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1999/778/EG: Beschluß des Rates vom 15. November 1999 über den Abschluß eines Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits

CELEX
31999D0778
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1999-11-15
In force since
1999-11-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

1999/778/EG: Beschluß des Rates vom 15. November 1999 über den Abschluß eines Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits Amtsblatt Nr. L 305 vom 30/11/1999 S. 0025 - 0025 BESCHLUSS DES RATES vom 15. November 1999 über den Abschluß eines Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits (1999/778/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 im Zusammenhang mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission(1), in der Erwägung, daß das Protokoll über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits genehmigt werden sollte - BESCHLIESST:

Artikel 1 Das Protokoll über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt (ist) sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 4 des Protokolls vorgesehene Notifikation vorzunehmen(2). Artikel 3 Die Kommission vertritt die Gemeinschaft mit Unterstützung der Vertreter der Veterinärdienststellen der Mitgliedstaaten in dem mit Artikel 2 des Protokolls eingesetzten Unterausschuß für Veterinärfragen.

Die von der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuß zu den Empfehlungen des Unterausschusses für Veterinärfragen zu vertretende Auffassung ist vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festzulegen. Artikel 4 Dieser Beschluß wird am Tag seiner Annahme wirksam. Geschehen zu Brüssel am 15. November 1999. Im Namen des Rates Der Präsident K. HEMILÄ (1) ABl. C 274 vom 28.9.1999, S. 11. (2) Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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