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Sonderbericht Nr. 5/97 zur Verwaltung des Getreidehandels der Gemeinschaft unter Berücksichtigung von Ausfuhrerstattungen, besonderen Einfuhrregelungen und regionalen Beihilferegelungen zusammen mit den Antworten der Kommission (vorgelegt gemäß Artikel 188 c) Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags)

CELEX
31997Y0526(01)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
1997-04-10
Status
In force

Text

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Sonderbericht Nr. 5/97 zur Verwaltung des Getreidehandels der Gemeinschaft unter Berücksichtigung von Ausfuhrerstattungen, besonderen Einfuhrregelungen und regionalen Beihilferegelungen zusammen mit den Antworten der Kommission (vorgelegt gemäß Artikel 188 c) Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags) Amtsblatt Nr. C 159 vom 26/05/1997 S. 0001 - 0017 SONDERBERICHT Nr. 5/97 zur Verwaltung des Getreidehandels der Gemeinschaft unter Berücksichtigung von Ausfuhrerstattungen, besonderen Einfuhrregelungen und regionalen Beihilferegelungen zusammen mit den Antworten der Kommission (vorgelegt gemäß Artikel 188 c) Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags) (97/C 159/01) INHALT Ziffer Seite 1.

EINLEITUNG . 1.1-1.3 3 2. FESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSSATZES FÜR BESTIMMTE GRUNDERZEUGNISSE . 2.1-2.8 3 Überblick . 2.1 3 Änderung der Koeffizienten . 2.2-2.7 3 Weichweizenmehl . 2.3-2.4 3 Hartweizenfeingrieß . 2.5 4 Malz . 2.6-2.7 4 Zusammenfassung der Bemerkungen . 2.8 4 3. AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR MALZ UND MISCHFUTTERMITTEL 3.1-3.8 4 Malz . 3.1-3.5 4 Überblick . 3.1-3.2 4 Berichtigung der Erstattung . 3.3 4 Prüfung der Berichtigungsregelung . 3.4-3.5 5 Mischfuttermittel . 3.6-3.7 5 Zusammenfassung der Bemerkungen . 3.8 5 Ziffer Seite 4. QUALITÄT DER KÖRPERLICHEN KONTROLLEN VON AUSGEFÜHRTEM GETREIDE .

4.1-4.12 6 Überblick . 4.1 6 Hafen von Vlissingen/Niederlande . 4.2-4.4 6 Häfen von Hull und Ipswich/Vereinigtes Königreich . 4.5 6 Häfen von Rouen und Dünkirchen/Frankreich . 4.6-4.7 6 Andalusien/Spanien . 4.8-4.11 7 Zusammenfassung der Bemerkungen . 4.12 7 5. PRÜFUNG DER GESCHÄFTSUNTERLAGEN DER UNTERNEHMEN . 5.1-5.5 7 Überblick . 5.1 7 Koordinierung der Prüfungsmaßnahmen . 5.2 7 Besondere Schwierigkeiten bei der Bestimmung der korrekten Mengen für die Zwecke der Erstattungszahlung . 5.3-5.4 8 Zusammenfassung der Bemerkungen . 5.5 8 6. BESONDERE REGELUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON MAIS UND SORGHUM NACH SPANIEN UND PORTUGAL .

6.1-6.10 8 Überblick . 6.1-6.7 8 Direktkäufe auf dem Weltmarkt . 6.8-6.9 9 Zusammenfassung der Bemerkungen . 6.10 9 7. GETREIDELIEFERUNGEN ENTSPRECHEND DER POSEIMA-REGELUNG . 7.1-7.9 9 Überblick . 7.1 9 Bedarfsvorausschätzung . 7.2-7.3 10 Bezug zwischen Beihilfe- und Erstattungssätzen . 7.4-7.5 10 Weitergabe der Vergünstigungen an den Endverbraucher . 7.6-7.7 10 Beförderungskosten für Transporte zwischen Inseln . 7.8 11 Zusammenfassung der Bemerkungen . 7.9 11 8. ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNG . 8.1 11 Tabelle 1 . 12 Antworten der Kommission . 13 1. EINLEITUNG 1.1. Dieser Bericht befaßt sich hauptsächlich mit dem Thema Ausfuhrerstattungen, womit die Arbeit des Hofes im Zusammenhang mit der Prüfung der Umsetzung der Ausfuhrerstattungsregelung in den bedeutendsten Marktsektoren fortgesetzt wird (siehe Sonderberichte Nr.

2/90 (1), 2/92 (2), und 7/93 (3) sowie die Bemerkungen im Jahresbericht 1995). In den vier Haushaltsjahren 1991 bis 1994 wurden für Getreideausfuhren in Drittländer Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt 11 043 Mio ECU gezahlt. In den Haushaltslinien betreffend Ausfuhrerstattungen (Titel B1-100) sind bestimmte Getreidesorten und entsprechende Erzeugnisse für Ausgabenzwecke zusammengefaßt. Die vollständigen Angaben über die für die einzelnen Getreideerzeugnisse gezahlten Beträge waren bei der Kommission nicht verfügbar. Tabelle 1 (siehe Anhang) zeigt lediglich das Volumen dieser für Erstattungszwecke vorgesehenen Erzeugnisse im Getreidesektor.

1.2. Der Hof prüfte folgende Aspekte der Umsetzung der Ausfuhrerstattungsregelung für Getreide: a) Festsetzung der Erstattungssätze für Getreideerzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe (z. B. Mehl, Grieß, Malz); b) Umsetzung der Erstattungsregelung für die Ausfuhr von speziellen Getreideerzeugnissen wie Malz und Mischfuttermittel; c) Qualität der körperlichen Kontrollen zur Zeit der Ausfuhr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 (4); d) Qualität der nachgängigen Kontrollen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates (5) unter Berücksichtigung besonderer in den Mitgliedstaaten vorgefundener Kontrollschwierigkeiten.

1.3. Neben den Erstattungen werden in diesem Bericht im Zusammenhang mit dem Getreidehandel ferner zwei besondere Regelungen behandelt: a) Einfuhren von Mais und Sorghum gemäß dem GATT-Abkommen nach Spanien und Portugal; b) Getreidelieferungen entsprechend der POSEIMA-Regelung in die Azorenregion. 2. FESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSSATZES FÜR BESTIMMTE GRUNDERZEUGNISSE Überblick 2.1. Die Ausfuhr von Erzeugnissen der ersten Verarbeitungsstufe (insbesondere Weichweizenmehl, Hartweizenfeingrieß und Malz) in Drittländer ist für den Handel und somit auch für die Erstattungszahlung von großer Bedeutung.

Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Menge an Grundgetreide, die zur Herstellung einer bestimmten Menge des betreffenden Erzeugnisses erforderlich ist. Demgemäß wird auf die Menge des Verarbeitungserzeugnisses ein Verarbeitungskoeffizient angewandt. Der Koeffizient 1,51 bedeutet beispielsweise, daß 1 000 kg eines bestimmten Verarbeitungserzeugnisses aus 1 510 kg Grundgetreide hergestellt wurde. Seit 1991 wird der Erstattungskoeffizient durch Berichtigung dieses Verarbeitungskoeffizienten ermittelt, um so den Einnahmen aus dem Verkauf wertvoller Nebenprodukte auf dem Markt der Gemeinschaft oder in Drittländern Rechnung zu tragen.

Je höher der Koeffizient, desto höher fällt der Erstattungssatz aus. Änderung der Koeffizienten 2.2. Der Sonderbericht Nr. 2/90 (Ziffern 2.65-2.66) enthält Bemerkungen des Hofes zu den Grunderstattungssätzen und zur Praxis der Gewährung besonderer Erstattungssätze zum Ausgleich von Ausfuhrsubventionen anderer Anbieter wie beispielsweise den Vereinigten Staaten. Diese besonderen Erstattungssätze wichen von den in den entsprechenden Verordnungen festgesetzten Sätzen ab. In ihrer Antwort weist die Kommission darauf hin, daß die seit 1967 gleichgebliebenen Grundkoeffizienten auch mit Blick auf die Berücksichtigung neuer Ausbeutesätze für den Veredelungsvorgang geändert werden.

Weichweizenmehl 2.3. Der Verarbeitungskoeffizient für Mehl erster Güte betrug von 1967 bis 1982 gleichbleibend 1,51 und wurde danach auf 1,40 angepaßt. Dieser Koeffizient von 1,40 blieb bis 1. Oktober 1991 gültig, als er nach einer Überprüfung aller Koeffizienten erneut auf 1,37 gesenkt wurde. Vor dem Hintergrund dieser Senkung schlug die Kommission aufgrund der von den Mitgliedstaaten geschätzten Ausbeutesätze für die Mehlherstellung und anderer Faktoren ursprünglich folgende Änderungen vor: a) Festsetzung eines Verarbeitungskoeffizienten von 1,38 für Mehl erster Güte; b) Senkung dieses Koeffizienten auf 1,35 bei Erstattungsleistungen unter Berücksichtigung des Werts der Nebenprodukte; c) anteilsmäßige Abänderungen der Erstattungskoeffizienten für Mehl einer niedrigeren Qualitätsstufe.

2.4. Dennoch änderte die Kommission den ursprünglichen Vorschlag von 1,35 auf 1,37 mit den entsprechenden Berichtigungen für die anderen Kategorien. Dieser geänderte Vorschlag wurde vom Verwaltungsausschuß für Getreide (Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten) angenommen und in der Verordnung (EWG) Nr. 2849/91 der Kommission (6) festgelegt, wodurch sich die betreffenden Erstattungssätze um etwa 1,5 % und die entsprechenden Haushaltskosten um etwa 13 Mio ECU für den Zeitraum Oktober 1991 bis Dezember 1994 erhöhten. Der Nachweis für diese Änderung war anhand der Kommissionsunterlagen schwer nachzuvollziehen.

Hartweizenfeingrieß 2.5. Die Kommission beschloß, die Verarbeitungskoeffizienten für Hartweizenfeingrieß zu ändern und die neuen Sätze an Feingrieß durchschnittlicher Qualität auszurichten. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission sah eine Senkung der Koeffizienten in den drei neuen Kategorien (vom Aschegehalt abhängig) auf 1,45, 1,30 und 1,20 vor. Allerdings wurde auch dieser Vorschlag in der besagten Sitzung des Verwaltungsausschusses (siehe Ziffer 2.4) zugunsten der Ausführer auf 1,50, 1,34 und 1,26 abgeändert und in der Verordnung (EWG) Nr. 2849/91 der Kommission festgelegt, was für den Zeitraum Oktober 1991 bis Dezember 1994 erhöhte Haushaltskosten von etwa 20 Mio ECU zur Folge hatte.

Wiederum waren die vorgebrachten Belege anhand der Kommissionsunterlagen schwer nachzuvollziehen. Malz 2.6. Der ursprüngliche, seit 1967 geltende Verarbeitungskoeffizient betrug 1,33. Im September 1991 plante die Kommission nach etwa 25 Jahren eine Senkung dieses Koeffizienten um nur 2,3 % von 1,33 auf 1,30. Der einzige Nachweis für die Einführung des geänderten Malzkoeffizienten zu diesem Zeitpunkt ist ein Hinweis im wöchentlich erscheinenden internen Kommissionsbericht. Die Verordnung (EWG) Nr. 468/92 der Kommission (7), die dieser Änderung Rechtswirksamkeit verlieh, trat im März 1992, also fünf Monate nach der Einführung der Änderungen für Mehl und Feingrieß von Hartweizen, in Kraft.

Die Kommission war außerstande, die Unterlagen über die Änderung des Koeffizienten sowie die Annahme der neuen Ausbeutesätze für Malz vorzulegen. 2.7. "Euromalt", das Arbeitskomitee der Mälzereien in der EG, empfahl der Kommission einen Koeffizienten von 1,33 beizubehalten. Doch laut Aussagen von Vertretern der Malzindustrie einiger Mitgliedstaaten gegenüber dem Hof wären infolge des erreichten technischen Fortschritts Koeffizienten zwischen 1,26 und 1,20 und demnach eine Senkung von 5,3 % bis 9,8 % möglich gewesen. Ein im Laufe der drei Jahre zwischen 1992 und 1994 um 3 %-Punkte verminderter Koeffizient (bei Anwendung von 5,3 % statt 2,3 %) hätte zu einer Haushaltsersparnis von 16 Mio ECU führen können.

Zusammenfassung der Bemerkungen 2.8. Der Hof stellt abschließend fest: a) Die 1967 festgesetzten pauschalen Verarbeitungskoeffizienten hätten, abgesehen von der vorübergehenden Änderung für Mehl im Jahr 1982, in wesentlich kürzeren Abständen überprüft und geändert werden sollen, als den 25 Jahren, die man zwischen 1967 und 1991 verstreichen ließ. b) Ferner hätte in den Jahren vor 1991 der Wert der Nebenerzeugnisse berücksichtigt werden müssen, auch um die Möglichkeit einer zweifachen Erstattung oder Unterstützung für Ausführer - eine für das Grunderzeugnis und eine weitere für die Nebenerzeugnisse - auszuschließen (siehe Ziffer 2.1). c) Die von der Kommission zur Verfügung gestellten Belege zur Begründung der Änderung ihrer ursprünglichen Vorschläge zugunsten der abgeänderten endgültigen Koeffizienten (in den Jahren 1991 und 1992) sind schwer nachzuvollziehen.

Die Auswirkungen dieser Änderungen kamen Handelsinteressen bei erhöhten Haushaltskosten von etwa 49 Mio ECU zugute (siehe Ziffern 2.4-2.5 und 2.7). 3. AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR MALZ UND MISCHFUTTERMITTEL Malz Überblick 3.1. Malzausfuhren umfassen beinahe ausschließlich ungeröstete Gerstesorten und werden zur Erzeugung von Bier und aus Getreide hergestellten Spirituosen verwendet. In den vier Jahren von 1991 bis 1994 zahlte die Kommission für Ausfuhren von Gerste und aus Gerste hergestelltem Malz Erstattungen in Höhe von 3 031 Mio ECU, was 27 % der gesamten in diesem Zeitraum für Getreide gezahlten Erstattungen entspricht.

3.2. Der Großteil der Ausfuhrlizenzen für Malz wird jährlich im Oktober und November ausgestellt und ist bis 30. September des darauffolgenden Jahres gültig. Diese lange Gültigkeitsdauer wurde gewährt, um den Eigenarten des Erzeugnisses und des Marktes Rechnung zu tragen. Die Ausfuhrerstattungen werden üblicherweise im voraus zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lizenzen festgesetzt. Berichtigung der Erstattung 3.3. Die Verordnung (EWG) Nr. 1680/78 der Kommission vom 17. Juli 1978 (8) sieht die Berichtigung der Ausfuhrerstattung für aus Gerste hergestelltes Malz vor, das am Ende des Wirtschaftsjahres eingelagert ist, oder für Malz, das sich am Ende des Wirtschaftsjahres (Ende Juni) auf Lager befindet und in den ersten drei Monaten des darauffolgenden Wirtschaftsjahres (Juli, August, September) ausgeführt oder unter Ausfuhrkontrolle gestellt wird.

Infolge dieser Bestimmung wird die Erstattung zum im voraus festgesetzten Satz gezahlt (üblicherweise wird dieser im Oktober des Vorjahres von der Malzindustrie festgesetzt) und im Wege monatlicher Zuschläge bis zur Erzielung des entsprechenden Satzes im Juni des darauffolgenden Jahres berichtigt. Der zu Beginn des neuen Wirtschaftsjahres (Juli) anzuwendende Erstattungssatz ist aufgrund des Rückgangs des von der Kommission festgesetzten Schwellenpreises immer niedriger ausgefallen als der im voraus festgesetzte und (durch die monatlichen Zuschläge) berichtigte Satz des Vorjahres. Prüfung der Berichtigungsregelung 3.4.

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1680/78 der Kommission legt fest, daß Malz nur erstattungsfähig ist, wenn es aus Lagern stammt, die Ende Juni bereits bestanden (d. h. aus der alten Ernte). Der Ersatz durch Malz aus der neuen Ernte könnte bei der Verwendung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen (Lizenzen) aus dem Vorjahr zu Handelsvorteilen für den Ausführer führen, sofern der Ausführer vertraglich zur Lieferung von Malz aus der neuen Ernte verpflichtet ist. a) In Frankreich führten Zweifel hinsichtlich der Auslegung dieser Verordnung im Hinblick auf die Nämlichkeit des ausgeführten Malzes dazu, daß die Zollkontrollen zwischen Juli 1993 und Februar 1994 ausgesetzt wurden.

Unsicherheit bestand in der Frage, ob Malz aus der neuen Ernte anstelle von Malz verwendet werden darf, das sich am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (also Ende Juni) auf Lager befand. Die "Commission Interministérielle de Coordination des Contrôles" in Paris vertrat im Februar 1994 die Auffassung, daß ein Vorgehen auf Substitutionsbasis gestattet werden könne, vorausgesetzt, die Ausfuhrunternehmen bleiben innerhalb des Rahmens der Restbestände aus dem vorangegangenen Jahr, wie sie zum 30. Juni ausgewiesen sind. Da dies der Fall war, wurden die französischen Behörden von der "Commission Interministérielle de Coordination des Contrôles" darüber unterrichtet, daß keine Unregelmäßigkeit vorläge, wenn eine Erstattung zu einem erhöhten im alten Jahr gültigen Satz für Malz und Gerste aus dem neuen Jahr gezahlt wird, vorausgesetzt, daß dies im Rahmen der Beträge des vorangegangenen Jahres laut Jahresabschluß zum 30.

Juni erfolge. b) Im Vereinigten Königreich wird die Herkunft der gemäß dieser Regelung gemeldeten Malzlieferung nicht im Rahmen der nachgängigen Prüfung von Ausfuhrtransaktionen überprüft. Im Mai 1994 wurden Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit vorfinanzierten Erstattungen für Malz im Zeitraum 1991 bis 1993 im Ausmaß von schätzungsweise 3,3 Mio ECU aufgedeckt. Im Juni 1996 waren diese Gegenstand eines Gerichtsverfahrens wegen möglicher strafbarer Handlungen, jedoch wurde keiner der zuviel bezahlten Beträge bisher wieder eingezogen. c) Deutschland hielt an dem Grundsatz fest, daß die zur Ausfuhr mit berichtigten Erstattungen angemeldeten Malzbestände aus den Lagern stammen müssen, die Ende des Wirtschaftsjahres gemeldet worden waren.

Demzufolge führte die strikte Anwendung der für den zollrechtlichen Status geltenden Vorschriften beim Rechnungsabschlußverfahren für 1988 zu einer Wiedereinziehung von 6,1 Mio ECU. 3.5. Die Kommission unterrichtete den Hof darüber, daß ein Ersatz von Malz aus der alten Ernte durch Malz aus der neuen Ernte nicht zulässig ist (siehe auch Ziffern 3.3-3.4). Angesichts dieses eindeutigen Standpunktes muß die Prüfungssituation in Frankreich und dem Vereinigten Königreich als unbefriedigend bewertet werden. Besorgniserregend ist insbesondere, daß diese unbefriedigende Lage, die leicht zu einer Wettbewerbsverzerrung in den Mitgliedstaaten führen kann, über einen Zeitraum von 18 Jahren entstehen konnte.

Der Hof fordert die Kommission auf, dringend Schritte zur Prüfung der Richtigkeit der Zahlungen einzuleiten und gegebenenfalls zuviel gezahlte Beträge wieder einzuziehen. Mischfuttermittel 3.6. Die Erstattung richtet sich nach dem prozentuellen Getreideanteil des Erzeugnisses. Die Definition des "Getreidegehalts" in der Erstattungsnomenklatur schließt Rückstände der Getreideverarbeitungsindustrie wie pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und die bei diesen Verarbeitungsverfahren anfallenden Nebenprodukte aus. Der Hof prüfte Vorgänge im Rahmen von Erstattungszahlungen im Ausmaß von etwa 3,6 Mio ECU in den Jahren 1992 und 1993 an einen deutschen Begünstigten für Ausfuhren eines Tiermischfuttermittels, das hauptsächlich beim Mahlen von Mais abfällt.

Aufgrund des hohen gemeldeten Getreidegehalts wurden Erstattungen zum Hoechstsatz gezahlt. In Berichten der Betriebsprüfung Zoll gemäß Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates wird auf Prüfungsprobleme hinsichtlich der Verarbeitung von Mischfuttermittel hingewiesen. Die zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten in Hamburg und Berlin vertraten bezüglich der Erstattungsklassifizierung der einzelnen Bestandteile des ausgeführten Erzeugnisses unterschiedliche Auffassungen. Aus diesen Unsicherheiten schloß der Hof, daß Zweifel in der Klassifizierung bestanden. 3.7. Aufgrund der komplexen Vorschriften und Nomenklatur im Erstattungs- und Zolltarifbereich und angesichts der Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften auf die einzelnen Verarbeitungsvorgänge kann in diesem Fall von der Richtigkeit der gezahlten Erstattungen nicht zuverlässig ausgegangen werden.

Die Kommission wurde über diese Probleme unterrichtet, ging jedoch in ihrer Antwort, in der sie sich weitgehend auf die formalen Ergebnisse der die Erklärung des Ausführers stützenden Analyse berief, weder auf die vom Hof angesprochenen Zweifel und Schwierigkeiten noch auf die Erstattungsfähigkeit des ausgeführten Erzeugnisses zu den Sätzen ein, die den Erstattungszahlungen zugrunde gelegt wurden. Zusammenfassung der Bemerkungen 3.8. Zusammenfassend stellt der Hof folgende Punkte fest: a) In zwei Mitgliedstaaten wurde nachweislich die Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Malzausfuhren zu den besonderen berichtigten Erstattungen versäumt (siehe Ziffern 3.4-3.5). b) Im Falle der Erstattungszahlungen an einen bestimmten Begünstigten war es dem Hof nicht möglich, eine klare Stellungnahme der Kommission zu der Richtigkeit der auf das Tierfuttermittel angewandten Erstattungssätze zu erhalten (siehe Ziffern 3.6-3.7).

4. QUALITÄT DER KÖRPERLICHEN KONTROLLEN VON AUSGEFÜHRTEM GETREIDE Überblick 4.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates sowie weitere Durchführungsverordnungen führten Bestimmungen zur Verstärkung der körperlichen Überwachung von Ausfuhren ein, für die Erstattungen gewährt werden. Angesichts der Bedeutung dieser körperlichen Kontrollen umfaßte die vom Hof durchgeführte Prüfung 1993 eine Untersuchung ihrer Wirksamkeit in fünf ausgewählten Seehäfen der Niederlande, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs sowie 1994 in zu Vorfinanzierungszwecken eingerichteten Lagern und Ausfuhrstellen in Spanien.

Die Auswahl der Seehäfen und Ausfuhrstellen erfolgte gemäß ihrer Bedeutung im Getreidemarkt. Hafen von Vlissingen/Niederlande 4.2. Ein hoher Anteil der Ausfuhren an losem Getreide aus dem Vereinigten Königreich und Frankreich wurde über den Hafen von Vlissingen (Niederlande) nach Rußland und in andere Republiken der ehemaligen Sowjetunion befördert. Diese Frachten wurden nicht im Verladehafen, sondern in Vlissingen auf dem Weg zum Bestimmungsort unter Ausfuhrkontrolle gestellt. Während des kurzen Aufenthaltes in Vlissingen blieb die Getreideladung auf dem Frachtschiff. 4.3. Da das Getreide bereits verladen war, bestanden die von den niederländischen Zollbeamten durchgeführten Kontrollen in Probeentnahmen aus den Schiffsladungen sowie der Berechnung der Ausfuhrmenge mittels einer Tiefgangsmessung (spezielle Methode zur Ermittlung der Lademenge an Bord eines Frachtschiffs).

Die Genauigkeit dieser Methode, mit der die geladene Menge nur schätzungsweise ermittelt wird, hängt von einer Vielzahl technischer Faktoren ab. Die in Vlissingen durchgeführten Kontrollen wurden vom Hof aus folgenden Gründen als unangemessen beurteilt: a) Die Ausfuhrware war für eine ordnungsgemäße Inspektion nicht zugänglich, und die Entnahme von repräsentativen Proben zu Untersuchungszwecken war aufgrund der ungelegenen und kurzen Hafenaufenthalte nur sehr eingeschränkt möglich. b) Die Tiefgangsmessung ergab lediglich eine Schätzung der geladenen Menge. c) Diese Praktik entspricht nicht den üblichen Kontrollverfahren, die vorschreiben, daß das unter Ausfuhrkontrolle stehende Getreide vor der Verladung auf das Frachtschiff für eine Zollkontrolle zugänglich sein und während des Ladevorgangs jederzeit für Zwischenkontrollen der Zollbehörden bereitstehen muß.

4.4. Die Vorschriften zu den körperlichen Kontrollen bei mit Erstattungszahlungen verbundenen Ausfuhrtransaktionen sollten grundsätzlich die Möglichkeit ausschließen, daß die Ausfuhrkontrolle der betreffenden Waren in einem Transithafen nach ihrer Verladung auf das Frachtschiff vorgenommen wird. Bereits im Sonderbericht Nr. 2/90 des Hofes (Ziffer 3.33 (m)) wird auf die Praktik der Warenkontrollen an Bord von Ausfuhrfrachtschiffen kritisch Bezug genommen. Häfen von Hull und Ipswich/Vereinigtes Königreich 4.5. Bei Prüfbesuchen in zwei Seehäfen des Vereinigten Königreichs wurden die Kontrollen bei der Verschiffung ausgewählter Ausfuhren an losem Getreide überprüft, für die Erstattungen gezahlt worden waren.

Die Lieferung des Getreides (Weizen) zum Ausfuhrfrachtschiff sowie die Verladung zogen sich in der Regel über mehrere Tage hin. Folgende Schwachpunkte wurden festgestellt: a) Bei Getreide, das sich laut Erklärung in einem Lager weit entfernt von der Ausfuhrzollstelle befand, wurde bei Annahme der Ausfuhrerklärung nur selten die Verfügbarkeit überprüft. Im Hafen von Hull wurde auch bei Silos in der näheren Umgebung der Ausfuhrstelle auf die Überprüfung der Buchführungsunterlagen kein besonderes Augenmerk gelegt. b) Die geladenen Mengen wurden mit den Angaben zu den vom Getreidesilo zum Ausfuhrfrachtschiff gelieferten Mengen nicht abgestimmt.

In Ipswich beispielsweise konnte nicht hinreichend belegt werden, daß Vertreter der Zollbehörde während der Verladung im Umschlaghafen oder an den Brückenwaagen anwesend waren. An dieser Umschlagstelle wird das Getreide umgeschichtet und über Brückenwaagen geführt. Dadurch bestand die Gefahr, daß Gewichtsnachweise zu Ausfuhrzwecken für Getreide erstellt und vorgelegt werden könnten, das lediglich im Silo umgeschichtet wurde. c) Generell sind gründliche körperliche Kontrollen in kürzeren Zeitabständen für die Vorgänge und Aktivitäten erforderlich, die Herkunft, Menge sowie Warenbezeichnung der zur Ausfuhr bestimmten Getreideladung beeinflussen.

Ferner müßte das Vorhandensein der unter Ausfuhrkontrolle gestellten Lagerbestände im entscheidenden Moment überprüft werden. Häfen von Rouen und Dünkirchen/Frankreich 4.6. Die Getreidesilos im Hafen von Rouen gehören zu den größten Lager- und Speichereinrichtungen für Getreideausfuhren der Gemeinschaft. Beträchtliche Bestände aus dem freien Markt sowie aus Interventions- und Vorfinanzierungslagern werden von diesen Silos aus unmittelbar auf Hochseeschiffe verladen. Die Unterscheidung zwischen Beständen aus dem freien Markt und Interventionsbeständen ist von entscheidender Bedeutung, da für letztere üblicherweise keine oder verminderte Erstattungen gewährt werden.

4.7. Bei einer gemeinsamen Lagerung von Interventionsgetreide und Beständen aus dem freien Markt wurde als tatsächlicher Lagerort nur die Siloeinheit angegeben. Jeder Silokomplex umfaßt eine hohe Zahl an Silozellen, die jeweils für 4 000 bis 6 000 Tonnen Getreide Platz bieten. Diese Zellen stehen, je nach Lagerbedarf, wahlweise sowohl für die Lagerung von Getreide aus dem freien Markt als auch von Interventionsgetreide zur Verfügung und werden zu Prüfungszwecken als Lagereinheiten zur Auffindung bestimmter Lagerbestände herangezogen. Da die Silounterlagen keine genauen Angaben über den Lagerort von Beständen unterschiedlicher Herkunft auf Zellenebene enthalten, muß auf den entsprechenden Kenntnisstand des örtlichen Siloüberwachungspersonals vertraut werden.

Diese Gegebenheiten sind nicht dazu geeignet, das Risiko der Substitution von für Erstattungszwecke vorgesehenem Getreide durch Interventionsgetreide gleicher oder niedrigerer Qualität zu verhindern (siehe Verordnung (EWG) Nr. 1776/92 der Kommission vom 30. Juni 1992). In den Silokomplexen von Dünkirchen wurde im allgemeinen die gleiche Situation vorgefunden. Andalusien/Spanien 4.8. Im Fall eines repräsentativen durch die Vorfinanzierungsregelung begünstigten Händlers wurden die in der Region Andalusien durchgeführten Kontrollen geprüft. Sie umfaßten im wesentlichen zwei Phasen: a) Bestimmung der zuständigen Zollstelle und b) Planung der Inspektionsbesuche zu verschiedenen Unternehmensorten mit dem Ziel, das tatsächliche Vorhandensein der gemeldeten Bestände zu überprüfen.

4.9. Die Verzögerung bei der Umsetzung dieser Vorkehrungen in die Praxis erschwerten angesichts des knappen Zeitraums zwischen der Willenserklärung des Begünstigten, das Getreide unter Zollkontrolle zu stellen, und dem Beginn des Vorfinanzierungsverfahrens die rechtzeitige Durchführung der Inspektionsbesuche. Infolgedessen waren die Besuche zu spät, um es den örtlichen Behörden zu erlauben, das Vorhandensein der gemeldeten Bestände zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung zum Vorfinanzierungsverfahren überprüfen zu können. 4.10. Der Begünstigte erhielt eine Vorausfestsetzungsbescheinigung für die Ausfuhr von 29 000 Tonnen Feingrieß von Hartweizen zu dem besonderen Erstattungssatz von 210 ECU/Tonne.

Dieser Satz wurde im September 1992 etwa um 70 ECU/Tonne höher festgesetzt als der 1993 geltende durchschnittliche Erstattungssatz für dieses Erzeugnis. Am 4. September 1992 ließ sich der betreffende Begünstigte diesen Satz im voraus festsetzen, und am letzten Tag vor Ablauf der Gültigkeit der Vorausfestsetzungsbescheinigung stellte er 25 637 Tonnen im Rahmen der Vorfinanzierungsregelung unter Zollkontrolle (9). Obwohl keine Verletzung der Verordnung vorlag, hätten diese Transaktionen unter den gegebenen Umständen einer Überprüfung nach Risikobeurteilungskriterien unterzogen werden müssen.

Es wurden jedoch, wie bei allen anderen 1993 von diesem Begünstigten eingereichten Anmeldungen zum Vorfinanzierungsverfahren vor der Ausfuhr keine körperlichen Kontrollen an den vorfinanzierten Lagerbeständen durchgeführt, und für die Jahre 1992 und 1994 kann lediglich auf eine körperliche Kontrolle verwiesen werden. Das Ausmaß der Überwachung war angesichts der Höhe der betreffenden Erstattungsbeträge (etwa 5,4 Mio ECU) unzureichend. 4.11. Im Oktober 1995 übermittelte der Hof den spanischen Behörden nach einem Besuch bei demselben Ausführer folgende Feststellungen: a) Es besteht eine Diskrepanz von annähernd 385 Tonnen Hartweizen zwischen der zur Vorfinanzierung angemeldeten Menge und der für dieses Datum der Bestandsbuchführung des Ausführers zu entnehmenden Menge. b) Mehr als 5 000 Tonnen Hart- und Weichweizen aus dem freien Markt ersetzten einen Lagerbestand, der zu einem früheren Zeitpunkt bereits für das Vorfinanzierungsverfahren angemeldet worden war.

Die erforderliche Genehmigung hierzu ist bei den zuständigen Behörden nicht eingeholt worden. Bisher ging noch keine Antwort der nationalen spanischen Behörden beim Hof ein. Zusammenfassung der Bemerkungen 4.12. Eine stichprobenartige Prüfung der körperlichen Kontrollen bei bedeutenden Ausfuhrstellen ergab schwerwiegende Schwachpunkte in der Ausführung der Kontrollen sowie in den Methoden zur Überprüfung des maßgeblichen zollrechtlichen Status sowie der Menge der ausgeführten Waren (siehe Ziffern 4.1-4.11). 5. PRÜFUNG DER GESCHÄFTSUNTERLAGEN DER UNTERNEHMEN Überblick 5.1. In seinem Sonderbericht Nr.

7/93 über die Kontrollen im Zusammenhang mit betrügerischen Praktiken und Unregelmäßigkeiten im Agrarbereich äußerte sich der Hof kritisch zu der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 durch die Mitgliedstaaten. Im Laufe der hier behandelten Prüfung wurde festgestellt, daß zahlreiche, in diesem Sonderbericht besprochene Schwachstellen weiterhin bestehen. Koordinierung der Prüfungsmaßnahmen 5.2. Die fehlende Koordinierung zwischen den Prüfungen, die am Sitz der Unternehmen und in den Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, beeinträchtigt die Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

Die Prüfungen der Tochterunternehmen sind naturgemäß in ihrem Umfang begrenzt, da sie nicht die gesamten Aspekte innerkonzernlicher Transaktionen abdecken können. Im Falle komplizierter Geschäftsabläufe innerhalb einer multinationalen Betriebsform sollten Prüfungen auf einer gemeinsamen Grundlage und unter Anwendung entsprechender Koordinierungsmaßnahmen von den zuständigen nationalen Behörden geplant und durchgeführt werden, wie dies in der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 Artikel 7 hinsichtlich des Informationsaustausches vorgesehen ist. Von diesem Artikel machten die betreffenden Kontrollbehörden (in Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich) allerdings nur sehr eingeschränkt Gebrauch.

Besondere Schwierigkeiten bei der Bestimmung der korrekten Mengen für die Zwecke der Erstattungszahlung 5.3. Bei der Prüfung von Erstattungszahlungen an ein begünstigtes Großunternehmen mit Sitz in den Niederlanden für Getreideausfuhren in die ehemalige Sowjetunion stieß man mit gewisser Regelmäßigkeit auf Gutschriften, die dem Käufer für im Löschhafen beanstandete Gewichtsverluste gewährt wurden. Diese Fehlmengen betrugen etwa 0,5 % bis 1,0 % der fakturierten und zu Erstattungszwecken gemeldeten Mengen. Der Gewichtsverlust pro Schiffsladung war zwar relativ gering, doch zog schließlich beinahe jede Beförderung eine Gutschriftenforderung nach sich.

Die Forderungen wurde in voller Höhe und ohne Einspruch vom Ausführer gezahlt. Der Ausführer hatte aus Kulanzgründen beschlossen, diese Zahlungen zu leisten, und nicht weil es bei der Lieferung tatsächlich zu Gewichtsverlusten gekommen war. Allerdings wurde keine Berichtigung der Ausfuhrerstattung, die nach Gewicht berechnet wird, entsprechend dieser belegten Gewichtsverluste vorgenommen. Auf diese Besonderheit der Getreideausfuhren in das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion stieß man nicht nur in den Niederlanden, sondern auch in Belgien, Deutschland und Frankreich. 5.4. Die Behörden der Mitgliedstaaten unterrichteten die Kommission über dieses Problem.

Die Kommission weist in ihrer Antwort vom 7. April 1993 darauf hin, daß bei Gewichtsverlusten die Erstattung nur für die Menge fällig ist, die den Bestimmungsmarkt erreicht, sofern nicht auf höhere Gewalt als Ursache verwiesen werden kann. In erster Linie geht es jedoch um den Standpunkt gegenüber einer Wiedereinziehung der Erstattungen im Hinblick auf die von den Ausführern für Fehlmengen gewährten Gutschriften. Bedauerlicherweise wurden diesbezüglich keine klaren Leitlinien vorgegeben oder weitere Schritte eingeleitet. Die Kommission hätte entschlossener die Folgen dieser Gewährung von Gutschriften auf Erstattungen darlegen und außerdem sicherstellen sollen, daß ein rechtmäßiger und einheitlicher Ansatz für die Wiedereinziehung zuviel gezahlter Erstattungen in den Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird.

Zusammenfassung der Bemerkungen 5.5. Zusammenfassend stellt der Hof folgende Punkte fest: a) Ein gemeinsamer Prüfungsansatz in den Mitgliedstaaten im Falle multinationaler Begünstigter ist erforderlich (siehe Ziffer 5.2). b) Die Frage der Gutschriften im Zusammenhang mit Fehlmengen wurde nicht in befriedigender Weise gelöst oder verfolgt (siehe Ziffern 5.3-5.4). 6. BESONDERE REGELUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON MAIS UND SORGHUM NACH SPANIEN UND PORTUGAL Überblick 6.1. Um den Handelsstreit zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten im Anschluß an die Erweiterung der Gemeinschaft um Spanien und Portugal beizulegen, wurde mit dem Beschluß des Rates 87/224/EWG vom 30.

Januar 1987 ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT angenommen. Die Gemeinschaft verpflichtet sich in diesem Abkommen zur Sicherstellung einer jährlichen Einfuhr von 2 Mio Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum nach Spanien. Diese Verpflichtung wurde für den Zeitraum 1987 bis 1990 eingegangen und wurde seither, immer wenn als angemessen erachtet, von Jahr zu Jahr verlängert. Es sind Vorkehrungen getroffen worden, um diese Gesamtkontingente um die während des Jahres eingeführten Mengen bestimmter Getreideersatzerzeugnisse zu verringern.

Das Getreide wird entweder von der Interventionsstelle unmittelbar auf dem Weltmarkt eingekauft oder durch Handelsunternehmen zu verminderten, pauschal oder im Wege einer Ausschreibung berechneten Abschöpfungssätzen eingeführt. Beinahe alle Einfuhren wurden von Handelsunternehmen in Anwendung der Ausschreibungsregelung durchgeführt. 6.2. In demselben Kontext stimmte die Gemeinschaft einem jährlichen Einfuhrkontingent von 500 000 Tonnen Mais für Portugal unter ähnlichen Bedingungen und mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 zu (Beschluß des Rates 93/355/EWG). Diese Regelung sieht keine Verringerung um eingeführte Getreideersatzerzeugnisse vor.

6.3. Der Funktionsweise dieser Sonderregelungen liegt der Gedanke zugrunde, daß Einfuhren weder Störungen der einzelstaatlichen Getreidemärkte noch des gemeinschaftlichen Getreidemarkts verursachen sollen. Der Verwaltungsausschuß (siehe Ziffer 2.4) soll nun auf Vorschlag der Kommission die maximale Kürzung der Abschöpfungen auf einem Stand annehmen, der in jedem Fall über dem Interventionspreis liegt. Der Hof versuchte bei ausgewählten Zuschlagserteilungen zu prüfen, wie die Festsetzung der maximalen Abschöpfungskürzung zustande kam, in deren Folge die endgültig gewährte Kürzung wesentlich stärker ausfiel, als die ursprünglich von der Kommission berechnete Senkung der Abschöpfungen.

Die Unterlagen mit den Kriterien des Verwaltungsausschusses wurden angefordert, konnten jedoch nicht vorgelegt werden. Aus diesem Grund war eine Prüfung der vom Verwaltungsausschuß herangezogenen Kriterien nicht möglich. 6.4. Die Verantwortung der zentralen Verwaltung der Regelung liegt bei der Kommission, deren Ziel es ist, am Ende jeden Jahres die festgesetzten Quoten zu erfuellen. Im Falle der spanischen Regelung wurde die Kommission mit praktischen Verwaltungsschwierigkeiten konfrontiert, da die spanischen Behörden keine präzisen Daten zu den Mais- und Sorghumeinfuhren übermittelten. Diese Schwierigkeiten waren darauf zurückzuführen, daß die Mengen, für die Ausschreibungsverfahren eröffnet werden, auf der Grundlage laufender Schätzungen der noch einzuführenden Restmengen veranschlagt werden.

Schwerwiegende Diskrepanzen waren zwischen den dem Hof von den spanischen Behörden übermittelten Einfuhrangaben zu diesen Getreidesorten in den Jahren 1992 bis 1994 und den Daten festzustellen, die der Kommission zuvor übermittelt worden waren und dieser als Arbeitsgrundlage dienten. Außerdem war die Bereitstellung der Daten mit Verzögerungen verbunden. Die Angaben betreffend den Zeitraum Januar bis April 1993 wurden der Kommission beispielsweise erst am 1. Oktober 1993 und die Daten für Juli bis September 1993 erst am 3. Februar 1994 übersandt. 6.5. Ein weiterer Problemkreis betrifft die Verringerung der Gesamtkontingente um bestimmte Getreideersatzerzeugnisse (Maiskleber, Treber, Zitrustrester).

Diese Erzeugnisse stellten 1993 30 % und 1994 40 % des Getreidekontingents. Wie im Falle der Einfuhrdaten für Mais und Sorghum wurden auch bei den zu den Ersatzerzeugnissen gesammelten und übermittelten Daten Fehler und nachträgliche Änderungen festgestellt. 6.6. Das bestehende System, das auf der Zugrundelegung monatlicher Einfuhrdaten beruht, ist anfällig für Fehler und Ungenauigkeiten. Ein schwerwiegender Mangel des Systems besteht darin, daß aufgrund der Verzögerungen durch die Berichtigung der Einfuhrdaten die endgültigen Mengenangaben unter Umständen erst nach Abschluß des betreffenden Rechnungsjahres von den nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden können.

6.7. Zuverlässiger wäre die Methode, nach der die zugeteilten Mengen herangezogen werden, die auf den für jeden einzelnen Ausschreibungsvorgang verwendeten Sondereinfuhrlizenzen aufgeführt sind. Diese Mengen entsprechen aktuellen Einfuhren und werden vom Zoll überprüft. Die Zahl an Lizenzen ist überschaubar, da nur etwa zehn Einfuhrunternehmen regelmäßig in dieser Branche tätig sind. Darüber hinaus können die aus dieser Quelle stammenden Mengenangaben über die Einfuhrlizenzen mit den betreffenden von der Kommission eröffneten Ausschreibungsverfahren verbunden werden. Im Falle der Daten betreffend Getreideersatzerzeugnisse werden aufgrund des fehlenden Lizenzsystems für diese Erzeugnisse Handelsstatistiken weiterhin erforderlich sein.

Insgesamt jedoch würde die vorgeschlagene Methode Zuverlässigkeit und Rechtzeitigkeit der Daten verbessern. Direktkäufe auf dem Weltmarkt 6.8. Eine Abweichung von der in Spanien angewandten Praxis, wonach die maximale Abschöpfungskürzung von der Kommission festgesetzt wird, bedeutete der im Dezember 1993 im Rat geschlossene Kompromiß mit Portugal (10), demzufolge die von der portugiesischen Interventionsstelle INGA direkt auf dem Weltmarkt eingekauften 250 000 Tonnen Mais zum Verkauf zum Interventionspreis auf dem Inlandsmarkt zugelassen wurden. In den Jahren 1994 und 1995 kaufte die INGA die Hälfte des portugiesischen Einfuhrkontingents an Mais, insgesamt 500 000 Tonnen, direkt auf dem Weltmarkt.

Diese Einkäufe galten als Interventionsmaßnahmen, weshalb die damit verbundenen Ausgaben von der Gemeinschaft getragen werden. Diese Einfuhren werden auf dem portugiesischen Markt zum geltenden Interventionspreis verkauft, der erheblich unter dem auf dem offenen Markt geltenden Preis liegt, und die verminderte Einfuhrabschöpfung wird von der INGA gezahlt. Unternehmen der Tierfutterverarbeitung und andere kommerzielle Abnehmer werden so mit Vorteilen ausgestattet, da die Belastung der Abschöpfungszahlung vom Einführer auf den Gemeinschaftshaushalt abgewälzt und der Mais zum Interventionspreis verkauft wird (Maiserzeuger werden dadurch allerdings benachteiligt).

Mit Hilfe dieser Praktik kann Mais aus Drittländern zum Interventionspreis auf dem portugiesischen Inlandsmarkt angeboten werden, wodurch diese Einfuhren gegenüber vergleichbaren Gemeinschaftserzeugnissen einen Preisvorteil aufweisen. 6.9. Es ist eine Bewertung der Kosten zu Lasten der Gemeinschaftsfinanzierung für das Jahr 1994 vorgenommen worden. Die durchschnittlichen Einkaufskosten von 119,8 ECU/Tonne und die durchschnittlichen Einnahmen aus Verkäufen von 82,4 ECU/Tonne führten zu operationellen Verlusten von 37,4 ECU/Tonne. Bei einem Jahreskontingent von 250 000 Tonnen ergibt sich ein Betrag von etwa 9,3 Mio ECU einschließlich der Abschöpfungen.

Dieses operationelle Defizit läßt sich im wesentlichen auf das Zusammenwirken der beiden Vorgangsweisen zurückführen, wonach die INGA die Kosten der Einfuhrabschöpfungen übernimmt und der Mais auf dem niedrigen Interventionspreisniveau verkauft wird. Zusammenfassung der Bemerkungen 6.10. Zusammenfassend stellt der Hof folgendes fest: a) Da wesentliche Unterlagen nicht verfügbar waren, konnte der Hof keine Prüfung der Kriterien zur Festsetzung der maximalen Kürzung der Abschöpfungen vornehmen (siehe Ziffer 6.3). b) Ungenauigkeiten und Verzögerungen der zwecks Durchführung des GATT-Abkommens an die Kommission übermittelten Einfuhrdaten führten zu ernstzunehmenden Schwierigkeiten bei der Anwendung der Regelung (siehe Ziffern 6.4-6.7). c) Eingeführter, unmittelbar auf dem Weltmarkt eingekaufter Mais, der jedoch zum Interventionspreis auf dem portugiesischen Markt verkauft wurde, führte zu zusätzlichen Haushaltskosten und steht im Widerspruch zu den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung (siehe Ziffern 6.8-6.9).

7. GETREIDELIEFERUNGEN ENTSPRECHEND DER POSEIMA-REGELUNG Überblick 7.1. Die Hilfsprogramme POSEI (Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme) wurden ausgearbeitet, um die außergewöhnliche geographische Lage mancher abgelegener Inselregionen hinsichtlich der Versorgung mit bestimmten Agrarerzeugnissen auszugleichen (11). Bedarfsvorausschätzung 7.2. Gemäß der Grundverordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates (12) wird für jedes beihilfefähige Erzeugnis jährlich eine Vorausschätzung des Bedarfs an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zum menschlichen Verbrauch und zur Verarbeitung benötigt werden, erstellt.

Bis zu diesen Hoechstmengen können diese Erzeugnisse ohne Einfuhrabschöpfungen (Erzeugnisse aus Drittstaaten) oder mit Gewährung einer Beihilfe, die einen äquivalenten Preisvorteil bietet (Gemeinschaftserzeugnisse), in die betreffende Region eingeführt werden. 7.3. Die Vorausschätzung für den Getreidebedarf für die Azoren belief sich im ersten Jahr der Regelung (1992/93) auf 150 000 Tonnen. Diese Menge wurde auch für die folgenden Jahre 1993/94 und 1994/95 festgesetzt. Allerdings konnte die Kommission keine Unterlagen über die Art und Weise der Erstellung der ursprünglichen Vorausschätzung und deren Annahme vorlegen.

Bezug zwischen Beihilfe- und Erstattungssätzen 7.4. Beinahe das gesamte, gemäß der Bedarfsvorausschätzung auf die Azoren gelieferte Getreide stammt aus der Gemeinschaft - (hauptsächlich französischer Mais zur Verwendung als Tierfuttermittel). Die Höhe der gewährten Beihilfe entspricht für die gleichen Erzeugnisse und zum Zeitpunkt der Ausstellung der Beihilfebescheinigungen üblicherweise dem geltenden Ausfuhrerstattungssatz. Dieser Zusammenhang wirkte sich folgendermaßen aus: a) monatliche Schwankungen der Beihilfesätze; b) ständige Verringerung der Sätze von 1992 bis 1994 und ein deutlicherer Rückgang im Wirtschaftsjahr 1995/96 aufgrund der Kürzung der Erstattungssätze für Getreide (13).

Die Verknüpfung mit dem Erstattungssatz bewirkt zwangsläufig, daß die Beihilfesätze von Faktoren bestimmt werden, die für die speziellen Erfordernisse der POSEI-Regelung unerheblich sind. Die Instabilität der Beihilfesätze dient keinesfalls den Zielsetzungen der POSEIMA-Versorgungsregelung, die auf die Überwindung bestimmter struktureller, langfristiger Nachteile der Region abzielt. Der Einsatz der produktbezogenen Beihilfen war generell nicht zweckmäßig und führte zu einer ineffizienten Verwendung von EU-Mitteln. 7.5. Außerdem stellte der Hof eine erhebliche Abweichung zwischen dem im Oktober 1993 festgesetzten Beihilfesatz für Mais von 105 ECU/Tonne und der in demselben Monat geltenden Ausfuhrerstattung von 35 ECU/Tonne fest.

Erst einen Monat später wurde der Beihilfesatz in Einklang mit dem Erstattungssatz auf 43 ECU/Tonne gesenkt. Die Kommission erläuterte, daß der Beihilfesatz vom Oktober 1993 bei den herrschenden Gegebenheiten höher als unbedingt nötig war. Der Satz vom Oktober hätte jedoch annähernd dem Novembersatz von 43 ECU/Tonne entsprechen müssen und war demnach um 62 ECU/Tonne zu hoch. Die im Rahmen von im Oktober ausgestellten Beihilfebescheinigungen eingeführten Mengen beliefen sich für POSEIMA auf 42 660 Tonnen und für POSEIDOM auf 34 427 Tonnen (französische Überseedepartments). Die Kosten, mit denen dieser überhöhte Beihilfesatz im Gemeinschaftshaushalt zu Buche schlägt, betragen für POSEIMA schätzungsweise 2,6 Mio ECU und für POSEIDOM 2,1 Mio ECU.

Die Versorgungsnachteile der POSEI-Regionen sind möglicherweise wirksamer mit einer jährlich festzulegenden Subvention auszugleichen, deren Höhe sich nach den zusätzlichen Beförderungskosten richtet, die durch den Handel mit dem Unionsgebiet auf dem Festland entstehen. Weitergabe der Vergünstigungen an den Endverbraucher 7.6. Die Weitergabe der mit den Beihilfen verbundenen Vergünstigungen an den Endverbraucher ist ein vorrangiges Anliegen der Versorgungsregelungen. Die zuständigen nationalen Behörden sind bei allen POSEI-Regelungen angehalten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Vergünstigung weitergegeben und zurückgefordert wird, falls dieser Bestimmung nicht nachgekommen wurde.

Aus den Büchern der besuchten Einfuhr- und Verarbeitungsunternehmen geht jedoch nicht hervor, in welchem Ausmaß diese Vergünstigungen weitergegeben wurden. Ein Beihilfebetrag, der zur Berechnung des Verkaufspreises abgezogen wurde, kann auf dem Wege der Gewinnspanne wieder zurückgewonnen werden. 7.7. Bei 21 ausgewählten Verkaufstransaktionen von Einfuhrgetreide des Haupteinführers der Azoren in den Jahren 1992 bis 1994 lag die prozentuale Handelsspanne (d. h. die prozentuale Differenz zwischen den Nettoeinfuhrkosten nach Abzug der Beihilfe und dem fakturierten Verkaufspreis) für Verkäufe an einen Großkunden, der für seine Lagerkosten selbst aufkam, zwischen 12,1 % und 41,7 % und zwischen 29,3 % und 81,8 % bei anderen Kunden.

Die großen Bandbreiten der Prozentsätze erklären sich teilweise aus den unterschiedlichen Beihilfesätzen. In Zeiten, in denen der Beihilfesatz relativ hoch in bezug zum Einkaufspreis ist, besteht für den ersten Verkäufer auf den Azoren die Möglichkeit, seinen Gewinn zu steigern, solange er seinen Verkaufspreis unverändert läßt. Dementsprechend ist im allgemeinen die Weitergabe der Beihilfebegünstigung bei von Einführern getätigten Getreideverkäufen nicht nachvollziehbar, und diese Vorteile werden nur teilweise über die Verkaufspreise weitergegeben. In Anbetracht der vorherrschenden Stellung dieses wichtigen Einführers wurden ausgesprochen wenige aktive Prüfungen und Kontrollen von den regionalen Behörden durchgeführt.

Beförderungskosten für Transporte zwischen den Inseln 7.8. In der bestehenden Beihilferegelung bleiben die Beförderungskosten für Getreidelieferungen zu den kleineren Inseln des Azorenarchipels, die nicht über die für direkte Einfuhren von losem Korn nötigen Hafenanlagen verfügen, unberücksichtigt. In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 der Kommission (14) ist zwar die Zuteilung der Getreidelieferungen für die einzelnen Azoreninseln festgelegt, doch tauchten offensichtlich örtliche Probleme in bezug auf die für die Verteilung zwischen den Inseln zuständigen Firmen und die Lieferkosten auf.

Die Einbeziehung einer Bestimmung über die Beförderungskosten für Transporte zwischen den Inseln in die Beihilferegelung würde eine entscheidende Verbesserung bedeuten. Zusammenfassung der Bemerkungen 7.9. Der Hof stellt folgendes fest: a) Die Festsetzung der Beihilfesätze unter Zugrundelegung der Ausfuhrerstattungen führte zu erheblichen Schwankungen bei den Beihilfeleistungen und seit 1995 gleichsam zum völligen Rückgang der Beihilfen für Getreideeinfuhren (siehe Ziffern 7.4-7.5). b) Die Überprüfung der Weitergabe von Preisvergünstigungen an die Endverbraucher erwies sich als unzulänglich und ermöglichte bestimmten Getreideeinführern beträchtliche Gewinnspannen (siehe Ziffern 7.6-7.7). c) Die Gewährung von produktbezogenen Beihilfen ist offensichtlich keine wirksame Grundlage zur Gewährleistung von ausgleichenden Unterstützungen für geographische und sonstige Nachteile der POSEIMA-Regionen, insbesondere für den speziellen Aspekt der Beförderungskosten für Transporte zu den kleineren Azoreninseln, die nicht über entsprechende Hafenanlagen verfügen (siehe Ziffer 7.8).

8. ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNG 8.1. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen gelangt der Hof zu folgenden Schlußfolgerungen: a) Die Kommission beließ 25 Jahre lang die den Erstattungssätzen für Getreidegrunderzeugnisse zugrunde-liegenden Verarbeitungskoeffizienten unverändert, was zur Zahlung höherer Erstattungen führte, als die tatsächlichen Ausbeutesätze rechtfertigten (siehe Ziffern 2.1-2.7). b) Da Unterlagen nicht verfügbar waren, und teilweise auch wegen schwer nachvollziehbarer Verfahren der Entscheidungsfindung sind Schwierigkeiten aufgetreten, die Prüfung bestimmter Aspekte des Getreidehandels abzuschließen (siehe Ziffern 2.4-2.5, 2.7 und 6.3). c) Ernstzunehmende Schwachstellen wurden bei der Prüfung der berichtigten Erstattungszahlungen gemäß der Sonderregelung für Malz festgestellt (siehe Ziffern 3.4-3.5). d) Die Vorschriften hinsichtlich der Erstattungszahlungen für Mischfuttermittel wurden nicht so konzipiert, um sicherzustellen, daß Erstattungen nur bei erstattungsfähigem Getreidegehalt gezahlt werden (siehe Ziffern 3.6-3.7). e) Planung und Durchführung der körperlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten müssen verbessert werden, um die Richtigkeit des zollrechtlichen Status, der Bezeichnung und Menge des ausgeführten Getreides zu gewährleisten (siehe Ziffern 4.1-4.11). f) Prüfungen multinationaler Begünstigter sollten auf einer gemeinsamen Prüfungsgrundlage durchgeführt werden (siehe Ziffer 5.2). g) Hinsichtlich der Durchführung des Sonderabkommens für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien muß die Qualität der Einfuhrdaten, die als Grundlage für die Erfuellung der Verpflichtung dienen, grundlegend verbessert werden (siehe Ziffern 6.4-6.7). h) Die zusätzlichen Haushaltskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von eingeführtem Mais zum Interventionspreis auf dem portugiesischen Markt sind nicht zu rechtfertigen (siehe Ziffern 6.8-6.9). i) Die Getreideversorgung unter der POSEIMA-Beihilferegelung weist eine Reihe schwerwiegender Mängel auf, darunter insbesondere die Verknüpfung von Beihilfesätzen und Ausfuhrerstattungssätzen (trifft auch auf andere POSEI-Regelungen zu).

Eine Überwindung der Versorgungsnachteile der POSEI-Regionen könnte durch eine Jahressubvention zum Ausgleich der zusätzlichen Beförderungskosten für die Transporte zwischen den Regionen und dem Unionsgebiet auf dem Festland bewirkt werden (siehe Ziffern 7.4-7.8). Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 10. April 1997 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof Bernhard FRIEDMANN Präsident TABELLE 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) ABl. Nr. C 133 vom 31. 5. 1990. (2) ABl. Nr. C 101 vom 22. 4. 1992. (3) ABl. Nr. C 53 vom 19. 2. 1994. (4) ABl. Nr. L 42 vom 16. 2. 1990. (5) ABl.

Nr. L 388 vom 30. 12. 1989. (6) ABl. Nr. L 272 vom 28. 9. 1991. (7) ABl. Nr. L 53 vom 28. 2. 1992. (8) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1978. (9) Unter der Voraussetzung finanzieller Garantien besteht die Möglichkeit der Vorauszahlung von Erstattungen. In diesem Fall wird die Erstattung vor der Ausfuhr gezahlt, sobald die zur Ausfuhr vorgesehenen Erzeugnisse (oder Grundstoffe) zu Lager- oder Verarbeitungszwecken unter Zollkontrolle gestellt werden. (10) ABl. Nr. L 83 vom 26. 3. 1994, S. 26. (11) Insgesamt wurden drei POSEI-Hilfsprogramme für weit abgelegene Gebiete eingerichtet: - POSEICAN: Programm für die Kanarischen Inseln - POSEIDOM:

Programm für die französischen überseeischen Departments - POSEIMA: Programm für Madeira und die Azoren. (12) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992. (13) Für Mais von etwa 100 ECU/Tonne 1992/93 auf etwa 70 ECU/Tonne 1994/95 und für Weichweizen von etwa 73 ECU/Tonne 1992/93 auf etwa 44 ECU/Tonne 1994/95. (14) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992. ANTWORTEN DER KOMMISSION 1. EINLEITUNG 1.1. Die genauen, für die Ausfuhr von Getreideerzeugnissen der einzelnen KN-Codes aus den wichtigsten Ausfuhrländern gezahlten Erstattungsbeträge sind bei der Kommission verfügbar. Sie sind allerdings nicht vollständig, da die Zahlstellen einiger Mitgliedstaaten diese Einzelheiten nicht aufzeichnen.

2. FESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSSATZES FÜR BESTIMMTE GRUNDERZEUGNISSE 2.1 und 2.8 b) Die in der Verordnung (EWG) Nr. 2849/91 festgelegten Koeffizienten stellen eine deutliche Verbesserung gegenüber den in der Verordnung (EWG) Nr. 162/67 aufgeführten Verarbeitungskoeffizienten dar. Sie beziehen insbesondere einen pauschalen Wert für den Faktor "Nebenprodukt" (z. B. Kleie) ein. Dieser Ansatz wurde gewählt, da die Nutzung der Nebenprodukte je nach Zeit und Mitgliedstaat äußerst unterschiedlich ausfällt. Soll die Nutzung der Nebenprodukte im einzelnen berücksichtigt werden, bedeutet dies, daß auch die nach Mitgliedstaaten, nach geographischer Lage der einzelnen Betriebe unterschiedlichen Preise des zu verarbeitenden Erzeugnisses einzubeziehen sind, um den Kosten für die Anfahrt und die innerbetreibliche Beförderung usw.

Rechnung zu tragen. Ein solches System ist äußerst schwer zu verwalten und zu kontrollieren und würde mit Sicherheit zu Wettbewerbsverzerrungen und höheren Haushaltskosten führen, da es unmöglich ist, von Brüssel aus all diese Daten regelmäßig zu überprüfen. Ein pauschaler Ansatz war unbedingt notwendig, da er für die Nutzer der Erstattungsregelung als einziger ein verständliches und transparentes Verfahren garantiert. Was die Nutzung der Nebenprodukte betrifft, so sei darauf hingewiesen, daß nicht zwangsläufig für alle Nebenprodukte eine Erstattung besteht und beispielsweise bei Weichweizenmehl ein leichter, von den Gemeinschaftsbetrieben erzielter Vorteil zu einer entsprechenden Senkung des Verarbeitungskoeffizienten von 1,39 auf 1,37 geführt hat.

Je nach den Weltmarktpreisen könnte dieser Vorteil eines Tages auch zu einem Nachteil werden. Änderung der Koeffizienten 2.4.-2.6. Die Verarbeitungskoeffizienten wurden jeweils nach Beratungen im Verwaltungsausschuß für Getreide auf der Grundlage der besten technischen Informationen gewählt, über die die Kommission und die einzelnen Mitgliedstaaten zu dem betreffenden Zeitpunkt verfügten. Dies erklärt, weshalb der ursprüngliche Vorschlag der Kommission vom 4. Juli 1991 nicht gewählt wurde und die Verarbeitungskoeffizienten gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag leicht angehoben wurden.

Die zwischen den Kommissionsvorschlägen bestehenden Unterschiede sind eine Folge der in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen. Mit dem ersten Vorschlag vom Januar 1991 wurden die in der Verordnung (EWG) Nr. 162/67 aufgeführten Koeffizienten gesenkt. Zweck dieses Vorschlags war es in erster Linie, die Reaktionen der Mitgliedstaaten und der beteiligten Industrien einzuholen, um auf die technisch-wirtschaftliche Realität bestmöglich eingehen zu können. Die Leistungsfähigkeit der Industrien in der Gemeinschaft ist sehr unterschiedlich (mehr oder weniger moderne Fabriken).

Dies trifft auch für ihre Größe und Kapazität zu, so daß die größenbedingten Kostenvorteile sehr verschieden sein können. Auch die Qualität der zu verarbeitenden Rohstoffe kann von einem Wirtschaftsjahr zum anderen und von einer Region zur anderen sehr unterschiedlich ausfallen, weshalb die technische Ausbeute sehr variabel sein kann. Diese Aspekte sind besonders bei Malz auffällig, das aus völlig verschiedenen Getreidesorten gewonnen wird. Weichweizenmehl und Hartweizengrieß 2.4. bis 2.5. Aus der Arbeitsunterlage vom 11. 7. 1991 zum Vorschlag eines Koeffizienten von 1,37 für Weichweizenmehl geht hervor, daß die Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Koeffizienten mitgeteilt haben, die von 1,32 bis 1,43 reichen.

Zu bemerken ist, daß die wichtigsten Ausfuhrmitgliedstaaten für Mehl (Frankreich, Italien, Spanien, Belgien, Niederlande), in denen die leistungsfähigsten Verarbeiter ansässig sind, alle Koeffizienten über 1,37 angegeben haben und ihre Begründungen die Kommission veranlaßt haben, ihren ursprünglichen Vorschlag zu revidieren. Hervorzuheben ist auch, daß die USA als wichtiger Konkurrent der EU auf dem Weltmarkt für Mehl denselben Koeffizienten wie die Gemeinschaft (1,37) und für Hartweizengrieß einen deutlich höheren Koeffizienten (1,73) anwenden. Malz 2.6. Die Verzögerung der Veröffentlichung um fünf Monate hatte keine finanziellen Auswirkungen.

Die neuen Koeffizienten (1,3 für Gerstenmalz und 1,52 für Röstmalz) wurden ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 für die Festsetzung der "Malz"-Erstattung verwendet. Die Kommission besitzt keine Unterlagensammlung zu diesem besonderen Fall. Die einzige Unterlage, in der auf die Änderung des Koeffizienten für Malz hingewiesen wird, ist effektiv der wöchentliche Bericht "Getreide" Nr. 6 (Woche vom 9. bis 13. September 1991). 2.7. Der Kommission ist von Euromalt im Juli 1991 offiziell mitgeteilt worden, daß der Koeffizient von 1,33 bestätigt werden sollte. Die meisten Mitgliedstaaten haben im übrigen den Vorschlag von Euromalt nachdrücklich unterstützt.

Daß einige moderne und gut gelegene Mälzereien eine bessere Ausbeute erreichen, ist durchaus möglich. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit diese Mälzereien repräsentativ sind und welchen Umfang ihre Produktion hat. Es wäre außerdem sinnvoll, wenn der Hof überprüfte Informationen, über die er verfügt, der Kommission mitteilt. Zusammenfassung der Bemerkungen 2.8. a) und b) Die 1967 festgelegten Verarbeitungskoeffizienten dienten hauptsächlich zur technischen Orientierung. Die Entwicklungen in der Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft seit 1967 sowie die erhöhte Nachfrage nach Futtermitteln (und somit nach Nebenprodukten) haben die Kommission veranlaßt, die Verarbeitungskoeffizienten zu überprüfen.

In ihrer Antwort auf die Bemerkungen des Hofes zur Änderung der Verarbeitungskoeffizienten für Weichweizenmehl, Hartweizengrieß und Malz hat die Kommission versucht, die Hintergründe der komplexen Fragen darzulegen, die mit einer solchen Änderung einhergehen. Für jedes Erzeugnis wird ein pauschaler Koeffizient angewendet, da eine Differenzierung der Koeffizienten nach Verarbeitern und Erzeugnissen, die äußerst verschieden sind, vom Verwaltungsaufwand her sehr kostspielig wäre und die Kontrollkosten die Vorteile überwiegen würden. Ein Pauschalsatz stellt zwangsläufig nur eine Annäherung an den durchschnittlichen Ausbeutesatz dar und kann nicht innerhalb kurzer Zeitabstände genau abgestimmt werden. c) Der erste Kommissionsvorschlag wurde angesichts des von den Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuß gelieferten Datenmaterials auf einen Wert angepaßt, auf den sich die technischen Sachverständigen einigen konnten.

Die Kommission hat dem Hof alle Unterlagen vorgelegt, die ihr zu Verfügung stehen. 3. AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR MALZ UND MISCHFUTTERMITTEL Prüfung der Berichtigungsregelung 3.4. bis 3.5. Die Kommission bestätigt, daß die Berichtigung der Ausfuhrerstattung (Verordnung (EWG) Nr. 1680/78), die für auf Lager befindliche Gerste zur Malzverarbeitung und Malz vorgenommen wird und auf das neue Erntejahr übertragen werden soll, auf Erzeugnisse der alten Ernte beschränkt ist. Ein Ersatz durch Malz aus der neuen Ernte ist nicht möglich, es sei denn, die Äquivalenz-Bestimmungen im Rahmen der Vorfinanzierung gelten.

In diesem Fall ist jedoch der Satz der neuen Ernte anzuwenden. Mischfuttermittel 3.6. bis 3.7. Die Kommission bestätigt folgendes: a) Die Ausfuhrerstattung für die betreffenden Mischfuttermittel wird entsprechend dem tatsächlichen Gehalt an Getreideerzeugnissen gewährt. Die als Getreideerzeugnisse geltenden Erzeugnisse sind eindeutig in den Fußnoten der folgenden Verordnungen definiert: - allgemeine Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/96, - monatliche Verordnungen zur Festsetzung der Erstattungsbeträge für Mischfuttermittel auf Getreidebasis. b) Die Definition der betreffenden Getreideerzeugnisse ist insbesondere in den Auslegungsvermerken des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren geregelt.

Der Hof bezieht sich unter Ziffer 3.6 auf einen Sonderfall, bei dem die Erstattung für ein aus Nebenprodukten bestehendes Mischfuttermittel gewährt wurde, das u. a. Kleie der Tarifnummer 2302 des Zolltarifs enthält. Die Kommission ist der Meinung, daß dieses Mischfuttermittel nicht unter die Tarifnummern der Erzeugniscodes fällt, für die Erstattungen gewährt werden können: das betreffende Getreideerzeugnis, für das die Erstattung beantragt wird, gehört zur Tarifnummer 1104. Im Auslegungsvermerk zu dieser Tarifnummer wird jedoch das Vorhandensein von Rückständen der unter die Tarifnummer 2302 fallenden Erzeugnisse ausgeschlossen.

Offenbar bestehen einige Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Die Kommission wird diese Frage genauer untersuchen. Zusammenfassung der Bemerkungen 3.8. Maßnahmen aufgrund der Bemerkungen des Hofes: a) Im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens werden die finanziellen Konsequenzen gezogen werden, die aufgrund der aus den Unterlagen des Hofes zu ersehenden mangelnden Überprüfung der Anträge auf Ausfuhrerstattung erforderlich sind. b) Nach Ansicht der Kommission sind die Verordnungen, was die Art der erstattungsfähigen Erzeugnisse betrifft, deutlich formuliert.

Sie wird jedoch mit den Mitgliedstaaten eventuelle Zweifel, die hinsichtlich der Auslegung bestehen, überprüfen. 4. STAND DER KÖRPERLICHEN KONTROLLEN VON AUSGEFÜHRTEM GETREIDE 4.2. bis 4.11. Die Bemerkungen des Hofes wurden mit Interesse zur Kenntnis genommen. Sie bestätigen die Feststellungen der Kommission, die sie im Rahmen des EAGFL-Rechnungsabschlusses in ihrem laufenden Kontrollprogramm gemacht hat und die sich auf die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 (körperliche Kontrollen) und die Verwaltung und Kontrolle der Vorfinanzierungsregelung durch den Zoll (Lagerung sowie Verarbeitung) beziehen.

Angesichts dieser Feststellungen werden Maßnahmen getroffen, um die rechtlichen Vorschriften hinsichtlich des Ortes, an dem die Ausfuhranmeldungen einzureichen sind, zu verstärken. Beratungen über den Entwurf des Rechtstextes, mit dem die horizontale Verordnung über Ausfuhrerstattungen (Verordnung (EWG) Nr. 3665/87) kodifiziert werden soll, finden zur Zeit in der Sachverständigengruppe "Handelsmechanismen" statt. Die Kommission hat finanzielle Maßnahmen für die Niederlande (4.2-4.4) und Frankreich (4.6-4.7) hinsichtlich der Vorfinanzierung bei Getreide für die beiden EAGFL-Jahre 1993 und 1994 vorgeschlagen.

Die Untersuchung der Vorfinanzierung wird derzeit im Vereinigten Königreich (4.5) und Spanien (4.8-4.10) fortgeführt. 5. PRÜFUNG DER GESCHÄFTSUNTERLAGEN DER UNTERNEHMEN Koordinierung der Prüfungsmaßnahmen 5.2. Die Kommission ist voll und ganz der Meinung des Hofes, daß die Prüfungen von internationalen Unternehmen durch die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten (sowohl innerhalb desselben Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten) koordiniert werden müssen, damit die Kontrollen vor und nach der Verarbeitung insbesondere in bezug auf internationale Händler durchgeführt werden, die über die staatlichen Grenzen hinaus tätig sind.

Dies trifft gewiß für die Ausfuhr von Getreide zu. Bei all ihren Kontrollbesuchen in den Mitgliedstaaten und den Treffen der Arbeitsgruppe für nachträgliche Kontrollen insistiert die Kommission darauf, daß die gegenseitige Amtshilfe verstärkt werden muß. Allen Mitgliedstaaten wurden konkrete Vereinbarungen vorgeschlagen, und die Kommission wird ihre Wirkung bewerten. Besondere Schwierigkeiten bei der Festlegung der zulässigen Mengen als Gegenstand von Erstattungszahlungen 5.3. bis 5.4. Was die Bemerkungen des Hofes zur Ausfuhr größerer Getreidemengen in die ehemaligen Sowjetrepubliken und insbesondere die Frage der Gutschriften betrifft, so vertritt die Kommission in ihrem Schreiben vom 7.

April 1993 die Meinung, daß sie den Mitgliedstaaten klare Leitlinien vorgegeben hat. Die Mitgliedstaaten wurden auch aufgefordert, diesem Aspekt des Getreidehandels bei ihren Prüfungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens hat die Kommission Kontrollen in diesem Bereich gefordert und holt gegenwärtig die Ergebnisse der Kontrollen ein, die die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Aufforderung vorgenommen haben. 5.5. Maßnahmen aufgrund der Bemerkungen des Hofes a) Die Kommission stimmt mit der Feststellung des Hofes überein, daß im Falle multinationaler Begünstigter ein gemeinsamer Prüfansatz erforderlich ist.

Entsprechende Arbeiten werden in der Arbeitsgruppe zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 vorgenommen. b) Die Kommission ist der Meinung, daß sie in ihrem Schreiben vom 7. April 1993 klare Leitlinien vorgegeben hat. Sie holt gegenwärtig die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten in diesem Bereich durchgeführten Kontrollen ein. 6. BESONDERE REGELUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON MAIS UND HIRSE NACH SPANIEN UND PORTUGAL Abkommen USA/EWG Mais/Sorghum Spanien 6.3. bis 6.7. Bei der Verwaltung der Quoten zielt die Kommission darauf ab, die spanischen Marktpreise und zumindest den Interventionspreis im Erzeugungsgebiet einzuhalten und die innergemeinschaftlichen Handelsströme zu berücksichtigen.

Sie ist darüber hinaus verpflichtet, die internationalen Einfuhrverpflichtungen zu erfuellen. Damit dieser Verpflichtung nachgekommen werden kann, muß die Einfuhr des Mais- und Sorghum-Kontingents für die Einfuhrunternehmen im Zentrum Spaniens wirtschaftlich interessant sein. Dies bedeutet, daß die für die Hafengebiete berechneten Preise zuzüglich der für die Beförderung der Erzeugnisse ins Landesinnere entstehenden Kosten im Vergleich zu den im Verbrauchsgebiet festgestellten Marktpreisen konkurrenzfähig sein müssen. Je nach Wirtschaftsjahr und Ausschreibungsvorgang läßt sich das Ziel, die Einfuhren ohne allzu große Störungen des gemeinschaftlichen Binnenmarktes durchzuführen, mit mehr oder weniger großem Erfolg verwirklichen.

Die zur Vorbereitung der wöchentlichen Ausschreibungen aufgestellten theoretischen und mathematischen Berechnungen werden soweit wie möglich entsprechend den täglichen Marktfaktoren ("US"-Preis für Mais, Wechselkurs, Fracht, Einfuhrzoll, spanische Preise, Transport innerhalb des Landes, französischer Maispreis frei spanische Grenze usw.) angepaßt. Die Kommission hängt jedoch weiterhin von den Angeboten der Marktbeteiligten ab, die selbstverständlich einen potentiellen Gewinn einbeziehen. Bei dieser internationalen Verpflichtung zur Einfuhr eines Kontingents handelt es sich um eine Mindestverpflichtung (2 Mio.

Tonnen Mais + 300 000 Tonnen Sorghum, abzüglich der Getreideersatzstoffe). Eine Überschreitung dieser Mengen verstößt nicht gegen dieses Abkommen. 6.6. Es stimmt, daß regelmäßig praktische Schwierigkeiten bei der Schätzung der Einfuhrmengen der Getreideersatzstoffe auftreten. Die Kommission ist hierbei auf die Angaben der spanischen Behörden (Zoll) angewiesen. Die Kommission hat eine enge und ständige Zusammenarbeit mit den spanischen Dienststellen in die Wege geleitet, so daß eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Zeitpunkt der Feststellungen des Hofes eingetreten ist. 6.7. Aufgrund der Bemerkung des Hofes berücksichtigt die Kommission gegenwärtig bei der Berechnung der noch einzuführenden Mengen sowohl für Mais als auch für Sorghum die zugeteilten Mengen, die auf den für die betreffenden Getreideersatzstoffe ausgestellten Einfuhrlizenzen aufgeführt sind.

Direktkäufe auf dem Weltmarkt 6.8. bis 6.9. Bisher wurde der Verpflichtung zur Einfuhr von Mais nach Portugal teilweise über die INGA nachgekommen. Diese Regelung hat den Hof zu seinen Bemerkungen über die effektiven Haushaltskosten der Einfuhren veranlaßt. Es sei darauf hingewiesen, daß diese Regelung auf ausdrücklichen Wunsch Portugals gewählt und vom Rat gebilligt worden ist. Gleich bei den ersten Einkäufen hat die Kommission die mit diesem Verfahren verbundenen Verzerrungen festgestellt. Die Kommission wird sich auf die Bemerkungen des Hofes stützen und für 1997 vorschlagen, die Durchführung dieses internationalen Abkommens über die INGA nicht mehr zu erneuern.

Zusammenfassung der Bemerkungen 6.10. Maßnahmen aufgrund der Bemerkungen des Hofes: a) Die Begründungen der Entscheidungen des Verwaltungsausschusses werden von nun an in ein Archiv aufgenommen, das dem Hof zur Verfügung steht. b) Die Übermittlung der Daten aus Spanien wurde verbessert. c) Die beanstandete Regelung für die Einfuhr von Mais nach Portugal wird 1997 nicht vorgeschlagen. 7. GETREIDELIEFERUNGEN GEMÄSS DER POSEIMA-REGELUNG 7.3. Die erste Versorgungsbilanz (Wirtschaftsjahr 1992/93) wurde im Rahmen der allgemeinen Aushandlung dieser Programme zwischen den nationalen Behörden und der Kommission auf der Grundlage des von den zuständigen nationalen Behörden gemeldeten lokalen Verbraucherbedarfs erstellt.

Für die folgenden Wirtschaftsjahre wurde ein technischeres Verfahren eingeführt (Einreichung der Anträge mit entsprechenden Belegen durch die nationalen Behörden, Prüfung durch die Kommission, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse des vorhergehenden Wirtschaftsjahres). Dieses Verfahren wurde ständig verbessert. Die Kommission arbeitet derzeit einen Bericht über die Wirkung dieses Programms unter Berücksichtigung der Prinzipien von SEM 2000 aus. 7.4., 7.5. und 7.9. Was das Verfahren zur Berechnung der Versorgungsbeihilfe und die Verwendung der Ausfuhrerstattung als Berechnungsgrundlage betrifft, so hat die Kommission in der dienstübergreifenden Gruppe "abgelegene Regionen" eingehende Analysen begonnen, um diese Regelung effizienter und dauerhafter zu machen.

Übertragung der Vorteile auf den Endverbraucher 7.6. bis 7.7. Was die Übertragung der Vorteile auf den Endverbraucher betrifft, so hat die Kommission wiederholt die nationalen Behörden auf das Problem der Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtung angesprochen. Selbst die Definition des Endverbrauchers ist je nach Erzeugnis unterschiedlich und nicht immer klar genug. Die regionalen Behörden haben ein Kontrollsystem entwickelt, um sicherzustellen, daß die Vorteile der Versorgungsbeihilfen effektiv über die Verbraucherpreise weitergegeben werden. Zu diesem Zweck werden regelmäßig Inspektionen bei den Einführern und Einzelhändlern durchgeführt.

Die Kommission wird diese Kontrollen überwachen. Den regionalen Behörden der Azoren zufolge hat die Anwendung der besonderen Versorgungsregelung zu einer Zunahme der Unternehmen beigetragen, die die Verteilung des Getreides zwischen den Inseln vornehmen. Beförderungskosten für Transporte zwischen Inseln 7.8. Die Frage der Beförderung zwischen den Inseln wird im Rahmen der derzeitigen Analysearbeiten der dienstübergreifenden Gruppe geprüft. Die Kommission wird dem Vorschlag des Hofes im Rahmen der künftigen Entwicklung des Programms Rechnung tragen. Zusammenfassung der Bemerkungen 7.9. Maßnahmen aufgrund der Bemerkungen des Hofes: a) bis c) Die Kommission wird mit den portugiesischen Behörden Überlegungen darüber anstellen, wie die Effizienz dieser Maßnahme verbessert werden kann.

8. ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNG 8.1 a) In ihrer Antwort zu den in Kapitel 2 angesprochenen Punkten hat sich die Kommission bemüht, die Gründe für die Änderung der Verarbeitungskoeffizienten im Jahr 1991 sowie diejenigen aufzuzeigen, die künftige Entscheidungen hinsichtlich der Änderung dieser Koeffizienten rechtfertigen könnten. Sie betont jedoch besonders die Schwierigkeiten, die mit der Änderung der Koeffizienten für einzelne Ausfuhren verbunden sind, da hierzu für jeden einzelnen Betrieb ein Koeffizient erforderlich wäre und die Qualität des Getreides je nach Region und Erntejahr unterschiedlich ausfällt.

Eine solche Regelung würde darüber hinaus einen Kontrollaufwand erfordern, der sich durch eventuelle Haushaltsersparnisse nicht rechtfertigen ließe. Die Kommission steht dem Hof jederzeit für Erklärungen zu den gelieferten Unterlagen zur Verfügung. c) Die Folgen von Kontrollmängeln, die aus den Informationen des Hofes ersichtlich sind, werden im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens behandelt. d) In ihrer Antwort zu den Ziffern 3.6-3.7 hat sich die Kommission bemüht, die vom Hof angesprochenen Probleme klarzustellen. Die Vorschriften sind eindeutig. Zweifel hinsichtlich ihrer Auslegung werden mit den Mitgliedstaaten geklärt. e) Die Kommission hat die Feststellungen des Hofes zur Organisation und Durchführung der körperlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen.

Die Sacherverständigengruppe über Handelsmechanismen arbeitet zur Zeit an der Kodifizierung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87. Kontrollmängel werden im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens behandelt. Für mangelnde Kontrollen des Vorfinanzierungssystems wurden bereits Berichtigungen vorgenommen. f) Die Kommission teilt die Ansicht des Hofes, daß im Falle multinationaler Begünstigter ein gemeinsamer Prüfansatz erforderlich ist. Über diesen Punkt wird zur Zeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeitsgruppe zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 beraten. g) Die Kommission arbeitet mit den spanischen Behörden hinsichtlich der Datenübermittlung eng zusammen.

Es sind bereits Fortschritte festzustellen, und weitere Verbesserungen sind im Rahmen der Initiative Zoll 2000 zu erwarten. h) Die Kommission teilt die Meinung des Hofes und beabsichtigt, 1997 die derzeit geltende Regelung zu überprüfen. i) Die Kontrollen der verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des POSEIMA-Programms haben gezeigt, daß die Regelung im ganzen zufriedenstellend funktioniert. Ziel der Kommission wird es daher sein, auf der Grundlage der bevorstehenden Bewertungsarbeiten das Programm weiterzuentwickeln, um auf die Bedürfnisse der beiden betreffenden Regionen besser einzugehen. Der Vorschlag des Hofes, die Beförderungskosten für Transporte zwischen den Inseln einzubeziehen, wird bei den Arbeiten zur Bewertung der Regelung berücksichtigt werden.

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