Beschluß des Rates vom 1. Oktober 1998 zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 30. April 1998 über die Bestimmung der maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Erzeuger und der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen Amtsblatt Nr. C 317 vom 15/10/1998 S. 0002 - 0002 BESCHLUSS DES RATES vom 1. Oktober 1998 zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 30. April 1998 über die Bestimmung der maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Erzeuger und der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen (98/C 317/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf Artikel 18 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dessen Mandat am 3. März 1998 abgelaufen ist, muß neu besetzt werden. Der Rat hat mit seinem Beschluß vom 30. April 1998 (1) auf der Grundlage der Mitteilungen der Regierungen der Mitgliedstaaten die maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen bestimmt, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Erzeuger und der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat die entsprechende Mitteilung übermittelt - BESCHLIESST:
Artikel 1 Teil 1 "Maßgebende Erzeugerorganisationen" der Aufstellung wird wie folgt geändert: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> " Artikel 2 Dieser Beschluß wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 1998. Im Namen des Rates Der Präsident C. EINEM (1) ABl. C 156 vom 21.5.1998, S. 1.