Beschluß des Rates der Gouverneure vom 5. Juni 1998 über die Erhöhung des Kapitals der Bank und die Änderung der Definition der Rechnungseinheit Amtsblatt Nr. L 021 vom 28/01/1999 S. 0026 - 0027 BESCHLUSS DES RATES DER GOUVERNEURE vom 5. Juni 1998 über die Erhöhung des Kapitals der Bank und die Änderung der Definition der Rechnungseinheit Nach Maßgabe des vom Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank am 5. Juni 1998 auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 der Satzung der Bank einstimmig gefaßten Beschlusses (1) wird die Satzung mit Wirkung vom 1.
Januar 1999 geändert. 1. Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz hat folgenden Wortlaut: "Die Bank wird mit einem Kapital von einhunderttausend Millionen EUR (100 000 000 000) ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz hat folgenden Wortlaut: "Die Rechnungseinheit wird als der Euro definiert, der von den an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten als einheitliche Währung eingeführt ist. Der Rat der Gouverneure kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Definition der Rechnungseinheit ändern." 3.
Artikel 5 Absatz 1 der Satzung hat folgenden Wortlaut: "Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von durchschnittlich 6 v.H. der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt." Für den Rat der Gouverneure Jouko SKINNARI Präsident F.A.W. CARPENTER Sekretär (1) ABl. C 269 vom 28. 8. 1998, S. 9.