Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 2095/95 der Kommission vom 31. August 1995 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nichtentkörnte Baumwolle

CELEX
31995R2095
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-08-31
In force since
1995-09-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2095/95 der Kommission vom 31. August 1995 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nichtentkörnte Baumwolle Amtsblatt Nr. L 206 vom 01/09/1995 S. 0032 - 0032 VERORDNUNG (EG) Nr. 2095/95 DER KOMMISSION vom 31. August 1995 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nichtentkörnte Baumwolle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf die Absätze 3 und 10 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

1553/95 des Rates (1), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1554/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 (2), insbesondere auf Artikel 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 wird der Weltmarktpreis für nichtentkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle zugrundegelegten Weltmarktpreis und dem für nichtentkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis ermittelt.

Dieses Verhältnis ist mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 der Kommission vom 3. Mai 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2064/95 (4), festgelegt worden. Ist es nicht möglich, den Weltmarktpreis auf diese Weise zu bestimmen, so wird dieser Preis auf der Grundlage des zuletzt bestimmten Preises festgesetzt. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 wird der Weltmarktpreis für entkörnte Baumwolle für ein bestimmten Merkmalen entsprechendes Erzeugnis und unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen unter denjenigen Angeboten und Notierungen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten.

Dabei wird ein Durchschnitt der Angebote und Notierungen ermittelt, die auf einer oder mehreren europäischen Börsen für ein Erzeugnis cif in einem nordeuropäischen Hafen festgestellt wurden, das aus einem für den Welthandel als repräsentativ geltenden Lieferland stammt. Allerdings ist vorgesehen, daß diese Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle angepaßt werden können, um Unterschieden Rechnung zu tragen, die sich aus der Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder der Art der Angebote und Notierungen erklären. Diese Anpassungen sind in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.

1201/89 festgesetzt. In Anwendung dieser Kriterien wird der Weltmarktpreis für nichtentkörnte Baumwolle auf das im folgenden angegebene Niveau festgesetzt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Weltmarktpreis für nichtentkörnte Baumwolle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 wird auf 37,134 ECU je 100 kg festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. September 1995 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. August 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 45. (2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 48. (3) ABl. Nr. L 123 vom 4. 5. 1989, S. 23. (4) ABl. Nr. L 204 vom 30. 8. 1995, S. 8.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions