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98/189/EG: Beschluß des Rates vom 23. Februar 1998 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen

CELEX
31998D0189
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1998-02-23
In force since
1998-02-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/189/EG: Beschluß des Rates vom 23. Februar 1998 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen Amtsblatt Nr. L 072 vom 11/03/1998 S. 0017 - 0017 BESCHLUSS DES RATES vom 23. Februar 1998 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen (98/189/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 130u des Vertrags soll die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, ihre harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern fördern. Die Gemeinschaft sollte zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der auswärtigen Beziehungen das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die Notifikation gemäß Artikel 21 des Abkommens vor. Artikel 3 Die Kommission, unterstützt von den Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 15 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Kooperationsausschuß. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 1998. Im Namen des Rates Der Präsident R. COOK (1) ABl. C 56 vom 23. 2. 1998. (2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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