97/819/GASP: Beschluß des Rates vom 28. November 1997 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 96/588/GASP über Antipersonenminen, um zur Finanzierung bestimmter Programme der SADC und des IKRK beizutragen Amtsblatt Nr. L 338 vom 09/12/1997 S. 0006 - 0006 BESCHLUSS DES RATES vom 28. November 1997 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 96/588/GASP über Antipersonenminen, um zur Finanzierung bestimmter Programme der SADC und des IKRK beizutragen (97/819/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11, gestützt auf die vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union beschlossene Gemeinsame Aktion 96/588/GASP vom 1.
Oktober 1996 über Antipersonenminen (1), in der Erwägung, daß es sich im Rahmen der in Artikel 8 der genannten Gemeinsamen Aktion vorgesehenen spezifischen Aktionen zur Unterstützung des vorrangigen Anliegens der Union, den Opfern von Antipersonenminen zu helfen, empfiehlt, einen Beitrag zur Finanzierung des Regionalprogramms der "Southern Africa Development Conference" (SADC) sowie zu den vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) im ehemaligen Jugoslawien und in Irak durchgeführten Programmen zu leisten - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Folgende Initiativen kommen für die in der Gemeinsamen Aktion 96/588/GASP vorgesehene Finanzierung in Frage: - das regionale Minenräumprogramm der SADC in Höhe eines Betrags von 2,07 Mio.
ECU und - das "Mines Awareness Programme" im ehemaligen Jugoslawien sowie das vom IKRK in Irak durchgeführte Programm zur Rehabilitation von Personen, die infolge von Minenexplosionen behindert sind, in Höhe eines Betrags von 1,43 Mio. ECU. Die Finanzierung von Ausgaben kommt ab 1. Juli 1997 in Betracht. (2) Die Verwaltung der Ausgaben, die mit den in Absatz 1 genannten Beträgen finanziert werden, erfolgt gemäß den Haushaltsverfahren und -vorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 28.
November 1997. Im Namen des Rates Der Präsident G. WOHLFART (1) ABl. L 260 vom 12. 10. 1996, S. 1.