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Verordnung (EG) Nr. 40/1999 der Kommission vom 8. Januar 1999 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1666/98 und (EG) Nr. 1641/98 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Gerste und Roggen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle

CELEX
31999R0040
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-01-08
In force since
1999-01-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 40/1999 der Kommission vom 8. Januar 1999 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1666/98 und (EG) Nr. 1641/98 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Gerste und Roggen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/1999 S. 0065 - 0066 VERORDNUNG (EG) Nr. 40/1999 DER KOMMISSION vom 8. Januar 1999 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1666/98 und (EG) Nr. 1641/98 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Gerste und Roggen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/1999 (4), wurden die Verfahren und Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1666/98 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/1999 (6), wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 100 760 Tonnen Gerste aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle eröffnet.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1641/98 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2043/98 (8), wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 26 334 Tonnen Roggen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle eröffnet. Österreich verfügt über keinen Hochseehafen. Der slowenische Hafen Koper wurde als Ausfuhrort anerkannt. Es ist daher angezeigt, die gesamten Transportkosten zwischen dem Interventionssilo und dem Ausfuhrort, einschließlich der Transportkosten auf slowenischem Hoheitsgebiet, zu berücksichtigen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

770/96 (10), wurden gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen festgelegt. Gemäß Artikel 2 dieser Verordnung unterliegen die Interventionserzeugnisse einer ständigen Kontrolle durch die zuständigen Kontrollbehörden. Die zuständigen österreichischen Behörden sind demzufolge gehalten, alle notwendigen Kontrollen zur Identifizierung des Interventionsgetreides bis zum Ort der Ausfuhr zu gewährleisten. Im Falle einer Ausfuhr über Koper ist daher die Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr.

1641/98 nur freizugeben, wenn die Belege gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 604/98 (12), vorliegen oder der Nachweis erbracht wird, daß das Interventionsgetreide auf ein seetüchtiges Schiff verladen wurde und dieses Schiff den Hafen von Koper verlassen hat. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 Absatz 4 der Verordnungen (EG) Nr. 1666/98 und (EG) Nr. 1641/98 erhalten folgende Fassung: "(4) In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr.

2131/93 werden dem Zuschlagsempfänger auf der Grundlage von Rechnungen im Rahmen der in der Ausschreibung angegebenen Hoechstbeträge die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort vergütet. Bei einer Ausfuhr über den Hafen von Koper werden die Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem Hafen vergütet wenn der Zuschlagsempfänger nachweist, daß er das Interventionsgetreide auf ein seetüchtiges Schiff verladen hat." Artikel 2 In Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1641/98 wird der letzte Gedankenstrich wie folgt ergänzt: "Im Falle einer Ausfuhr über den slowenischen Hafen Koper wird die Sicherheit innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Tag freigegeben, an dem der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbringt, daß er das Getreide auf ein seetüchtiges Schiff verladen und dieses Schiff den Hafen von Koper verlassen hat." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Januar 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (2) ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37. (3) ABl. L 191 vom 31. 7. 1993, S. 76. (4) Siehe Seite 64 dieses Amtsblatts. (5) ABl. L 211 vom 29. 7. 1998, S. 12. (6) ABl. L 2 vom 6. 1. 1999, S. 1. (7) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 43. (8) ABl. L 263 vom 26. 9. 1998, S. 15. (9) ABl. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17. (10) ABl. L 104 vom 27. 4. 1996, S. 13. (11) ABl. L 351 vom 14. 12.

1987, S. 1. (12) ABl. L 80 vom 18. 3. 1998, S. 19.

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