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Initiative der Portugiesischen Republik im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Rates über den Zeitraum, in dem von der Visumpflicht befreite Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Reisefreiheit genießen

CELEX
32000Y0614(01)
Document type
INI
Sector
Legislation
Date of document
2000-06-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Initiative der Portugiesischen Republik im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Rates über den Zeitraum, in dem von der Visumpflicht befreite Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Reisefreiheit genießen Amtsblatt Nr. C 164 vom 14/06/2000 S. 0006 - 0006 Initiative der Portugiesischen Republik im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Rates über den Zeitraum, in dem von der Visumpflicht befreite Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Reisefreiheit genießen (2000/C 164/06) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 3, gestützt auf die Initiative der Portugiesischen Republik(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemeinschaftliche Einwanderungspolitik in dem in Artikel 62 Nummer 3 des Vertrags erwähnten Bereich umfaßt Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen. (2) Es sollten jedoch Maßnahmen vorgesehen werden, damit den Staatsangehörigen von Ländern, die für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit sind, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein weiterer Zeitraum von drei Monaten gewährt werden kann.

(3) Diese Verordnung stützt sich auf den Schengen-Besitzstand gemäß dem Protokoll über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ein von der Visumpflicht befreiter Staatsangehöriger eines Drittlands genießt innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von dem Datum des ersten Überschreitens der Außengrenze eines Mitgliedstaats an - jedoch höchstens drei Monate - im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Reisefreiheit, soweit er die nachstehenden Voraussetzungen erfuellt: a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Dokumente sein, die zum Überschreiten der Grenze des Mitgliedstaats berechtigen. b) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die geplante Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in das Herkunftsland oder für die Durchreise in ein Drittland, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. c) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein. d) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen.

Artikel 2 Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit können zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern, deren Angehörige von der Visumpflicht befreit sind, internationale Abkommen ausgehandelt werden, um die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Angehörigen der betreffenden Länder - im Laufe eines Jahres von dem Datum des ersten Überschreitens der Außengrenze eines Mitgliedstaats an - gegebenenfalls innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 ein zweiter Zeitraum von höchstens drei Monaten gewährt werden kann. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten, die ein Protokoll über den Beitritt zu den Schengener Übereinkommen unterzeichnet haben, jeweils ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit einstimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannten Mitglieder festgelegt wurde, sofern die Bedingungen für den Beitritt eines dieser Staaten zum Schengen-Besitzstand nicht schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfuellt sind. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ... Im Namen des Rates Der Präsident ... (1) ABl. C ... (2) Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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