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Verordnung (EG) Nr. 1644/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung der auf Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen, der KN-Codes 4801 00 10 und 4801 00 90 im Anschluß an den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens anzuwendenden autonomen Zollsätze

CELEX
31995R1644
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-06-29
In force since
1995-07-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1644/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung der auf Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen, der KN-Codes 4801 00 10 und 4801 00 90 im Anschluß an den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens anzuwendenden autonomen Zollsätze Amtsblatt Nr. L 156 vom 07/07/1995 S. 0003 - 0004 VERORDNUNG (EG) Nr. 1644/95 DES RATES vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung der auf Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen, der KN-Codes 4801 00 10 und 4801 00 90 im Anschluß an den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens anzuwendenden autonomen Zollsätze DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der Beitrittsakte von 1994 wenden Österreich, Finnland und Schweden den Gemeinsamen Zolltarif seit 1. Januar 1995 an. Auf seiner Tagung vom 8. Februar 1995 erteilte der Rat die Ermächtigung zur Eröffnung von Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zur Lösung der Fälle, in denen die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs durch die neuen Mitgliedstaaten die Änderung oder die Rücknahme von zuvor von diesen Staaten eingeräumten Zollzugeständnissen zur Folge hat. Die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs durch die neuen Mitgliedstaaten führte zu einer Senkung einiger Einfuhrzölle und zur Erhöhung anderer Zölle.

Da der Abschluß einer globalen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern noch aussteht, sollten autonome Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen der Erweiterung auf bestimmte Ausfuhren von Drittländern abzuschwächen. Die zu treffenden Maßnahmen greifen den Ergebnissen der laufenden Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 nicht vor und berühren nicht die Absicht der Gemeinschaft, eine Übereinkunft zu schließen, die den globalen Auswirkungen der Erweiterung auf den Handel mit Drittländern Rechnung trägt. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, die bereits vorgesehene Senkung der Zollsätze auf 0 Prozent für Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen, der KN-Codes 4801 00 10 und 4801 00 90 autonom zu beschleunigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die autonomen Zollsätze für Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen, der KN-Codes 4801 00 10 und 4801 00 90 entsprechen den im Anhang genannten Sätzen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 3 Die mit dieser Verordnung festgesetzten autonomen Zollsätze gelten bis der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, daß die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 mit Kanada geführten Verhandlungen abgeschlossen sind. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J. BARROT ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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