Verordnung (EG) Nr. 3010/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 und des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta und der Türkei (1995) Amtsblatt Nr. L 314 vom 28/12/1995 S. 0001 - 0013 VERORDNUNG (EG) Nr. 3010/95 DES RATES vom 18. Dezember 1995 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 und des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta und der Türkei (1995) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 (1) ist die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren festgelegt worden. Gemäß Anhang I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (2) muß die Gemeinschaft die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Erzeugnisse teilweise aussetzen. Es erscheint darüber hinaus angezeigt, vorläufig einige dieser im vorgenannten Anhang vorgesehenen Zollvorteile anzupassen oder zu ergänzen. Daher sollte die Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Malta entweder den festen Teilbetrag der auf die Waren der Verordnung (EG) Nr.
3448/93 erhobenen Abgaben oder den für die anderen Erzeugnisse geltenden Zollsatz auf der jeweils angegebenen Höhe aussetzen. Nach Anhang 6 des Zusatzprotokolls über die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan der Verwirklichung der in Artikel 4 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (3) vorgesehenen Übergangsphase sowie gemäß Artikel 9 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft (4), das am 30.
Juni 1973 in Ankara unterzeichnet wurde und am 1. März 1986 in Kraft getreten ist (5), muß die Gemeinschaft die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Erzeugnisse vollständig oder teilweise aussetzen. Es erscheint darüber hinaus angezeigt, vorläufig einige Zollvorteile, die in dem genannten Anhang 6 vorgesehen sind, anzupassen oder zu ergänzen. Daher sollte die Gemeinschaft für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei entweder den festen Teilbetrag der auf die Waren der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erhobenen Abgaben oder den für die anderen Erzeugnisse geltenden Zollsatz auf der jeweils angegebenen Höhe aussetzen.
Artikel 7 des genannten Ergänzungsprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft sieht die vollständige Aussetzung der Zollsätze für einige in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents mit einer Jahresmenge von 340 000 Tonnen vor. Dieses Zollkontingent wurde durch einen Gemeinschaftsplafond ersetzt, dessen Menge nach aufeinanderfolgenden Erhöhungen auf 740 250 Tonnen festgesetzt wurde.
Es ist angebracht, diese Zollvorteile vorläufig weiter anzupassen, indem die Zollsätze für die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 vollständig ausgesetzt werden. Für die betreffenden Erzeugnisse sollte in Ausnahmefällen die Wiedereinführung der Zölle möglich sein. Daher muß die Kommission regelmäßig über die Entwicklung der Einfuhren dieser Erzeugnisse unterrichtet werden. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, die betreffenden Einfuhren zu überwachen. Die vorgesehenen Zollvorteile müssen mindestens denjenigen entsprechen, die die Gemeinschaft den Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzschemas gewährt.
Die allgemeinen Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten ein Jahr, die allgemeinen Präferenzen für Erdölerzeugnisse dagegen mehrere Jahre. Angesichts der Vielzahl und der wirtschaftlichen Bedeutung der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse sollte die Geltungsdauer der zolltariflichen Maßnahmen zugunsten Maltas und der Türkei an diejenige der allgemeinen Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse angepaßt werden. Gleichzeitig sollten die betreffenden Maßnahmen aus Gründen der Klarheit in einer einzigen Verordnung zusammengefaßt werden. Es obliegt der Gemeinschaft, die Aussetzung dieser Zollsätze zu beschließen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Für die folgenden Waren und Erzeugnisse werden vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die jeweils angegebenen Zollsätze angewandt: - Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta und der Türkei sowie - für die in Anhang III aufgeführten in der Türkei raffinierten Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur. Artikel 2 Zur Anwendung dieser Verordnung sind die für die Anwendung der Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta beziehungsweise zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei jeweils geltenden Ursprungsbestimmungen heranzuziehen.
Zur Gewährleistung der vollständigen oder teilweisen Zollaussetzung für die türkischen Ursprungserzeugnisse in den Anhängen II und III finden die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß dem Beschluß des Assoziationsrates Nr. 5/72 im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 428/73 (6) Anwendung. Artikel 3 Werden die Artikel 1 unterfallenden Erzeugnisse in solchen Mengen oder zu solchen Preisen in die Gemeinschaft eingeführt, daß sie den Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in der Gemeinschaft einen ernstlichen Schaden verursachen oder zu verursachen drohen, so können die Zölle für die betreffenden Erzeugnisse ganz oder teilweise wiedereingeführt werden.
Diese Maßnahmen können auch dann getroffen werden, wenn der ernstliche Schaden nur in einem Gebiet der Gemeinschaft eintritt oder einzutreten droht. Artikel 4 Um die Anwendung des Artikels 3 zu gewährleisten, kann die Kommission durch Verordnung die Wiedereinführung der Zölle für einen bestimmten Zeitraum beschließen. Diese Maßnahme wird nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 getroffen. Artikel 5 (1) Vorbehaltlich des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 werden die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Bestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 erlassen, und zwar insbesondere a) Änderungen und technische Anpassungen, soweit sie aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind, b) Verlängerungen der zolltariflichen Maßnahmen gemäß den in dieser Verordnung genannten Abkommen, c) Anpassungen, die aufgrund vom Rat geschlossener Protokolle oder Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern erforderlich sind, d) sowie Änderungen dieser Verordnung aufgrund anderer Rechtsakte, die der Rat im Rahmen der in dieser Verordnung genannten Abkommen und Beschlüsse annimmt, nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen.
(2) Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht, - Präferenzmengen von einem Kontingentszeitraum auf den anderen zu übertragen; - die von den Abkommen oder Protokollen vorgesehenen Zeitpläne zu ändern; - Mengen von einem Kontingent auf ein anderes zu übertragen; - Kontingente aus neuen Abkommen zu eröffnen und zu verwalten; - Bestimmungen zu erlassen, die die Verwaltung von Einfuhrzertifikaten unterliegenden Kontingenten beeinträchtigen. Artikel 6 (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (7) eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen.
Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt die Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an gerechnet um drei Monate. Der Rat kann innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen abweichenden Beschluß fassen. (3) Der Ausschuß kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung prüfen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet.
Artikel 7 Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18. (2) ABl. Nr. L 61 vom 14. 3. 1971, S.
3. (3) ABl. Nr. 217 vom 24. 12. 1964, S. 3687/64. (4) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1977, S. 2. (5) ABl. Nr. L 48 vom 26. 2. 1986, S. 36. (6) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1973, S. 74. Verordnung zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 1/93 (ABl. Nr. L 285 vom 20. 11. 1993, S. 34). (7) ABl. Nr. L 302 vom 19. 9. 1992, S. 1. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Taric-Codes >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II LISTE DER WAREN DER KAPITEL 1 BIS 24 MIT URSPRUNG IN DER TÜRKEI >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Taric-Codes >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III LISTE DER WAREN DES KAPITELS 27, IN DER TÜRKEI RAFFINIERT >PLATZ FÜR EINE TABELLE>