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97/825/EG: Beschluß des Rates vom 24. November 1997 über den Abschluß des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen)

CELEX
31997D0825
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-11-24
In force since
1997-11-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/825/EG: Beschluß des Rates vom 24. November 1997 über den Abschluß des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) Amtsblatt Nr. L 342 vom 12/12/1997 S. 0018 - 0018 BESCHLUSS DES RATES vom 24. November 1997 über den Abschluß des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) (97/825/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen im Rahmen einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) teilgenommen. Das Übereinkommen wurde am 29. Juni 1994 in Sofia (Bulgarien) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. Ziel des Übereinkommens ist die Festlegung von Rahmenbedingungen für die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zum Schutz der Gewässer, zur Vorbeugung und Kontrolle der Verschmutzung der Donau und zur Sicherstellung einer verträglichen Nutzung der Wasserressourcen in den Anrainerstaaten.

Die Gemeinschaft hat in dem unter das Übereinkommen fallenden Bereich, für den sie auf internationaler Ebene zuständig ist, Maßnahmen ergriffen. Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt gemäß Artikel 130r zur Erhaltung, zum Schutz und zur qualitativen Verbesserung der Umwelt, zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie zur umsichtigen und rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung und zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme bei. Die gesamte Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse arbeiten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten mit den in Betracht kommenden Drittländern und internationalen Organisationen zusammen. Der Abschluß des Übereinkommens durch die Gemeinschaft trägt zur Verwirklichung der in Artikel 130r des Vertrags festgelegten Ziele bei und sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde bei der rumänischen Regierung gemäß Artikel 26 des Übereinkommens zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 1997. Im Namen des Rates Der Präsident E. HENNICOT-SCHOEPGES (1) ABl. C 288 vom 1. 10. 1996, S. 19. (2) Stellungnahme vom 25. Oktober 1997 (ABl. C 347 vom 18. 11. 1996). (3) ABl. C 66 vom 3. 3. 1997, S. 1.

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