Schlußfolgerungen des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Bedeutung der Musik in Europa Amtsblatt Nr. C 001 vom 03/01/1998 S. 0006 - 0007 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 18. Dezember 1997 über die Bedeutung der Musik in Europa (98/C 1/04) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Entschließung des Rates vom 16. September 1996 über die Einbeziehung der kulturellen Aspekte in die Tätigkeit der Gemeinschaft; gestützt auf das Schlußdokument der Tagung vom 18. und 19. Oktober 1996 in Ennis (Irland) zum Thema "Die Musik für Europa, Europa für die Musik"; gestützt auf den Beschluß des Rates vom 30.
Juni 1997 über die künftige europäische Tätigkeit im Kulturbereich, in dem die Kommission aufgefordert wird, Vorschläge zur Schaffung eines einheitlichen Planungs- und Finanzierungsinstruments vorzulegen, (1) In der Erwägung, daß die Musik ein grundlegendes Element der Kulturen und der Geschichte unserer Länder und eine der wichtigsten und am stärksten in den Alltag der Menschen eingebundenen individuellen und kollektiven künstlerischen Ausdrucksweisen ist; (2) eingedenk des unschätzbaren Reichtums des musikalischen Erbes Europas sowie der zeitgenössischen schöpferischen Tätigkeit, deren Merkmale Vielfalt, Vitalität und ihre Fähigkeit sind, sich im Kontakt mit anderen Kulturen anregen zu lassen und fortlaufend zu regenerieren;
(3) in dem Bewußtsein, das der schöpferische Prozeß in der Musik auf einem Zyklus beruht, der sich vom Komponieren bis zur Verbreitung des Werks in der Öffentlichkeit erstreckt, und daß somit die Musik als künstlerische und kulturelle Ausdrucksweise auch im Zusammenhang mit ihrer eminent sozialen Bedeutung sowie der Bedeutung des Wirtschaftssektors gesehen werden muß, den sie darstellt und der in Europa eine unendliche Skala von Talenten, Know-how und Berufen umfaßt, so daß der Musikbereich ein Reservoir an Arbeitsplätzen darstellt, das insbesondere im Hinblick auf die Jugendlichen zu berücksichtigen ist;
(4) in dem Bewußtsein, daß darauf geachtet werden muß, daß die Öffentlichkeit im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten Zugang zu den musikalischen Werken und Musikveranstaltungen in ihrer ganzen Vielfalt und ihrem ganzen Reichtum hat und daß vor allem die europäische Musik in der Welt zur Geltung gebracht wird; (5) in dem Bewußtsein, daß ein besserer Zugang zu musikalischen Werken es ermöglicht, bei der Jugend das Interesse und die Freude an der Musik zu entwickeln und die Verbreitung der verschiedenen Musikkulturen zu fördern; (6) in Anerkennung der Maßnahmen, die bereits vom Europarat im Bereich der Musik getroffen wurden, und unter Hinweis darauf, daß die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit dem Europarat sowie mit anderen für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen gemäß Artikel 128 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fördert, wobei sie sich vergewissert, daß die eingesetzten Instrumente einander unter Berücksichtigung der besonderen Identität und der Handlungsfreiheit jeder Institution und Organisation ergänzen;
(7) unter Hinweis darauf, daß das Programm zur Unterstützung von Kooperationsvorhaben im kulturellen Bereich in der Union (KALEIDOSKOP) 1998 ausläuft und es daher wichtig ist, den Rahmen für die künftige Zusammenarbeit abzustecken und unbeschadet der Standpunkte, die eingenommen werden könnten, den vorrangigen Bedarf und die prioritären Interessensbereiche der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich des Programms fallen, eingehend zu prüfen; BEGRÜSST die Studie des Europäischen Büros für Musik mit dem Titel "Die Musik in Europa", in der zum ersten Mal auf alle Sektoren, die zum Zyklus des musikalischen Schaffens gehören, in einem globalen Ansatz auf europäischer Ebene eingegangen wird;
BRINGT seinen Willen ZUM AUSDRUCK, den europäischen Musikbereich zu fördern, indem insbesondere die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Verbreitung bzw. den Austausch von Werken, Vorführungen und Künstlern in Europa und der Welt unterstützt wird; IN SICH EINIG über die Notwendigkeit, die auf der Ebene der Union mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Fachkreisen unternommene Arbeit zur Vertiefung der Kenntnis der Bedürfnisse des europäischen musikalischen Bereichs in allen seinen Komponenten im Rahmen von Artikel 128 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips fortzusetzen;
ERSUCHT die Kommission, ihm Vorschläge zur Förderung der Musik im Rahmen des Beschlusses des Rates vom 22. September 1997 über die künftige europäische Tätigkeit im Kulturbereich zu unterbreiten, die die Tätigkeit der Mitgliedstaaten insbesondere durch Maßnahmen in folgenden Bereichen ergänzen: - Verbesserung des Zugangs eines breiteren Publikums zur Musik mit besonderem Augenmerk für die Musikerziehung vom Kindesalter an durch Unterstützung innovativer, beispielhafter Maßnahmen zur Hervorhebung der grundlegenden Bedeutung und der integrierenden Rolle der Musik in der Gesellschaft; - Verbreitung und Schaffung musikalischer Werke, Förderung des Austauschs insbesondere junger schaffender Künstler und ausübender Künstler und Unterstützung der Verbreitung und des Austauschs von Werken, Künstlern und Musikproduktionen (Live-Aufführungen); - Verbesserung der Qualifikation von Künstlern und Angehörigen sonstiger Berufe des musikalischen Bereichs insbesondere im Rahmen der neuen Möglichkeiten, welche die neuen Informationstechnologien für die Schaffung musikalischer Werke bieten, sowie Berufsberatung im Musiksektor; - im Rahmen der bestehenden Strukturen und verfügbaren Haushaltsmittel eventuelle Verbesserung der gegenseitigen Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die Kenntnisse im musikalischen Bereich, z.
B. durch einen Ausbau der bestehenden Netze oder durch die Einrichtung einer Beobachtungsstelle bzw. eines Europäischen Informations- und