Skip to content
Seqlense EUR-Lex

1999/36/EG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1998 über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren

CELEX
31999D0036
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1998-12-21
In force since
1998-12-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

1999/36/EG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1998 über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren Amtsblatt Nr. L 012 vom 16/01/1999 S. 0027 - 0027 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1998 über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren (1999/36/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, das zuletzt durch die am 13. Dezember 1995 paraphierten Abkommen geändert wurde, ausgehandelt. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte, vorbehaltlich seiner vorläufigen Anwendung durch die Volksrepublik China, bis zum Abschluß der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren ab 1. Januar 1999 vorläufig angewendet werden - BESCHLIESST:

Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung des zuletzt durch die am 13. Dezember 1995 paraphierten Abkommen geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren wird, vorbehaltlich seiner vorläufigen Anwendung durch die Volksrepublik China, bis zu seinem förmlichen Abschluß ab 1. Januar 1999 vorläufig angewendet. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident M. BARTENSTEIN

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions