95/172/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 2. Mai 1995 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der nuklearen Basisanlage "TU5" in Pierrelatte (Frankreich) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 114 vom 20/05/1995 S. 0028 - 0028 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 2. Mai 1995 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der nuklearen Basisanlage "TU5" in Pierrelatte (Frankreich) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich) (95/172/Euratom) Am 24. November 1994 wurden der Europäischen Kommission von der französischen Regierung nach Artikel 37 Euratom-Vertrag die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der nuklearen Basisanlage "TU5" in Pierrelatte mitgeteilt.
Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe, gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung der nuklearen Basisanlage "TU5" vom Hoheitsgebiet des nächstgelegenen Mitgliedstaats, nämlich Italien, beträgt 175 Kilometer (zu Spanien 260 Kilometer). 2. Unter normalen Betriebsbedingungen verursachen die Ableitungen gasförmiger und fluessiger Stoffe eine Belastung, die unter gesundheitlichen Gesichtspunkten für die Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats nicht signifikant ist. 3. Die festen radioaktiven Abfälle werden vor Ort behandelt und zwischengelagert und dann einer Endlagerung an einem zugelassenen nationalen Standort zugeführt.
4. Bei nichtgeplanten Ableitungen radioaktiver Stoffe infolge eines Unfalls der in den allgemeinen Angaben berücksichtigten Art und Größenordnung wären die von der Bevölkerung eines andern Mitgliedstaats möglicherweise empfangenen Dosen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß nicht davon auszugehen ist, daß der Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der nuklearen Basisanlage "TU5" im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben berücksichtigten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursacht, die unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikant wäre.
Die Stellungnahme ist an die französische Republik gerichtet. Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission