Stellungnahme der Kommission vom 10. September 1997 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der Lösungsmittelaufbereitungsanlage Sellafield von British Nuclear Fuels plc, Sellafield, Cumbria, Vereinigtes Königreich, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag Amtsblatt Nr. C 291 vom 25/09/1997 S. 0009 - 0009 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 10. September 1997 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der Lösungsmittelaufbereitungsanlage Sellafield von British Nuclear Fuels plc, Sellafield, Cumbria, Vereinigtes Königreich, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (97/C 291/05) Am 12.
März 1997 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der Lösungsmittelaufbereitungsanlage am Standort Sellafield von British Fuels plc, Cumbria, mitgeteilt. Anhand dieser Informationen und späterer Ergänzungen durch die Regierung des Vereinigten Königreichs und nach Konsultation der Sachverständigengruppe, hat die Kommission folgende Stellungnahme erarbeitet: a) Die Entfernung der Anlage vom nächst gelegenen Punkt auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, nämlich Irland, beträgt 180 km. b) Im Normalbetrieb verursachen die Ableitung fluessiger und gasförmiger Stoffe eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten vernachläßigbare Belastung der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten. c) Die schwach aktiven Feststoffabfälle sollen an dem von British Nuclear Fuels plc betriebenen, genehmigten Standort Drigg entsorgt werden. d) Bei einer nicht geplanten Ableitung radioaktiver Stoffe als Folge eines Störfalls der in den allgemeinen Angaben erfaßten Art und Größenordnung wären die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangenen Dosen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß nicht davon auszugehen ist, daß die Durchführung des Plans zur Beseitigung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der Lösungsmittelaufbereitungsanlage am Standort Sellafield der British Nuclear Fuels plc, Cumbria, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaates führen