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Stellungnahme der Kommission vom 22. Juni 2000 zu dem Plan zur Stillegung des Kernkraftwerks Dodewaard - einschließlich Wartephase - in den Niederlanden gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

CELEX
32000Y0705(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2000-06-22
In force since
2000-06-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 22. Juni 2000 zu dem Plan zur Stillegung des Kernkraftwerks Dodewaard - einschließlich Wartephase - in den Niederlanden gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 186 vom 05/07/2000 S. 0005 - 0005 Stellungnahme der Kommission vom 22. Juni 2000 zu dem Plan zur Stillegung des Kernkraftwerks Dodewaard - einschließlich Wartephase - in den Niederlanden gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (2000/C 186/03) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Am 8. November 1999 wurden der Europäischen Kommission von der Ständigen Vertretung der Niederlande gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Stillegung des Kernkraftwerks Dodewaard mitgeteilt.

Anhand dieser Angaben und der später von der Ständigen Vertretung der Niederlande übermittelten zusätzlichen Informationen sowie nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage von der nächstgelegenen Grenze eines Mitgliedstaats (Deutschland) beträgt 25 km. b) Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. c) Feste radioaktive Abfälle aus den Abbaumaßnahmen werden an einem genehmigten Standort - COVRA - in den Niederlanden gelagert bzw. entsorgt; nichtradioaktiver Feststoffabfall oder Reststoffe und Materialien, die bei Einhaltung der Freigabewerte aus der Überwachung entlassen worden sind, werden als konventioneller Abfall entsorgt oder wieder verwertet bzw. wieder verwendet, wobei in allen Fällen die Kriterien der Grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) berücksichtigt werden. d) Im Fall nichtgeplanter Ableitungen radioaktiver Abfälle nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben herangezogenen Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant. e) Die Allgemeinen Angaben enthalten keine Informationen zu der potentiellen radioaktiven Kontamination von in der Nähe der Anlage erzeugten Nahrungsmitteln.

Die Kommission empfiehlt, entsprechende Nahrungsmittel in das Umweltüberwachungsprogramm aufzunehmen. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß nicht davon auszugehen ist, daß die Durchführung des Plans zur Stillegung des Kernkraftwerks Dodewaard - einschließlich Wartephase - in den Niederlanden im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

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