97/608/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 97/333/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (Nur der spanische, englische, französische und italienische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 245 vom 09/09/1997 S. 0020 - 0024 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 97/333/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (Nur der spanische, englische, französische und italienische Text sind verbindlich) (97/608/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, nach Anhörung des Fonds-Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Bevor die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses eine finanzielle Berichtigung festsetzt, die Gegenstand des mit der Entscheidung 94/442/EWG (3) eingeführten Schlichtungsverfahrens sein kann, muß der betroffene Mitgliedstaat, falls dies verlangt wird, die Möglichkeit haben, das genannte Verfahren in Anspruch zu nehmen.
In diesem Fall muß die Kommission den Bericht der Schlichtungsstelle prüfen, bevor sie über den Rechnungsabschluß entscheidet. Die für dieses Verfahren vorgesehenen Fristen waren zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung 97/333/EG der Kommission (4) noch nicht in allen Berichtigungsfällen abgelaufen. Die letztgenannte Entscheidung läßt daher die entsprechenden von den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 1993 gemeldeten Ausgaben unberücksichtigt. Da inzwischen die betreffenden Schlichtungsverfahren für die Mehrzahl der Berichtigungsfälle beendet sind, sollten die zugehörigen Rechnungen mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen werden.
Ausgaben, für die das Schlichtungsverfahren noch nicht beendet ist, werden einem späteren Rechnungsabschluß unterliegen. Die von Frankreich bezüglich der Prämien für Rohtabak mitgeteilten Ausgaben in Höhe von 7 160 544 ffrs sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung, da die einschlägigen Unterlagen erst einer zusätzlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Der genannte Betrag wurde deshalb von den Ausgaben abgezogen, die der Mitgliedstaat für das laufende Haushaltsjahr gemeldet hat. Dieser Betrag wird ebenfalls Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlusses sein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Spanien, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich betreffenden Teile des Anhangs I der Entscheidung 97/333/EG werden durch den Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Die sich nach den Abschnitten 3 im Anhang ergebenden und gemäß dieser Entscheidung zu berücksichtigenden zusätzlichen Beträge von 7 876 107 212 Pta, 154 553 632,46 ffrs, 27 581 807 418 Lit und 15 346 261 £Stg sind Teil der zu verbuchenden Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (5) und für den Monat November 1997. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und das Vereinigte Königreich gerichtet.
Brüssel, den 30. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. L 182 vom 16. 7. 1994, S. 45. (4) ABl. L 139 vom 30. 5. 1997, S. 30. (5) ABl. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>