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97/126/EG: Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

CELEX
31997D0126
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1996-12-06
In force since
1996-12-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/126/EG: Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits Amtsblatt Nr. L 053 vom 22/02/1997 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 6. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (97/126/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein neues Abkommen ausgehandelt, das an die Stelle des am 2. Dezember 1991 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1), geändert durch das am 8. März 1995 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (2), tritt. Dieses neue Abkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 40 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vorzunehmen. Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1996. Im Namen des Rates Der Präsident D. SPRING (1) ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 54 vom 10. 3. 1995, S. 25.

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