97/225/EG: Beschluß des Rates vom 10. April 1995 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Amtsblatt Nr. L 091 vom 05/04/1997 S. 0013 - 0013 BESCHLUSS DES RATES vom 10. April 1995 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Übereinkommens vom 20.
Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (97/225/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (1) ist der mit diesem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuß befugt, Änderungen des Übereinkommens zu empfehlen.
Der Gemischte Ausschuß empfiehlt, das Übereinkommen zu ändern, um die Vollstreckung von Forderungen im Wege der Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien möglich zu machen. Diese Änderungen sind Gegenstand der Empfehlung Nr. 1/94 des Gemischten Ausschusses. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend diese Empfehlung ist zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Text des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 10. April 1995. Im Namen des Rates Der Präsident A. JUPPÉ (1) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2.