96/668/GASP: Gemeinsame Aktion vom 22. November 1996 - vom Rat aufgrund der Artikel J.3 und K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend Maßnahmen zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen Amtsblatt Nr. L 309 vom 29/11/1996 S. 0007 - 0007 GEMEINSAME AKTION vom 22. November 1996 - vom Rat aufgrund der Artikel J.3 und K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend Maßnahmen zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (96/668/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und K.3 Absatz 2 Buchstabe b), gestützt auf die allgemeinen Leitlinien, die der Europäische Rat am 21./22.
Juni 1996 auf seiner Tagung in Florenz festgelegt hat, in Erwägung nachstehender Gründe: Ein Drittland hat Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsakte erlassen, mit denen die Tätigkeit von natürlichen und juristischen Personen geregelt werden soll, die der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstehen. Diese Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte verletzen durch ihre extraterritoriale Anwendung das Völkerrecht. Solche Gesetze, einschließlich Verordnungen und andere Rechtsakte, sowie die darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beeinträchtigen die bestehende Rechtsordnung oder drohen diese zu beeinträchtigen; sie haben ferner nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Europäischen Union und die Interessen der genannten natürlichen und juristischen Personen.
Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (1) angenommen, um die Interessen der Gemeinschaft und der natürlichen und juristischen Personen zu schützen, die ihre Rechte gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ausüben. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der genannten natürlichen und juristischen Personen ergreifen, sofern ein solcher Schutz nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 gewährleistet ist. Diese Gemeinsame Aktion und die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 stellen zusammen ein integriertes System dar, an dem die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen beteiligt sind - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ERLASSEN:
Artikel 1 Jeder Mitgliedstaat ergreift die seines Erachtens erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Interessen aller in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 genannten Personen, die durch die extraterritoriale Anwendung der im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 aufgeführten Gesetze, einschließlich Verordnungen und anderer Rechtsakte, sowie der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beeinträchtigt werden, soweit diese Interessen nicht durch die genannte Verordnung geschützt werden. Artikel 2 Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Artikel 3 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. BARRETT (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.