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97/810/EG: Beschluß des Rates vom 10. November 1997 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos

CELEX
31997D0810
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-11-10
In force since
1997-11-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/810/EG: Beschluß des Rates vom 10. November 1997 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos Amtsblatt Nr. L 334 vom 05/12/1997 S. 0014 - 0014 BESCHLUSS DES RATES vom 10. November 1997 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos (97/810/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 130u des Vertrags soll die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, ihre harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern fördern. Die Gemeinschaft sollte zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der auswärtigen Beziehungen das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 21 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor (3). Artikel 3 Die Kommission, unterstützt von den Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 14 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 10. November 1997. Im Namen des Rates Der Präsident J. POOS (1) ABl. C 109 vom 8. 4. 1997, S. 8. (2) ABl. C 325 vom 27. 10. 1997. (3) Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

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