Schlußfolgerungen des Rates vom 24. Juli 1995 zur entscheidenden Bedeutung der Qualität beruflicher Bildung Amtsblatt Nr. C 207 vom 12/08/1995 S. 0007 - 0008 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 24. Juli 1995 zur entscheidenden Bedeutung der Qualität beruflicher Bildung (95/C 207/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. ERINNERT an die Entschließung des Rates vom 11. Juni 1993 über Berufsbildung in den neunziger Jahren (1), wonach die Qualität der beruflichen Bildung in den Mitgliedstaaten gestärkt werden muß, damit der einzelne die Möglichkeit erhält, seine Kenntnisse und Fähigkeiten ständig zu verbessern; damit soll ein Beitrag zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft geleistet werden;
2. ERINNERT an die Entschließung des Rates vom 5. Dezember 1994 zur Qualität und Attraktivität beruflicher Bildung (2), in der bekräftigt wird, daß es einer qualitativ hochwertigen Berufsausbildung bedarf, um den Bedürfnissen und Fähigkeiten aller Jugendlichen und Erwachsenen gerecht zu werden; 3. HEBT HERVOR, daß Artikel 127 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ihm die Zuständigkeit zuweist, eine Politik der beruflichen Bildung zu führen, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt; 4. ERINNERT DARAN, daß sich das Aktionsprogramm zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (Leonardo da Vinci), das mit dem Beschluß 94/819/EG (3) geschaffen wurde, als Hauptziel setzt, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, um die Qualität der Berufsausbildungssysteme entsprechend dem gemeinsamen Rahmen von Zielsetzungen für die Gemeinschaftspolitik, die in Artikel 127 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, zu verbessern;
5. WEIST DARAUF HIN, daß die Förderung von Investitionen in die Berufsbildung der erste der fünf Bereiche ist, in denen entsprechend den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Essen Maßnahmen getroffen werden sollten, um die Beschäftigungslage zu verbessern; 6. STELLT FEST, daß eine Reihe von Anliegen in bezug auf die Qualität der Berufsbildung sämtlichen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und zwar: a) wirksamer Einsatz öffentlicher und/oder privater finanzieller Mittel, damit dem Bedarf öffentlicher und privater Unternehmen, insbesondere der Klein- und Mittelbetriebe, im Bereich der beruflichen Bildung sowie dem Bedarf des einzelnen entsprochen wird; b) Schaffung eines geeigneten Rahmens für das Angebot der beruflichen Bildung; c) Evaluierung des Angebots in der beuflichen Bildung und von deren Ergebnissen, damit der Nachfrage öffentlicher und privater Unternehmen, insbesondere der Klein- und Mittelbetriebe, sowie des einzelnen so weit wie möglich entsprochen werden kann.
Das Interesse an der Qualität der beruflichen Bildung nimmt in allen Ländern der Europäischen Union zu, und zwar ungeachtet der organisatorischen Vielfalt der Berufsausbildungssysteme; 7. HEBT HERVOR, daß sich ein Konsens über die Art und Weise anbahnt, wie die Voraussetzungen für die Qualität der Berufsbildung aufzufassen sind. Das Streben nach Qualität erfordert, daß ständig auf die Kohärenz eines Gesamtkomplexes von Maßnahmen geachtet wird. Die pädagogische Tätigkeit ist nämlich kein isoliertes Handeln; die Qualität der Berufsbildung ist das Ergebnis einer Aufeinanderfolge von Maßnahmen, die von der Bedarfsanalyse über die Entwicklung der Lerninhalte und die Gestaltung der Ausbildung bis hin zur Bewertung der Ergebnisse reichen.
Dies setzt die Beteiligung einer Vielzahl von Akteuren voraus; 8. BETONT, daß die Berücksichtigung der Qualität im Bereich der beruflichen Bildung entsprechend der Organisation der Berufsausbildungssysteme in den verschiedenen Mitgliedstaaten die Beteiligten dazu geführt hat, verschiedene Initiativen zu ergreifen, beispielsweise folgender Art: a) Unternehmen sind bestrebt, die Beziehung zu den Trägern der Berufsbildung nach dem Modell der Nachfrager/Anbieter-Beziehung zu gestalten; b) Berufsbildungseinrichtungen haben damit begonnen, Qualitätskriterien und/oder -regeln in bezug auf die von ihnen gegenüber den Nachfragern eingegangenen Verpflichtungen aufzustellen; einige stellen sich auf eine Zertifizierung durch Dritte ein; c) die öffentliche Hand und/oder die Sozialpartner und/oder weitere Partner haben entsprechend den nationalen Gepflogenheiten bei der Festlegung von Regeln und Zielen, der Entwicklung von Strategien und der Ausarbeitung eines Aktionsrahmens für den Bereich der beruflichen Bildung Qualitätskriterien eingeführt;
9. ERSUCHT die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und die zuständigen Einrichtungen, entsprechend den nationalen Gepflogenheiten den Austausch von Informationen und Erfahrungen über die Qualität der Berufsbildung bei uneingeschränkter Beachtung der nationalen Praxis und der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Organisation der beruflichen Bildung weiterzuentwickeln und hierzu Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, a) die Bedingungen für den Zugang zu Informationen über das Angebot in der beruflichen Bildung, das den Bedürfnissen des einzelnen entspricht, zu verbessern; b) die Nachfrage im Bereich der beruflichen Bildung, sei es seitens der öffentlichen Hand oder seitens der Unternehmen, beispielsweise durch Formulierung der jeweiligen Zielsetzungen zu erhöhen; c) die Träger der beruflichen Bildung anzuregen, die Qualität ihrer Dienstleistungen zu verbessern, und zwar durch die ständige Weiterbildung des Ausbildungspersonals sowie durch Initiativen im Bereich der Forschung und Entwicklung und der Verbreitung von Innovationen bei der Qualität; d) die Entwicklung von Methoden und Instrumenten zur Evaluierung der Berufsbildung zu fördern.
Durch diese Bemühungen um eine Steigerung der Qualität in der beruflichen Bildung dürfte dazu beigetragen werden, den Anteil Jugendlicher und Erwachsener ohne angemessene berufliche Ausbildung zu verringern; 10. ERSUCHT die Kommission, ausgehend von den vorstehenden Nummern Experimente in dem zur Diskussion stehenden Bereich sowie deren Transfer und Verbreitung in der Europäischen Union insbesondere über die verschiedenen Gemeinschaftsprogramme und -initiativen zu fördern. (1) ABl. Nr. C 186 vom 8. 7. 1993, S. 3. (2) ABl. Nr. C 374 vom 30. 12. 1994, S. 1. (3) ABl. Nr. L 340 vom 29. 12. 1994, S.
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