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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 560/97 der Kommission vom 26. März 1997 über die Freigabe zusätzlicher Mengen von Textilwaren zugunsten der Republik Indonesien

CELEX
31997R0560
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1997-03-26
In force since
1997-03-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 560/97 der Kommission vom 26. März 1997 über die Freigabe zusätzlicher Mengen von Textilwaren zugunsten der Republik Indonesien Amtsblatt Nr. L 085 vom 27/03/1997 S. 0033 - 0033 VERORDNUNG (EG) Nr. 560/97 DER KOMMISSION vom 26. März 1997 über die Freigabe zusätzlicher Mengen von Textilwaren zugunsten der Republik Indonesien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

152/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Indonesien hat für das Jahr 1996 für bestimmte Kategorien von Textilwaren Ausfuhrlizenzen erteilt, die ihre Hoechstmengen für 1996 überschreiten, und ist bereit, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, diese Überschreitung bei der Verwaltung der Ausfuhren im Jahr 1997 zu berücksichtigen. Dies hat dazu geführt, daß einige Einführer keine Einfuhrgenehmigung für Waren erhalten, die bereits bezahlt und in die Europäische Gemeinschaft befördert wurden, so daß die Waren in den Ankunftshäfen festliegen.

Solche Überschreitungen der Liefermenge sind ein außergewöhnliches Vorkommnis, das auf einem Zusammenbruch der Verbindung des zentralen indonesischen Lizenzbüros und den Regionalbüros beruht. Indonesien und die Europäische Gemeinschaft bemühen sich zur Zeit um die Einrichtung eines Kontrollsystems, mit dessen Hilfe das Risiko, daß sich eine solche Situation in Zukunft wiederholt, stark verringert wird. Die fraglichen Mengen sind im Vergleich zu den Gesamteinfuhren der entsprechenden Waren in die Gemeinschaft gering, und daher würde die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zu einer Marktzerrüttung führen.

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 gibt der Kommission die Möglichkeit, aufgrund besonderer Umstände zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten zu eröffnen. Die vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Mengen werden freigegeben, um die Überführung der Waren, für die Indonesien 1996 Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in den zollrechtlich freien Verkehr zu ermöglichen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. März 1997 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 26 vom 29. 1. 1997, S. 8.

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