Mitteilung über die Verfahren betreffend zusätzliche Sozialmaßnahmen in Verbindung mit der Umstrukturierung des Kohlenbergbaus (2001-2002) Amtsblatt Nr. C 265 vom 15/09/2000 S. 0002 - 0003 Mitteilung über die Verfahren betreffend zusätzliche Sozialmaßnahmen in Verbindung mit der Umstrukturierung des Kohlenbergbaus (2001-2002) (2000/C 265/02) 1. Einleitung Seit Beginn der 90er Jahre ist die Umstrukturierung des Kohlenbergbaus kontinuierlich fortgesetzt worden, wobei in einigen Mitgliedstaaten das Ziel der vollständigen Einstellung der Fördertätigkeit verfolgt wurde. Nach Artikel 56 des EGKS-Vertrags werden die im Zuge der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus und der Stahlindustrie freigesetzten Arbeitnehmer sozial unterstützt ("traditionelle Beihilfen").
In den letzten Jahren hat die Kommission zusätzliche soziale Beihilfen für Bergleute im Rahmen des Rechar-Programms (1990-1993)(1) und den Sozialmaßnahmen für den Steinkohlenbergbau (1994-1997 und 1998-2000)(2) gewährt. Die Kommission hat nunmehr entschieden, diese zusätzlichen Beihilfen auch in den Jahren 2001 und 2002 (bis 23. Juli 2002, dem Termin, an dem der EGKS-Vertrag ausläuft) bereitzustellen. Die geschätzten Gesamtkosten des Programms über die neunzehn Monate Laufzeit betragen 51 Mio. EUR. Das neue Programm ist eine Fortführung des derzeit gültigen Programms, das eine verstärkte EGKS-Beihilfe für die von den Maßnahmen Vorruhestand, Wiedereingliederung und Arbeitslosigkeit betroffenen Arbeitnehmer vorsieht.
Weder die derzeitige Beihilfehöhe noch die Umsetzungsbedingungen werden geändert. 2. Begründung der Aktion Die Förderkosten im Steinkohlenbergbau der Europäischen Union liegen im allgemeinen weit über den Weltmarktpreisen. Daher haben die Bergbaugesellschaften jahrelang Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen durchgeführt. Nach der Stilllegung der letzten portugiesischen Zeche im Jahr 1995 gibt es heute nur noch vier Mitgliedstaaten, in denen Steinkohle gefördert wird, nämlich Deutschland, Spanien, Frankreich und das Vereinigte Königreich. In Deutschland, nach Förderung und beschäftigten Bergleuten heute der wichtigste Steinkohlenerzeuger in der Europäischen Union, haben die Steinkohlenindustrie, die Gewerkschaften sowie kommunale Einrichtungen und die Bundesregierung vor kurzem einem Umstrukturierungsplan zugestimmt.
Er führt zu umfangreichen Zechenstilllegungen und zum Abbau von Arbeitsplätzen. In Spanien läuft ein ähnlicher Plan, während in Frankreich vereinbart wurde, den gesamten Bergbau im Jahr 2005 einzustellen. Im Vereinigten Königreich ist der größte Teil der Umstrukturierungsmaßnahmen im Steinkohlenbergbau abgeschlossen, und die Förderkosten sind erheblich niedriger als anderswo in der Union. Allerdings hat der britische Steinkohlenbergbau nach wie vor mit Absatzproblemen zu kämpfen, insbesondere aufgrund des verstärkten Einsatzes von Erdgas, des niedrigen Kohlepreises auf den internationalen Märkten und der anhaltenden Stärke des Pfunds.
Der Steinkohlenbergbau beschäftigt derzeit in Deutschland, Spanien und Frankreich etwa 95000 Arbeitskräfte. Voraussichtlich werden davon etwa 17500 durch Umstrukturierungsmaßnahmen oder Stilllegungen während der Laufzeit des Programms freigesetzt werden. Aufgrund der derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Interventionsvorschriften werden jedoch etwa nur 13000 Arbeitskräfte für dieses Programm in Frage kommen. Weitere 13500 Arbeitskräfte sind derzeit im Steinkohlenbergbau des Vereinigten Königreichs beschäftigt. Es ist nicht vorgesehen, diesen durch Umstrukturierungsmaßnahmen bedrohten Arbeitskräften Beihilfen im Rahmen dieses Programms zu gewähren, da sie wegen des Fehlens einer besonderen nationalen Beihilfe nach Artikel 56 des EGKS-Vertrags nicht anspruchsberechtigt sind (vgl.
3.3). 3. Unterstützungsverfahren Die nach diesem Programm gewährte EGKS-Beihilfe ergänzt die traditionelle Beihilfe nach Artikel 56 des EGKS-Vertrags. Somit kann ein größerer Teil der Kosten für Sozialmaßnahmen übernommen werden. 3.1 Anspruchsberechtigung Alle für traditionelle Beihilfen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 1 Buchstabe c) des EGKS-Vertrags anspruchsberechtigte Arbeitnehmer haben ferner Anspruch auf Beihilfen im Rahmen des Zusatzprogramms. Die Anspruchskriterien für die traditionellen Beihilfen sind im Einzelnen in den bilateralen Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt.
3.2 Art der Maßnahmen Im Allgemeinen finanziert die EGKS sämtliche soziale Maßnahmen für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaus in den Mitgliedstaaten, die unter eine der folgenden Kategorien fallen: 3.2.1 Vorruhestand Maßnahmen für den vorzeitigen Ruhestand von Arbeitnehmern bei angemessenem Einkommen, um sie so aus dem Arbeitsmarkt zu nehmen. Ferner können Maßnahmen für einen Teilzeitvorruhestand und dem schrittweisen Vorruhestand kofinanziert werden. 3.2.2 Wiedereingliederung Die Wiedereingliederung kann innerhalb oder außerhalb des Bergbauunternehmens erfolgen. Ein breites Spektrum von Maßnahmen kann kofinanziert werden, ebenso wie eine Kombination dieser Maßnahmen (Lohnausfallvergütungen, Abgangsprämien und Beihilfen zur Förderung der geografischen Mobilität usw.) Berufliche Umschulungsmaßnahmen kommen allerdings nicht in Frage, da seit Ende 1994 die EGKS keine Beiträge zu Umschulungsprogrammen geleistet hat.
3.2.3 Arbeitslosigkeit In einigen Kohlenrevieren wird der Personalabbau in Ermangelung von Wiederbeschäftigungsperspektiven und aufgrund der Tatsache, daß die Möglichkeiten altersabhängiger Maßnahmen bereits ausgeschöpft wurden, für bestimmte Arbeitnehmergruppen zwangsläufig in die Arbeitslosigkeit führen. In diesem Rahmen können die Beihilfen für Sozialmaßnahmen sämtliche Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitslosen beinhalten, insbesondere Wartegeld und Abgangsprämien. 3.3 Beihilfehöhe Die durchschnittlichen Beihilfehöchstbeträge belaufen sich pro Person auf 4000 EUR für Vorruhestand und 2000 EUR für Wiedereingliederung und Arbeitslosigkeit.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 56 des EGKS-Vertrags darf der Gesamtbetrag der EGKS-Beihilfe (traditionelle Beihilfe plus ergänzende Beihilfe) den vom Mitgliedstaat geleisteten Sonderbeitrag für die Maßnahmen nicht überschreiten. 3.4 Unterstützungszeitraum Der Zeitraum, in welchem die EGKS Ausgaben für einen Arbeitnehmer kofinanzieren kann, ist auf maximal 36 Monate begrenzt, gerechnet ab dem Beginn der Maßnahme. Die Beihilfe im Rahmen des Zusatzprogramms kann entweder die Gemeinschaftsmaßnahme während der traditionellen Beihilfezeit erhöhen oder die Kosten für die Maßnahmen während einer zusätzlichen Frist von maximal 18 Monaten (Vorruhestand) oder 12 Monaten (Wiedereingliederung und Arbeitslosigkeit) kofinanzieren.
4. Weitere Verfahren Grundsätzlich beziehen sich die zu kofinanzierenden Ausgaben auf die Programme für soziale Maßnahmen, die ab 1. Januar 2001 anlaufen. Allerdings können sich Beihilfeanträge auch auf Maßnahmen beziehen, die im Jahr 2000 für Arbeitnehmer durchgeführt werden, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder deren Arbeitsplätze in diesem Jahr betroffen sind und die in den Anträgen für zusätzliche Beihilfen für 2000 nicht berücksichtigt wurden. Mit Ausnahme jener Bedingungen und Verfahren, die in diesem Dokument speziell angeführt werden, gelten generell die im bilateralen Abkommen für die Gewährung von traditionellen Beihilfen festgelegten Bedingungen und Verfahren.
Vorschüsse bis zu 50 % des gewährten Betrags können auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats überwiesen werden, der die Einleitung der Maßnahmen bescheinigt und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer bestätigt. Für den Fall, daß diese Anzahl geringer ist als die Vorhersagen, erfolgt eine anteilmäßige Kürzung des zu zahlenden Betrags. Die Anträge für die Schlußzahlungen sind spätestens zum 31. März des 5. Jahres nach der Entscheidung für die Bereitstellung vorzulegen. Der Saldo der finanziellen Verpflichtung wird automatisch und spätestens am 30. Juni desselben Jahres annulliert.
Entsprechend den Vorschriften für die Kumulierung der Interventionen der EGKS und des ESF kann ein und derselbe Arbeitnehmer für nicht gleichzeitig verlaufende Aktionen mit unterschiedlichen Zielsetzungen in den Genuß der kombinierten Beihilfe der beiden Gemeinschaftsinstrumente gelangen. So kann beispielsweise einer vom ESF kofinanzierten beruflichen Bildung ein Zeitraum vorausgehen oder folgen, der für eine Kofinanzierung des Wartegelds durch die EGKS in Frage kommt. 5. Finanzielle Aspekte Die Kosten des Programms für den EGKS-Haushalt betragen voraussichtlich etwa 29 Mio. EUR für das Jahr 2001 und 22 Mio.
EUR für das Jahr 2002. Diese Zahlen sind Richtwerte, wobei die endgültigen Zuweisungen im Laufe des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen werden. (1) ABl. C 185 vom 26.7.1990, S. 18. (2) ABl. C 108 vom 16.4.1994, S. 3, ABl. C 198 vom 28.6.1997, S. 6.