Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 1999 über die Feststellungen der Kommission zur Gegenseitigkeitspflicht des Fürstentums Andorra hinsichtlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 sowie Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke

CELEX
31999Y1211(01)
Document type
COMMUNIC
Sector
Legislation
Date of document
1999-12-03
In force since
1999-12-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 1999 über die Feststellungen der Kommission zur Gegenseitigkeitspflicht des Fürstentums Andorra hinsichtlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 sowie Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke Amtsblatt Nr. C 359 vom 11/12/1999 S. 0031 - 0032 MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1999 über die Feststellungen der Kommission zur Gegenseitigkeitspflicht des Fürstentums Andorra hinsichtlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 sowie Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr.

40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (1999/C 359/08) Gemäß Regel 101 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke(1) ersuchte der Präsident des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (OHMI) die Kommission, festzustellen, ob das Fürstentum Andorra den Angehörigen aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hinsichtlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 sowie Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

3288/94(3) (nachstehend "Verordnung über die Gemeinschaftsmarke"), die Gegenseitigkeit gewährt. Die Kommission hat die entsprechenden Vorschriften geprüft und mit den Behörden des Fürstentums Andorra korrespondiert. - Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können Angehörige von Staaten, die nicht Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft sind und die gemäß einer veröffentlichten Feststellung den Angehörigen eines jeden der Mitgliedstaaten für Marken den gleichen Schutz gewähren wie ihren eigenen Angehörigen, Inhaber von Gemeinschaftsmarken sein.

Ebenso können nach Artikel 5 Buchstabe c) des andorranischen Warenzeichengesetzes Angehörige anderer Staaten, die den Angehörigen des Fürstentums Andorra für Marken den gleichen Schutz gewähren wie ihren eigenen Angehörigen, Marken im Fürstentum Andorra anmelden. Im übrigen sind die Anmelder nach dem andorranischen Warenzeichenrecht nicht verpflichtet, den Nachweis der vorherigen Eintragung der Marke im Ursprungsland zu erbringen, wie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke festgelegt. Daher ist Artikel 5 Absatz 3 in diesem Fall nicht anzuwenden. Auf die Anfrage nach der Anwendung von Artikel 5 des andorranischen Warenzeichengesetzes haben die andorranischen Behörden den Nachweis erbracht, daß das andorranische Markenamt Angehörigen aller Mitgliedstaaten für Marken den gleichen Schutz gewährt wie die andorranischen Staatsangehörigen.

Das OHMI nimmt daher gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke Markenanträge von Staatsangehörigen des Fürstentums Andorra an. - Nach Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann jemand, der in einem Nicht-Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Abkommens über die Welthandelsorganisation eine Marke vorschriftsmäßig angemeldet hat, den Tag ihrer Anmeldung als Prioritätstag für die Anmeldung dieser Marke als Gemeinschaftsmarke nur insoweit geltend machen, als dieser Staat die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke als erste Anmeldung für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts bei der Anmeldung derselben Marke beim eigenen Markenamt annimmt.

In diesem Sinne sieht Artikel 6 Absatz 5 des andorranischen Warenzeichengesetzes vor, daß insoweit ein Staat Angehörigen des Fürstentums Andorra, unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen des gesamten Artikels vergleichbar sind, ein Prioritätsrecht gewährt, Angehörige dieses Staates im Fürstentum Andorra das in Artikel 6 des andorranischen Warenzeichengesetzes vorgesehene Prioritätsrecht in Anspruch nehmen können. Nach Konsultierung zur Anwendung dieser Vorschrift auf Anmelder aus allen Mitgliedstaaten oder auf das aus einer Erstanmeldung in einem Mitgliedstaat oder im OHMI abgeleitete Prioritätsrecht haben die andorranischen Behörden nachgewiesen, daß das andorranische Markenamt das in Artikel 29 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vorgesehene Prioritätsrecht gewährt.

Das OHMI erkennt daher nach Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke Prioritätsansprüche an, die sich aus der ersten Anmeldung von Marken im andorranischen Markenamt ergeben. Schlußfolgerungen Die Untersuchung hat ergeben, daß das Warenzeichengesetz des Fürstentums Andorra und das andorranische Markenamt Angehörigen aller Mitgliedstaaten für Marken den gleichen Schutz gewähren wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Andorranische Staatsangehörige können daher nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke Inhaber von Gemeinschaftsmarken werden.

Anmelder einer Gemeinschaftsmarke müssen nicht die vorherige Anmeldung dieser Marke im Fürstentum Andorra nachweisen. Die Untersuchung hat gleichfalls ergeben, daß das Warenzeichengesetz des Fürstentums Andorra und das andorranische Markenamt auf der Grundlage der ersten Anmeldung beim OHMI und unter ähnlichen Voraussetzungen wie die in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vorgesehenen, ein Prioritätsrecht nach Artikel 29 der genannten Verordnung gewähren. Das OHMI erkennt daher nach Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke Prioritätsansprüche an, die sich aus der ersten Anmeldung einer Marke beim andorranischen Markenamt ergeben.

Diese Feststellungen sind ab 1. April 1996 gültig. (1) ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1. (2) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. (3) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 83.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions