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Verordnung (EG) Nr. 2268/97 der Kommission vom 14. November 1997 zur Anpassung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fischereien

CELEX
31997R2268
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1997-11-14
In force since
1997-11-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2268/97 der Kommission vom 14. November 1997 zur Anpassung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fischereien Amtsblatt Nr. L 313 vom 15/11/1997 S. 0001 - 0002 VERORDNUNG (EG) Nr. 2268/97 DER KOMMISSION vom 14. November 1997 zur Anpassung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fischereien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 sieht vor, daß die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats geeignete Maßnahmen erläßt, damit dieser Mitgliedstaat seine Quoten gemäß Artikel 6 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in Bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (2) ausschöpfen kann. Die Niederlande haben die Kommission gebeten, den ihren Schiffen eingeräumten höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwand für bestimmte Quoten anzupassen, die ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr.

390/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997) zugeteilt worden sind (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/97 (4). Damit die Niederlande ihre Fangquoten ausschöpfen können, muß die Verordnung sofort in Kraft treten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand für die Schleppnetzfischerei des Königreichs der Niederlande auf Grundfischarten entsprechend Anhang I der Verordnung (EG) Nr.

2027/95 wird wie im Anhang angegeben angepaßt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. November 1997 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. L 199 vom 24. 8. 1995, S. 1. (2) ABl. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 5. (3) ABl. L 66 vom 6. 3. 1997, S. 1. (4) ABl. L 278 vom 11. 10. 1997, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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