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96/386/EG: Beschluß des Rates vom 26. Februar 1996 über den Abschluß von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren

CELEX
31996D0386
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1996-02-26
In force since
1996-02-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/386/EG: Beschluß des Rates vom 26. Februar 1996 über den Abschluß von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren Amtsblatt Nr. L 153 vom 27/06/1996 S. 0047 - 0047 BESCHLUSS DES RATES vom 26. Februar 1996 über den Abschluß von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren (96/386/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der GATT-Gespräche über Fragen des Marktzugangs hat die Kommission mit der Republik Indien und der Islamischen Republik Pakistan Verhandlungen über den Marktzugang für Textilwaren geführt. Am 15. Oktober 1994 und am 31. Dezember 1994 wurden entsprechende Vereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan und zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien paraphiert. Diese Vereinbarungen sollten genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Vereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan und zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut dieser Vereinbarungen ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. AGNELLI

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