Gemeinsames Kommuniqué der Minister und der Zentralbankpräsidenten der Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung einführen werden, der Kommission und des Europäischen Währungsinstituts vom 3. Mai 1998 zur Festlegung der unwiderruflichen Umrechnungskurse für den Euro Amtsblatt Nr. C 160 vom 27/05/1998 S. 0001 - 0002 GEMEINSAMES KOMMUNIQUÉ DER MINISTER UND DER ZENTRALBANKPRÄSIDENTEN DER MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN EURO ALS EINHEITLICHE WÄHRUNG EINFÜHREN WERDEN, DER KOMMISSION UND DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSINSTITUTS VOM 3. MAI 1998 ZUR FESTLEGUNG DER UNWIDERRUFLICHEN UMRECHNUNGSKURSE FÜR DEN EURO (98/C 160/01) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 109 l Absatz 4 des EG-Vertrags sind die unwiderruflich festen Umrechnungskurse für den Euro vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank (EZB) am ersten Tag der dritten Stufe, also am 1.
Januar 1999, anzunehmen. Um den Märkten im Vorfeld der dritten Stufe eine Orientierung zu geben, haben sich die Minister der Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung einführen werden, mit den Zentralbankpräsidenten dieser Länder, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Währungsinstitut über das Verfahren zur Bestimmung der unwiderruflich festen Umrechnungskurse für den Euro am ersten Tag der dritten Stufe geeinigt. Die derzeit im Wechselkursmechanismus (WKM) geltenden bilateralen Leitkurse der Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro am ersten Tag der dritten Stufe als einheitliche Währung einführen, werden für die unwiderrufliche Festlegung der Umrechnungskurse für den Euro verwendet.
Diese Kurse entsprechen den wirtschaftlichen Grunddaten und sind mit einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsentwicklung der am Euro-Währungsgebiet teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbar. Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung einführen, werden mit Hilfe geeigneter Markttechniken sicherstellen, daß die am Devisenmarkt am 31. Dezember 1998 geltenden Kurse, die im Rahmen der regelmäßigen Konzertation zur Berechnung der Tageskurse der offiziellen Ecu festgestellt werden, den in dem beigefügten Paritätengitter festgelegten bilateralen WKM-Leitkursen entsprechen.
Das von sämtlichen Unterzeichnern dieses Gemeinsamen Kommuniqués vereinbarte Verfahren wird sicherstellen, daß die Verabschiedung der unwiderruflich festen Umrechnungskurse für den Euro - wie in Artikel 109 l Absatz 4 festgelegt - als solche nicht den Außenwert der Ecu verändert, die im Verhältnis von 1:1 durch den Euro ersetzt wird. Einzelheiten zu diesem Verfahren können dem beigefügten Anhang entnommen werden. Die so berechneten und am 31. Dezember 1998 veröffentlichten letzten Wechselkurse der offiziellen Ecu werden dem Rat von der Kommission am ersten Tag der dritten Stufe, d. h. am 1.
Januar 1999, zur Verabschiedung als unwiderruflich feste Umrechnungskurse zwischen den Währungen der Teilnehmerstaaten und dem Euro vorgeschlagen. Im Einklang mit dem Rechtsrahmen für die Verwendung des Euro wird der unwiderruflich feste Umrechnungskurs zwischen jeder Teilnehmerwährung und dem Euro, sobald dieser angenommen worden ist, der einzige Kurs sein, der zur Umrechnung sowohl zwischen dem Euro und der jeweiligen nationalen Währungseinheit in beiden Richtungen als auch zwischen den nationalen Währungseinheiten verwendet wird. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>