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1999/194/EG: Beschluß des Rates vom 22. Februar 1999 über den Abschluß des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

CELEX
31999D0194
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1999-02-22
In force since
1999-03-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

1999/194/EG: Beschluß des Rates vom 22. Februar 1999 über den Abschluß des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Amtsblatt Nr. L 063 vom 12/03/1999 S. 0038 - 0038 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Februar 1999 über den Abschluß des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama (1999/194/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y, in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, daß die Gemeinschaft zur Verwirklichung ihrer Ziele im Bereich der Außenbeziehungen das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit mit den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama genehmigt - BESCHLIESST:

Artikel 1 Das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Text des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 37 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor. Artikel 3 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 33 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß; sie wird dabei von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.

Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 22. Februar 1999. Im Namen des Rates Der Präsident H.-F. von PLOETZ (1) ABl. C 77 vom 18. 3. 1993, S. 30. (2) ABl. C 255 vom 20. 9. 1993, S. 167.

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