Verordnung (EG) Nr. 540/96 des Rates vom 25. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3010/95 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 und des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta und der Türkei (1995) Amtsblatt Nr. L 079 vom 29/03/1996 S. 0008 - 0010 VERORDNUNG (EG) Nr. 540/96 DES RATES vom 25. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3010/95 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 und des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta und der Türkei (1995) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EG) Nr. 3010/95 (1) wurden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie bestimmte Mineralölerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei und Malta vollständig ausgesetzt. Die Geltungsdauer jener Verordnung endete am 31. Dezember 1995. Die bestehenden Handelsbeziehungen sollten nicht unterbrochen werden. Die Geltungsdauer jener Verordnung ist daher zu verlängern. Die diesbezüglich vorgesehenen Zollvorteile müssen mindestens denjenigen entsprechen, die die Gemeinschaft den Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzschemas gewährt.
Die Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei ist am 31. Dezember 1995 in Kraft getreten. Die Anhänge der genannten Verordnung sind daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 3010/95 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel der Verordnung wird die Jahresangabe "(1995)" gestrichen. 2. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Es werden zur Einfuhr in die Gemeinschaft unter Anwendung der jeweils angegebenen Zollsätze zugelassen: - ab 1. Januar 1995 die in den Anhängen I und II aufgeführten Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta und der Türkei; - vom 1.
Januar bis zum 30. Dezember 1995 die in Anhang III aufgeführten raffinierten Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in der Türkei." 3. Die Anhänge werden wie folgt geändert: a) in Anhang I muß es im Titel der letzten Spalte statt "Zeitraum (1. 7. 1995 - 31. 12. 1995)" heißen: "ab 1. 7. 1995"; b) in Anhang I werden die Angaben für die laufenden Nummern 16.0500, 16.0510, 16.0520, 16.1070 und 16.2900 durch die Angaben in Anhang I dieser Verordnung ersetzt; c) Anhang II wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt; d) Anhang III wird mit Wirkung vom 31.
Dezember 1995 gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995, ausgenommen Anhang II, der mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 gilt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. März 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. AGNELLI (1) ABl. Nr. L 314 vom 28. 12. 1995, S. 1. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II "ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>