpern, verringert.
4.28. Die Interventionsstellen sind verpflichtet, während des Ankaufsverfahrens Maßnahmen zur Feststellung der Interventionsfähigkeit der Schlachtkörper durchzuführen (25)4.29. In Frankreich werden sämtliche Daten über die Schlachtkörper beim Wiegen elektronisch gespeichert. Die Eingabe der Daten selbst erfolgt noch manuell. Nachdem das Gewicht der zur Intervention angenommenen Viertel von der Anzeigetafel der Waage im Kühlhaus abgelesen und die Qualität der Viertel vom Vertreter der OFIVAL bestimmt wurden, werden diese Daten von einem Vertreter des Kühlhauses in einen tragbaren Computer eingegeben.
Bei diesem Verfahren kann es wegen des raschen Ablaufs der Kaufprozedur leicht zu Fehlern kommen. Der Vertreter der OFIVAL unterzieht die Abschnitte mit den Gewichtsangaben keiner nachträglichen Prüfung, auch nicht einer Stichprobenüberprüfung. Während der Kaufprozedur wird auf jedem Viertel ein Etikett befestigt, auf dem die Qualität und die Ankaufnummer des Schlachtkörpers angegeben sind. Die beim Wiegen erfassten Schlachtkörpernummern werden bei der Verwaltung der Bestände später nicht benutzt. 4.30. In Italien fuellt der Vertreter der Associazione Provinciale Allevatori (APA) den Lieferschein für das zur Intervention angebotene Rindfleisch nach demselben Verfahren wie in Frankreich aus.
4.31. In Deutschland werden alle Daten manuell auf Standardformblätter übertragen; anhand dieser Formblätter wird die zentrale Kodierung auf der Ebene der Interventionsstelle (Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung - BALM) vorgenommen. Beim Ausgang der Schlachtkörper aus dem Schlachtbetrieb wird eine Kopie des internen Dokuments mit den Gewichtsangaben der Schlachtkörper an das Protokoll geheftet. Obwohl dieses interne Dokument nicht vom Bediensteten der Interventionsstelle (BALM) überprüft wird, stellt er einen zusätzlichen Sicherheitsfaktor dar, anhand dessen sich die Ergebnisse der eigentlichen Kaufprozedur überprüfen lassen.
Das elektronische Wiegesystem funktioniert so, daß sowohl ein Abschnitt mit dem Gewicht der gleichzeitig gewogenen Viertel als auch ein Abschnitt mit dem Gewicht sämtlicher während der Kaufprozedur gewogener Viertel ausgedruckt werden. Dadurch können Fehler bei der Übertragung dieser Daten vermieden werden. 4.32. Im Vereinigten Königreich und in Irland sind die Verfahren ähnlich wie in Deutschland. 4.33. Die Verzögerungen bei der Erfassung sind jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. In Frankreich erfolgt dank der elektronischen Datenübermittlung jede Nacht eine Aktualisierung der Daten (siehe Ziffer 4.66).
In Deutschland dauert es etwa 15 Tage bis zur Aktualisierung der Daten. Im Vereinigten Königreich kann es sogar zu Verzögerungen von mehreren Monaten kommen. 4.34. Gemäß der Gemeinschaftsverordnung (26) ist die gesamte Partie abzulehnen, falls auf die abgelehnten Erzeugnisse mehr als 20 % der zur Intervention angebotenen Partie entfallen. 4.35. In Frankreich haben die Prüfer beobachtet, daß der Bedienstete der OFIVAL während der Ankaufprozedur eine Neueinstufung der Schlachtkörper vornahm. Bei einer strengen Anwendung der Gemeinschaftsverordnung (27) hätten diese Schlachtkörper abgelehnt werden müssen.
Darüber hinaus müsste ein Verzeichnis der abzulehnenden Schlachtkörper erstellt werden, damit die Einhaltung der Gemeinschaftsverordnung überprüft werden kann. Bislang wurde jedoch keine entsprechende allgemeine Bestimmung festgelegt. 4.36. In Deutschland enthielt Teil A des im Anschluß an die Bewertung der Fleischqualität im Schlachtbetrieb erstellten Protokolls zwar Angaben über die Anzahl der als interventionsfähig eingestuften Schlachtkörperhälften, es fehlten aber Angaben über die Anzahl der insgesamt angebotenen Schlachtkörperhälften. Somit ließ sich nicht überprüfen, ob mehr als 20 % der angebotenen Partie abgelehnt worden waren und ob die gesamte Partie zur Intervention übernommen werden konnte oder nicht.
Falls nur die beim Ankauf im Kühlhaus abgelehnten Schlachtkörperhälften berücksichtigt werden, könnte wegen der Aufteilung des Ankaufsverfahrens in einer Vorabprüfung im Schlachtbetrieb und einer offiziellen Abnahme im Kühlhaus nicht festgestellt werden, welche Schlachtkörper vom Bediensteten der BALM bei der Bewertung im Schlachtbetrieb abgelehnt wurden, obwohl sie den grössten Teil ausmachen. Gemäß der neuen Kommissionsverordnung mit Durchführungsbestimmungen (28) ist diese Aufteilung des Verfahrens erlaubt, doch ist es nach wie vor erforderlich, daß die Menge der insgesamt abgelehnten Schlachtkörper bekannt ist.
4.37. In Großbritannien kommt es regelmässig vor, daß die Bediensteten (fatstock officers) der Meat and Livestock Commission (MLC), die den Interventionsankauf der Schlachtköper im Schlachtbetrieb durchführen, Schlachtkörper herunterstufen oder ablehnen, falls es sich um nicht interventionsfähige Erzeugnisse handelt. Diese Ablehnungen bzw. Herunterstufungen, die einer Ablehnung gleichkommen, werden nirgendwo erfasst. Somit können weder die Bediensteten der MLC noch die Interventionsstelle selbst (MLC) feststellen, wann die diesbezueglichen Gemeinschaftsbestimmungen anzuwenden sind. 4.38.
Obwohl die Interventionsfähigkeit des Rindfleischs gemäß der Gemeinschaftsverordnung (29) an gesundheitspolizeiliche Vorschriften gebunden ist, fand in Frankreich keine veterinärrechtliche Kontrolle beim Eingang der Erzeugnisse in die Ankaufsstelle statt. 4.39. Bei den Prüfungen an Ort und Stelle in Italien im Dezember 1992 wurde der vor Ort tätige "valutatore" wiederholt auf Blutergüsse auf den zur Intervention angenommenen Vierteln aufmerksam gemacht. Gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen dürfen die Schlachtkörper keine oberflächlichen Blutspuren, keine Blutunterlaufungen und keine Blutergüsse aufweisen (30).
Der "valutatore" hätte also strenger vorgehen und die betreffenden Viertel ablehnen müssen. Entbeinen 4.40. Die Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 (31) enthält die bis 1. September 1993 gültigen Durchführungsbestimmungen. Nach diesem Zeitpunkt findet die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission vom 1. September 1993 Anwendung, die weiter unten als Verordnung mit neuen Durchführungsbestimmungen bezeichnet wird. Anteil des entbeinten Rindfleischs am Interventionsrindfleisch 4.41. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 1993 waren 103 146 t des zur Intervention angekauften Rindfleischs entbeint, was einem Anteil von 64,9 % aller angekauften Schlachtkörper entspricht.
Am 31. Januar 1993 befanden sich 484 419 t entbeintes Rindfleisch in den öffentlichen Interventionsbeständen der Gemeinschaft, was 712 381 t Rindfleisch in Form von Schlachtkörpern (32) und einem Wert von 686,9 Mio ECU entspricht (33). Seit 1990 wird etwa die Hälfte des zur Intervention angekauften Rindfleischs entbeint (siehe Tabellen 4.2 und 4.3). Nur in fünf Mitgliedstaaten - Dänemark, Frankreich, Irland, Italien und Vereinigtes Königreich - wird zumindest ein Teil des zur Intervention angekauften Rindfleischs entbeint. In Irland und im Vereinigten Königreich werden mehr als 90 % des Interventionsrindfleischs entbeint.
In Dänemark sank der Anteil des entbeinten Rindfleischs von 100 % im Jahre 1989 auf 48 % im Jahre 1991. In Italien schwankte der Anteil des entbeinten Rindfleischs im Zeitraum von 1988 bis 1991 zwischen 10 % und 60 %. In Frankreich lag dieser Anteil im selben Zeitraum zwischen 0 % und 25 %. In Deutschland wird das Rindfleisch nicht entbeint, da die Gemeinschaftspauschale nach Angabe der deutschen Behörden nur etwa die Hälfte der tatsächlichen Kosten abdeckt. Tabelle 4.2 - Anteil des entbeinten Rindfleischs "(in Tonnen) "" ID="1">DK> ID="2">19 375> ID="3">24 896> ID="4">441> ID="5">4 331> ID="6">21 773> ID="7">29 166> ID="8">26 622"> ID="1">D> ID="3">14 352"> ID="1">F> ID="2">45 208> ID="3">41 075> ID="4">1 225> ID="7">44 752> ID="8">30 281"> ID="1">IRL> ID="2">57 300> ID="3">64 657> ID="4">25 539> ID="5">141 221> ID="6">256 538> ID="7">249 440> ID="8">153 985"> ID="1">I> ID="2">7 318> ID="3">19 461> ID="4">2 487> ID="5">8 425> ID="6">39 381> ID="7">45 058> ID="8">5 773"> ID="1">UK> ID="2">31 216> ID="3">33 767> ID="4">16 914> ID="5">40 742> ID="6">141 547> ID="7">75 774> ID="8">39 656"> ID="1">Insgesamt> ID="2">160 416> ID="3">198 207> ID="4">46 606> ID="5">194 719> ID="6">459 240> ID="7">444 190> ID="8">256 318""Quelle :
Kommission - Jährliche Meldungen der Mitgliedstaaten > Tabelle 4.3 - Kosten für das Entbeinen "(in ECU) "" ID="1">DK> ID="2">1 322 312> ID="3">1 699 152> ID="4">30 122> ID="5">295 619> ID="6">1 814 357> ID="7">2 727 011> ID="8">2 976 848"> ID="1">D> ID="3">979 543"> ID="1">F> ID="2">3 085 458> ID="3">2 803 335> ID="4">83 616> ID="7">4 184 327> ID="8">3 385 991"> ID="1">IRL> ID="2">3 910 730> ID="3">4 412 816> ID="4">1 734 047> ID="5">9 638 342> ID="6">21 377 338> ID="7">23 322 618> ID="8">17 218 640"> ID="1">I> ID="2">499 447> ID="3">1 328 221> ID="4">169 723> ID="5">574 994> ID="6">3 281 591> ID="7">4 212 949> ID="8">645 572"> ID="1">UK> ID="2">2 130 469> ID="3">2 304 570> ID="4">1 154 359> ID="5">2 780 636> ID="6">11 795 153> ID="7">7 084 904> ID="8">4 434 379"> ID="1">Insgesamt> ID="2">10 948 417> ID="3">13 527 638> ID="4">3 180 867> ID="5">13 289 591> ID="6">38 268 439> ID="7">41 531 809> ID="8">28 661 430""Quelle :
Kommission - Jährliche Meldungen der Mitgliedstaaten > Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beim Entbeinen 4.42. Die Entscheidung darüber, ob das Fleisch entbeint wird, wird von der Interventionsstelle des jeweiligen Mitgliedstaates getroffen (34). Ursprünglich war diese Entscheidung an bestimmte, von der Kommission festgelegte Einschränkungen (35) gebunden. Gegenwärtig hängt sie im wesentlichen von folgenden Faktoren ab: a) der verbleibenden Lagerkapazität im Kühlhaus, wobei zu berücksichtigen ist, daß pro Kubikmeter etwa 170 kg Fleisch mit Knochen und etwa dreimal so viel entbeintes Fleisch gelagert werden können; b) den Kühlanlagen, die im allgemeinen besser für die Lagerung von Kartons als für die Lagerung von Schlachtkörpern geeignet sind; c) den Prioritäten der Käufer; d) der Frage, ob das Fleisch aus gesundheitspolizeilichen Gründen entbeint werden muß, wie gegenwärtig im Vereinigten Königreich nach Ausbruch des "Rinderwahnsinns" (BSE) der Fall.
4.43. Neben den in Ziffer 4.42 genannten Kriterien sollte der Aspekt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beim Umgang mit den Gemeinschaftsausgaben berücksichtigt werden. Die Entscheidung, das zur Intervention angekaufte Rindfleisch entbeinen zu lassen, hat nämlich Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben der Gemeinschaft (siehe Tabelle 4.3). Zwischen 1987 und 1991 sind die Kosten für das Entbeinen von 10,9 Mio ECU auf 38,3 Mio ECU gestiegen. 4.44. Zur Bewertung dieser Auswirkungen sind folgende Kriterien heranzuziehen: a) Beim Entbeinen werden Teile des Fleischs entfernt, für deren Lagerung es keinerlei Grund gibt.
Auf diese Weise werden 30 % bis 32 % des Gewichts der zur Intervention angekauften Schlachtkörper entfernt. b) Die Differenz zwischen den Lagerkosten für entbeintes und nicht entbeintes Fleisch. Die monatlichen Kosten belaufen sich bei Fleisch mit Knochen auf 17,99 ECU je Tonne und bei entbeintem Fleisch auf 12,04 ECU je Tonne (36). c) Die Kosten für das Entbeinen, welche die Kommission pauschal mit 169,30 ECU je Tonne zu entbeinendes Fleisch veranschlagt. Diese Kosten schließen die Kosten ein, die beim Eingang des zu entbeinenden Fleischs in die Lagerhäuser entstehen, während bei nicht entbeintem Fleisch zusätzlich zu dem Ankaufspreis Kosten in Höhe von 75,80 ECU je Tonne beim Eingang in die Lagerhäuser entstehen.
Die Gemeinschaft zahlt also eine pauschale Erstattung in Höhe von 93,5 ECU je Tonne Rindfleisch für das Entbeinen der Schlachtkörper. d) Die unterschiedliche Höhe der Kosten, die beim Ausgang von entbeintem und nicht entbeintem Fleisch aus den Lagerhäusern entstehen. Diese Kosten belaufen sich auf 7,47 ECU je Tonne nicht entbeintes und auf 6,85 ECU je Tonne entbeintes Fleisch. 4.45. Anhand dieser Faktoren lässt sich ermitteln, bei welcher Lagerungsdauer die Einlagerung von entbeintem und nicht entbeintem Fleisch mit gleich hohen Gesamtkosten für den Gemeinschaftshaushalt verbunden wäre, d.h. ab welchem Zeitpunkt sich beide Möglichkeiten die Waage halten.
Sie kann mit 10 Monaten veranschlagt werden. Danach wird die Lagerung von entbeintem Fleisch kostengünstiger, da die durch das Entbeinen entstandenen Mehrkosten durch den Vorteil ausgeglichen werden, der sich aus dem Entfernen bestimmter Schlachtkörperteile und aus den unterschiedlichen Lagerungskosten sowie den unterschiedlichen Kosten beim Ausgang der Ware je Tonne Rindfleisch ergibt. 4.46. Diese Lagerungsdauer wurde in allen Mitgliedstaaten wiederholt erreicht und sogar überschritten, was in erster Linie im Jahre 1987 sowie Anfang 1988 und im Jahre 1993 der Fall war, wobei die umfangreichen Interventionsankäufe ab dem zweiten Quartal 1990 eine Rolle spielten.
Im Jahr 1988 befanden sich 548 661 t Schlachtkörper in der Lagerhaltung, im Jahre 1990 waren es 185 769 t. Ausbeute beim Entbeinen 4.47. Die Durchführungsbestimmungen sehen vor, daß die Ausbeute beim Entbeinen, die durch einen Vergleich zwischen dem entbeinten Fleisch und dem verwendeten Fleisch mit Knochen errechnet wird, bei mindestens 68 % (37) liegen muß. Der höchste Ausbeutesatz wurde in Frankreich erreicht (70,60 %), der niedrigste in Italien (68,10 %) und Irland (68,71 %). Die Ausbeute beim Entbeinen hängt von der Sorgfalt bei der Verrichtung der Entbeinungsarbeiten und von der jeweiligen Rinderrasse ab.
Bei den Fleischrassen kann die Ausbeute bei 72 % und sogar darüber liegen. 4.48. Die Entbeinungsarbeiten werden pauschal vergütet (siehe Ziffer 4.44). Der Zerlegungsbetrieb erhält die Schlachtkörper von der Interventionsstelle und liefert das entbeinte Fleisch an diese zurück. Die beim Entbeinen erzielte Ausbeute entspricht der Menge des in Form von Schlachtkörpern angekauften Rindfleischs, das in die Gemeinschaftsbestände eingeht. Je niedriger der Ausbeutesatz ist, um so höher ist das Risiko, daß der Zerlegungsbetrieb zusätzlich zu der Pauschalvergütung einen Gewinn in Form von Naturalien, d.h. in Form des nicht zur Intervention gelieferten Rindfleischs, erzielt.
Die Notwendigkeit einer sorgfältigen Überwachung der Entbeinungsarbeiten durch die Interventionsstellen wird auch dadurch bestätigt, daß die für das Entbeinen gezahlte Pauschale 3 % bis 4 % des Schlachtkörperwertes darstellt. Ablauf der Enbeinungsarbeiten und deren Überwachung durch die Interventionsstellen 4.49. Der Ablauf der Entbeinungsarbeiten ist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Die Kontrolle der Entbeinungsarbeiten obliegt den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten (38). Sie muß in Form einer ständigen körperlichen Kontrolle oder unangemeldeter Inspektionen einschließlich einer Stichprobenüberprüfung der Kartons mit Teilstücken erfolgen.
Diese Stichprobenüberprüfung muß einen Vergleich der Eingangsmengen mit den hergestellten Erzeugnissen und den Abschnitten umfassen. Die durch die Stichprobenüberprüfung der Kartons mit Teilstücken abzudeckende Menge wurde jedoch weder direkt durch die Gemeinschaftsverordnung noch durch Dienstanweisungen an die Mitgliedstaaten geregelt. Feststehende Kontrollnormen stellen jedoch die Grundvoraussetzung für die Unabhängigkeit des Prüfers dar. Erst im Jahre 1993 wurde durch die neue Kommissionsverordnung mit Durchführungsbestimmungen die Verpflichtung zur Überprüfung von mindestens 5 % der Kartons eingeführt.
4.50. In Frankreich werden bei der Beförderung der von der Interventionsstelle angekauften Viertel zwischen dem Zerlegungsbetrieb und dem Kühlhaus keinerlei besondere Vorsichtsmaßnahmen, wie z.B. Verplomben der Lastwagen, getroffen. Vor Eröffnung der Entbeinungsarbeiten prüft der für die Überwachung dieser Arbeiten zuständige Bedienstete der OFIVAL nicht, ob die Merkmale der angelieferten Viertel mit den Merkmalen auf den Lieferscheinen übereinstimmen. Es findet nicht einmal eine Stichprobenüberprüfung statt, allerdings wäre eine zufällige Stichprobenüberprüfung auch nicht durchführbar gewesen, da die Etiketten auf den Schlachtkörpern grösstenteils unleserlich waren.
4.51. In allen besuchten Mitgliedstaaten werden die Teilstücke entsprechend den in den Geschäftsbedingungen der Interventionsstellen enthaltenen Vorschriften in Kartons verpackt, die den Gemeinschaftsanforderungen entsprechen (39). Wenn die Kartons voll sind, werden sie verschnürt (40) und mit einem Etikett bzw. mehreren Etiketten versiegelt. Auf diese Weise soll jedes nachträgliche Austauschen des Kartoninhalts verhindert werden. Gewicht, Art des Zuschnitts und gegebenenfalls Anzahl der Teilstücke werden handschriftlich auf dem Karton vermerkt. In Frankreich wird die Entbeinungsprozedur fortlaufend überwacht.
Nach Abschluß der Prozedur wird eine bestimmte Anzahl von Kartons zwecks Überprüfung des Inhalts wieder geöffnet. Die Anzahl der auf diese Weise kontrollierten Kartons und die Art der Teilstücke werden auf einem Formblatt vermerkt, das als Prüfbericht dient. Dieser Bericht wird vom Prüfer der regionalen Aussenstelle der OFIVAL unterzeichnet. Die kontollierten Kartons werden in dem Bericht zwar nicht genau aufgeführt, sie werden aber vom Prüfer, der im Rahmen der vielfältigen Aufgaben der OFIVAL die Kontrolle im Kühlhaus oder im Zerlegungsbetrieb durchführt, markiert. 4.52. Bei einer Kontrolle von Lagerbeständen in Form von entbeintem Rindfleisch in Frankreich wurde festgestellt, daß die selbsthaftenden Siegel auf den Kartons ihren Zweck nicht erfuellten, da sie sich abziehen und auf dieselben Kartons wieder aufkleben ließen, ohne daß diese Manipulation bemerkt werden konnte.
In einigen Fällen lösten sich die Etiketten von selber ab, ohne Spuren zu hinterlassen, und einige Kartons waren nicht einmal verschnürt. 4.53. Bei den Prüfungen an Ort und Stelle in Italien beobachteten die Prüfer, daß die Entbeinungsarbeiten nach Abschluß des Ankaufsverfahrens in einem Raum durchgeführt wurden, der an den Raum angrenzte, in dem die Viertel entgegengenommen wurden. Die Entbeinungsarbeiten wurden von einem Bediensteten der Associazione Italiana Allevatori (AIA) durch unangemeldete Kontrollen überwacht. Doch obwohl dieser Bedienstete der AIA nicht ständig anwesend war, kam es nach Abschluß der Entbeinungsarbeiten nicht zu einer Stichprobenüberprüfung der Kartons mit den entbeinten Teilstücken zwecks Überprüfung des Inhalts dieser Kartons.
Bei den nicht numerierten Etiketten handelte es sich entweder um Rollen oder um Einzeletiketten, die auf verschiedene Stellen des Zerlegungsraumes verteilt waren. Es fand keinerlei Überwachung der Anzahl der verwendeten Etiketten statt; lediglich in einem der während der Prüfung besuchten Zerlegungsbetriebe wurden die dem Betrieb anvertrauten Etiketten je Tausend registriert und die Wahrscheinlichkeit dieser Zahl später regelmässig überprüft. In der Vergangenheit wurden die Siegel nach dem Aufkleben von einer vom Zerlegungsbetrieb ermächtigten Person paraphiert. Dieses langwierige Verfahren, das jedoch einen gewissen Schutz gegen betrügerische Absichten darstellte, wurde abgeschafft, da man es nicht für sinnvoll hielt.
In einem der bei der Prüfung in Italien besuchten Zerlegungsbetriebe wurden die Etiketten mit allen Angaben über das verpackte Fleisch mit Hilfe des elektronischen Wiegesystems erstellt, was eine Verringerung von Fehlerquellen bedeutet. 4.54. Der im Auftrag der AIA tätige Kontrolleur erbringt seine Leistungen, die nur einen Teil seiner Aufgaben darstellen, im Rahmen eines Einjahresvertrags, der in der Praxis jedoch alljährlich erneuert wird. Dieser Vertrag schreibt vor, daß die im Rahmen seiner Tätigkeit durchzuführenden Kontrollen bei einem bestimmten Zerlegungsbetrieb erfolgen müssen.
Der Kontrolleur nimmt seine Funktion also über mehrere Jahre hinweg bei ein und demselben Unternehmen wahr. Bei einigen besuchten Zerlegungsbetrieben wurde die Aufgabe des AIA-Kontrolleurs vom Veterinär der dem Schlachtbetrieb angeschlossenen lokalen gesundheitspolizeilichen Stelle wahrgenommen. 4.55. In Irland und im Vereinigten Königreich findet das Ankaufverfahren in den Einrichtungen des Schlachtbetriebs statt. In Irland findet das Entbeinen parallel zum Ankauf statt, und zwar unter der ständigen Überwachung durch einen Vertreter des Landwirtschaftsministeriums (Department of Agriculture and Food), der über mehrere Jahre hinweg bei demselben Unternehmen tätig ist.
Die Situation im Vereinigten Königreich sieht so aus, daß der Vertreter der Interventionsstelle in Großbritannien unangemeldete Kontrollen durchführt, während die Kontrolle in Nordirland fortlaufend ist. Der für die Überwachung der Entbeinungsarbeiten zuständige Vertreter des MLC (Meat and Livestock Commission) nimmt in Großbritannien im allgemeinen noch weitere Aufgaben in dem Unternehmen wahr. Dadurch befindet er sich in einer Konfliktsituation, die sich negativ auf die Qualität der im Auftrag der Interventionsstelle ausgeuebten Tätigkeit auswirken kann. So wurde festgestellt, daß einige von der MLC entlassene Kontrolleure später eine Anstellung bei dem Unternehmen gefunden hatten, für dessen Kontrolle sie zuvor zuständig waren.
Ferner kommt es in der Praxis nicht zu einer Rotation der Kontrolleure, obwohl dies grundsätzlich vorgesehen ist. In Nordirland handelt es sich bei den Kontrolleuren der LMC (Livestock and Meat Commission) um Beamte der Interventionsstelle, die eine Vollzeitstelle haben und der regelmässigen Rotation unterliegen. 4.56. In Irland werden die Etiketten mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet, und die Verwendung der Rollen wird - wenn auch zuweilen recht summarisch - in einem speziellen Register erfasst. Allerdings wird die Anzahl der verwendeten Etiketten nicht systematisch mit der Anzahl der hergestellten Fleischkartons verglichen.
4.57. Im Vereinigten Königreich werden die Kartons mit zwei nicht numerierten Etiketten der Interventionsstelle und einem numerierten Etikett der Veterinärdienste versiegelt. Obwohl die Veterinärdienste im allgemeinen summarisch über ihre numerierten Etiketten Buch führen, findet kein Abgleich zwischen der Anzahl der verwendeten Siegel und der Anzahl der hergestellten Kartons statt. Nach Abschluß der Arbeiten wird eine bestimmte Anzahl von Kartons wieder geöffnet. Allerdings lassen sich die durchgeführten Kontrollen nicht nachträglich nachweisen, und es lässt sich nicht feststellen, welche Kartons geöffnet wurden.
Dadurch wird die Verantwortung der Kontrolleure der Interventionsstelle verwässert. 4.58. Gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen dürfen die Teilstücke aus Vordervierteln nur einen bestimmten maximalen Prozentsatz an Fett aufweisen (41). In Irland wird deshalb jeweils eine Kiste mit den entsprechenden Teilstücken geöffnet, anschließend wird das Fett von diesen Stücken entfernt. Danach wird der Prozentsatz an Fett errechnet und falls dieser die Gemeinschaftsnormen überschreitet, erklären die irischen Behörden, daß sie die gesamte Erzeugung der betreffenden Viertel ablehnen. Bei einem Verfahren, an dem die Prüfer des Hofes teilnahmen, wurde jedoch der Inhalt des kontrollierten Kartons, bei dem eine Überschreitung des maximalen Fettgehalts festgestellt worden war, so lange bearbeitet, bis der Prozentsatz eingehalten wurde.
Die irischen Behörden konnten den Prüfern des Hofes nicht die Anzahl der Kartons mit Teilstücken aus Vierteln nennen, die aufgrund der Anwendung dieser Maßnahmen abgelehnt worden waren. Die dem Hof nach seinen Prüfungen an Ort und Stelle übermittelten Informationen zeigen jedoch, daß nach dem Prüfbesuch des Hofes Kontrollen zur Überprüfung des maximalen Fettanteils durchgeführt wurden. Bestände 4.59. Am 1. Januar 1993 verfügte die Gemeinschaft über Rindfleischbestände (siehe Tabelle 4.4) in Höhe von 1 089 999 t, davon 408 940 t Schlachtkörper und 681 059 t entbeintes Fleisch (Schlachtkörperäquivalent).
Der buchmässige Wert dieser Bestände wird auf etwa 3,4 Milliarden ECU geschätzt. Zu diesem Zeitpunkt war mehr als die Hälfte des in den Gemeinschaftsbeständen befindlichen Rindfleischs im Vereinigten Königreich und in Irland angekauft worden. Am 31. Oktober 1993 lag dieser Prozentsatz bei 66,7 %. 4.60. In Frankreich war die Lagerkapazität für Rindfleisch zum Zeitpunkt der Prüfbesuche (Juni 1992) zu 85 % ausgelastet. Um die sich ankündigende Knappheit an Lagerkapazitäten auszugleichen, wurden vorübergehend Möglichkeiten zur kurzfristigen Lagerung auf Gefrierschiffen geschaffen. Gleichzeitig wurden mit Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten Verträge über die Zwischenlagerung von Rindfleisch ausgehandelt.
4.61. In Italien, dessen maximale Lagerkapazität auf 150 000 t geschätzt wird, beliefen sich die Rindfleischbestände zum Zeitpunkt der Prüfbesuche im August 1992, also kurz vor der Freisetzung der Weideflächen im Herbst, bereits auf 85 000 Tonnen. Während des geprüften Zeitraums verblieb das Fleisch im allgemeinen über einen Zeitraum von durchschnittlich 60 Tagen in den Lagerhäusern. 4.62. Im Vereinigten Königreich befanden sich zum Zeitpunkt der Prüfbesuche (März 1992) 137 789 t Rindfleisch in den Gemeinschaftsbeständen, davon 28 968 t schwer absetzbares Rindfleisch. Da dieses Rindfleisch Anfang 1990, also bei Ausbruch der Seuche "Rinderwahnsinn" (BSE), in die Lager einging, lässt sich auf dem Weltmarkt kein Abnehmer dafür finden.
Das im Vereinigten Königreich zur Intervention angekaufte Rindfleisch konnte lange Zeit nur unter grossen Schwierigkeiten im Wege der Ausfuhr verkauft werden. Der Abbau der Rindfleischbestände erfolgte in erster Linie durch Verkauf an die Verarbeitungsindustrie. Kriterien für die Auswahl der Kühlhäuser 4.63. In Italien und Irland kann ein und dasselbe Unternehmen sowohl Fleisch zur Intervention verkaufen als auch Fleisch aus der Intervention ankaufen, d.h. es kann als Ankaufstelle, als Zerlegungsbetrieb und als Lager anerkannt sein. In den meisten Fällen wird das Fleisch entweder in den Kühlhäusern der Schlachtbetriebe gelagert, welche die Schlachtkörper zur Intervention verkauft haben, oder in den Kühlhäusern der Zerlegungsbetriebe, welche die Entbeinungsarbeiten im Auftrag der Intervention durchgeführt haben.
Diese Lagerhäuser grenzen häufig sogar direkt an die Schlachthöfe oder Zerlegungsbetriebe an. In Großbritannien dagegen genehmigt die Interventionsstelle nicht, daß die Schlachthöfe oder Zerlegungsbetriebe die zur Intervention verkauften oder im Auftrag der Intervention entbeinten Schlachtkörper in ihren eigenen Kühlhäusern lagern. 4.64. Die Tatsache, für die Lagerung der zur Intervention angekauften Erzeugnisse zuständig zu sein und zugleich Zugang zu allen Hilfsmitteln für die Kennzeichnung der Interventionserzeugnisse, wie Verpackungen, Stempel, selbstklebende Siegel usw. zu haben, würde bei betrügerischer Absicht und unzureichender Kontrolle durch die Interventionsstelle ein Austauschen der im Lagerhaus befindlichen oder das Lagerhaus verlassenden Waren erleichtern.
Die Kommission hat diese Gefahr erkannt und die neue Verordnung mit Durchführungsbestimmungen dahingehend ergänzt, daß die Zerlegungsbetriebe und die Kühlanlagen für die Lagerung nicht mehr länger zu dem Schlachthof und/oder Zuschlagsempfänger gehören dürfen (42) (siehe Ziffer 4.27). Verwaltung und Kontrolle der Bestände 4.65. In Frankreich erhält jeder Schlachtkörper beim Ankauf zwei Nummern über das EDV-System (siehe Ziffer 4.29), d.h. die beiden Vorder- und die beiden Hinterviertel desselben Schlachtkörpers erhalten jeweils eine Nummer. Dank des Etiketts mit der Ankaufnummer können die Viertel in den tatsächlichen Beständen wiederaufgefunden werden.
Diese Nummer wird jedoch nicht erfasst, wenn die Viertel die Lager verlassen. Das Erfassen dieser Nummer hätte den Vorteil, daß die Zusammensetzung der Bestände jederzeit bekannt wäre und Stichprobenprüfungen anhand der Wiegeabschnitte durchgeführt werden könnten. 4.66. Wie sich bei der Kontrolle des eingelagerten entbeinten Fleischs bei den Prüfbesuchen in Frankreich gezeigt hat, war die von der Verwaltungsstelle geführte Übersicht über die Bestände nicht auf dem neuesten Stand. Die wenige Tage zuvor durchgeführten Bestandsveränderungen waren aus den Listen, die am Sitz der Interventionsstelle in Paris vorlagen, nicht erkennbar, obwohl das EDV-System täglich einen lückenlosen Überblick über die genaue Situation der Bestände vom Vortag liefern sollte.
4.67. Bei dem in Irland für die Verwaltung der Bestände eingesetzten EDV-System ergeben sich so erhebliche Verzögerungen, daß die durch dieses System gelieferten Informationen für die Verwaltung der Bestände unbrauchbar sind. So waren bestimmte von den Lagerhäusern an die Interventionsstelle weitergeleitete Informationen über Bestandsveränderungen, wie Ein- oder Ausgänge, sieben Monate nach Eingang dieser Informationen bei der Interventionsstelle noch nicht von dieser erfasst worden. Über das EDV-System wird regelmässig eine Liste mit ausführlichen Angaben über die in den einzelnen Lagern verfügbaren Bestände erstellt.
Der praktische Nutzen dieser Liste ist jedoch äusserst begrenzt, da die Verfügbarkeit der Waren vor jedem Warenausgang vom Lagerhalter telefonisch bestätigt werden muß. Dennoch stellt dieses EDV-System ein zentrales Element für die Verwaltung der Bestände in Irland dar. 4.68. In Italien wird jedes Vorder- und jedes Hinterviertel mit einem numerierten Etikett gekennzeichnet, das auf der Innenseite des Baumwollsacks, in den das Viertel verpackt ist, befestigt wird. Bei der Kontrolle müssen die Baumwollsäcke zwecks Überprüfung der Schlachtkörpernummern geöffnet werden. Die Viertel werden nach Partien gelagert.
Eine Partie besteht aus den bei einem Ankaufverfahren erworbenen Vierteln. Die Verwaltung wird durch die Bildung kleiner Partien erleichtert. 4.69. Alle Interventionsstellen erstellen zum Ende jedes Haushaltsjahres ein vollständiges Inventar der gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Anwendung der Maßnahmen zur Verwaltung der Märkte angekauft wurden. Gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen (43) muß das Buchinventar für jedes Kühllager in den beiden letzten Monaten des Haushaltsjahres überprüft werden. Ein Bediensteter der Interventionsstelle (44) muß bei dieser Überprüfung anwesend sein oder zu einem späteren Zeitpunkt selbst diese Überprüfung durchführen und einen Inventurbericht erstellen.
Das Inventar stützt sich auf die monatlich vom Lagerhalter erstellten vollständigen Inventare und auf die Inventurberichte (45). Diese Bestimmungen wurden in Frankreich im Haushaltsjahr 1991 nicht vollständig eingehalten, da bei keinem der während der Prüfung besuchten Lager eine Überprüfung des Inventars stattgefunden hatte. In Irland stellte sich die Situation ähnlich dar. Im Vereinigten Königreich wurde zwar ein Protokoll über die Überprüfungen erstellt, dieses wurde jedoch nicht, wie in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehen (46), vom Lagerhalter oder seinem Vertreter gegengezeichnet.
In Nordirland werden nicht alle Lager regelmässig überprüft. In einem Fall waren die Lagerbedingungen über einen langen Zeitraum sehr schlecht, was daran deutlich wird, daß eine ganze Palette mit entbeintem Fleisch vollkommen mit Eis bedeckt war. In Italien wird die Überprüfung des Inventars durch die Art der Zusammenstellung der am Lager befindlichen Warenpartien erleichtert. Die von der Interventionsstelle mit der Prüfung beauftragten Bediensteten führen jedoch keinerlei Kontrolle durch und haben im übrigen nicht die notwendigen Dienstanweisungen erhalten. 4.70. In einigen Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien) werden bei der körperlichen Kontrolle im Hinblick auf die Erstellung des Inventars durch die Interventionsstelle die vorgesehenen Methoden der Zufallsstichprobe nicht ordnungsgemäß angewandt.
Die zu überprüfenden Warenpartien werden häufig mit Hilfe anderer Methoden als der Zufallsstichprobe ausgewählt, damit dem in der Verordnung (EWG) Nr. 618/90 der Kommission vom 14. März 1990 (47) vorgeschriebenen Prozentsatz von 5 % der Gesamtmenge entsprochen werden kann; dies steht nicht im Widerspruch zu den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen. Durch diese Vorgehensweise wird jedoch die Zuverlässigkeit der Extrapolation der anhand der Stichprobe festgestellten Ergebnisse auf das Gesamtinventar in Frage gestellt. Tabelle 4.4 - Öffentliche Rindfleischbestände zum 30. September, gegliedert nach Schlachtkörpern und entbeintem Fleisch "(Tonnen) >(1)(1)(1)(1)(1)(1)"> ID="1">Belgien> ID="2">7 139> ID="3">805> ID="4">14> ID="5">5 874> ID="6">2 666> ID="7">184> ID="8">0> ID="9">0> ID="10">0> ID="11">0> ID="12">0> ID="13">0"> ID="1">Dänemark> ID="2">841> ID="3">0> ID="4">3 983> ID="5">22 193> ID="6">18 003> ID="7">1 558> ID="8">19 333> ID="9">1 844> ID="10">3 130> ID="11">13 037> ID="12">21 090> ID="13">20 573"> ID="1">Deutschland> ID="2">218 642> ID="3">84 219> ID="4">114 281> ID="5">102 867> ID="6">174 492> ID="7">17 499> ID="8">5 432> ID="9">0> ID="10">0> ID="11">0> ID="12">0> ID="13">0"> ID="1">Griechenland> ID="2">0> ID="3">0> ID="4">0> ID="5">0> ID="6">0> ID="7">0> ID="8">0> ID="9">0> ID="10">0> ID="11">0> ID="12">0> ID="13">0"> ID="1">Spanien> ID="2">16 368> ID="3">3 515> ID="4">14 037> ID="5">3 882> ID="6">12 895> ID="7">0> ID="8">0> ID="9">0> ID="10">0> ID="11">0> ID="12">0> ID="13">0"> ID="1">Frankreich> ID="2">170 379> ID="3">4 334> ID="4">35 828> ID="5">162 112> ID="6">151 094> ID="7">6 084> ID="8">44 888> ID="9">942> ID="10">222> ID="11">1 154> ID="12">35 285> ID="13">15 191"> ID="1">Irland> ID="2">41 513> ID="3">15 472> ID="4">7 968> ID="5">23 115> ID="6">15 527> ID="7">2 617> ID="8">51 320> ID="9">12 257> ID="10">67 935> ID="11">184 752> ID="12">226 316> ID="13">163 807"> ID="1">Italien> ID="2">49 937> ID="3">7 808> ID="4">5 489> ID="5">40 609> ID="6">31 178> ID="7">10 363> ID="8">19 428> ID="9">635> ID="10">5 775> ID="11">11 338> ID="12">21 891> ID="13">10 622"> ID="1">Luxemburg> ID="2">0> ID="3">0> ID="4">0> ID="5">0> ID="6">0> ID="7">0> ID="8">0> ID="9">0> ID="10">0> ID="11">0> ID="12">0> ID="13">0"> ID="1">Niederlande> ID="2">38 790> ID="3">1 224> ID="4">249> ID="5">2 623> ID="6">1 774> ID="7">681> ID="8">0> ID="9">0> ID="10">0> ID="11">0> ID="12">0> ID="13">0"> ID="1">Portugal> ID="2">0> ID="3">0> ID="4">0> ID="5">0> ID="6">0> ID="7">0> ID="8">0> ID="9">0> ID="10">0> ID="11">0> ID="12">0> ID="13">0"> ID="1">Vereinigtes Königreich> ID="2">5 052> ID="3">2 605> ID="4">3 920> ID="5">3 315> ID="6">1 311> ID="7">0> ID="8">27 055> ID="9">6 809> ID="10">38 755> ID="11">136 431> ID="12">158 538> ID="13">85 614"> ID="1">Insgesamt> ID="2">548 661> ID="3">119 982> ID="4">185 769> ID="5">366 690> ID="6">408 940> ID="7">38 986> ID="8">167 456> ID="9">22 487> ID="10">115 827> ID="11">346 712> ID="12">463 120> ID="13">295 807"> ID="1">Insgesamt Schlachtkörperäquivalent> ID="2">548 661> ID="3">119 982> ID="4">185 769> ID="5">366 690> ID="6">408 940> ID="7">38 986> ID="8">246 260> ID="9">33 069> ID="10">170 334> ID="11">509 870> ID="12">681 059> ID="13">435 010"> ID="1">Entbeintes Fleisch und Fleisch mit Knochen insgesamt (Schlachtkörperäquivalent)> ID="2">794 921> ID="3">153 051> ID="4">356 103> ID="5">876 383> ID="6">1 089 999> ID="7">473 996""Quelle:
Meldungen der Mitgliedstaaten an den EAGFL. > Gewichtsverluste 4.71. Für den Gewichtsverlust bei der Lagerung wird eine Toleranzgrenze als Prozentsatz des tatsächlichen Gewichts ohne Verpackung der in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr eingelagerten und übernommenen Mengen, erhöht um die zu Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres auf Lager befindlichen Mengen, festgesetzt. Dieser anerkannte normale Lagerungsverlust muß bei Rindfleisch unter 0,6 % der gesamten von der Interventionsstelle gehaltenen Rindfleischmengen liegen (1). 4.72. Die Tatsache, daß sich zwischen dem beim Wiegen beim Eingang ins Lager festgestellten Gewicht und dem beim Ausgang aus dem Lager festgestellten Gewicht Abweichungen ergeben, hat verschiedene Ursachen.
Dazu gehören insbesondere die Austrocknung von schlecht verpackter Ware, die fehlende Einstellung der Waagen beim Eingang oder beim Ausgang, Diebstähle oder Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Gewicht der Verpackung und dem bei der Berechnung des Netto-Gewichts der Ware zugrundegelegten Standardgewicht der Verpackung. 4.73. Bei mehreren der während der Prüfung in Italien besuchten Lagerhäuser lagen die Gewichtsverluste der Schlachtkörper aufgrund von Gefrierung und Lagerung systematisch über der vorgeschriebenen Grenze von 0,6 %. Bei entbeintem Fleisch fand keinerlei Kontrolle der durch Lagerung und Gefrierung entstandenen Gewichtsverluste statt.
Zum vorsorglichen Ausgleich dieser Verluste werden beim Verpacken des Fleischs vom Nettogewicht jeder Kiste mit entbeintem Rindfleisch (30 kg) pauschal 100 g abgezogen. Bei der Überprüfung des Nettogewichts der Kisten mit entbeintem Fleisch stellte sich jedoch heraus, daß fast immer ein zusätzlicher Gewichtsverlust von weiteren 100 g eingetreten war, was deutlich macht, daß die Gewichtsverluste bei entbeintem Fleisch überwacht werden müssen. 4.74. In Frankreich wurden erhebliche Gewichtsverluste aufgrund der Lagerung des Rindfleischs festgestellt. In einem Fall ergab sich bei den Beständen eine Differenz von 1 072 kg, was 0,77 % des ursprünglichen Gewichts von 139 380 kg entspricht.
In einem zweiten Fall wurde eine Differenz von 5 140 kg festgestellt, was 1,10 % des ursprünglichen Gewichts von 927 881 kg entspricht. 4.75. In Irland übernehmen die Kühlhäuser entgegen den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen keinerlei Verantwortung für die Gewichtsverluste, die bei dem eingelagerten Fleisch auftreten. Ihre Verantwortung beschränkt sich darauf, daß sie die Bestände um die Zahl der Viertel oder Kartons mit entbeintem Fleisch, die das Lager verlassen haben, wieder auffuellen. 4.76. In Deutschland entspricht der Gewichtsverlust dem Schwund, der beim Ausgang einer vollständigen Warenpartie aus dem Lager tatsächlich gemeldet wird.
Der prozentuale Gewichtsverlust und das Verhältnis zur Toleranzgrenze von 0,6 % wird ermittelt, indem der gemeldete Schwund mit den während des Wirtschaftsjahres ins Lager eingegangenen Mengen, erhöht um die zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorhandenen Mengen, verglichen wird. Absatz der Interventionsbestände 4.77. Bei der 1992 in den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchung des Hofes ging es nicht in erster Linie um den Absatz der Rindfleischbestände. Dennoch möchte der Hof einige Bemerkungen zur Verwaltung der in den Verkauf gebrachten Bestände vorbringen, wobei er sich auf die während der Prüfbesuche an Ort und Stelle gemachten Feststellungen stützt.
4.78. Nach Angabe der befragten Behörden in den Mitgliedstaaten ist der Verkauf der Interventionsbestände im Wege der Ausfuhr je nach Bestimmungsort einfacher, je nach dem, ob es sich um entbeintes oder nicht entbeintes Fleisch handelt. Ausfuhren in islamische Länder sind leichter, wenn die Tiere nach islamischen Gebräuchen geschlachtet wurden. Dieser Nachweis lässt sich für Fleisch aus Gemeinschaftsbeständen nur schwer erbringen. 4.79. Unter bestimmten Umständen können die Mitgliedstaaten auf Kosten der Gemeinschaft innerhalb bestimmter Grenzen auf Gemeinschaftsbestände zurückgreifen, um die Tätigkeit von Einrichtungen oder Vereinigungen mit sozialer Zielsetzung zu unterstützen.
Die Haltung der einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bereitstellung von Beständen an diese Einrichtungen zwecks Verteilung an die bedürftigen Personengruppen ist unterschiedlich (Irland, Großbritannien, Frankreich). In einem Mitgliedstaat [Frankreich] werden eher die Teilstücke von minderer Qualität zur kostenlosen Verteilung bereitgestellt. In einem anderen Mitgliedstaat [Irland] richtet sich die Interventionsstelle nach den Wünschen der betreffenden Organisationen, indem sie die gewünschten Teilstücke bereitstellt, d.h. sehr wenige Stücke von minderer Qualität. In einem anderen Mitgliedstaat [Großbritannien] wiederum werden den betreffenden Organisationen die Teilstücke mit der längsten Lagerungsdauer überlassen.
4.80. Bei der Überlassung von Rindfleisch an soziale Einrichtungen (kostenlose Abgabe an Bedürftige) konnten die Beförderungskosten unter bestimmten Umständen in Naturalien entrichtet werden. In einem Fall [Griechenland] musste die Kommission eine Untersuchung einleiten, um festzustellen, inwieweit die Transportunternehmen in Form von Naturalien für die Beförderung des kostenlos überlassenen Fleischs entlohnt worden waren (460 t und 570 t Rindfleisch in Form von Schlachtkörpern). In einem Mitgliedstaat [Italien] wurden die Marktpreise nämlich vorübergehend durch bestimmte Fleischmengen aus Interventionsbeständen (etwa 460 t) gestört.
4.81. Was den Verkauf von Interventionserzeugnissen anbelangt, so ist die Haltung der Interventionsstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber Beschwerden über die Qualität des Fleisches unterschiedlich. Im Vereinigten Königreich muß der verantwortliche Zuschlagsempfänger soweit möglich das von ihm gelieferte Fleisch zu dem Preis zurückkaufen, den er bei der Lieferung erhalten hat. In Irland werden Käufer und Zuschlagsempfänger zusammengebracht, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Falls es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommt, verpflichtet die Interventionsstelle den Zuschlagsempfänger, für den vom Käufer geltend gemachten Wertverlust einzustehen.
Diese Lösung ist für den Zuschlagsempfänger besonders günstig, da das Rindfleisch zwischen dem Eingang ins Lager, wo sein Wert bei einem Preis in der Nähe des Interventionspreises liegt, und dem Ausgang aus dem Lager, wo sein Preis in der Nähe des Weltmarktpreises liegt, mehr als die Hälfte seines Wertes verliert. 5. SCHLUSSFOLGERUNG Seit mehr als 10 Jahren durch Überschussproduktion gekennzeichnete GMO 5.1. Seit mehr als 10 Jahren übersteigt die Rindfleischerzeugung in der Gemeinschaft den internen Verbrauch, d.h. es werden Überschüsse produziert (siehe Ziffern 2.9 - 2.11 und Ziffer 4.1 ff).
Dieser Überschuß belief sich in den letzten Jahren auf durchschnittlich etwa 600 000 Tonnen Rindfleisch jährlich. Der Wert dieses Überschusses kann auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Interventionspreises von 3 430 ECU je Tonne auf 2 000 Mio ECU geschätzt werden. 5.2. Es besteht die Gefahr, daß dieses Ungleichgewicht in den nächsten Jahren weiterbestehen bzw. sich sogar verschärfen wird (siehe Ziffer 4.1). Dennoch beinhaltete die Reform von 1992 letztlich keinerlei Maßnahmen, um dieses Ungleichgewicht, das erhebliche Auswirkungen auf die Finanzen der Gemeinschaft hat, zu beheben. Die Kommission war jedoch bereits zum Zeitpunkt der Vorbereitungsarbeiten für die Reform der GAP über die Hauptmerkmale der voraussichtlichen Entwicklung dieses Ungleichgewichts informiert.
5.3. Die jüngsten Reformmaßnahmen zielen in erster Linie auf die Verbesserung der Einkommen der Rindfleischerzeuger ab, insbesondere durch Erhöhung bestimmter Prämien bzw. Einführung neuer Prämien, die letztlich allerdings nur marginale oder gar keine Auswirkungen auf die Einkommen der Erzeuger haben (siehe Ziffern 3.8 und 4.4 - 4.6). Es ist deshalb unbedingt erforderlich, daß die Kommission Maßnahmen zum Abbau der anhaltenden strukturellen Überschüsse im Rindfleischsektor vorschlägt, da andernfalls weiterhin hohe Interventionskosten für den Ankauf und die Lagerung dieser Überschüsse anfallen werden.
Bessere Anpassung an die Marktlage 5.4. Die Kommission sollte die Modalitäten für die Übernahme zur Intervention in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüfen und neu definieren (siehe Ziffer 4.7 ff). Im Rahmen dieser Modalitäten sollten die zur Stabilisierung der Märkte erforderlichen Aspekte stärker berücksichtigt werden. 5.5. Die Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit haben gezeigt, daß das System zur Verringerung der zur Intervention angenommenen Mengen mit Hilfe von Verringerungsköffizienten, das im Falle massiver Anlieferungen Anwendung findet (siehe Ziffer 4.16), vorübergehend dazu beitragen kann, das Preisniveau künstlich hoch zu halten.
Es hat sich jedoch auch gezeigt, daß dieses System grundsätzlichen Marktentwicklungen nicht standhalten kann. In diesem Fall stellt es aber zumindest eine vorübergehende Störung für die Marktteilnehmer dar. Dieses System sollte nur in Ausnahmefällen und nur für sehr kurze Zeiträume Anwendung finden, so daß mögliche Spekulationen verhindert werden. Die Beibehaltung des komplizierteren und kostspieligeren Verfahrens der Stellung von Sicherheiten in bar ist folglich nur noch dann gerechtfertigt, wenn es sich um kurze Zeiträume handelt, für die eine Anwendung der Verringerungsköffizienten beschlossen wurde (siehe Ziffer 4.15).
Harmonisierung der Interventionsbedingungen 5.6. Die Kommission hat bereits Schritte zur Harmonisierung der Bedingungen für die Gemeinschaftsinterventionen eingeleitet. Diese Bemühungen sind fortzusetzen, wobei es inbesondere um folgendes geht: a) Feststellung der auf den Märkten der Mitgliedstaaten geltenden Preise für die Schlachtkörper von Rindern, die gemäß dem SEUROP-Schema klassiert sind ; diese Feststellungen erfolgen nach einem feststehenden System, das jedoch nicht homogen ist. b) In bezug auf die Liste der zur Intervention zugelassenen Kategorien und Fleischigkeitsklassen sollte eine grössere Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten angestrebt werden (siehe Ziffer 4.22). c) Im Hinblick auf die Verbesserung der internen Kontrolle (siehe Ziffer 4.29) sollte geprüft werden, inwieweit die elektronischen Waagen mit einem System verbunden werden könnten, das die dezentrale EDV-Eingabe der Daten direkt beim Wiegen erlaubt und zugleich einen Ausdruck mit dem Gewicht der zur Intervention angenommen Viertel liefert.
Es sollte geprüft werden, inwieweit auf diese Weise die Zuverlässigkeit des Systems für den Ankauf von Fleisch zur Intervention erhöht und die Verwaltung der Gemeinschaftsbestände erleichtert werden könnte. d) Es sollte sichergestellt werden, daß in allen Mitgliedstaaten die folgenden Angaben entweder im Lieferschein oder im Ankaufprotokoll zusammengefasst werden: Anzahl der zur Intervention angebotenen Viertel, Anzahl der heruntergestuften Viertel und Anzahl der zur Intervention angenommenen Viertel. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein fortlaufendes oder ein in zwei Etappen unterteiltes Verfahren handelt (siehe Ziffern 4.34 - 4.37). e) Die ordnungsgemässe Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen sollte stärker überwacht werden, was insbesondere nach Änderung bestimmter Ankaufbedingungen gilt (siehe Ziffern 3.17 und 4.39). f) Es sollte geprüft werden, ob die rasche Einführung eines Verfahrens zur Zulassung der im Auftrag der Intervention tätigen Einrichtungen möglich ist, damit die Anzahl der verschiedenen innerhalb einer GMO tätigen Stellen so weit wie möglich eingeschränkt und somit ein reibungsloses Funktionieren des Marktes gewährleistet wird (siehe Ziffer 4.11).
Definition der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beim Entbeinen 5.7. Die Kommission sollte berücksichtigen, daß es langfristig kostengünstiger ist, entbeintes Fleisch zu lagern. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn aufgrund der zyklischen Entwicklungen mit einem deutlichen Anwachsen der Gemeinschaftsbestände und einer Verlängerung der Lagerungsdauer zu rechnen ist. Die Kommission sollte Anfang und Ende der Zeiträume festlegen, in denen es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit angebracht ist, das zur Intervention angekaufte Rindfleisch entbeinen zu lassen. 5.8. Die Beförderung zwischen einem Schlachtbetrieb und einem Kühllager über eine Strecke von 50 km oder mehr sowie das zweimalige Auf- und Abladen der Schlachtkörper stellen kostspielige Operationen dar, die für die ordnungsgemässe Verwaltung der Interventionsankäufe nicht unbedingt erforderlich sind (siehe Ziffern 4.26 und 4.27).
Verwaltung der Bestände 5.9. Die Kommission sollte Kriterien für die angemessene Verwaltung der Bestände festlegen, die auch bei der kostenlosen Verteilung von Rindfleisch von den Mitgliedstaaten zu beachten sind. In bezug auf die Bestände an schwer absetzbarem Fleisch (siehe Ziffer 4.62) sollte die Kommission die verschiedenen Möglichkeiten zur Vermarktung des in Kühlhäusern in Irland und insbesondere im Vereinigten Königreich gelagerten schwer absetzbaren Fleischs prüfen, da sich die Kosten für die Lagerhaltung summieren, ohne daß Aussichten für den Absatz dieser Bestände bestehen.
5.10. In einigen Mitgliedstaaten wurden Verzögerungen bei der Erfassung der Bestandsein- und -abgänge festgestellt (siehe Ziffern 4.66 und 4.67). Die Kommission sollte strengere Maßnahmen treffen, um die Mitgliedstaaten zu mehr Zuverlässigkeit bei der Verwaltung der Bestände und insbesondere zu mehr Disziplin bei der Einhaltung der Fristen für die Erfassung zu veranlassen. Zugleich sollte die Kommission die Vorschriften präzisieren, die beim Ausgang einer Partie aus dem Lager sowie bei der Erstellung des Jahresinventars hinsichtlich des Gewichtsverlusts Anwendung finden müssen (siehe Ziffern 4.71 - 4.76).
Darüber hinaus sollte sie prüfen, inwieweit die Verwaltung der Bestände durch Bildung kleinerer Warenpartien erleichtert werden kann (siehe Ziffer 4.68). 5.11. Die Kennzeichnung der Kartons mit entbeintem Fleisch durch selbstklebende Etiketten oder zuvor durchnumerierte Siegel von geeigneter Qualität, deren Ausgabe den Mitgliedstaaten ausgegeben werden, sollte allgemein eingeführt werden. Die ordnungsgemässe Verwendung dieser Etiketten oder Siegel sollte von den Prüfern in den Mitgliedstaaten bei jedem Entbeinungsverfahren überprüft werden (siehe Ziffern 4.51 - 4.57). 5.12. Die Kommission sollte harmonisierte Regeln für die einheitliche Behandlung von Beanstandungen hinsichtlich der Qualität des Fleisches beim Abgang aus den Lagern vorschlagen.
Um den Anreiz für betrügerische Handlungen möglichst gering zu halten, sollte geprüft werden, ob ein System des zwangsweisen Rückkaufs der Ware durch den Zuschlagsempfänger zu dem bei der Lieferung gezahlten Preis, gegebenenfalls erhöht um die Unkosten und Zinsen, eingeführt werden sollte (siehe Ziffer 4.81). Aufbau einer wirksamen Kontrolle in den Mitgliedstaaten 5.13. In allen Mitgliedstaaten sind die Bedingungen für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Prüfer zu schaffen, da dies die Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Kontrolle ist. Die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen müssen bei der Prüfung durch die Gemeinschaftsinstitutionen überprüfbar und nachvollziehbar sein.
Die Prüfer müssen die eindeutige Verantwortung für ihre Kontrolltätigkeit übernehmen. Der Kommission sollten regelmässig periodische Berichte mit einer statistischen Übersicht über die durchgeführten Kontrollen übermittelt werden. 5.14. Die Kommission sollte ausführliche, eindeutige und genaue Durchführungsbestimmungen für die Stichprobenüberprüfungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 618/90 festlegen (siehe Ziffer 4.70). Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 6. Oktober 1994 angenommen. Für den Rechnungshof André J. MIDDELHÖK Präsident ANTWORTEN DER KOMMISSION auf die vorläufigen Bemerkungen des Rechnungshofs zur Durchführung der Interventionsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch 1.
EINLEITUNG Frühere Untersuchungen des Hofes 1.5. Wie der Hof selbst bemerkt, berücksichtigt die Verordnung (EWG) Nr. 618/90 der Kommission vom 14. März 1990 (1) weitgehend die in seinem Sonderbericht aus dem Jahr 1988 über die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Lagerhaltung (2) vorgebrachten Bemerkungen. Die Kommission hat ausserdem Überlegungen angestellt und einen nunmehr nahezu abgeschlossenen Prozeß der Konzertierung über weitere Anpassungen der Modalitäten für die Erstellung der in dieser Verordnung vorgesehenen Jahresinventare in die Wege geleitet. Dabei wird die Kommission insbesondere die von der Belle-Gruppe für eine Reform des Rechnungsabschlusses des EAGFL-Garantie vorgeschlagenen Leitlinien (3) berücksichtigen.
2. RINDFLEISCHMARKT 2.1. bis 2.11. In bezug auf die Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs sowie der Preise teilt die Kommission die Auffassung des Hofs, daß dieser Markt durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gekennzeichnet ist. Dieses Ungleichgewicht hat sich in den 80iger Jahren durch die Schlachtung von Milchkühen infolge der Einführung und danach der schrittweisen Verringerung der Milchquoten und im Jahr 1990 durch massive Einfuhren von Kälbern aus den Ländern Osteuropas sowie von Kühen aus dem Gebiet der ehemaligen DDR noch verschärft. Weitere Faktoren waren das dramatische Sinken des Rindfleischverbrauchs im Vereinigten Königreich seit dem Auftreten der BSE sowie generell rückläufige Ausfuhren im Gefolge der Golfkrise.
Allerdings sollte nicht vergessen werden, daß der Selbstversorgungsgrad in den Jahren 1989 und 1993 bei rund 100 % lag und daß sich die Interventionsbestände Mitte 1994 auf weniger als 300 000 t beliefen (gegenüber 1,1 bis 1,2 Mio. t in den Jahren 1991/92). Obwohl für die Jahre 1995 und 1996 ein gewisser zyklischer Produktionsanstieg zu erwarten steht - wenn auch auf diesem Markt sichere Vorausschätzungen nicht möglich sind -, ist die Kommission etwas optimistischer als der Hof, der (vgl. Ziffern 4.1 bis 4.3) ein Wiederanwachsen der strukturellen Überschüsse befürchtet, da seiner Auffassung nach durch die Reform der GAP hier keinerlei Abhilfe geschaffen wurde.
Nach Meinung der Kommission ist ein Wiederanwachsen der Lagerbestände in der Tat nicht auszuschließen. Dabei ist aber auch zu bedenken, daß am Beginn der Rindfleischerzeugung immer ein Kalb steht. In der Union gibt es 31,8 Mio. Kühe, und zwar 21,3 Mio. Milchkühe und 10,5 Mio. Mutterkühe. Die Milcherzeugung wird durch die Milchquotenregelung beschränkt, und wegen der jährlich um rund 2 % steigenden Milchleistung brauchen die Erzeuger auf längere Sicht weniger Milchkühe. Das Resultat dürfte ein struktureller Rückgang des Kälberanfalls sein, der sich auf dem Gemeinschaftsmarkt mit rund 400 000 Kälbern beziffern lässt.
Ausserdem wurden seit 1991 und insbesondere im Rahmen der GAP-Reform eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Rückführung der Rindfleischproduktion getroffen: - Beschränkung der Einfuhren von Kälbern und jungen Rindern auf 425 000 Stück (1990 beliefen sich diese Einfuhren noch auf 805 000 Stück); - Einführung erzeugerspezifischer Obergrenzen für die Mutterkuhprämie, wodurch die Ausweitung des Mutterkuhbestandes gestoppt werden dürfte; - Einführung einer regionalen Prämienquote für die Mast von männlichen Rindern. Diese Quote bewirkt, da sie regional festgesetzt wird, an sich keine Eindämmung der Erzeugung, die Zahl der prämienfähigen Tiere spielt aber eine wichtige Rolle bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors; - die Berücksichtigung des Besatzdichtefaktors bei der Prämiengewährung; werden mehr Tiere produziert und im Betrieb gehalten, so besteht für diese kein Prämienanspruch.
Bei der Berechnung dieses Faktors werden Milchkühe, Mutterkühe, männliche Mastrinder und Schafe berücksichtigt. Der Besatzdichtefaktor, der sich 1993 auf 3,5 GVE/ha (Großvieheinheiten je Hektar) belief, wird in den nächsten Jahren schrittweise auf bis zu 2 GVE/ha im Jahr 1996 verringert. Obwohl dieser Faktor 1993 noch keine grosse Wirkung gezeigt hat, wird dies in den kommenden Jahren anders werden und den Erzeugern verstärkte Anreize für eine Extensivierung bzw. einen Abbau der Intensivierung bieten; - Einführung eines Gewichtslimits für interventionsfähige Schlachtkörper, um die Erzeuger dazu zu bringen, Schlachtkörper zu produzieren, für die ein Marktbedarf besteht, anstatt, wie derzeit der Fall, schwere Schlachtkörper, die hauptsächlich in die Intervention gehen.
Schließlich, und dies ist für diesen Sektor ein ausserordentlich wichtiger Faktor, ist die Entwicklung des Verbrauchs zu bedenken, der derzeit stagniert und möglicherweise langsam weiter zurückgeht. Diese Entwicklung ist in erster Linie auf die Preise und insbesondere auf die Preisdifferenz zu anderen Fleischarten zurückzuführen. Die Preisdifferenz sollte nicht noch grösser werden, da sonst der Verbrauch deutlich leiden dürfte. Festzustellen ist jedoch auch eine gewisse Verunsicherung der Verbraucher. Um dem abzuhelfen, hat die Kommission vor kurzem mehrere Maßnahmen getroffen: - Vorlage von Vorschlägen zum Verbot der Verwendung bestimmter Substanzen mit hormonaler Wirkung, - Durchführung von (vom Rat beschlossenen) Fördermaßnahmen mit dem Ziel der Erzeugung qualitativ hochwertigen Rindfleischs.
Für diese Absatzförderungsmaßnahmen wurden in die Haushaltspläne 1993 und 1994 jeweils 10 Mio. ECU eingestellt. Die grosse Frage, die derzeit noch niemand beantworten kann, ist, ob die im Rahmen der GAP-Reform vorgesehenen Maßnahmen zur Produktionseindämmung ausreichen, um das globale Produktionsvolumen auf ein mit dem wirtschaftlichen Umfeld vereinbares Maß herabzuschrauben. Die letzten verfügbaren Statistiken (vom Dezember 1993) deuten zwar nicht darauf hin, daß sich das Produktionspotential in der Union verglichen mit dem derzeitigen Stand in naher Zukunft spürbar erhöhen wird. Sollten objektive Daten jedoch ergeben, daß die Produktion langfristig die Sollzahlen übersteigt, so wird die Kommission selbstverständlich geeignete Gegenmaßnahmen vorschlagen.
3. GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH Regelung des Handels mit dritten Ländern 3.5. bis 3.7. Vielleicht ist es nützlich darauf hinzuweisen, daß die Handelsregelung direkt von der Angebotslage bei Rindfleisch abhängt, wie sie der Hof unter Ziffer 3.2 darstellt. In den Jahren der Angebotsknappheit von 1960 bis 1973, als sich das durchschnittliche jährliche Defizit auf 600 bis 700 000 t Rindfleisch belief, hat sich die Gemeinschaft gemäß den Zielen von Artikel 39 des Vertrages bemüht, die Versorgungssicherheit durch den Abschluß von Präferenzabkommen mit einer Vielzahl von Drittländern im Rahmen multilateraler und im GATT konsolidierter Vereinbarungen zu gewährleisten.
Diese Zugeständnisse wurden mit Vorteilen bei anderen Erzeugnissen in anderen Bereichen bezahlt, was erklärt, warum es in der Phase der strukturellen Überschüsse (also seit 1981) nicht möglich war, diese Abkommen aufzukündigen, es sei denn, man hätte allgemeine Neuverhandlungen und den Verlust dieser Vorteile in Kauf nehmen wollen. Die Phase des Rindfleischmangels endete 1973 mit der Erweiterung der Gemeinschaft um drei Mitgliedstaaten, die wichtige Rindfleischproduzenten sind, sowie infolge der Erwartungen, die man in die Prämienregelungen und die öffentliche Intervention setzte. 3.6.
Die "Bilanz" für die Verarbeitungsindustrie wurde, seit es sie gibt, auf Werte zwischen null und 50 000 t festgesetzt. Dabei ist zu bedenken, daß der Rat seit langem einen Ausgleich für die betreffenden Drittländer für den Fall akzeptiert hat, daß die Bilanz auf weniger als 50 000 t festgesetzt wird. Dieser Ausgleich wird in Form eines autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch gewährt (seit 1991 wurden auf diese Weise 11 430 t hochwertiges Fleisch eingeführt). 3.7. Die Einfuhr von 198 000 jungen männlichen Rindern im Rahmen der Bilanzregelung erfolgt innerhalb der 425 000 Stück (Kälber und Jungrinder), die jährlich höchstens eingeführt werden dürfen (vgl. die Bemerkungen zu Kapitel 2).
Diese Obergrenze gibt es seit 1991, um den massiven Einfuhren von Kälbern einen Riegel vorzuschieben. Die Zahl von 425 000 Stück basiert auf den traditionellen Einfuhren und ist Ausdruck der Bemühungen um harmonische Beziehungen mit den betreffenden Drittländern in Osteuropa. Öffentliche Lagerhaltung Ankäufe 3.12. bis 3.17. Mit der Reform der GAP, die durch die Gewährung höherer, direkt an den Erzeuger gezahlter Prämien die extensive gegenüber der intensiven Erzeugung privilegiert, ist die Intervention weniger attraktiv geworden, und zwar nicht nur, weil die Hoechstmengen für den Interventionsankauf zwischen 1993 und 1997 stetig verringert werden, sondern auch, weil die Schwelle für die Auslösung des Sicherheitsnetzes von 72 % auf 60 % des Interventionspreises gesenkt worden ist.
Ausserdem wird der Interventionspreis in drei Jahresschritten zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 30. Juni 1996 jährlich um 5 % gesenkt. 3.16. Für die Ankäufe über Ausschreibungsverfahren (also ausserhalb des Sicherheitsnetzes) besteht keine Verpflichtung zur Annahme der "interventionsfähigen" Angebote. So hat die Kommission (nach dem Verwaltungsausschußverfahren) in den Jahren 1993 und 1994 mehrmals "potentiell interventionsfähige" Angebote nicht akzeptiert, da in Anbetracht der Marktentwicklung ein Ankauf zu dem angeboten Preis nicht erforderlich war. Entwicklung der Haushaltsausgaben 3.20.
Die jüngsten Angaben zeigen im Gegenteil, daß sich die Situation bei den Interventionsausgaben für die Lagerung im Verlauf des Haushaltsjahres 1994 genau umgekehrt hat. Infolge der geringeren Erzeugung wurden seit Beginn der Haushaltsjahres nur 12 000 t Rindfleisch zur Intervention angekauft. Andererseits kam es zu einem raschen Abbau der Mengen, so daß sich die öffentlichen Lagerbestände Ende Mai 1994 auf weniger als 300 000 t gegenüber 1 100 000 t zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres beliefen. Hervorzuheben ist weiter, daß die ausgelagerten Mengen zu höheren Preisen verkauft wurden als zuvor.
Die derzeitigen Bestände, Fleisch ohne Knochen, finden sich hauptsächlich in Irland und im Vereinigten Königreich. Das Zusammenwirken dieser beiden Faktoren lässt für Ende des Haushaltsjahres 1994 Nettöinnahmen bei den Lagerhaltungsmaßnahmen in Höhe von 112 Mio. ECU erwarten, da die aus dem Bestandsabbau resultierenden Einnahmen höher sind als die Ausgaben im Zusammenhang mit den Interventionsankäufen und den Lagerhaltungskosten. Was die im Rindfleischsektor gezahlten Prämien angeht, so ist die Tatsache, daß sich die Ausgaben hierfür zwischen 1993 und 1994 fast verdreifacht haben, durch die GAP-Reform bedingt; ausserdem wurden die Prämien für extensiv wirtschaftende Erzeuger angehoben, um die im Rahmen der Reform beschlossene 15%ige Preissenkung auszugleichen.
4. DURCHFÜHRUNG DER INTERVENTIONSMASSNAHMEN 4.1. bis 4.2. Zu den Überschüssen an Rindfleisch ist zu sagen, daß die Mitte der 80er Jahre eingeführten Milchquoten in den Jahren danach zu einer Erhöhung der Rindfleischproduktion geführt haben, da vermehrt Milchkühe geschlachtet wurden und sich ausgehend vom Milchkuhbestand eine Ersatzerzeugung entwickelt hat, weil durch die Schlachtungen Stall- und Weideplätze frei wurden und weiterhin genügend Futtermittel vorhanden waren. Demgegenüber ist die Rindfleischerzeugung längerfristig stark rückläufig, weil sich durch die Schlachtung von Kühen der Kälberanfall verringert hat.
Die Folge war, daß sich der Selbstversorgungsgrad 1989 auf unter 100 % belief und verstärkt Kälber aus Drittländern eingeführt werden mussten. Diese Einfuhren beliefen sich 1990 auf 853 000 Stück und haben ihrerseits zu einem Anstieg der Erzeugung in den folgenden Jahren beigetragen. 1991 hat die Erzeugung mit 8,7 Mio. Tonnen (+ 5 % in einem Jahr) einen Hoechststand erreicht. Nicht vergessen werden sollte aber auch, daß dem deutlichen Angebotsanstieg (und dem Bestandsabbau nach der deutschen Vereinigung) ein deutlicher Nachfragerückgang gegenüberstand, der das Ungleichgewicht noch akzentuiert hat.
Das Auftreten der BSE im Jahr 1990 hat nämlich den Verbrauch spürbar sinken lassen und zum Verlust zahlreicher Absatzmärkte ausserhalb der Gemeinschaft geführt, was die allgemeine Wirtschaftsflaute nach dem Golf-Krieg noch verschärft hat. Eine solche Verkettung von Umständen wird sich in den kommenden Jahren aller Wahrscheinlichkeit nach aber nicht noch einmal wiederholen. Die Kommission teilt daher die pessimistische Auffassung des Hofes nicht (vgl. auch Ziffern 2.1 bis 2.11). 4.3. Die Obergrenze für die subventionierten Ausfuhren, zu deren Einhaltung sich die Europäische Union im GATT verpflichtet hat, beläuft sich im Jahr 2000 auf 817 000 t.
Diese Obergrenze liegt 1995 (Haushaltsplan 1996) noch bei 1 118 000 t und wird bis zum Jahr 2000 linear auf 817 000 t verringert. Im Rahmen der Reform der GAP wurden die notwendigen Bestimmungen erlassen, um die Lage in den Griff zu bekommen. Die wichtigste Maßnahme dabei war die Verringerung der Rolle der öffentlichen Intervention durch die Einführung von Hoechstmengen für den Interventionsankauf, die von 750 000 t im Jahr 1993 auf 350 000 t im Jahre 1997 verringert werden. Damit sollte eine Produktionsrückführung zu erreichen sein. Die übrigen Maßnahmen zur Beherrschung der Erzeugung sind die Kälberschlachtprämie, die Sondermaßnahmen zum Ankauf von Rinderschlachtkörpern mit einem Gewicht von 150 bis 200 kg sowie die Einführung von Extensivierungskriterien für die Prämiengewährung.
Hinzu kommen die Festsetzung eines Hoechstgewichts für zur Intervention angekaufte Rinder und die Begrenzung der Einfuhren von Kälbern auf 425 000 Stück jährlich. In Anbetracht der Gefahr des Entstehens neuer Überschüsse hat die Kommission dem Rat im Preispaket für das Wirtschaftsjahr 1994/95 vorgeschlagen, für Jungstiere im Alter über 22 Monaten keine Prämie mehr zu gewähren, damit die Erzeuger keinen Anreiz haben, die Mast nur fortzusetzen, um die Prämie ein zweites Mal zu erhalten; der Rat hat sich diesem Vorschlag jedoch nicht angeschlossen. Um das Ziel der Produktionsrückführung nicht zu gefährden, hat die Kommission, nachdem sie festgestellt hat, daß im Juli 1992 durchschnittlich 30 % mehr Prämienanträge (Rinderprämie) gestellt wurden als in den Vorjahren, ausserdem vorgeschlagen, das Jahr 1992 als Basisjahr für die Ermittlung des Referenzbestandes nicht mehr heranzuziehen.
Der Rat hat Bestimmungen erlassen, die weitgehend dem Vorschlag der Kommission entsprechen. Wie in ihrer Antwort auf die Ziffern 2.1 bis 2.11 gesagt, wird die Kommission "wenn objektive Daten zeigen, daß die Produktion langfristig die Sollzahlen übersteigt, in jedem Fall geeignete Gegenmaßnahmen vorschlagen". Prämienregelungen und deren Auswirkungen auf die Einkommen der auf die Rindfleischproduktion spezialisierten Erzeuger 4.5. und 4.6. Mit der im Rahmen der GAP-Reform beschlossenen Anhebung der Prämien sollte den Erzeugern ein Ausgleich für die Senkung des Interventionspreises und die Beschränkung der Mengen für den Interventionsankauf geboten werden.
Im Verlauf der Jahre 1993 und 1994 lagen die Marktpreise jedoch dank des ausgewogeneren Verhältnisses zwischen Angebot und Nachfrage (Selbstversorgungsgrad von rund 100 %) relativ hoch und sehr oft über den Auslösepreisen. Die Erzeuger haben trotzdem die festgesetzten Prämien erhalten, wodurch sich ihre Einkommenssituation in diesen beiden Jahren verbessert hat. Interventionsregelung Unterschiedliche Rolle der Intervention 4.8. Einerseits werden die im Rahmen der GAP-Reform beschlossenen Maßnahmen zur Einschränkung der Intervention, durch die die Hoechstmengen für den Ankauf bis 1997 auf 350 000 t gesenkt werden, dazu führen, daß die öffentliche Intervention an Bedeutung verliert (vgl.
Ziffer 4.3). Andererseits zeigt ein Blick auf die voraussichtlichen Ausfuhren im Haushaltsjahr 1994, daß von 1 400 000 t ausgeführtem Rindfleisch 800 000 t vom freien Markt stammen. Die Rolle der Intervention bei der Konzentration des Angebots im Hinblick auf grosse Exportaufträge muß daher relativiert werden. 4.8. und 4.9. Die Kommission hat mehrfach darauf hingewiesen, daß es nach der seit über zehn Jahren gewonnenen Erfahrung mit der Intervention nicht möglich ist, strukturelle Überschüsse abzubauen. Bestenfalls spielt sie eine Rolle bei einem saisonbedingten oder gelegentlichen Überschuß und auch dann nur für beschränkte Mengen, wobei darauf zu achten ist, daß die Marktbeteiligten nicht in alte Gewohnheiten zurückfallen und die Intervention als "einfachste Absatzmöglichkeit" betrachten.
Ausserdem lässt sich häufig erst im nachhinein feststellen, zu welchem Zeitpunkt ein saisonbedingter oder gelegentlicher Überschuß zu einem strukturellen Überschuß wird. So gesehen ist es sicherlich nicht das Ziel der Intervention, eine wichtige Rolle "im Hinblick auf die Ausfuhr grosser Mengen" zu spielen. Ausschreibungsverfahren 4.15. und 4.16. Es ist richtig, daß die Verringerungsköffizienten, die sich die Kommission bemüht hat, so selten wie möglich anzuwenden, ungeeignet sind, einem grundlegenden Markttrend entgegenzuwirken oder die Preise zu stützen (vgl. den ersten Erwägungsgrund zu der Verordnung (EWG) Nr.
685/93). Die Anwendung derartiger Koeffizienten führt dazu, daß die Marktteilnehmer ihre Angebote in spekulativer Absicht weit über das zur Marktstützung notwendige Maß hinaus aufblähen und so der Festsetzung eines neuen, noch niedrigeren Verringerungsköffizienten vorgreifen. Das vom Hof genannte Beispiel (die 61. Ausschreibung vom 28. Januar 1991) ist gut gewählt. Die Mengen in den aus Deutschland stammenden Angeboten (82 000 t für 17 Tage) entsprachen nämlich einer doppelten Monatsproduktion (Jahresdurchschnitt) von jungen männlichen Rindern in diesem Mitgliedstaat. Um eine Wiederholung derart exzessiver Angebote zu verhindern, hat die Kommission einige Wochen später mit der Verordnung (EWG) Nr.
695/92 vom 19. März 1992 die Marktteilnehmer verpflichtet, die Sicherheiten in bar zu stellen, was in der Folge auch wirklich die Spekulationen unterbunden und den häufig mißbräuchlichen Rückgriff auf die Intervention gebremst hat. Die Kommission teilt im übrigen die Auffassung des Hofs, wonach Verringerungsköffizienten nur in aussergewöhnlichen Fällen und nur über sehr kurze Zeiträume angewendet werden sollten (vgl. Ziffer 5.5). 4.18. Die von den EAGFL-Dienststellen durchgeführte Untersuchung hat ergeben, daß mehrere Interventionsstellen zumindest implizit die Praxis von Mehrfachangeboten dulden.
Für die flagrantesten Fälle werden im Rahmen des Rechnungsabschlusses 1991 finanzielle Auswirkungen festgesetzt. Ankäufe durch die Gemeinschaft 4.19. bis 4.23. Die deutlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sind darauf zurückzuführen, daß die Einführung der Sicherheitsnetz-Regelung im Jahr 1990 mit dem Auftauchen der ersten Fälle von Rinderwahnsinn (BSE) - und ihrer negativen Auswirkungen auf den Verbrauch - zusammenhing, wobei aber nur die Rinder im Vereinigten Königreich betroffen waren. Sehr bald hat dann die nachfolgende Abschottung der Drittlandsmärkte auch die Preise in Irland, einem Land, das stark von seinen Rindfleischexporten nach Drittländern abhängt, sinken lassen.
Die Preise für junge Rinder, eine Kategorie, die von der BSE nicht betroffen ist, haben insgesamt gut gehalten, wobei der rückläufige Verbrauch hier durch die Wiedereroberung bestimmter Drittlandsmärkte ausgeglichen wurde, die für ausgewachsene Rinder verlorengegangen waren. Dies erklärt, warum 1990 in Frankreich der Prozentsatz der Interventionsankäufe so niedrig war. Es ist richtig, daß es bis zum 1. Januar 1993, als junge männliche Rinder der Fleischigkeitsklasse O durch die Verordnung (EWG) Nr. 3891/92 von der Intervention ausgeschlossen wurden, in bezug auf die interventionsfähigen Qualitäten grosse Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gab, wobei der wichtigste Unterschied darin bestand, daß die Klasse O in Deutschland und in den Niederlanden von der Intervention ausgeschlossen war, in Italien hingegen angekauft wurde.
Die Folge war, daß viele Schlachtkörper der Fleischigkeitsklasse 0 aus Mitgliedstaaten, wo diese Qualität nicht interventionsfähig war, in Italien zur Intervention angedient wurden. Es war nicht leicht, dieses bekannte und von den Dienststellen der Kommission bedauerte "Phänomen" mit gesetzlichen Maßnahmen zu korrigieren, da die Regeln des Binnenmarktes es verbieten, den Zugang zur Intervention in einem Mitgliedstaat nur den Marktteilnehmern aus diesem Mitgliedstaat vorzubehalten. Verschärft wurde das Problem noch durch die inneritalienischen Rechtsvorschriften, weil in Italien die Schlachtkörper beim Eingang in das Kühllager zur Intervention angenommen wurden, während die Annahme in Deutschland im Schlachthof erfolgte, was die Andienung von Schlachtkörpern aus einem anderen Mitgliedstaat unmöglich machte (es sei denn, die Tiere wären in einem deutschen Schlachthof geschlachtet worden).
Nach der derzeitigen Regelung dürfen in Italien nun keine Schlachtkörper der Fleischigkeitsklasse O mehr zur Intervention angekauft werden (Verordnung des Rates (EWG) Nr. 805/68, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 747/93). Die in den Jahren 1990/91 in Italien durchgeführte Untersuchung hat ergeben, daß bei bestimmten zur Intervention angekauften Erzeugnissen der Ursprung zweifelhaft war. Das Rechnungsabschlußverfahren mit finanziellen Berichtigungen ist im Gang. Ankaufverfahren 4.24. bis 4.39. Wie der Hof dargelegt hat, ist die Annahme zur Intervention die heikelste Phase des Ankaufverfahrens, da der Grad der Zuverlässigkeit der Datenerhebung, die Herkunft der übernommenen Erzeugnisse, die Unabhängigkeit der verschiedenen Marktteilnehmer und der verschiedenen Kontrollebenen sowie die Qualität der durchgeführten Kontrollen für den reibungslosen Ablauf aller Ankaufsmaßnahmen entscheidend sind.
Die Vorschriften für diese in den Jahren 1990 bis 1992 häufig angewendeten Maßnahmen finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 vom 29. März 1989. Die Überprüfungen vor Ort, die die Kommission im Rahmen der Arbeiten des mit Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates eingesetzten Kontrollausschusses für das gemeinschaftliche Handelsklassenschema und im Rahmen der Kontrollbesuche des EAGFL durchgeführt hat, haben gezeigt, daß die Durchführungsbestimmungen, speziell in bezug auf die Verfahren bei der Übernahme und dem Entbeinen, nicht präzise und verbindlich genug waren und keine ausreichenden Garantien in bezug auf die Rechtmässigkeit und die Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen boten.
Somit ergab sich die Notwendigkeit, die Regelung vollständig umzugestalten, was Ende 1992 erfolgte und schließlich zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 vom 1. September 1993 führte. Diese neuen Bestimmungen entsprechen zum grossen Teil den Bemerkungen des Hofs und dürften künftig eine Wiederholung bestimmter zu Recht vom Hof monierter Praktiken speziell in Frankreich, Deutschland, Italien, Großbritannien und Irland verhindern. Ausserdem kann die Kommission mitteilen, daß gegen diese Mitgliedstaaten ein Ad-hoc-Rechnungsabschlußverfahren mit finanziellen Berichtigungen im Gange ist.
4.26. und 4.27. Nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 der neuen Verordnung müssen Verkäufer und Zerlegungsbetrieb/Kühlhaus unabhängig voneinander sein. In Artikel 17 Absatz 1 der neuen Verordnung wird der Ort der Übernahme definiert. 4.29. Siehe die Antwort auf die Bemerkungen unter Ziffern 4.65 und 4.66. 4.31. Die Verwaltungs- und Kontrollverfahren der BALM beim Verkauf von Rindfleisch aus der Intervention sind im Kontext des Rechnungsabschlußverfahrens 1992 kritisiert worden. Konkret hat die Kommission beanstandet, daß in den Kühlhäusern zum Zeitpunkt der Lieferung und der Übertragung der Daten in die Formblätter ( "Protokolle") keine amtlichen Kontrollen durchgeführt werden.
4.33. Die Kommission stimmt den Bemerkungen des Hofs bezueglich der von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich langen Verzögerungen bei der Erfassung der Bestände zu. Für Irland und Italien sind finanzielle Berichtigungen vorzusehen, weil sich durch die dortigen Verzögerungen in den Jahren 1991 und 1992 eine Erhöhung der Finanzierungskosten zu Lasten des EAGFL ergeben hat. Die Kommission hat gefordert, daß bei der Erfassung und Eingabe der Daten effizienter gearbeitet wird, damit die Ausgabenerklärungen klarer und zuverlässiger werden. 4.34. und 4.36. Nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
859/89 muß die gesamte Partie abgelehnt werden, wenn die abgelehnten Erzeugnisse mehr als 20 % der zur Intervention angebotenen Partie ausmachen. Diese Bestimmung, die sich in Artikel 17 Absatz 6 der neuen Verordnung wiederfindet, wurde in keinem der besuchten Mitgliedstaaten angewendet, weil sie eingeführt worden war, um den Käufern die Arbeit zu erleichtern. Sie wurde durch Artikel 17 Absatz 4 der neuen Regelung, wonach nunmehr die abgelehnten Schlachtkörper zu kennzeichnen sind, deutlich verstärkt. Die Kommission nimmt die Empfehlungen des Hofs in bezug auf die in der neuen Regelung vorgesehene Aufteilung des Ankaufverfahrens in zwei Phasen zur Kenntnis, durch die angeblich eine Anwendung der Vorschrift über die Ablehnung der gesamten Partie bei Ablehnung von mehr als 20 % umgangen werden kann.
Sie wird prüfen, ob eine bessere Erfassung der kontrollierten und abgelehnten Erzeugnisse (anstelle ihrer blossen Kennzeichnung gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4) geeigneter wäre, eine reibungslose Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten. In dem unter Ziffer 4.36 dargestellten Fall werden die Bemerkungen des Hofs Gegenstand von Erörterungen zwischen dem EAGFL und den deutschen Behörden sein. 4.37. Die Kommission wird die Bemerkungen des Hofs zu den von der Meat and Lifestock Commission (MLC) vorgenommenen Ablehnungen den britischen Behörden zur Kenntnis bringen und den Intervention Board (IB) auffordern, ein zentrales Register zu führen.
Der EAGFL konnte bei seiner Untersuchung feststellen, daß es anhand der von vielen Schlachthöfen vorgenommen Kennzeichnung (Fleisch mit Knochen) bei den nachgängigen Kontrollen nicht möglich war, die ursprüngliche Klassifizierung herauszufinden. Nach Artikel 4 Absatz 3 der neuen Verordnung muß die Kennzeichnung nun mit einer unverwischbaren Farbe erfolgen, was eine "heimliche" Umklassifizierung durch den Käufer unmöglich macht. Anhand der Kenn- oder Schlachtnummern kann jetzt bei den nachgängigen Kontrollen ein Vergleich mit den Schlachtunterlagen vorgenommen werden. Nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung ist während der Lagerhaltung eine Kontrolle durchzuführen, und zwar von Personen, die von der Stelle, die die Käufe getätigt hat, unabhängig sind.
4.38. und 4.39. Die Kommission wird die Bemerkungen des Hofs zu Frankreich (veterinärrechtliche Kontrolle) und Italien (Blutergüsse) mit den zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten erörtern. Entbeinen Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beim Entbeinen 4.42. bis 4.44. Die Entscheidung der Mitgliedstaaten, das zur Intervention angenommene Fleisch entbeinen zu lassen oder nicht, wird auf Grundlage der Preise getroffen. In der Regel ist es so, daß sich die Mitgliedstaaten für das Entbeinen entscheiden, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger oder etwa gleich hoch sind wie der vom EAGFL für das Entbeinen gezahlte Pauschalbetrag.
Zu berücksichtigen sind dabei ausserdem: die bestmögliche Auslastung der Arbeitskräfte, das Bestandsvolumen und die Begrenztheit der Lagerkapazitäten, die eine volumenmässige Reduzierung erforderlich machen. 4.45. Bei der vom Hof angestellten Kosten-Nutzen-Analyse ist noch folgendes zu berücksichtigen: - Zum Zeitpunkt des Ankaufs der Schlachtkörper ist die Lagerdauer noch nicht bekannt; sie hängt insbesondere von den Absatzmöglichkeiten (hauptsächlich auf dem Weltmarkt) ab. Die Erfahrung hat gezeigt, daß sich kaum vorhersehen lässt, wie schnell sich Käufer finden, und daß die Kommission darauf keinen Einfluß hat; - bestimmte Ausfuhrmärkte fragen entbeintes Rindfleisch nach, die Länder in Osteuropa und die Länder der GUS hingegen ziehen Schlachtkörper vor und sind bereit, sie relativ teurer zu bezahlen, weil sie über billige Arbeitskräfte für ein Entbeinen nach ihren Wünschen (mit Sägen und Äxten) verfügen; - bei längerer Lagerung sinkt der Handelswert von entbeintem Fleisch in der Regel rascher als der von Schlachtkörpern.
Da sich durch die Bestimmungen in der neuen Verordnung die Vorschriften für das Entbeinen stark verändert haben und damit auch der Anreiz für die Marktteilnehmer ein anderer geworden ist, möchte die Kommission noch Erfahrungen sammeln, bevor sie eine Entscheidung über das weitere Vorgehen trifft. Dies ist aber derzeit nicht möglich, da es glücklicherweise seit dem letzten Jahr keine Ankäufe mehr gegeben hat. Ausbeute beim Entbeinen 4.47. Die Ausbeute beim Entbeinen hängt zum grössten Teil von der Art des Zerlegens ab (Vorschriften für die Schnittführung, Zahl der Schnitte, Zurichtung, Prozentsatz der im Zerlegungsbetrieb verbleibenden Kleinteile usw.).
Aus diesem Grund wurden in der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 erstmals gemeinschaftsweit einheitliche Spezifikationen für das Entbeinen von Interventionsrindfleisch festgelegt und die Modalitäten für Entbeinen und Zurichtung von neun Hinterviertelteilstücken und vier Vorderviertelteilstücken vereinheitlicht. 4.48. Um zu verhindern, daß bestimmte Interventionsstellen einen Teil der Entbeinungskosten in Naturalien begleichen, enthält Anhang VII der neuen Verordnung vereinheitlichte Vorschriften für das Entbeinen von Interventionsrindfleisch. Ausser der damit möglichen besseren Verwaltung der Lagerbestände können so auch die in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Ausbeutesätze miteinander verglichen werden.
Ablauf der Entbeinungsarbeiten und deren Überwachung durch die Interventionsstellen Die Bemerkungen des Hofs stimmen mit denen der Kommission überein. In diesem Bereich sind die Bestimmungen der neuen Verordnung sehr viel strikter als früher, insbesondere durch einen neuen Anhang, der spezielle Vorschriften für Kartons, Paletten und Käfige enthält. 4.49. Nach Artikel 23 Absatz 1 ist eine ständige körperliche Kontrolle aller Entbeinungsarbeiten zu gewährleisten. Wenn die Interventionsstelle die Zuständigkeit für diese Kontrolle einer anderen Stelle übertragen hat (VK, Italien, vgl. Ziffer 53), ist an jedem Arbeitstag von einem Bediensteten der Interventionsstelle eine stichprobenweise Überprüfung vorzunehmen, die sich auf mindestens 5 % der entbeinten Menge bezieht.
Um diese Kontrollen zu erleichtern enthält der neue Absatz 3 von Artikel 21 nun eine Bestimmung über die Tageszeiten, während deren die Entbeinungsarbeiten durchgeführt werden dürfen. 4.52. bis 4.57. Die Kommission hat wie der Hof die Verwendung von selbsthaftenden Siegeln in Frankreich kritisiert. Das gleiche gilt für Dänemark. Artikel 17 Absatz 4 der neuen Regelung enthält nun Vorschriften über die Qualifikationen der mit den Kontrollen beauftragten Personen und fordert ihre Unabhängigkeit, die insbesondere dadurch gewährleistet wird, daß die Bediensteten abwechselnd an mehreren Interventionsorten eingesetzt werden.
Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung sind während der Lagerzeit Kontrollen durchzuführen, wobei es sich nicht um die gleichen Personen handeln darf, die schon die Ankäufe getätigt haben. Um die Identifizierung von entbeintem Rindfleisch zu verbessern und die Gefahr eines Austauschs in Grenzen zu halten, sieht Anhang IX der neuen Verordnung ausserdem folgende Maßnahmen vor: - Vorschriften für einen speziellen "Interventions"-Karton ohne Namen des Schlacht- oder Zerlegungsbetriebs; - doppelte Etikettierung der Kartons mit durchlaufend numerierten Etiketten; - Angabe der Zahl der Teilstücke in jedem Karton; - Verbot, in einem Karton unterschiedliche Teilstücke zu lagern; - Registrierung der verwendeten Etiketten durch die Interventionsstellen, damit ein Kontrolleur zu einem späteren Zeitpunkt die Zahl der eingelagerten Kartons und die Zahl der ausgestellten Etiketten miteinander vergleichen kann.
Verwaltung und Kontrolle der Bestände 4.65. und 4.66. Die Verwaltung der Bestände und ihre Kontrolle sowie die Registrierung der Schlachtkörper durch das OFIVAL wurden von der Kommission wiederholt kritisiert, die auch detaillierte Vorschläge für eine Verbesserung des Systems gemacht hat. Finanzielle Berichtigungen wurden bereits anläßlich des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1989 vorgenommen, weitere Berichtigungen für die Rechnungsjahre 1991 bis 1993 werden folgen. 4.67. Für Irland hat die Kommission festgestellt, daß sich die Verzögerungen bei der Erfassung der Bestände in bestimmten Fällen auf mehrere Jahre beliefen.
1990 wurden daher finanzielle Berichtigungen vorgenommen, für 1991 und 1992 sind weitere Berichtigungen geplant. 4.69 und 4.70. Für die Inventare siehe die Antwort auf die Bemerkungen unter Ziffer 1.5. Die Kontrollen der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 618/90 im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens haben in den Jahren 1991 bis 1993 in allen sechs besuchten Mitgliedstaaten zu einer Reihe von Beanstandungen geführt. Besonders kritisiert wurden Deutschland, Frankreich und Irland, während Dänemark und das Vereinigte Königreich grosse Anstrengungen unternommen haben, um die Ziele der Verordnung zu erreichen.
Die Verfahren für die Auswahl der Partien waren in allen Mitgliedstaaten mangelhaft. Auffallend ist, daß die drei Mitgliedstaaten mit den meisten Beanstandungen diejenigen sind, die sich bei der Verwaltung der Lagerbestände nicht auf einzelne Partien sondern auf Globalverbuchungen stützen, die in Frankreich vierteljährlich und in Deutschland und Irland monatlich erfolgen. Da die Verordnung (EWG) Nr. 618/90 erstmals für die Jahresanfangsbestände zum 30. September 1991 galt, hat der EAGFL für mehrere Mitgliedstaaten im Kontext des Rechnungsjahres 1992 finanzielle Auswirkungen vorgesehen. Diese Berichtigungen werden sich auf die nicht-korrekte Anwendung der Verordnung (EWG) Nr.
618/90 und allgemeiner von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 stützen. 4.73. bis 4.76. Die Kommission kann die Feststellungen des Hofs in bezug auf Italien (4.73) und Irland (4.75) bestätigen und überprüft derzeit 14tägig die Gewichtsverluste in Frankreich. Es gibt Hinweise, daß deutsche Kühlhäuser die ursprünglich eingelagerte Menge als ausgelagert angeben; systematische Kontrollen der Ausgangsvorgänge durch die BALM gibt es nicht. Bei der derzeitigen Prüfungsrunde befasst sich der EAGFL speziell mit der Ermittlung und Registrierung von Gewichtsverlusten und überprüft, ob alle geschuldeten Beträge dem Fonds gutgeschrieben werden, wenn die Verluste über der Toleranzgrenze von 0,6 % liegen.
In einigen Mitgliedstaaten (IRL) liegen die Gewichtsverluste deutlich über diesem Wert. In allen überprüften Mitgliedstaaten war die Verbuchung der Gewichtsverluste unzulänglich. Die EAGFL-Dienststellen arbeiten derzeit an einem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 618/90, in dem auch Zahl und Art der durchzuführenden Kontrollen präzisiert werden dürften. Absatz der Interventionsbestände 4.79. Um die Tätigkeit von Einrichtungen oder Vereinigungen mit sozialer Zielsetzung zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten bei der Kommission die Bereitstellung von Interventionsbeständen beantragen, wofür jährlich ein bestimmter Betrag festgesetzt wird.
Bei Rindfleisch kann der betreffende Mitgliedstaat selbst die Qualität wählen, die für die jeweilige Bestimmung geeignet ist, wobei auch dem unterschiedlichen Wert der verschiedenen Teilstücke und Viertel Rechnung getragen wird. Aber unabhängig davon, für welche Teilstücke sich der Mitgliedstaat entscheidet, ist bei der Auslagerung die "First-in/first-out"-Regel zu beachten. 4.80. Die Kommission hat wegen der Probleme, die sich daraus ergeben, daß die Transportkosten in Naturalien gezahlt werden, die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 erlassen, die diese Praxis verbietet und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Transportkosten in bar zu zahlen.
4.81. Da Beschwerden über die Fleischqualität als innerstaatliche Angelegenheit betrachtet werden (Vertrag zwischen dem Käufer und der Interventionsstelle) und da es häufig schwierig ist, absolut stichhaltige Beweise beizubringen (gefrorenes Fleisch), wird in der Regel eine gütliche Lösung gefunden. Um aber eine gleichmässige Behandlung aller Käufer zu gewährleisten und um sich ein besseres Bild von der Art der Beschwerden machen zu können, ist die Kommission bereit, eine gewisse Angleichung der betreffenden Vorschriften ins Auge zu fassen. Die Kommission wird die Bemerkungen des Hofs unter den Ziffern 4.77 bis 4.79 bei den Kontrollen des Bereichs der Interventionsverkäufe in den Jahren 1992 und 1993 berücksichtigen, für die Dänemark, Frankreich, Italien, Deutschland und das Vereinigte Königreich vorgemerkt wurden.
5. SCHLUSSFOLGERUNGEN Seit mehr als 10 Jahren durch Überschussproduktion gekennzeichnete GMO 5.1. bis 5.3. Wie schon bei den Ziffern 2.1 bis 2.11 gesagt, teilt die Kommission die Auffassung des Hofs in bezug auf die Entwicklung von Erzeugung und Verbrauch in der Gemeinschaft und das bestehende Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Dieses Ungleichgewicht erklärt sich sowohl daraus, daß die Gemeinschaft zuviel Rindfleisch produziert, als auch aus der Verringerung der Milchquoten, der massiven Einfuhr von Kälbern aus den Ländern Osteuropas sowie von Kühen aus dem Gebiet der ehemaligen DDR, nicht zuletzt aber auch aus dem seit Auftauchen der BSE im Vereinigten Königreich stark rückläufigen Verbrauch.
Derzeit belaufen sich die Bestände auf weniger als 300 000 t, eine Zahl, die mit dem Durchschnitt der letzten Jahre, der sich auf mehr als das Doppelte belief, verglichen werden muß. Dennoch ist die Kommission mit Blick auf die anläßlich der GAP-Reform im Jahr 1992 getroffenen Maßnahmen zur Produktionsrückführung, in Anbetracht der Erhöhung der Milchleistung der Milchkühe, durch die sich der Kälberanfall verringern wird, aber auch in Anbetracht der Tatsache, daß die neuesten verfügbaren Statistiken nicht auf eine deutliche Erhöhung des Produktionspotentials hindeuten, nicht überzeugt, daß erneut Überschüsse in der Grössenordnung von 1 Mio. t zu befürchten sind.
Selbstverständlich wird die Kommission, wenn objektive Zahlen eine Überschreitung des erwünschten Produktionsvolumens erkennen lassen, geeignete Vorschläge vorlegen. Wie schon bei den Ziffern 4.5 und 4.6 gesagt, sollte den Erzeugern durch die Anhebung der im Rahmen der GAP-Reform beschlossenen Prämien ein Ausgleich für die Senkung der Interventionspreise und die Beschränkung der zur Intervention angekauften Mengen geboten werden. Durch die "erhöhten" Prämien haben sich auch die Einkommen der Erzeuger erhöht. Die Tatsache, daß die Intervention, künftig wegen der Einführung einer Obergrenze für die Ankäufe, die bis 1997 auf 350 000 abgesenkt wird, eine weniger wichtige Rolle spielt, wird die Produktion ebenfalls zurückgehen lassen.
Die Extensivierungskriterien für die Prämiengewährung, die Kälberschlachtprämie, die besonderen Ankaufsmaßnahmen für Schlachtkörper mit einem Gewicht zwischen 150 und 200 kg, die Beschränkung des Hoechstgewichts von zur Intervention angekauften Schlachtkörpern und die Begrenzung der Einfuhren von Kälbern sind Maßnahmen, die einer Rückführung der Erzeugung förderlich sein werden. Bessere Anpassung an die Marktlage 5.4. Seit der 1992 beschlossenen und am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Reform, die insbesondere Obergrenzen für die im Rahmen der "normalen" Interventionsregelung zu übernehmenden Mengen, die Absenkung der Auslöseschwelle für das Sicherheitsnetz auf 60 % und die schrittweise Senkung des Interventionspreises vorsah, hat die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten (im Verwaltungsausschuß) die Durchführungsvorschriften für die Übernahme zur Intervention in wichtigen Punkten geändert.
Bei den Zuschlägen zum Ankauf von Rindfleisch stand der Gesichtspunkt der Stabilisierung der Märkte im Vordergrund, ohne daß darüber die mittel- und langfristige Entwicklung vergessen worden wäre. Die Kommission beabsichtigt, in dieser Richtung fortzufahren. 5.5. Folgendes ist hervorzuheben: - Die Kommission teilt die Auffassung des Hofs in bezug auf die Verringerungsköffizienten, d.h., daß sie nur in Ausnahmefällen und nur für sehr kurze Zeiträume Anwendung finden sollten. - Die Kommission akzeptiert die Bemerkung des Hofs, daß die Stellung von Sicherheiten in bar für die Marktteilnehmer wesentlich kostspieliger sein kann, als die Hinterlegung einer Bankgarantie.
Dies war aber sicherlich nicht der Grund für diese Auflage. Bezweckt wurde nicht, die normalen Angebote abzuschrecken oder zu bestrafen, vielmehr wollte man es den Marktteilnehmern erschweren, übertriebene Angebote einzureichen, um die Wirkung der Verringerungsköffizienten zunichte zu machen. Es ist wohlbekannt, daß die Banken bereit sind, ihren Kunden für wenig Geld zahlreiche Garantien für hohe Ecu-Millionen-Beträge zu geben, weil sie wissen, daß ihr Risiko angesichts der von der Kommission bei der Ausschreibung wahrscheinlich angenommenen Mengen nur gering ist. Dieselben Banken wären jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht bereit oder nicht in der Lage, die gleichen Beträge bar zu spekulativen Zwecken vorzuschießen.
Mit den Verringerungsköffizienten sollten daher vor allem spekulative Angebote verhindert werden, was auch gelungen ist. Die gleichen Ergebnisse könnten ohne Infragestellung des Systems auf folgende Weise erreicht werden: - Beibehaltung der Vorschrift, daß die Sicherheit anfänglich in bar gestellt wird, aber - Einführung einer Vorschrift, daß nach erfolgtem Zuschlag die Barsicherheit sofort freizugeben ist, wenn gleichzeitig eine Banksicherheit in Höhe eines Betrags gestellt wird, der der dem Marktteilnehmer tatsächlich zugeschlagenen Menge entspricht. - Damit sollte es im Prinzip möglich sein, den Spielraum für übertriebene Angebote zu beschränken und gleichzeitig zu vermeiden, daß die Marktteilnehmer für echte Angebote unnötig hohe Finanzierungskosten zu tragen haben.
Harmonisierung der Interventionsbedingungen 5.6. a) Bei den Kommissionsdienststellen laufen seit kurzem Überlegungen in bezug auf mögliche Verbesserungen, insbesondere was die Repräsentativität der Notierungen angeht. 5.6. b) Wie weiter oben gesagt, wurde ab dem 1. Januar 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 3891/92 die Liste der interventionsfähigen Qualitäten harmonisiert. 5.6. c) Bemühungen um Informatisierung und Automatisierung der Datenerfassung sind derzeit in den meisten Mitgliedstaaten im Gang. Dabei handelt es sich wegen der notwendigen Investitionen aber um ein langwieriges Unterfangen.
5.6. e) Die Kommission hat wiederholt festgestellt, daß Schlachtkörper in der Intervention umgestuft wurden. Sie hat im Verwaltungsausschuß regelmässig auf das Verbot einer solchen Umstufung hingewiesen und darüber auch einen Vermerk erstellt, der den Mitgliedstaaten am 2. April 1992 zugegangen ist. Andererseits wurden alle vor Ort festgestellten Bearbeitungsmängel (Fehler bei der Zurichtung, Blutergüsse, Verpackung usw.) in den an die Mitgliedstaaten gegangenen Kontrollberichten erläutert, um auf diese Weise zu zeigen, wie wichtig die Kommission die Qualität der angekauften Erzeugnisse nimmt.
5.6. f) Bei den EAGFL-Dienststellen gibt es Überlegungen über ein Verfahren zur Zulassung der im Auftrag der Intervention tätigen Einrichtungen; Ziel ist eine Verbesserung der Effizienz des Systems. Definition der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beim Entbeinen 5.7. Da es noch andere Elemente gibt, z.B. die Tatsache, daß einige wichtige Käufer vorzugsweise Schlachtkörper abnehmen sowie die Tatsache, daß das Entbeinen ein komplizierter, mit unterschiedlichen Risiken behafteter Vorgang ist, ist die Kommission nicht überzeugt, daß sie den vom Hof gegebenen Empfehlungen folgen sollte.
Ausserdem sollten noch Erfahrungen mit den neuen Durchführungsvorschriften gesammelt werden. In einem solchen Fall ist es besser, eine pauschale Beschränkung vorzusehen, wie mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 geschehen (1 000 t der pro Woche gekauften und bei grösseren Mengen bis zu 50 % der pro Woche zusätzlich gekauften Fleischmenge). 5.8. Wie vom Hof unter Ziffer 4.27 dargelegt, erfolgt die endgültige Übernahme beim Eingang in den Zerlegungsbetrieb am Interventionsort oder beim Eingang in das Kühlhaus. Die danach anfallenden Transportkosten gehen daher zu Lasten des Zuschlagsempfängers und nicht zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts.
Ausserdem beschränkt sich der Transport auf eine Strecke (Hinfahrt). Wenn die Entfernungen zwischen Schlachthof und Zerlegungsbetrieb (bzw. Kühllager) zu groß und deshalb die Kosten zu hoch sind, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 von den Vorschriften für die Übernahme abweichen, sofern sie die bei der Abnahme durchzuführenden Kontrollen verschärfen. Verwaltung der Bestände 5.9. Der Absatz der hohen Bestände im Vereinigten Königreich und in Irland ist in vollem Gange, die Kommission hat aber keine Möglichkeit, die Käufer zu zwingen, es sei denn, man wollte das Fleisch zu Dumping-Preisen nach Drittländern verkaufen.
5.10. Die EAGFL-Dienststellen haben die angekauften und verkauften Mengen mit den Angaben in den Ein- und Abgangsmeldungen verglichen. Dabei hat sich gezeigt, daß die Bestandsmeldungen - ausser für Irland - die An- und Verkaufsvorgänge unter Berücksichtigung der in der Regelung für die Ausgänge vorgeschriebenen Fristen korrekt widergeben. 5.12. Wie vom Hof angeregt, werden die Kommissionsdienststellen über Vorschriften nachdenken, die eine verstärkte Berücksichtigung der Beanstandungen der Fleischqualität beim Ausgang aus den Lägern gewährleisten. Aufbau einer wirksamen Kontrolle in den Mitgliedstaaten 5.13. und 5.14.
Die Mitgliedstaaten, in denen die vom EAGFL durchgeführten Kontrollen Mängel und Unregelmässigkeiten aufgedeckt haben, die Gegenstand der von der Kommission geplanten Ad-hoc-Rechnungsentscheidung (mit finanziellen Berichtigungen) sind, haben in konstruktiver Weise an der Ausarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mitgewirkt. Sie haben ausserdem ihre Kontrollsysteme in wichtigen Punkten verbessert und dadurch wirksamer gemacht. "" ID="1">Vereinigtes Königreich: > ID="2">- Deutliche Verstärkung der Kontrollen der zweiten Stufe durch das MAF (GB) und die DANI (Nordirland). - Anwendung eines Tests, mit dessen Hilfe auch bei entbeintem und gefrorenem Fleisch eine Geschlechtsbestimmung möglich ist. "> ID="1">Italien: > ID="2">- Beschränkung der Zahl der Interventionsorte. - Einführung von Kontrollen der zweiten Stufe durch eine externe Prüfungsgesellschaft. "> ID="1">Frankreich: > ID="2">- Einführung eines Systems für das automatische Verwiegen und die computergestützte Registrierung der Ankäufe. - Einführung von externen Kontrollen der zweiten Stufe zur Überprüfung der Arbeit der Bediensteten der Interventionsstelle. "> ID="1">Irland: > ID="2">- Aufbau eines Kontrolldienstes, der im Rahmen unangekündigter Besuche die Arbeit der Bediensteten der Interventionsstelle überprüft. "> (1) ABl.
C 12 vom 15. 1. 1994.(2) Englische Abkürzung für: Bovine Spongiform Encephalopathy.(3) Entschließung mit den Bemerkungen als Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1990, ABl. L 19 vom 28. 1. 1993, S. 29.(4) Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1989, ABl. C 313 vom 12. 12. 1990, Ziffer 4.2.(5) Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1991, ABl. C 330 vom 15. 12. 1992, Ziffern 3.36 bis 3.98.(6) Sonderbericht Nr. 5/88 über die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Lagerhaltung, ABl.
C 274 vom 24. 10. 1988, S. 1.(7) ABl. L 67 vom 15. 3. 1990, S. 21.(8) Von 292 kg im Jahre 1983 auf mehr als 310 kg im Jahre 1993.(1) Preis (Jahresdurchschnitt) je 100 kg Schlachtkörpergewicht in ECU - Rindfleisch R3.(9) Die genannten Preise beziehen sich auf die Kategorie A (junge männliche nicht kastrierte Rinder) der Fleischigkeitsklasse R und der Fettgewebeklasse 3.(10) Jahresbericht 1992 des GATT über die internationalen Fleischmärkte - in EUROPE Nr. 5931 vom 3. März 1993, S. 12.(11) Siehe Ziffer 3.8 - Durch die Verordnung (EWG) Nr. 981/92 der Kommission vom 21. April 1992 wurde für den Zeitraum vom 1.
März bis 31. Dezember 1992 eine zusätzliche Quote von 16 500 Tieren für die Einfuhr von Rindern mit Ursprung in Ungarn, Polen und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik eingeräumt.(12) Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 1992, Ziffern 1.117 - 1.124, ABl. C 309 vom 16. 11. 1993, S. 1.(13) Die Zukunft der europäischen Landwirtschaft - Rede von Herrn STEICHEN, Mitglied der Kommission, bei der Konferenz der europäischen Volkspartei am 12. Januar 1994 sowie vor dem Ausschuß für Wirtschafts- und Planungsfragen des französischen Senats am 1. Februar 1994 - RAPID (Datenbank des Dienstes des Sprechers bei der Kommission). - Ausführlicher Sitzungsbericht des EP, S.
411 - 417 zur Sitzung vom 21. 1. 1994.(1) Die Angaben für die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion erscheinen unter Belgien.(1) Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S.24 - Die in der Grundverordnung festgelegten Maßnahmen beziehen sich auf ausgewachsene Rinder, und zwar auf lebende Tiere sowie auf frisches und gefrorenes Fleisch dieser Tiere.(2) Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S.24 - Die in der Grundverordnung festgelegten Maßnahmen beziehen sich auf ausgewachsene Rinder, und zwar auf lebende Tiere sowie auf frisches und gefrorenes Fleisch dieser Tiere.(3) Verordnung (EWG) Nr.
859/89 der Kommission vom 29. März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch, ABl. L 91 vom 4. 4. 1989, S. 5. Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs setzt sich aus zwei Interventionsgebieten zusammen, nämlich Großbritannien und Nordirland.(4) Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30. Juni 1992, ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 49.(5) Verordnung (EWG) Nr. 720/74 der Kommission vom 29. März 1974, ABl. L 88 vom 1. 4. 1974, S. 27.(6) Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 der Kommission vom 25. September 1978, Artikel 10, ABl. L 261 vom 26. 9. 1978, S.
5.(7) Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch, ABl. L 91 vom 4. 4. 1989, S. 5. Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs setzt sich aus zwei Interventionsgebieten zusammen, nämlich Großbritannien und Nordirland.(8) Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission vom 1. September 1993, Artikel 17 Absatz 1, ABl. L 225 vom 4. 9. 1993, S.4.(9) Verordnung (EWG) Nr. 797/88 der Kommission vom 25. März 1988, ABl. L 81 vom 26. 3. 1988, S.43.(10) Verordnung (EWG) Nr. 695/92 der Kommission vom 19. März 1992, ABl.
L 74 vom 20. 3. 1992, S. 42.(11) Die allgemeinen Bestimmungen für den Absatz von gefrorenem Rindfleisch, das von den Interventionsstellen angekauft wurde, werden in der Verordnung (EWG) Nr. 98/69 des Rates vom 16. Januar 1969 festgelegt, ABl. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 2, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 429/77 des Rates vom 14. Februar 1977, ABl. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 18.(12) Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979, ABl. L 251 vom 5. 10. 1979, S. 12.(1) Bis 1992 trug dieser Haushaltsposten die Bezeichnung PRÄMIEN FÜR DIE SCHLACHTUNG AUSGEWACHSENER RINDER, AUSGENOMMEN KÜHE(2) Bis 1992 existierte der Posten B1-2124 nicht.
Der Haushaltsposten für die Kälberprämien (B1-2122) trug die Bezeichnung PRÄMIEN FÜR DIE KALBUNG(3) Haushaltsmittel(4) Konjunkturelle Neubewertung der Mittel im Juni 1994.(1) CAP reform and the beef market (die Reform der GAP und der Rindfleischmarkt) - Siemen van BERKUM, Myrna van LEEUWEN & Paul VEENENDAAL - Landbouw-Economisch Instituut (LEI-DLO) - Den Haag - August 1993.(2) Kommission - Evaluierungen der finanziellen Auswirkungen der Entscheidung über die Reform der GAP betreffend die Haushaltsjahre 1993-1997 - VI/405/91 REV.1.(3) ABl. C 313 vom 12. 12. 1990, Ziffer 4.2, S. 67.(4) ABl.
C 330 vom 15. 12. 1992, Ziffern 3.36 - 3.98, S. 82.(5) Die Lage der Landwirtschaft in der Gemeinschaft - Berichte 1980 bis 1992 - Tabelle 3.2.3 - Buchführungsergebnisse nach betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen.(6) Gemeinschaftsausschuß des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen - Methologie und voraussichtliche Ergebnisse der Reform der GAP - Kommission - GD VI/A/3 - RI/CC 1114 vom 14. 9. 1992.(7) AGRA EUROPE, 8. April 1993, S. M/3.(8) Verordnung (EWG) Nr. 685/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen im Rindfleischsektor, ABl.
L 73 vom 26. 3. 1993, S.9.(9) Anfangs fehlten in den verordnungsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft genaue Angaben darüber, welche Art von Rindern bei der Feststellung der Marktpreise berücksichtigt werden sollten. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 425/77 wurde festgelegt, daß es sich um ausgewachsene Rinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg handeln muß.(10) Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24 - Die in der Grundverordnung festgelegten Maßnahmen beziehen sich auf ausgewachsene Rinder, und zwar auf lebende Tiere sowie auf frisches und gefrorenes Fleisch dieser Tiere.(11) Verordnung (EWG) Nr.
859/89 der Kommission vom 29. März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch, ABl. L 91 vom 4. 4. 1989, S. 5. Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs setzt sich aus zwei Interventionsgebieten zusammen, nämlich Großbritannien und Nordirland.(12) Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch, ABl. L 91 vom 4. 4. 1989, S. 5. Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs setzt sich aus zwei Interventionsgebieten zusammen, nämlich Großbritannien und Nordirland.(13) Verordnung (EWG) Nr.
695/92 der Kommission vom 19. März 1992, ABl. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 42.(14) Verordnung (EWG) Nr. 1282/90 der Kommission vom 15. Mai 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission, ABl. L 126 vom 16. 5. 1990, S. 31.(15) 1. Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß. 2. Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung.
Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande. 3. Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort vollziehbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.(16) Verordnung (EWG) Nr.
805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24 - Die in der Grundverordnung festgelegten Maßnahmen beziehen sich auf ausgewachsene Rinder, und zwar auf lebende Tiere sowie auf frisches und gefrorenes Fleisch dieser Tiere.(17) Sollten besondere Umstände es erfordern, kann anhand der festgestellten durchschnittlichen Marktpreise für einen Mitgliedstaat oder ein Teilgebiet eines Mitgliedstaats ein anderer Preis festgelegt werden. Angebote, die im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens eingereicht werden und den um 3,5 % erhöhten, als Referenz zugrundegelegten durchschnittlichen Marktpreis überschreiten, werden nicht berücksichtigt.(18) Ende 1993 scheint sich ein erneutes zyklisches Tief anzukündigen.(1) einschließlich 320 t Schlachtkörper von jungen Rindern mit einem Gewicht von weniger als 150 kg.(19) Verordnung (EWG) Nr.
2456/93 der Kommission vom 1. September 1993, Artikel 17 Absatz 1, ABl. L 225 vom 4. 9. 1993, S.4.(20) Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch, ABl. L 91 vom 4. 4. 1989, S. 5. Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs setzt sich aus zwei Interventionsgebieten zusammen, nämlich Großbritannien und Nordirland.(21) Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch, ABl. L 91 vom 4. 4. 1989, S. 5. Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs setzt sich aus zwei Interventionsgebieten zusammen, nämlich Großbritannien und Nordirland.(22) Verordnung (EWG) Nr.
2456/93 der Kommission vom 1. September 1993, Artikel 17 Absatz 1, ABl. L 225 vom 4. 9. 1993, S.4.(23) ABl. L 91 vom 4. 4. 1989, S. 5.(24) Ein kg entbeintes Fleisch entspricht etwa 1,45 kg Fleisch mit Knochen bzw. Fleisch in Form von Schlachtkörpern; die Differenz ergibt sich aus dem Gewicht der Knochen und anderer Abschnitte, die beim Entbeinen entfernt werden.(25) Quelle: EAGFL VI.G.2 - Stand der Interventionsbestände zum 31. Januar 1993 - Meldungen der Mitgliedstaaten vor Überprüfung.(26) Die Bestimmungen der Verträge mit den Zerlegungsbetrieben, die den Gemeinschaftsnormen entsprechen, werden von den Interventionsstellen entsprechend ihren Geschäftsbedingungen festgelegt.
So werden insbesondere die Modalitäten für die Herstellung, den Zuschnitt, die Verpackung, das Gefrieren und das Konservieren des entbeinten Rindfleischs festgelegt.(27) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1315/74 der Kommission waren die Interventionsstellen befugt, 1000 t des wöchentlich angekauften Rindfleischs entbeinen zu lassen; ferner konnten 25 % der darüber hinaus wöchentlich angekauften Mengen entbeint werden.(28) Verordnung (EWG) Nr. 1643/89 der Kommission vom 12. Juni 1989, ABl. L 162 vom 13. 6. 1989, S. 12 und Entscheidung der Kommission vom 31. 1. 1992 betreffend die Mitgliedstaaten.(29) Verordnung (EWG) Nr.
147/91 der Kommission vom 22. Januar 1991 , Artikel 2 Absatz 2, ABl. L 17 vom 23. 1. 1991, S. 9.(30) Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch, Artikel 20 Absatz 1, ABl. L 91 vom 4. 4. 1989, S.5; ersetzt durch Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission vom 1. September 1993, Artikel 23, ABl. L 225 vom 4. 9. 1993.(31) Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch, ABl. L 91 vom 4. 4. 1989, S. 5. Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs setzt sich aus zwei Interventionsgebieten zusammen, nämlich Großbritannien und Nordirland.(32) Die Kartons werden mit einer Kunststoffschnur verschnürt.(33) Verordnung (EWG) Nr.
859/89 der Kommission vom 29. März 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch, ABl. L 91 vom 4. 4. 1989, S. 5. Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs setzt sich aus zwei Interventionsgebieten zusammen, nämlich Großbritannien und Nordirland.(34) Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission vom 1. September 1993, Artikel 17 Absatz 1, ABl. L 225 vom 4. 9. 1993, S.4.(35) Verordnung (EWG) Nr. 618/90 der Kommission vom 14. März 1990 mit Vorschriften zur Erstellung des Jahresinventars für die öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Artikel 3, ABl.
L 67 vom 15. 3. 1990, S. 21.(36) Verordung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3757/89.(37) ABl. L 67 vom 15.3. 1990, S. 21.(1) Zum 31. Dezember nicht verkaufte Bestände - Quelle: Informationen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 - DG VI.D.2(1) Verordnung (EWG) Nr. 147/91 der Kommission vom 2. Januar 1991 zur Definition und zur Festsetzung der Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in öffentlicher Lagerhaltung, Artikel 1, ABl. L 17 vom 23. 1. 1991, S. 9.(1) Verordnung (EWG) Nr. 618/90 der Kommission vom 14. März 1990 mit Vorschriften zur Erstellung des Jahresinventars für die öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, ABl.
Nr. L 67 vom 15. 3. 1990, S. 21.(2) Sonderbericht Nr. 5/88 über die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Lagerhaltung, ABl. Nr. C 274 vom 24. 10. 1988, S. 1.(3) Dokument SEK(93) 306.