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95/312/EG: Beschluß des Rates vom 24. Juli 1995 über den Abschluß eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union

CELEX
31995D0312
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1995-07-24
In force since
1995-07-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

95/312/EG: Beschluß des Rates vom 24. Juli 1995 über den Abschluß eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union Amtsblatt Nr. L 187 vom 08/08/1995 S. 0014 - 0021 BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juli 1995 über den Abschluß eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (95/312/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft das Zusatzprotokoll zu dem am 14. Mai 1973 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (1) ausgehandelt, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union Rechnung zu tragen. Dieses Zusatzprotokoll sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1995. Im Namen des Rates Der Präsident P. SOLBES MIRA (1) ABl. Nr. L 171 vom 27. 6. 1973, S. 2.

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